Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Humanitarian Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, «CAS in Leading by Example», «CAS in Leading High Performing and Multidisciplinary Teams» und «CAS in Leading Complex Operations and Transformations»
Nr. 545c Reglement über die Weiterbildungsangebote «MAS in Humanitarian Leadership» der Universität Luzern in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, «CAS in Leading by Example», «CAS in Leading High Performing and Multidisciplinary Teams» und «CAS in Leading Complex Operations and Transformations» * (Reglement «MAS in Humanitarian Leadership») vom 15. Dezember 2017 (Stand 1. Dezember 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2b des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, * beschliesst:
1 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-121
2 Nr. 545c
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Der «MAS in Humanitarian Leadership» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Universität Luzern in Kooperation mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK). Es beinhaltet die drei folgenden aufeinander aufbauenden Zerti
- fikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den «CAS in Leading by Example», den «CAS in Leading High Performing and Multidisciplinary Teams» und den «CAS in Leading Complex Operations and Transformations», sowie einen Wei
- terbildungsmaster-Lehrgang (Master of Advanced Studies, MAS). *
2 Der «MAS in Humanitarian Leadership» befähigt qualifizierte Fach- und Führungsper
- sonen, leistungsstarke und multidisziplinäre Teams in dynamischen, komplexen Situa
- tionen zu führen, und zielt darauf ab, die Handlungskompetenz in humanitären Missio
- nen durch Reflexion über Führung, Verhalten und situationsbedingtes Handeln zu stär
- ken. *
§ 2
Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zu den einzelnen Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen für die Titelverleihung. *
2 Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. *
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 . *
2 Organisation
§ 3
Trägerschaft *
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (Fakultät) übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern. *
2 ... *
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545c
3
§ 4
Vorstand
1 Die Studiengangsleitung (Vorstand) des Weiterbildungsangebots besteht aus zwei oder vier Mitgliedern und setzt sich paritätisch aus Personen der Universität Luzern und des IKRK zusammen. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wie
- derwahl ist zulässig. *
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch das IKRK.
3 ... *
4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. * Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Angebots, b. * Entscheid über das Lehrprogramm sowie die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System), c. Zulassung von Studierenden, d. * Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des IKRK und der Fakultät sowie Bewilligung von Aus
- gaben ausserhalb des Budgets, e. * Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln sowie die Verga
- be von Stipendien, f. * Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Titel, g. * Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder des Vorstands, h. * Besetzung des Programm-Managements.
5 Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Studierenden kann er einen Ausschuss be
- stimmen.
§ 5
Programm-Management
1 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist für die operationelle Ent
- wicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Idealerweise stammt sie oder er aus dem IKRK, verfügt über Kenntnisse im Bereich der universitären Weiter
- bildung und wird gegebenenfalls von einer Programmassistentin oder einem Program
- massistenten unterstützt. Das Programm-Managementteam wird durch die Universität Luzern angestellt und der Arbeitsort befindet sich an der Universität Luzern.
*
2 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist insbesondere verantwort
- lich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. * Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Program
- massistenz, c. Antrag an den Vorstand zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden,
4 Nr. 545c e. * Ausarbeitung von Vorschlägen für die Lehrgänge und Massnahmen der Qualitäts
- sicherung, f. * Evaluation der Kurse, Lehrgänge und des Weiterbildungsangebots sowie der Do
- zierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise, h. * Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses pro Jahr und Kurs sowie des Jahresberichts zuhanden der Fakultät und des IKRK.
3 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil. *
3 Weiterbildungsangebot
§ 6
Umfang und Struktur
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Die aufeinander auf
- bauenden Zertifikatslehrgänge gemäss Absatz § 1 Absatz 1 können separat absolviert werden. Nach einem erfolgreichen Abschluss der drei Zertifikatslehrgänge besteht die Möglichkeit, einen MAS zu erlangen. Der «MAS in Humanitarian Leadership» besteht aus drei Zertifikatslehrgängen gemäss §1 Absatz 1 sowie einem Mastermodul und einer Masterarbeit (Masterprogramm). *
2 Bei den Zertifikatslehrgängen und dem Mastermodul stehen verschiedene Lernformen, wie Fernstudium, Präsenzunterricht oder virtueller Unterricht und praxisorientiertes Ler
- nen in einem angemessenen Verhältnis. *
3 Der Weiterbildungsmaster-Lehrgang baut auf den Zertifikatslehrgängen auf (Konseku
- tion) und wird an der Universität Luzern durchgeführt. *
§ 7
Zulassung
1 Zu den Zertifikatslehrgängen und zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang kann zugelas
- sen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium un
- ter Einschluss der Pädagogischen Hochschulen verfügt. Höchstens 20 Prozent der Teil
- nehmerinnen und Teilnehmer können aufgrund besonderer Umstände «sur dossier» zu
- gelassen werden. *
2 Die Zulassung zum Weiterbildungsmaster-Lehrgang bedingt zusätzlich den erfolgrei
- chen Abschluss der drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1. *
3 Der Vorstand entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programm-Managerin oder des Programm-Managers.
4 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet der Vorstand aufgrund der Zulas sungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
*
Nr. 545c
5
§ 8
Leistungsnachweise
1 Für den erfolgreichen Abschluss sind Leistungsnachweise erforderlich, die bewertet werden. Ungenügende Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
2 Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestan
- den.
3 Details werden in der Wegleitung geregelt. *
§ 9
Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Feedback- und Evaluationsver
- fahren kontrolliert und kontinuierlich evaluiert. *
2 Der Vorstand berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen in der fort
- laufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
*
3 Der Vorstand erstattet der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung und dem IKRK jährlich einen Bericht. *
4 Abschlüsse und Urkunden *
§ 10
Abschlüsse
1 Die Abschlüsse werden im Namen der Fakultät und des IKRK ausgestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vorstands, der Vizepräsidentin oder dem Vizeprä
- sidenten des Vorstands, der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der Programm- Managerin oder dem Programm-Manager unterzeichnet. *
§ 11
Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Leading by Example of the University of Lucerne», eines «Certificate of Advanced Studies in Leading High Perfor
- ming and Multidisciplinary Teams of the University of Lucerne» oder eines «Certificate of Advanced Studies in Leading Complex Operations and Transformations of the Uni
- versity of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehr
- ganges im Umfang von 10 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. *
2 ... *
6 Nr. 545c
§ 12
Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «Masters of Advanced Studies in Humanitarian Leadership of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Weiterbildungsangebots im Umfang von 60 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der Weiterbildungsmaster-Lehr
- gang gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn alle Voraussetzungen wie folgt erfüllt sind: * a. * Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten, b. * Absolvierung einer vierten Studienphase (Mastermodul) im Umfang von 10 ECTS-Punkten, c. * erfolgreich bestandene mündliche Präsentation der Masterarbeit, d. * erfolgreiche Annahme der Masterarbeit im Umfang von 20 ECTS-Punkten.
2 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über den Inhalt und den Umfang des Weiter
- bildungsangebots sowie über das Thema der schriftlichen Arbeit. *
3 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS werden zuvor ausgestellte Zertifikate aber kannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
5 Finanzen
§ 13
Finanzielles
1 Die einzelnen Lehrgänge sind kostendeckend durchzuführen. *
2 Die Verwendung von Einnahmenüberschüssen bzw. die Deckung von Defiziten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Partnerschaftsvertrag zwischen der Universität Luzern und dem IKRK vom 03. Oktober 2023 gemäss Absatz 3–5. *
3 Erzielen einzelne Weiterbildungsangebote einen Einnahmenüberschuss, werden davon
20 Prozent in der Rechnung der Trägerschaft ausgewiesen. *
4 Der restliche Ertragsüberschuss (80 Prozent) wird abgegrenzt und wie folgt verwen
- det: * a.
75 Prozent dienen als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen, b.
25 Prozent werden zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungs
- angebote bzw. zur Finanzierung von Forschungsprojekten im Zusammenhang mit der Weiterbildung verwendet.
5 Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Trägerschaft. *
Nr. 545c
7
6 Die Honorare der Dozierenden werden vom Vorstand im Rahmen der durch den Uni versitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
3 festgelegt. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden erstattet. *
7 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
4 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten. *
6 Schlussbestimmungen
§ 14
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
5 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 Beschluss des Universitätsrates vom 17. Dezember 2021
4 SRL Nr.
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5 SRL Nr.
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10 Nr. 545c
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