Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren
Nr. 540r Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren (Organisationsreglement CCR) vom 18. Oktober 2024 (Stand 1. Dezember 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung des Zentrums für Konflikt und Verfahren (Center for Conflict Resolution, CCR).
§ 2
Status und Zweck des CCR
1 Das CCR wurde im Jahr 2008 gegründet. Es ist eine öffentlich-rechtliche Organisati
- onseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.
2 Das CCR bezweckt, die universitäre Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich der Methoden und Regeln der Konfliktbewältigung an der Universität Luzern zu vernet
- zen und nach aussen sichtbar zu machen.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern
2
.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539e * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-068
2 Nr. 540r
§ 3
Aufgaben
1 Das CCR nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a. Forschung im Bereich der Methoden und Regeln der Konfliktbewältigung. Beson
- deres Interesse gilt den Schnittstellen zwischen den verschiedenen Formen der Streiterledigung, namentlich zwischen der staatlichen Gerichtsbarkeit, der Schiedsgerichtsbarkeit und alternativen Konfliktlösungsmethoden wie namentlich der Mediation, b. Publikationstätigkeiten im Rahmen des Forschungsbereichs, c. Begleitung und Kommentierung von Gesetzgebungsprojekten, d. Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, namentlich von Workshops, Tagungen und Zertifikatslehrgängen, e. Kooperationen mit universitätsinternen und -externen Institutionen, Organisatio
- nen und Personen in Forschung und Lehre im Rahmen des Forschungsbereichs, f. Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis, g. Einwerben von Drittmitteln zu diesen Zwecken.
§ 4
Zusammensetzung
1 Das CCR hat mindestens zwei universitätsinterne stimmberechtigte Mitglieder mit Or
- dinariat oder Extraordinariat. Diese können aus einer oder mehreren Fakultäten stam
- men.
2 Weitere stimmberechtigte Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.
3 Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entschei
- det die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.
4 Das CCR kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Zentrums.
5 Das CCR kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufneh
- men, sofern die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit bilden. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Fakultät.
§ 5
Organe
1 Die Organe des CCR sind: a. die Mitgliederversammlung, b. die Zentrumsleitung.
2 Sofern alle Mitglieder des CCR zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kom
- men Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.
3 Das CCR kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.
Nr. 540r
3
§ 6
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vor
- behalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2 Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientie
- ren.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
- heit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid. Diese Vor
- schrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Zentrumsleitung einbe
- rufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitglieder
- versammlung einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des CCR. Die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar: a. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät, b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät, c. die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät, d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters, e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät, f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion, g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung, h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessen
- konflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.
§ 7
Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon min
- destens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfü
- gen.
2 Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrums
- leitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Nr. 540r
4 Die Zentrumsleitung a. koordiniert die Tätigkeiten des CCR, b. kann Weisungen für den Betrieb des CCR erlassen, c. ist verantwortlich für die Finanzen des CCR, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung, d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.
5 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leite
- rin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.
§ 8
Wissenschaftlicher Beirat
1 Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des CCR beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Einsetzung eines Beirats sowie über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
3 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.
§ 9
Finanzen
1 Die finanzielle Führung des CCR erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswe
- sens der Universität Luzern.
2 Das CCR finanziert sich insbesondere durch a. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen der Fakultätsbudgets, b. Forschungsdrittmittel, c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen, d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen, e. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwer
- bung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Uni
- versität Luzern
3 .
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern
4 und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.
3 SRL Nr.
539o
4 SRL Nr.
539l
Nr. 540r
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§ 10
Eingehen von Verpflichtungen
1 Die Zentrumsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflich
- tungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.
2 Die Mitglieder des CCR arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität Lu
- zern für das Zentrum. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigun
- gen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.
§ 11
Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmit
- tel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Rektorin oder des Rektors von der Zentrumsleitung angestellt.
§ 12
Corporate Design
1 Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das CCR. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Univer
- sitätskommunikation abzusprechen.
2 Das CCR ist in die Website der Universität integriert.
§ 13
Übergangsrecht
1 Dieses Reglement ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Organisationsreglement Zentrum für Konflikt und Verfahren vom 30. Juni 2019.
6 Nr. 540r Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.10.2024
01.12.2024 Erstfassung G 2024-068
Nr. 540r
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.10.2024
01.12.2024 Erlass Erstfassung G 2024-068
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