Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 24. September 2020 (Stand 1. April 2023) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmo - nisierungsgesetz) 1 ) , Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 ) sowie § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz vollzieht das Registerharmonisierungsgesetz 4 ) und regelt den Aufbau, die Organisation und den Betrieb der kantonalen Personenre - gister und der gemeindlichen Einwohnerregister. 1) SR 431.02 2) SR 831.11 3) BGS 111.1 4) SR 431.02
2. Kantonale Personenregister
§ 2 Zweck
1 Die kantonalen Personenregister bezwecken 1. die Vereinfachung des Datenaustauschs innerhalb der kantonalen Ver - waltung, zwischen den Gemeinden und dem Kanton sowie zwischen den Gemeinden untereinander; 2. die Vereinfachung des Datenaustauschs mit dem Bund; 3. die Bereitstellung der Grundlagen für die statistischen Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
§ 3 Voraussetzungen für das Führen von Personendaten in den
Personenregistern
1 Personendaten dürfen nur dann in den Personenregistern geführt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht; besonders schützenswerte Personendaten nur dann, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vor - sieht.
§ 4 Inhalt der kantonalen Personenregister
1 In den kantonalen Personenregistern werden geführt: 1. Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von na - türlichen Personen, die Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton Zug haben oder hatten; und 2. Daten von juristischen Personen und Personengesellschaften.
§ 5 Datenübermittlung
1 In die kantonalen Personenregister werden übermittelt: 1. Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten aus den Einwohnerregistern gemäss § 13 Abs. 3; 2. Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus weiteren durch Gesetz oder Verordnung bestimmten amtli - chen Personenregistern.
2 Die Organe des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, die erfor - derlichen Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und anderen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Für die Datenübermittlung werden nur Kommunikationsmittel verwendet, die einen angemessenen Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme oder Verän - derung der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleisten.
§ 6 Datenbezug
1 Kantonale und gemeindliche Organe dürfen Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus den kantonalen Perso - nenregistern beziehen, sofern der Datenbezug gesetzlich vorgesehen oder gemäss der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektroni - schen Datenaustausch 1 ) bewilligt worden ist.
2 Überdies dürfen sie nur diejenigen Daten aus den kantonalen Personenre - gistern beziehen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforder - lich sind.
3 Die datenliefernden Organe des Kantons und der Gemeinden dürfen alle von ihnen gelieferten Daten beziehen. Die für das Einwohnerregister zu - ständigen Stellen dürfen zusätzlich die von den anderen für das Einwohner - register zuständigen Stellen gelieferten Personendaten und besonders schüt - zenswerten Personendaten beziehen.
§ 7 Datenbekanntgabe
1 Kantonale und gemeindliche Organe können Bundesorganen Personenda - ten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus den kantonalen Personenregistern bekannt geben, soweit sie hierzu gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt sind.
§ 8 Verfahren für Datenbezug und -bekanntgabe
1 Datenbezug und -bekanntgabe können erfolgen: 1. über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren durch 1.1. Einzelabfragen über eine Benutzungsoberfläche; 1.2. Dienste, die einen direkten Datenabgleich mit einer Fachanwen - dung ermöglichen; 1.3. periodisches und automatisiertes Zurverfügungstellen von Aus - zügen. 2. durch die Bekanntgabe von Auszügen im Einzelfall im Auftrag des datenlieferenden Organs.
2 Für den Datenbezug müssen sich einzelne Benutzerinnen und Benutzer oder Fachanwendungen mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden Verfahrens authentisieren. 1) BGS 157.22
3. Datenschutz
§ 9 Auskunfts- und Einsichtsrecht
1 Das Recht der betroffenen Personen, Auskunft über Personendaten und be - sonders schützenswerte Personendaten der kantonalen Personenregister zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Daten - schutzgesetz 1 ) .
§ 10 Datensperre und Auskünfte an Private
1 Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz 2 ) gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern geführten Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten.
2 Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregis - tern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 3 ) .
§ 11 Datenlöschung in den kantonalen Personenregistern
1 Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von Perso - nen, die im Kanton keine Niederlassung und keinen Aufenthalt mehr haben, werden zehn Jahre nach der letzten Änderung gelöscht.
§ 12 Auflösung der kantonalen Personenregister
1 Werden die kantonalen Personenregister aufgelöst, sind die darin enthalte - nen Datenbestände zu löschen. 4. Einwohnerregister
§ 13 Elektronische Registerführung
1 Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch.
2 Der Kanton trägt 60 Prozent, die Einwohnergemeinden zusammen 40 Pro - zent der Kosten für die notwendigen Informatikmittel und Informatikdiens - te. 1) BGS 157.1 2) BGS 157.1 3) BGS 157.1
3 In den Einwohnerregistern werden geführt: 1. Daten nach den Vorgaben des Registerharmonisierungsgesetzes 4 ) ; 2. Angaben betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorge - auftrag sowie Angaben zur Feuerwehrpflicht; 3. Daten gemäss der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundes - gesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister 2 ) .
§ 14 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikatoren
1 Die Einwohnergemeinden führen die eidgenössischen Wohnungsidentifi - katoren (EWID) in ihren Einwohnerregistern, damit Personen den Wohnun - gen zugeordnet werden können.
2 Die EWID der Einwohnergemeinden werden im eidgenössischen Ge - bäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt.
3 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes 3 ) unent - geltlich zur Verfügung.
§ 15 Physische Wohnungsnummer
1 Die Einwohnergemeinden können die physischen Wohnungsnummern vorschreiben und werden ermächtigt, den Eigentümerinnen und Eigentü - mern die physischen Wohnungsnummern kostendeckend abzugeben.
2 Die Einwohnergemeinden können mit Dritten zusammenarbeiten.
3 Soweit erforderlich, ist für die Vergabe der physischen Wohnungsnum - mern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. 5. AHV-Versichertennummer
§ 16 AHV-Versichertennummer
1 Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck die AHV-Versichertennummer syste - matisch verwenden, wenn die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind. 4) SR 431.02 2) BGS 251.12 3) SR 431.02
6. Zuständigkeiten
§ 17 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat bezeichnet 1. die weiteren amtlichen Personenregister gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und die von diesen zu liefernden Daten; 2. die Personenidentifikatoren, mit denen die datenbeziehenden Organe die Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten der natürlichen Personen in ihren Datensammlungen mit den entsprechen - den Daten aus den kantonalen Personenregistern abgleichen können; 3. die Identifikatoren, mit denen die datenbeziehenden Organe die Daten der juristischen Personen und Personengesellschaften in ihren Daten - sammlungen mit den entsprechenden Daten aus den kantonalen Perso - nenregistern abgleichen können.
2 Er erlässt Bestimmungen über das Meldeverfahren bei der für das Einwohnerregister zuständigen Stelle.
§ 18 Zuständige Direktion
1 )
1 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Koordination, Durch - führung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Einwohnerregister.
2 Sie koordiniert die Datenlieferungen an den Bund.
§ 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG)
1 Die IKG ist verantwortlich für 1. die Verabschiedung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, welche die kantonalen Personenregister in Bezug auf die Personendaten aus den Einwohnerregistern erfüllen müssen; 2. die Verabschiedung der Regeln zur Prüfung der Personendatenliefe - rungen aus den Einwohnerregistern; 3. die Genehmigung des Verfahrens zur Löschung der aus den Einwohnerregistern gelieferten Personendaten; 4. die Genehmigung des Verfahrens zur Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen; 5. die Genehmigung des Verfahrens zur Berücksichtigung von Daten - sperren; 6. die Genehmigung von bedarfsgerechten Abrufverfahren; 1) Gesundheitsdirektion
7. die Stellungnahme zu Gesuchen um Zugriff auf Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen Personenre - gister.
§ 20 Zuständiges Amt
1 )
1 Das zuständige Amt ist verantwortlich für 1. den Betrieb der kantonalen Personenregister und die Sicherheit der für den Betrieb notwendigen Informatikmittel; 2. die Erarbeitung der von den kantonalen Personenregistern zu erfüllen - den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nach Rücksprache mit der kantonalen Datenschutzstelle; 3. die Gewährleistung der Sicherheit der Daten, die in den kantonalen Personenregistern bearbeitet werden; 4. die Festlegung der technischen Anforderungen an die Datenlieferun - gen und die Schnittstellen nach Rücksprache mit der kantonalen Da - tenschutzstelle; 5. die Koordination und Verwaltung der Zugriffe auf Daten der kantona - len Personenregister; 6. die Qualitätskontrolle und die Meldung von Unstimmigkeiten zuhan - den der datenliefernden Organe.
2 Es erstellt periodisch einen Bericht über den Betrieb der kantonalen Perso - nenregister zuhanden der IKG und der zuständigen Direktion. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung
1 Die folgenden kantonalen Register können bis zur Ablösung der jeweili - gen IT-Anwendungen die ZPK-Nummer weiterführen: 1. das Steuerregister; 2. das Handelsregister; 3. das Grundbuch; 4. das Einbürgerungsregister; 5. der Debitoren- und Kreditorenstamm (Finanz- und Rechnungswesen der Finanzdirektion); 6. die Register beim Strassenverkehrsamt; 7. die Schulverwaltungsregister der kantonalen Schulen, welche die ZPK-Nummer führen; 1) Amt für Informatik und Organisation (AIO)
8. die Berufsbildungsregister des Amts für Berufsbildung; 9. das Benutzerregister des Amts für Informatik und Organisation.
2 Die folgenden gemeindlichen Register können bis zur Ablösung der jewei - ligen IT-Anwendungen die ZPK-Nummer weiterführen: 1. die Einwohnerregister; 2. die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltungen der Einwohnergemein - den; 3. die Schulverwaltungsregister der Einwohnergemeinden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 24.09.2020 01.04.2023 Erlass Erstfassung GS 2023/013
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 24.09.2020 01.04.2023 Erstfassung GS 2023/013
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