Baugesetz
1 721.0 Baugesetz * (BauG) vom 09.06.1985 (Stand 01.04.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Öffentliches Baurecht
1.1 Voraussetzungen des Bauens
Art. 1
* Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle planungspflichtigen sowie baubewilligungspflichti gen und baubewilligungsfreien raumwirksamen Tätigkeiten, die nicht durch andere Gesetzgebungen abschliessend geregelt sind.
Art. 1a
* Bewilligungserfordernis 1 Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben
1 Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer ange legten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Bezie hung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beein flussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
2 Baubewilligungspflichtig sind auch die Zweckänderung und der Abbruch von Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie wesentliche Terrainveränderungen.
3 Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen oder die Ge samtbewilligung rechtskräftig erteilt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmun gen über die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere der vorzeitige Baube ginn.
Art. 1b
* 2 Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
1 Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere ge ringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 186 | f 195
721.0 2
2 Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhal tung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.
3 Stören baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung (Art.
45 Abs. 2 Bst. c), ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeili chen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesund heit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes.
Art. 2
3 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung *
1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 entgegenstehen. *
2–3 ... *
Art. 2a
* Koordination
1 Die Koordination des Baubewilligungsverfahrens mit anderen Verfahren rich tet sich nach dem Koordinationsgesetz.
2 Ausgenommen sind die Baubewilligungsverfahren, welche die kleine Gemein de durchführt (Art. 33 Abs. 2). Hier gilt: a Die Baubewilligung ist erst auszustellen, wenn die für das Bauvorhaben nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. b Die Baubewilligungsbehörde kann von Buchstabe a abweichen, wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Gründen zweckmässiger ist; für diesen Fall gilt Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a. c Die Gemeinde behandelt die Baugesuche ohne Verzug. Verfügt sie über die nötigen Unterlagen, entscheidet die Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen. d Werden neben der Baubewilligung weitere Bewilligungen angefochten, werden die Verfahren im Baubeschwerdeverfahren vereinigt und mit ei nem Gesamtentscheid erledigt.
Art. 3
Besitzstandsgarantie *
1 Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und An lagen werden in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht be rührt.
2 Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechts widrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden.
3 721.0
3 An Gebäuden, die eine Baulinie überragen, sind Arbeiten gemäss Absatz 2 gestattet, wenn diese dem Zweck der Baulinie nicht widersprechen.
4 Vorbehalten bleiben die in besonderen Erlassen vorgesehenen Anpassungs- und Sanierungspflichten sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln.
Art. 4
Nutzung 1 Im allgemeinen *
1 Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemein de (Art. 69 ff.) bestimmt.
2 Ist die Nutzung der Bauzone nicht näher bezeichnet, so gilt sie als Zone ge mischter Nutzung. Es sind Wohngebäude und, sofern sie weder die Wohnnut zung noch einen einheitlichen Quartiercharakter erheblich stören, auch gewerbliche und landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zugelassen.
3 Vorbehalten bleiben die Nutzungsvorschriften des Bundes (Art. 15–17 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsge setz, RPG] 1 ) ) und dieses Gesetzes (Art. 71–87). *
Art. 5
2 Gewässer, Wald, ungezontes Land *
1 Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Artikel 11.
2 Die Umschreibung und die Nutzung des Waldes werden durch die Forstge setzgebung bestimmt.
3 In den keiner Nutzungszone zugeordneten Gebieten (Hochgebirge, Fels, Ge röllhalden) sind Bauvorhaben grundsätzlich nicht zugelassen. Vorbehalten blei ben Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 81 ff.
Art. 6
* Gefahrengebiete *
1 In Gebieten, in welchen Leben und Eigentum erfahrungsgemäss oder voraus sehbar durch Steinschlag, Rutschungen, Lawinen, Überschwemmungen oder ähnliche Naturereignisse erheblich bedroht sind (rote Gefahrengebiete), dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet oder erweitert werden, die dem Aufenthalt von Mensch und Tier dienen. Andere Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie auf eine Lage im Gefahrengebiet angewiesen und Men schen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Umbauten und Zweckänderungen sind gestattet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird.
1) SR 700
721.0 4
2 In Gefahrengebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrengebiete) dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn mit Massnahmen zur Gefah renbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwer te nicht gefährdet sind.
3 In Gefahrengebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrengebiete) ist bei besonders sensiblen Bauvorhaben wie beispielsweise Spitälern oder Kläranla gen sicherzustellen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
4 In Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe ist diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen.
5 Bei Bauvorhaben in roten und blauen Gefahrengebieten und bei besonders sensiblen Bauvorhaben in gelben Gefahrengebieten hat der Bauherr nachzu weisen, dass die nötigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
6 Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung des Baugrundstücks und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist.
Art. 7
Erschliessung 1 Grundsätze *
1 Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird.
2 Die Erschliessung ist genügend, wenn a * die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind; b vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anla gen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers beste hen.
3 Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind.
4 Benachbarte Grundeigentümer haben ihre Erschliessungsanlagen aufeinan der abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Bei bahnnahen Industriegebieten sind genügend Anschlussmöglichkeiten an das Schienennetz offenzuhalten. Wo eine Überbauungsordnung (Art. 88 ff.) besteht oder vorge schrieben ist, hat sich die Erschliessung nach ihr zu richten.
5 721.0
Art. 8
2 Nähere Vorschriften *
1 Der Regierungsrat umschreibt die Anforderungen an eine genügende Erschliessung näher. Er sorgt dafür, dass Erschliessungsanlagen nicht über ih ren Zweck hinaus dimensioniert werden.
2 Er ordnet namentlich auch a die Fälle, in denen eine bestehende Strasse als genügend gelten kann, obgleich sie den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht ent spricht; b die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden stren geren Anforderungen; c die Möglichkeit der etappenweisen Ausführung; d die Verhältnisse bezüglich verkehrsberuhigter Strassen in Wohngebieten.
1a Schutz des Kulturlands *
Art. 8a
* Landwirtschaftliche Nutzflächen
1 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind zu schonen.
2 Sie dürfen nur eingezont oder für andere bodenverändernde Nutzungen be ansprucht werden, sofern a der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftli chen Nutzflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und b durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächenspa rende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine beson ders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die be anspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
Art. 8b
* Fruchtfolgeflächen
1 Der Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen nach den Vorgaben des Bundes ist dauernd zu erhalten.
2 Fruchtfolgeflächen dürfen unter den im Bundesrecht festgelegten Vorausset zungen eingezont werden.
3 Sie dürfen für andere bodenverändernde Nutzungen beansprucht werden, so fern a der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflä chen nicht sinnvoll erreicht werden kann und
721.0 6 b durch eine kompakte Anordnung des Siedlungsgebiets, eine flächenspa rende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine beson ders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die be anspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
4 Eingezonte oder durch andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren. Von der Kompensation wird abgese hen, sofern a die Beanspruchung in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufga be erfolgt oder für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeich neten Vorhabens erforderlich ist, b eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute oder Anlage reali siert wird oder c die Beanspruchung für ein Materialabbau- oder Deponievorhaben für eine Dauer von höchstens 30 Jahren erfolgt.
5 Die Kompensation erfolgt durch Auszonung, Erhebung von nicht inventarisier ten Fruchtfolgeflächen oder Bodenaufwertung gleichwertiger Flächen, wobei Biodiversitätsförderflächen durch Flächen gleicher ökologischer Qualität oder Funktion zu ersetzen sind.
Art. 8c
* Verwendung von unverschmutztem Bodenaushub
1 Unverschmutzter Bodenaushub ist für die Aufwertung und Rekultivierung des Kulturlands zu verwenden, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
1.2 Einordnung und Gestaltung
Art. 9
Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege 1 Allgemeiner Ortsbild- und Landschaftsschutz *
1 Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaf ten, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer stö renden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- oder Dachform und dgl.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
2 ... *
3 Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen. *
7 721.0
Art. 9a
* 2 Besonderer Landschaftsschutz
1 In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf a Seen, Flüsse, natürliche Bachläufe und ihre Ufer, b besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften sowie bedeutende öffentliche Aussichtspunkte, c für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände und Gehölze, d Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebens räume, wie Waldränder, Feuchtgebiete und dergleichen, e geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen.
2 Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen.
Art. 10
* 3 Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder *
1 Der Regierungsrat setzt eine aus Fachleuten zusammengesetzte Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. *
2 Die OLK beurteilt zuhanden der Baubewilligungsbehörde prägende Bauvor haben aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes. Die Interessenabwä gung obliegt der Baubewilligungsbehörde. *
3 Die OLK berät kantonale Organe und nimmt in Planungs-, Konzessions- und Rechtsmittelverfahren Stellung zu Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschut zes. *
4 Sie berät Bauherrschaften und Projektverfasserinnen und -verfasser im Rah men der Beurteilung von prägenden Bauvorhaben gemäss Absatz 2, wenn sie von diesen beigezogen wird. *
5 Sie wird im Baubewilligungs- und Planerlassverfahren nicht beigezogen, wenn das betreffende Bauvorhaben oder Planungsgeschäft * a bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist oder b das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist.
Art. 10a
* 4 Baudenkmäler 4.1 Begriffe *
1 Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen.
721.0 8
2 Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden archi tektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen.
3 Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektoni schen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen.
Art. 10b
* 4.2 Schutz und Erhaltung *
1 Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berück sichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
2 Schützenswerte Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen wer den. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Be deutung entsprechend zu erhalten, sofern dies für den Schutzzweck erforder lich und für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbar ist. *
3 Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. *
4 Im Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefährdungen erfor derlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es können Projektänderun gen verlangt, soweit nötig Baubeschränkungen verfügt oder der Bauabschlag verfügt werden.
5 Der Schutz von Baudenkmälern, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder Verzeichnissen des Kantons aufgeführt sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
6 Baudenkmäler können mit einem ausreichenden winterlichen Wärmeschutz versehen werden, sofern sie dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. *
Art. 10c
* 5 Verfahren *
1 Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren archäologische Objekte ge mäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e, schützenswerte Baudenkmäler oder er haltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenom menen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall in das Verfahren einzubeziehen. Sind keine solchen Objekte oder Baudenkmäler betroffen, genügt der Einbezug der Gemeinden. *
9 721.0
2 ... *
Art. 10d
* 6 Inventare 6.1 Gegenstand, Verfahren *
1 Inventare sind zu erstellen über a die schützenswerten und die erhaltenswerten Baudenkmäler gemäss Arti kel 10a und 10b (Bauinventar), b * geschichtliche und archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen ge mäss Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe e (archäologisches Inventar), c * die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes gemäss Artikel 9a, mit Ausnahme der besonders schönen Landschaften.
2 Der Grundeigentümer kann im Nutzungsplanverfahren (Art. 64a) oder, wenn seit Errichtung des Inventars kein solches durchgeführt worden ist, im Baube willigungsverfahren den Nachweis verlangen, dass ein Inventar richtig ist.
2a Der Bestand der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler im Bauinventar darf sieben Prozent des Gesamtgebäudebestandes des Kantons nicht überschreiten. *
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren der Inventarisie rung.
Art. 10e
* 6.2 Bauinventar *
1 Die Aufnahme der schützenswerten und der erhaltenswerten Baudenkmäler in das Bauinventar ist Voraussetzung für den Schutz nach Artikel 10b.
2 Ergänzungen eines bestehenden Bauinventars, die ausserhalb einer Gesamt revision und weniger als sechs Monate vor dem Einreichen eines Baugesuchs vorgenommen worden sind, berühren das betreffende Bauvorhaben nicht.
3 Vorbehalten bleibt die Ergänzung eines Bauinventars im Falle von Entde ckungen nach Artikel 10f.
Art. 10f
* 7 Entdeckungen *
1 Treten, namentlich im Zuge von Arbeiten an Bauten oder im Erdreich, bisher unbekannte Bauteile oder Ausstattungen (Malereien, Täfer, Decken, skulptierte Teile und dergleichen) oder archäologische Objekte zutage, sind diese unver ändert zu lassen und durch den Entdecker, die am Bau beteiligten Personen sowie die Behörde, die davon Kenntnis erhält, sofort der zuständigen Fachstel le zu melden.
721.0 10
2 Die zuständige Fachstelle trifft unverzüglich die notwendigen Massnahmen, insbesondere um Bauverzögerungen zu vermeiden.
3 Betreffen die Entdeckungen bisher nicht inventarisierte Objekte und sind die se als schützenswert oder erhaltenswert einzustufen, veranlasst die zuständige Fachstelle eine Ergänzung der Inventare.
Art. 11
* Bauvorhaben in und an Gewässern
1 Die Nutzung des Gewässerraums richtet sich nach Bundesrecht. *
2 Im dicht überbauten Gebiet des Gewässerraums haben Bauten und Anlagen die bestehenden Bebauungsstrukturen zu berücksichtigen. *
3 Die bundesrechtlichen Vorschriften für Bauten und Anlagen im Gewässer raum gelten auch für Bauvorhaben in Gewässern. *
4 Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, können auf den da für freigegebenen Gewässerflächen oder auf dem festen Ufer Hafen- und Landeanlagen, Bootsanbindestellen, Trockenplätze für Boote, Schiffsbojen so wie Anlagen für den Bade- und Wassersport und die Fischerei bewilligt wer den. *
5 Das Gesetz über See- und Flussufer 1 ) sowie die Vorschriften der besonderen Gesetzgebung und der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 12
Bauabstände
1 Bauvorhaben dürfen nicht über Landes-, Kantons- und Gemeindegrenzen hinausgehen.
2 Für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebäudeabstände sind die Vorschrif ten der Gemeinden massgebend.
3 Die Abstände gegenüber Strassen richten sich nach dem Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) 2 ) und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevor schriften, jene gegenüber Gewässern nach dem Wasserbaugesetz 3 ) und jene gegenüber Wald nach der Forstgesetzgebung. *
4 Vorbehalten bleiben besondere Abstandsvorschriften eidgenössischer und anderer kantonaler Gesetze, die Baulinien (Art. 96a und 96b) und der Baube reich (Art. 96c). *
1) BSG 704.1
2) BSG 732.11
3) BSG 751.11
11 721.0
Art. 13
Bauweise und Baugestaltung
1 Die Bauweise, die Stellung der Bauten, ihre Abmessungen und Geschosszahl sowie die architektonische Gestaltung werden durch die Vorschriften der Gemeinden geregelt.
2 Der Ortsgebrauch kann die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise zulassen oder erfordern. Soweit die Vorschriften der Gemeinde dar über nichts enthalten, gelten die ortsüblichen Regeln.
3 Vorbehalten bleiben die Konstruktionsvorschriften dieses Gesetzes (Art. 21 ff.) und seiner Ausführungserlasse.
Art. 14
Umgebung (Aussenräume)
1 Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und von Anlagen ist so zu gestal ten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht.
2 Die Gemeinden können nähere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung aufstellen. Sie können insbesondere a einen angemessenen Anteil begrünter Flächen verlangen; b die Anpflanzung, Erhaltung und Pflege von Bäumen und Hecken vor schreiben oder im Interesse der zonengemässen Nutzung einschränken; c eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild verändernde Land schafts- und Umgebungsgestaltung untersagen.
Art. 15
Aufenthaltsbereiche und Spielplätze; Abstellräume
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat der Bauherr Abstellräume und im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen. *
2 In Wohnsiedlungen, die aufgrund eines einheitlichen Projektes oder einer Überbauungsordnung erstellt werden, ist zudem eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen; ihr Bestand und Unterhalt müssen gesichert sein.
3 Solange bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen genügende Aufent haltsbereiche und Spielplätze fehlen, dürfen auf den betreffenden Grund stücken als solche dienende Flächen dieser Verwendung nicht durch Umge staltung oder Überbauung entzogen werden. *
4 Die Gemeinden können vorschreiben, dass beim Bau von Mehrfamilienhaus siedlungen ein angemessener Teil der Spiel- und Aufenthaltsbereiche wetteru nabhängig zu gestalten ist. *
721.0 12
5 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung von Kinderspielplätzen und grös seren Spielflächen befreit werden, wenn in der Nähe des Baugrundstücks ge nügende und gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen gesi chert sind. *
Art. 16
Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder 1 Regeln
1 Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckände rung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstell plätzen für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Motorfahrräder zu errichten.
2 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können verpflichtet wer den, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, wenn es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind.
3 Wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen dürfen nicht zur Anlage von Abstellplät zen beseitigt beziehungsweise beansprucht werden.
Art. 17
2 Ausreichende Parkfläche
1 Der Regierungsrat umschreibt die Bemessung der ausreichenden Parkfläche näher. Er sorgt dabei dafür, dass Abstellflächen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden.
2 Für die Bemessung der Parkfläche sind namentlich zu berücksichtigen a die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und deren Anteil am örtlichen Gesamtverkehr; b die Möglichkeit der Verwendung derselben Parkfläche für zeitlich ausein anderliegende Parkbedürfnisse verschiedener Betriebe oder Betriebs zweige.
Art. 18
3 Gemeindevorschriften
1 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften bestimmen, dass a in Gebieten, die vom Fahrzeugverkehr zu entlasten oder freizuhalten sind, nur beschränkt oder keine privaten Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden dürfen oder dass diese ausserhalb des Gebietes angelegt werden können;
13 721.0 b die Abstellplätze für ein bestimmtes Gebiet als Gemeinschaftsanlage zu erstellen sind, wenn Gründe der Ortsplanung oder der Verkehrssicherheit es erfordern; die Gemeinschaftsanlagen sind, wenn nötig, in Überbau ungsordnungen (Art. 88 ff.) festzulegen; c die Bauherren, die ausreichende Abstellplätze nicht bereitstellen können oder dürfen, der Gemeinde eine angemessene, zweckgebundene Ersatz abgabe zu leisten haben. Die Abgabe ist nach dem Wert zu bemessen, den die Nichterfüllung der Parkplatzpflicht für den Bauherrn hat.
Art. 18a
4 Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge
1 Ein angemessener Teil der Parkplätze ist für die Ladeinfrastruktur für Elektro fahrzeuge vorzubereiten oder auszurüsten.
Art. 19
Besondere Bauten und Anlagen 1 Allgemeines
1 Bauvorhaben, die wesentlich von der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde (Art. 69 ff.) abweichen (Kurzbezeichnung «besondere Bauten und Anlagen»), dürfen nur aufgrund einer Überbauungsordnung (Art. 88 ff.) bewil ligt werden.
2 Als besondere Bauten und Anlagen gelten im Rahmen der näheren Bestim mungen von Artikel 20 Hochhäuser und Detailhandelseinrichtungen, ferner die weiteren vom Regierungsrat aufgrund von Absatz 1 bezeichneten Bauvorha ben. *
3 Der Grundeigentümer, der ein Bauvorhaben der vorgenannten Art ausführen will, kann verlangen, dass die für sein Vorhaben erforderliche Überbauungsord nung den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt wird; in Gemeinden mit Grossem Gemeinderat oder Stadtrat entscheidet dieser über die Vorlage an die Stimmberechtigten.
3a Für Hochhausprojekte müssen die städtebauliche und verkehrstechnische Verträglichkeit innerhalb eines regionalen Betrachtungsperimeters sowie ihr Bezug zum öffentlichen Raum nachgewiesen werden. *
3b Hochhäuser sind architektonisch besonders sorgfältig zu gestalten. *
4 Besondere Bauten und Anlagen sind mehrgeschossig auszuführen. *
5 Parkplätze sind ins Gebäudeinnere zu integrieren. *
6 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interes sen beeinträchtigt werden, kann von den Bestimmungen in den Absätzen 4 und 5 abgewichen werden. *
721.0 14
Art. 20
2 Nähere Bestimmungen
1 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m. *
2 ... *
3 Detailhandelseinrichtungen gelten als besondere Bauten und Anlagen, wenn ihre Geschossfläche ausserhalb von Geschäftsgebieten grösser als 1000 m² ist. Nicht angerechnet werden die unterirdischen Flächen für das Parkieren von Fahrzeugen. Unter «Geschäftsgebiet» werden die in den Nutzungsplänen (Art.
57 Abs. 2) ausgeschiedenen Geschäftszonen und Kernzonen verstanden so wie bestehende Orts- und Quartierzentren, soweit diese bereits überwiegend mit Dienstleistungsbetrieben belegt sind. *
4 Keiner Überbauungsordnung bedürfen a * Bauvorhaben im Sinne von Artikel 19 Absatz 2, wenn sie gemäss Grund ordnung zulässig sind, b * ... c Turmbauten wie Kirchtürme, Wassertürme, öffentliche Aussichtstürme so wie Hochkamine, Masten und dergleichen; d–e * ...
1.3 Konstruktion, Betrieb und Unterhalt
1.3.1 Sicherheit und Gesundheit *
Art. 21
Allgemeines *
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
2 Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
3 Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bau platzeinrichtungen und alle Bauvorgänge sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu beachten.
Art. 21a
* Erdbebensicherheit *
1 Bauten und Anlagen sind nach den Anforderungen an die Erdbebensicherheit der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Das Nä here bestimmt das Baubewilligungsdekret (BewD). *
15 721.0
1.3.2 Hindernisfreies Bauen *
Art. 22
*
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Men schen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein. *
2 Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit geringem baulichen Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann. *
3 Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit keine überwiegenden Interessen, insbe sondere solche des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, entgegenstehen und bei Erneuerungen zudem keine unverhältnismässigen Kosten entstehen. *
4 ... *
Art. 23
* ...
1.3.3 Immissionen, Umweltschutz und Materialabbau *
Art. 24
Immissionen, Umweltschutz *
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft füh ren, die der Zonenordnung widersprechen.
2 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auf lagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
3 In Immissionsgebieten (Art. 87) dürfen Wohnungen und immissionsempfindli che Bauten (Spitäler, Heime, Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutz massnahmen erstellt werden. Die Gemeinden können darüber nähere Vor schriften erlassen.
4 Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vor behalten.
Art. 25
Materialabbau *
1 Materialabbaustellen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass sie Raum und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen. *
721.0 16
2 Sie sind möglichst fortlaufend der natürlichen Umgebung anzugleichen und spätestens ein Jahr nach Beendigung der Auffüllung zu rekultivieren. Kleine ökologisch wertvolle Flächen können von dieser Rekultivierungspflicht befreit werden. *
3 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen sind verpflichtet, Abgeberinnen und Abgeber von Auffüllmaterial aus der Region gleich zu be handeln und ihnen Zugang zum betreffenden Gelände und die Möglichkeit zur Ablagerung zu gewähren, soweit dazu Kapazitäten verfügbar sind. *
4 Sie informieren die zuständige kantonale Stelle regelmässig über den Stand des Abbaus und der Wiederauffüllung. *
1.4 Ausnahmen
Art. 26
Im allgemeinen 1 Grundsätze
1 Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften können gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen be einträchtigt werden. *
2 Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung voll wertig ausgeglichen werden (Lastenausgleich gemäss Art. 30 f.).
3 Für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausserhalb der Bauzone gelten, sind die Artikel 81–84a massgebend. *
Art. 26a
* 2 Ausnahmen für die Energienutzung
1 Von kommunalen Gestaltungsvorschriften können Ausnahmen gewährt wer den, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passi ve Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interes sen beeinträchtigt werden.
Art. 27
3 Zuständigkeit *
1 Über Ausnahmegesuche entscheidet die Baubewilligungsbehörde. *
2 Ist die kleine Gemeinde (Art. 33 Abs. 2) Baubewilligungsbehörde, so holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht des Regierungsstatthalters ein. *
3 Die Zuständigkeit für Ausnahmen von den Nutzungsvorschriften, die ausser
17 721.0
Art. 28
Kleinbauten
1 Die Baubewilligungsbehörde kann die Erstellung kleiner und leicht entfernba rer Bauten und Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften, namentlich auch von Baulinien, auf Zusehen hin bewilligen, wenn a der Bauherr ein genügendes Interesse nachweist; b weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden; c * bei Bauten an Gewässern oder Wald die dafür zuständige Behörde zuge stimmt hat.
2 Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.
3 Für die ausnahmsweise Bewilligung von Kleinbauten ausserhalb der Bauzone gelten die Artikel 81–84a. Die Forstgesetzgebung bleibt vorbehalten. *
Art. 29
Nebenbestimmungen und Anmerkungen im Grundbuch
1 Ausnahmebewilligungen können für eine bestimmte Zeitdauer oder mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden. Bei Ablauf der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Baute oder Anlage vom jeweiligen Eigentü mer innert angemessener Frist zu entfernen; er hat keinen Anspruch auf Ent schädigung.
2 Ausnahmebewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Zulässig sind insbesondere Bestimmungen, wonach a für wertvermehrende Aufwendungen, die als Ausnahme bewilligt werden, im Enteignungsfall keine Entschädigung geleistet wird; b Bauten und Anlagen, die nur im Hinblick auf einen bestimmten Zweck be willigt werden, nicht zweckentfremdet, abparzelliert oder in Stockwerkei gentum aufgeteilt werden dürfen; c Sicherheit zu leisten ist für die Einhaltung von Pflichten, die mit der Bau bewilligung verbunden sind.
3 Die Befristung, der Vorbehalt des Widerrufs, die Wegbedingung der Entschä digung (Entfernungsauflage und Mehrwertrevers), die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleis tung sind vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken. *
4 Die Baubewilligungsbehörde weist das Grundbuchamt an, die Anmerkungen nach Absatz 3 auf dem Grundbuchblatt des betroffenen Grundstücks anzubrin gen. Sie kontrolliert, ob die mit der Bewilligung verfügten Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt worden sind. *
721.0 18
1.5 Lastenausgleich
Art. 30
Begriff
1 Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnah mebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonstwie in wesentlicher Ab weichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn einge räumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchti gung erheblich ist.
2 Lastenausgleichspflichtig ist, wer zur Zeit des letztinstanzlichen Bauentschei des Eigentümer des Grundstücks, bei im Baurecht erstellten Bauten Bau rechtsinhaber ist.
3 Zu Gunsten der berechtigten Person besteht ein gesetzliches Grundpfand recht im Sinne von Artikel 109c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) zur Sicherung der Lastenausgleichsforderung. *
Art. 31
Verfahren
1 Beansprucht ein Bauherr einen Sondervorteil im Sinne von Artikel 30, so ist darauf in der Baupublikation oder in einer besonderen Mitteilung an die betrof fenen Nachbarn hinzuweisen mit der Aufforderung, allfällige Lastenausgleichs begehren innert der Einsprachefrist oder einer in der Mitteilung genannten be sonderen Frist bei der bezeichneten Behörde anzumelden.
2 Die zuständige Gemeindebehörde zeigt denjenigen, die eine Lastenaus gleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn unmittelbar nach der Schnurgerüstabnahme an, bei Bauvorhaben, die keine Schnurgerüstabnahme erfordern, sofort nach Erhalt der Mitteilung des Bauherrn über den Baubeginn.
3 Der Anzeige ist der Hinweis beizufügen, dass innert drei Monaten bei der ört lich zuständigen Enteignungsschätzungskommission Klage auf Lastenaus gleich erhoben werden kann; gegen deren Entscheid kann beim Verwaltungs gericht appelliert werden. *
4 Der Anspruch auf Lastenausgleich ist verwirkt, a wenn er nicht fristgemäss angemeldet wird, sofern die Verwirkungsfolge in der Baupublikation oder Mitteilung angedroht war; b wenn die Klagefrist nicht eingehalten ist.
1) BSG 211.1
19 721.0
1.6 Baubewilligungsverfahren
Art. 32
* Baubewilligung 1 Arten *
1 Die Baubewilligung wird erteilt als a ordentliche Baubewilligung, b kleine Baubewilligung, c Teilbaubewilligung, d generelle Baubewilligung.
2 Die Baubewilligung gilt als Reklamebewilligung nach der eidgenössischen Si gnalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV 2 ) ).
Art. 32a
* 2 Ordentliche Baubewilligung
1 Die ordentliche Baubewilligung wird in einem Verfahren mit Veröffentlichung des Baugesuchs erteilt.
Art. 32b
* 3 Kleine Baubewilligung
1 Die kleine Baubewilligung wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Veröf fentlichung des Baugesuchs erteilt.
2 Das Baubewilligungsdekret bestimmt die Bauvorhaben, die wegen ihrer be schränkten Auswirkungen im vereinfachten Verfahren beurteilt werden.
Art. 32c
* 4 Teilbaubewilligung
1 Die Teilbaubewilligung muss alle Gegenstände umfassen, für die ein Koordi nationsbedarf besteht. Gestützt auf die Teilbaubewilligung kann mit dem Bau der bereits bewilligten Gegenstände begonnen werden.
2 Diejenigen Gegenstände, die nicht Bestandteil der ersten Teilbaubewilligung sind, werden in einer weiteren Teilbaubewilligung beurteilt.
Art. 32d
* 5 Generelle Baubewilligung
1 Bei grösseren Bauvorhaben oder bei unklarer Rechtslage kann ein Gesuch um die Erteilung einer generellen Baubewilligung gestellt werden.
2 Die generelle Baubewilligung kann die vorgesehene Nutzung, die Erschlies sung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauob jekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben.
2) SR 741.21
721.0 20
3 Sie erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Er teilung das Baugesuch für das Ausführungsprojekt eingereicht wird.
Art. 33
* Zuständigkeit
1 Baubewilligungsbehörde ist der Regierungsstatthalter oder die zuständige Be hörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung min destens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden).
2 Die Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern (kleine Gemeinden) sind zuständig für die Beurteilung der im Baubewilligungsdekret umschriebenen Bauvorhaben mit geringem Koordinationsaufwand. *
3 Auf Gesuch hin überträgt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungs kompetenz, wenn sie über eine geeignete Bauverwaltung verfügen. Für die Gemeinden mit übertragener voller Bewilligungskompetenz gelten die Vor schriften für die grossen Gemeinden. *
4 In der Gemeinde entscheidet der Gemeinderat oder ein anderes im Gemein dereglement bezeichnetes Organ über die Baugesuche.
Art. 33a
* Fachwissen
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihnen das nötige Fachwissen zugänglich ist.
2 Verfügen sie nicht über eigene Fachleute, lassen sie die Baugesuche durch ein regionales Bauinspektorat, durch die Fachleute einer andern Gemeinde oder durch private Fachleute prüfen.
3 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der mit der Prüfung von Bau gesuchen und mit Baupolizeiaufgaben betrauten Personen.
Art. 34
* Einleitung und Form des Verfahrens 1 Einleitung *
1 Das Baugesuch ist bei der Gemeinde einzureichen. *
2 Erfordert das Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begrün dete Ausnahmegesuch beizufügen.
Art. 34a
* 2 Verfahren in elektronischer Form
1 Das Baugesuch und die weiteren Gesuche im Baubewilligungsverfahren sind zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in elektronischer Form im kanto nalen Übermittlungssystem einzugeben. *
21 721.0
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bezeichnet das zu verwendende kantonale Übermittlungssystem und die darin auszufüllenden Formulare. *
3 Die Gemeinde und die Baubewilligungsbehörde sind verpflichtet, die im kantonalen Übermittlungssystem eingegebenen Gesuche gemäss Absatz 1 zu behandeln. *
4 Die Baubewilligungsbehörde gewährt den in das Baubewilligungsverfahren einbezogenen Stellen einzelfallweise Zugriff auf die elektronischen Bauge suchsunterlagen, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung notwendig ist. *
5 Die einbezogenen Stellen sind zur Bearbeitung von besonders schützenswer ten Personendaten ermächtigt. *
Art. 35
Bekanntmachung; Einsprachen 1 Im allgemeinen *
1 Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilli gungsdekrets 1 ) zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Perso nen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen.
1a ... *
2 Zur Einsprache sind befugt: a * Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutz würdigen Interessen betroffen sind, b * ... c * die Behörden der Gemeinden und die Organe von Gemeindeverbindun gen, des Kantons und des Bundes.
3 Einsprachen sind schriftlich mit Begründung bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen. *
4 ... *
Art. 35a
* 2 Einsprachebefugnis der privaten Organisationen *
1 Zur Einsprache befugt sind private Organisationen, wenn sie * a * eine juristische Person sind, b * rein ideelle Zwecke verfolgen.
2 Allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung des ideellen Zwecks dienen. *
1) BSG 725.1
721.0 22
3 Zuständig zur Einspracheerhebung ist das oberste Exekutivorgan der privaten Organisation. *
4 Die privaten Organisationen können ihre rechtlich selbstständigen Unterorga nisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Ein sprachen ermächtigen. *
Art. 35b
* 3 Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identi sche Einsprachen
1 In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Ein sprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbind lich zu vertreten.
2 Fehlt diese Angabe bei Kollektiveinsprachen, gilt die erstunterzeichnete Per son als Vertretung.
3 Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Einspra chen, räumt die Behörde den Einsprecherinnen und Einsprechern eine Nach frist zur Verbesserung ein und bezeichnet eine Vertretung für den Fall, dass in nert der Nachfrist keine Vertretung angegeben wird.
Art. 35c
* 4 Einsprachegründe
1 ... *
2 Die Behörden und Organe nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c können nur Rügen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen erheben.
3 Die privaten Organisationen nach Artikel 35a können nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutari schen Zwecks bilden.
Art. 35d
* Veröffentlichung von Verfügungen
1 Verfahrensleitende Verfügungen können nach vorgängiger Ankündigung im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. *
Art. 35e
* Vorzeitiger Baubeginn
1 Die Baubewilligungsbehörde kann den Baubeginn schon nach Ablauf der Ein sprachefrist gestatten, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.
23 721.0
Art. 36
* Bauentscheid 1 Anwendbares Recht *
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen.
2 Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen und es ist nach Artikel 62a Absatz 3 vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen (Art. 57 Abs. 2) wider spricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben.
3 Baugesuche, die im Hinblick auf vorgesehene neue Vorschriften oder Pläne eingereicht werden, sind nach deren Genehmigung aufgrund dieser Vorschrif ten oder Pläne zu beurteilen, sofern die Baubewilligung nicht vorzeitig erteilt werden kann (Art. 37).
4 Die Bestimmungen über die Planungszone (Art. 62 f.) bleiben vorbehalten.
Art. 37
* 2 Vorzeitige Baubewilligung *
1 Aufgrund von Bauvorschriften, die die zuständige Stelle der Direktion für Inne res und Justiz noch nicht genehmigt hat, kann eine vorzeitige Baubewilligung erteilt werden, wenn * a das zuständige Gemeindeorgan die Bauvorschriften beschlossen hat, b die das Bauvorhaben betreffenden Bauvorschriften unbestritten sind und c * die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zustimmt.
Art. 38
3 Prüfung; Gegenstände *
1 Nach der formellen Prüfung leitet die Gemeindeverwaltung die Bau- und Aus nahmegesuche sofort an die Baubewilligungsbehörde weiter und weist auf of fenkundige materielle Mängel hin. *
2 Im Bauentscheid wird geurteilt über das Baugesuch und die zugehörigen Aus nahmegesuche sowie die Kostenpflicht. Der Bauentscheid setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. *
3 Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden wer den; Artikel 29 Absätze 2 bis 4 sind sinngemäss anwendbar. *
4 Im Dispositiv des Bauentscheides ist anzugeben, a * welche weiteren Bewilligungen der Bauherr im Fall von Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b noch beizubringen hat, b * welche Gesuchsgegenstände im Fall der Teilbaubewilligung (Art. 32c) noch beurteilt werden müssen.
721.0 24
Art. 38a
* 4 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und privaten Organisationen
1 Treffen Gesuchstellerinnen, Gesuchsteller und private Organisationen Verein barungen über Verpflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten diese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Die se berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn die Vereinbarung Mängel nach Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) aufweist.
2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellerinnen, Gesuchstellern und privaten Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, so weit diese bestimmt sind für a die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbeson dere behördlicher Auflagen, b Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, c die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessua len Verhaltens.
Art. 39
* 5 Weiterer Inhalt und Eröffnung
1 Für die Begründung des Bauentscheides und für die Rechtsmittelbelehrung gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2 ) .
2 Der Bauentscheid wird mit den weiteren Bewilligungen eröffnet a * der Baugesuchstellerin oder dem Baugesuchsteller; b * den verbliebenen Einsprecherinnen und Einsprechern; c den beteiligten kantonalen Amtsstellen; d * der zuständigen Gemeindebehörde.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann nach vorgängiger Ankündigung das Dispo sitiv des Bauentscheids zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlichen, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismäs sigem Aufwand verbunden wäre. *
1) BSG 155.21
2) BSG 155.21
25 721.0
Art. 40
* Baubeschwerden 1 Allgemeines *
1 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde angefochten werden. Diese ist schriftlich bei der Bau- und Verkehrsdirektion einzureichen. Sie hat das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. *
2 Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchstel ler, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehör de. *
3 Die Baubeschwerden werden von der Bau- und Verkehrsdirektion ohne Ver zug beurteilt. Sie prüft das Bauvorhaben frei und kann den angefochtenen Ent scheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er er hebliche Mängel aufweist. *
4 Verfügungen und Entscheide können nach Artikel 35d und 39 Absatz 3 veröf fentlicht werden. *
5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 2 ) ). Die Beschwerdeantwort ist innert 30 Tagen einzureichen. Für die Beschwerdebefugnis im Verfahren vor dem Ver waltungsgericht gilt Absatz 2 sinngemäss. *
Art. 40a
* 2 Beschwerderecht der privaten Organisationen
1 Das Beschwerderecht privater Organisationen wird durch das oberste Exeku tivorgan der Organisation wahrgenommen. *
2 Rechtlich selbstständige Unterorganisationen bedürfen zur Beschwerdeerhe bung einer Ermächtigung der Organisation im Einzelfall.
3 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die private Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 gefor dert hat.
Art. 41
* 3 Kollektivbeschwerden und vervielfältigte oder weitgehend identi sche Beschwerden *
1 Bei Kollektivbeschwerden und vervielfältigten oder weitgehend identischen Beschwerden ist ein gemeinsames Zustelldomizil anzugeben.
2 Fehlt diese Angabe bei Kollektivbeschwerden, ist die Adresse der erstunter zeichneten Person das Zustelldomizil.
2) BSG 155.21
721.0 26
3 Fehlt diese Angabe bei vervielfältigten oder weitgehend identischen Be schwerden, räumt die Behörde den Beschwerdeführerinnen und Beschwerde führern eine Nachfrist zur Verbesserung ein und bezeichnet ein Zustelldomizil für den Fall, dass innert der Nachfrist kein Zustelldomizil angegeben wird.
Art. 41a
Sicherstellung der Parteikosten vor Verwaltungsgericht 1 Verpflichtete Parteien
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht kann die beschwerde führende Partei auf Gesuch der Gegenpartei zur Sicherstellung der Parteikos ten verpflichtet werden, wenn sie im Einspracheverfahren unterlegen ist.
2 Beschwerdeführende Behörden sind von der Sicherstellungspflicht ausge nommen.
Art. 41b
2 Schaden und Finanzielles
1 Im Gesuch hat die Gegenpartei einen Schaden glaubhaft zu machen, der auf grund der Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht eingetreten ist oder noch eintreten wird und im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bauentscheid steht.
2 Die Schadenshöhe muss mindestens fünf Prozent der Baukosten betragen und darf 25'000 Franken nicht unterschreiten.
3 Bezahlt die beschwerdeführende Partei den verlangten Betrag nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt ver streichen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
4 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bleibt vorbehalten.
Art. 42
Geltung der Baubewilligung *
1 Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Bau grundstücks; für deren Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war.
2 Sie erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren seit ihrer rechtskräftigen Ertei lung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausfüh rung während mehr als einem Jahr unterbrochen wird. Vorbehalten bleiben nach den näheren Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes 1 ) Fälle, in de nen die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen noch nicht genutzt werden kann. *
1) BSG 725.1
27 721.0
3 Die Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer nach Anhörung der betroffenen Behörden um höchstens zwei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtli chen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben. *
Art. 43
Widerruf der Baubewilligung *
1 Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ih rer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilli gung kann von der Baubewilligungsbehörde – gegebenenfalls von der nach Ar tikel 48 zuständigen Behörde – widerrufen werden.
2 Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf nur zulässig, a wenn überwiegende Interessen ihn gebieten; der Bauherr ist nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung (Art. 130) zu entschädigen, wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind; b wenn der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat.
3 Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie ein Bauent scheid angefochten werden.
Art. 44
Genehmigung für Gegenstände von untergeordneter Bedeutung *
1 Die Baubewilligungsbehörde kann mit der Baubewilligung verfügen, dass die Unterlagen über untergeordnete Gegenstände des Bauvorhabens wie bei spielsweise Einzelheiten der Gebäudeinstallation oder die Haustechnik erst vor Baubeginn zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. *
2 Dieses Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig, wenn die Unterlagen zur Beurteilung und zum Entscheid über das Baugesuch notwendig sind oder wenn wegen diesen untergeordneten Gegenstände Dritten Parteirechte zuste hen. *
3 Das Gesuch um Genehmigung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Gemeindebehörde zuhanden der Baubewilligungsbehörde einzu reichen. Diese entscheidet ohne weiteres Verfahren. Die Absätze 1 und 3 von Artikel 38 gelten sinngemäss. *
4 Gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde kann vom Gesuchsteller innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei der zuständigen Fachdirektion geführt werden. *
5 Abweichende Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung bleiben vorbe halten.
721.0 28
1.7 Baupolizei
Art. 45
Zuständigkeit; Aufgaben
1 Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters. *
2 Die Organe der Baupolizei treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Mass nahmen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlas senen Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Insbesondere obliegt ih nen a die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben; b die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen; c die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvoll endeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bau ten und Anlagen ausgehen.
3 Die Baupolizeibehörden können vom Regierungsstatthalter zum Betreten be wohnter Gebäude und Räume ermächtigt werden, wenn wichtige rechtserhebli che Sachverhalte nur so feststellbar sind. Wenn nötig stehen ihnen die Polizei organe der Gemeinde und des Kantons zur Verfügung. *
Art. 46
Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehör de die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreck bar.
2 Die Baupolizeibehörde setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des recht mässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Für das Wieder herstellungsverfahren gilt: a * Dem Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, sowie den anzeigenden pri vatrechtlichen Organisationen im Sinne von Artikel 35a ist Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen.
29 721.0 b Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baube willigung einreicht. Die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen ver längern. Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist. c Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann. d Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. e Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zu gleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzu stellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist.
3 Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. *
Art. 47
Ersatzvornahme
1 Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der ange setzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die Baupolizei behörde auf seine Kosten durch Dritte vornehmen.
2 Zur Sicherung von Forderung und Verzugszins besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buch stabe e EG ZGB. *
Art. 48
* Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde *
1 Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle der Regie rungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen zu verfügen.
Art. 49
Rechtspflege
1 Verfügungen gemäss Artikel 45 bis 48 und damit zusammenhängende Kostenverfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden. *
2 Die Beschwerdeentscheide der Bau- und Verkehrsdirektion unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. *
721.0 30
3 Rechtskräftige Kostenverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 1 ) gleichgestellt.
1.8 Strafen
Art. 50
Straftatbestände
1 Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer, ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder aus führen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird mit Busse bis 40'000 Fran ken bestraft. *
2 Wer für die baupolizeiliche Selbstdeklaration notwendige amtliche Formulare nicht oder falsch ausfüllt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft. *
3 Wird die Tat vorsätzlich begangen, beträgt die Busse mindestens 2000 Fran ken. *
4 In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstre ben und im Wiederholungsfall beträgt die Busse 10'000 Franken bis
100'000 Franken. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemäss Artikel 70 und 71 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 2 ) einzuziehen. *
Art. 51
* Verjährung
1 Widerhandlungen gemäss Artikel 50 verjähren nach sieben Jahren.
Art. 52
Verschiedene Bestimmungen
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, so haftet diese solidarisch für Busse, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
3 Kanton und Gemeinden können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. Sie sind befugt, auch hinsichtlich des Strafmasses zu appellieren. *
1) SR 281.1
2) SR 311.0
31 721.0
2 Planungsrecht
2.1 Allgemeines
2.1.1 Aufgaben und Organisation der Raumplanung
Art. 53
Planungszweck und -auftrag
1 Die Planung soll eine auf die erwünschte Entwicklung des Kantons ausgerich tete räumliche Ordnung herbeiführen. Sie soll die Zusammenarbeit bei der Er füllung raumwirksamer Aufgaben gewährleisten.
2 Die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und der Kanton erarbeiten die zur Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander und mit den benachbarten Kantonen ab. *
3 Sie berücksichtigen die Anliegen der Raumplanung in ihren übrigen Tätigkei ten.
Art. 54
Grundsätze
1 Die Gemeinden, die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und der Kanton sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie achten auf die natürlichen Gegebenheiten und auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. *
2 Sie sollen dabei insbesondere a die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Luft, Wasser, Wald, Klima) und die Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt schützen; b das Kulturland, zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen und die Bauernbetriebe erhalten; c See- und Flussufer freihalten und öffentlichen Zugang und Begehung er leichtern; d naturnahe Landschaften schützen und Erholungsräume für die bestim mungsgemässe Nutzung freihalten; e wohnliche Siedlungen mit vielen Grünflächen und Bäumen schaffen und erhalten; f die besonderen Werte der Landschaft, von Siedlungen, Siedlungsteilen und anderen schützenswerten Objekten bewahren, pflegen, nötigenfalls wiederherstellen; g günstige räumliche Voraussetzungen für die wirtschaftliche Entwicklung und die Landwirtschaft schaffen;
721.0 32 h die Durchführung der öffentlichen Bauaufgaben sicherstellen; i auf die sparsame Verwendung von Energie achten; k * eine Überlastung der Gewässer mit Oberflächenwasser vermeiden und dafür sorgen, dass sauberes Wasser versickern kann. l * geeignete Massnahmen zur Förderung der Siedlungsentwicklung nach in nen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungsqualität ergreifen.
3 Der Ermessensspielraum nachgeordneter Behörden, die Autonomie der Gemeinden und die Baufreiheit der Privaten dürfen durch Massnahmen der Raumplanung nur soweit eingeschränkt werden, als es das Gemeinwohl erfor dert.
Art. 55
Planungsstufen; Zuständigkeit
1 Die Ortsplanung befasst sich mit der räumlichen Ordnung des Gemeindege biets. Sie ist Aufgabe der Gemeinden.
2 Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz (Art. 97 ff.) bearbeitet die Aufga ben der Raumplanung in einem grösseren, mehrere Gemeinden umfassenden, wirtschaftlich und geographisch zusammenhängenden Gebiet. *
3 Der Kanton befasst sich mit den überregionalen und kantonalen Aufgaben der Raumplanung. Er kann die Wahrung regionaler oder kommunaler Interessen übernehmen, die wegen fehlender oder ungenügender Planung gefährdet sind.
4 Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberauf sicht über die Raumplanung aus. *
Art. 56
Informations- und Auskunftspflicht
1 Die Planungsorgane unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2 Sie geben einander Kenntnis von allen wichtigen Planungsarbeiten und lie fern auf Verlangen die zur Zusammenarbeit erforderlichen Angaben über ihre Vorhaben.
3 Öffentliche und gemischtwirtschaftliche Unternehmungen wie auch Private haben von grösseren Bauvorhaben frühzeitig den Planungsorganen und den öffentlichen Diensten (Die Schweizerische Post, Unternehmungen des öffentli chen Verkehrs und der Telekommunikation, Versorgungs- und Entsorgungsbe triebe) Kenntnis zu geben. *
33 721.0
Art. 57
Pläne
1 Die Richtpläne der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regionalkonfe renzen und des Kantons, der Richtplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) 1 ) sowie die kantona len Konzepte und Sachpläne sind behördenverbindlich. *
2 Als Nutzungspläne gelten die baurechtliche Grundordnung und die Überbau ungsordnungen der Gemeinden, der Regionalkonferenzen und des Kantons. Sie basieren auf den Referenzdaten der amtlichen Vermessung und sind für je dermann verbindlich. *
2.1.2 Form und Verfahren für Vorschriften und Pläne *
Art. 57a
* Form von Richt- und Nutzungsplänen
1 Die Pläne der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferen zen sind in elektronischer Form der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung und Genehmigung einzureichen.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz legt fest, wie die einzureichenden Daten zu erheben, nachzuführen und zu verwalten sind. Sie gibt das anzuwendende Daten- und Darstellungsmodell vor.
3 Die Gemeinde oder die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz stellt der zu ständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bereinigte Daten zu, wenn a die Genehmigungsbehörde in der Genehmigungsverfügung nicht geneh migungsfähige Vorschriften und Pläne ändert (Art. 61 Abs. 3), b eine Beschwerdeinstanz Vorschriften oder Pläne ändert oder gemäss Arti kel 61b Absatz 3 eine Teilrechtskraft bescheinigt.
4 Die genehmigten Pläne werden nach Eintritt der Rechtskraft auf der kantona len Geodaten-Infrastruktur veröffentlicht.
Art. 58
Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Die Behörden sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen frühzeitig in geeigneter Weise mitwirken kann.
2 Für den Erlass, die nicht geringfügige Änderung und die Aufhebung von Richtplänen, der baurechtlichen Grundordnung und von Überbauungsordnun gen ist die Mitwirkung zu gewähren. Im Überbauungsordnungsverfahren, das aufgrund der Vorgaben einer bestehenden Zone mit Planungspflicht durchge führt wird, wird keine weitere Mitwirkung durchgeführt. *
1) SR 700
721.0 34
3 Die Mitwirkung kann eingeräumt werden, * a indem vorgesehene Planungen an der Gemeindeversammlung oder an besonderen Orientierungsversammlungen zur Diskussion gestellt werden; b indem die Unterlagen über vorgesehene Planungen während einer ange messenen Mitwirkungsfrist öffentlich aufgelegt werden; c bei vorgesehenen Änderungen der Grundordnung oder einer Überbau ungsordnung, die nicht von allgemeinem Interesse sind, auch im Rahmen des Einspracheverfahrens nach Artikel 60.
4 Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind den für Beschluss und für Genehmigung zustän digen Behörden in Form des Versammlungsprotokolls oder eines zusammen fassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Protokoll und Bericht sind öffentlich.
5 Die Gemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen können ein weitergehendes Mitwirkungsverfahren durchführen. Insbesondere können die Gemeindebehörden die Quartierbevölkerung zur Lösung von Fragen der Quartierplanung heranziehen. *
Art. 58a
* Startgespräch
1 Die Gemeinde und die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führen zu Beginn des Planerlassverfahrens nach diesem Gesetz ein Startge spräch in der Regel innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen.
2 Das Startgespräch bezweckt die gegenseitige Information, das Erörtern der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und die frühzeitige Klärung des Ablaufs des Planerlassverfahrens.
3 Bei offensichtlich unproblematischen Planungen kann die Gemeinde auf die Durchführung des Startgesprächs verzichten.
Art. 59
Vorprüfung
1 Die Entwürfe für Richt- und Nutzungspläne (Art. 57) sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung einzureichen. *
1a Die Gemeinden können die erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen (Ämterkonsultation), wenn sie dies zu Beginn des Planerlassverfahrens verbindlich erklären und die Doku mentation der Ämterkonsultation sichergestellt ist. Die abschliessende Vorprü fung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. *
35 721.0
2 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Stel len einerseits und den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und den Gemeinden andererseits und stellt ein rasches Vorprüfungsverfahren sicher. *
3 ... *
4 Dauert die Vorprüfung länger als 3 Monate, so ist die Gemeinde davon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. *
Art. 60
Einspracheverfahren
1 Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungs ordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
1a Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. In die im Internet veröffentlichten Vorlagen kann bei der Gemeinde Einsicht ge nommen werden. *
2 Während der Auflagefrist kann schriftlich Einsprache erhoben werden; diese ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 35a bis 35d sind sinngemäss anwendbar. Einspracheverhandlungen sind vor dem Beschluss, in Gemeinden, in welchen die Vorlage vom Grossen Gemeinderat oder vom Stadtrat beraten wird, vor dieser Beratung durchzuführen. *
3 Soweit öffentlich aufgelegte Vorschriften oder Pläne vor oder bei der Be schlussfassung oder im Genehmigungsverfahren geändert werden, ist den da von Betroffenen Kenntnis und Gelegenheit zur Einsprache oder Beschwerde zu geben.
4 Für die geringfügige Änderung von Vorschriften oder Plänen gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 60a
* Information
1 Beim Erlass der Grundordnung orientiert der Gemeinderat das beschlussfas sende Organ wenigstens über das Planungsziel und die Ergebnisse des Mitwir kungs-, Vorprüfungs- und Einspracheverfahrens.
2 Hat die Planung die Erstellung von Anlagen der Detailerschliessung zur Folge oder sieht sie die Errichtung einer Zone mit Planungspflicht vor, ist auch zu ori entieren über die Planungskosten für die Überbauungsordnung, über die Kosten für Landerwerb und Erschliessungsanlagen und über den vorgesehe nen Kostenanteil der Grundeigentümer.
3 Die baurechtliche Grundordnung und Überbauungsordnungen sind vor dem Beschluss der Stimmberechtigten nicht erneut öffentlich aufzulegen. *
721.0 36
Art. 61
* Genehmigung
1 Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Diese prüft, ob sie rechtmässig und mit den übergeordneten Planungen vereinbar sind. Sie entscheidet über die Einspra chen mit voller Überprüfungsbefugnis. *
1a Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beurteilt anstelle der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters Stimmrechtsbe schwerden im Genehmigungsverfahren. *
2 Für Vereinbarungen zwischen Gesuchstellerinnen, Gesuchstellern und priva ten Organisationen gilt Artikel 38a. *
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhö rung des Gemeinderates, der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz und der Betroffenen nicht genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne in der Genehmi gungsverfügung ändern. Artikel 65 Absatz 1 bleibt vorbehalten. *
4 Benötigt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für das Ge nehmigungsverfahren mehr als drei Monate, so ist die Gemeinde oder die Pla nungsregion bzw. Regionalkonferenz unter Angabe der Gründe zu benachrich tigen. *
5 Für die Behandlung mutwilliger Einsprachen wird eine Gebühr erhoben. *
6 ... *
Art. 61a
* Rechtsmittel
1 Gegen den Genehmigungsbeschluss kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden. *
2 Beschwerdebefugt sind * a * Einsprecherinnen und Einsprecher, b * Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bezüglich ihrer Vorschriften und Pläne, c Gemeinden bezüglich sie betreffende regionale Vorschriften und Pläne.
3 Die Direktion für Inneres und Justiz entscheidet kantonal letztinstanzlich über die Genehmigung von Richtplänen. *
4 Die Artikel 35d, 39 Absatz 3, 40 Absatz 5, 40a und 41 sind sinngemäss an wendbar. *
37 721.0
Art. 61b
* Aufschiebende Wirkung der Beschwerde und Rechtskraftbeschei nigung
1 Die Beschwerde gegen den Genehmigungsbeschluss gemäss Artikel 61a hat aufschiebende Wirkung. Artikel 68 Absätze 2 bis 5 VRPG bleibt vorbehalten.
2 Ist der Genehmigungsbeschluss nur teilweise angefochten, gilt die aufschie bende Wirkung für die nicht angefochtenen Teile insoweit, als der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sie beeinflussen kann.
3 Die Beschwerdeinstanz stellt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen fest, in wieweit a die aufschiebende Wirkung gilt bzw. b der Genehmigungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Rechtskraftbe scheinigung).
4 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
2.1.3 Planungszone
Art. 62
* Voraussetzungen, Zuständigkeit, Dauer *
1 Als Planungszone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung 1 ) können Gebiete bestimmt werden, für die Nutzungspläne (Art. 57 Abs. 2) erlas sen oder angepasst werden müssen.
2 Haben die Bauwilligen ein Baugesuch eingereicht oder in Form eines Vorpro jektes ihre Bauabsicht mitgeteilt, ist die Planungszone innert drei Monaten auf zulegen. Andernfalls ist eine Planungszone gegenüber dem gleichen Vorhaben seitens des Gemeinwesens, dem das Vorhaben als Baugesuch oder als Vor projekt durch Zustellung zur Kenntnis gebracht worden ist, während fünf Jahren nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse inzwischen wesentlich verän dert haben.
1) SR 700
721.0 38
3 Der Gemeinderat, das zuständige Organ der Regionalkonferenz, die zustän dige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion und die zuständige Stelle der Direk tion für Inneres und Justiz können Planungszonen für zwei Jahre erlassen. Die Gemeinde kann Planungszonen für Nutzungspläne der Ortsplanung erlassen, die Regionalkonferenz kann regionale Planungszonen für regionale Überbau ungsordnungen erlassen, der Kanton kann kantonale Planungszonen für Nut zungspläne der Kantonsplanung wie Strassenpläne, kantonale Überbauungs ordnungen, Ersatzvornahmen nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c oder Wasserbaupläne erlassen. *
4 Die Dauer einer Planungszone kann um ein Jahr, bei Gesamtrevisionen einer Ortsplanung oder komplexen sonstigen Planungen auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die neuen Pläne und Vor schriften innert der ursprünglichen Frist nicht aufgelegt werden konnten.
5 Für die Verlängerung ist zuständig a * bei der kommunalen und regionalen Planungszone die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, b * bei der kantonalen Planungszone die Direktion, die der zuständigen Stelle vorsteht, die die Planungszone erlassen hat.
Art. 62a
* Wirkung
1 In der Planungszone darf nichts unternommen werden, das den Planungs zweck beeinträchtigen könnte. Sie wird mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Die Erteilung einer Baubewilligung bedarf der Zustimmung je ner Behörde, welche die Planungszone angeordnet hat.
2 Legt die Gemeinde oder die Regionalkonferenz neue oder geänderte Vor schriften oder Pläne auf, so hat sie darüber ohne Verzug zu beschliessen und die Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzuholen. Auf Verlangen des Gesuchstellers hat ihr der Regierungsstatthalter dafür eine angemessene Frist anzusetzen. *
3 Baubewilligungsverfahren werden während der Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn nicht die Zustimmung nach Absatz
1 vorliegt. Treten die neuen Vorschriften oder Pläne in Kraft, werden die Bau vorhaben nach neuem Recht beurteilt. Nach altem Recht werden sie beurteilt, wenn die neuen Vorschriften oder Pläne nicht in Kraft treten oder wenn die vom Regierungsstatthalter nach Absatz 2 gesetzte Frist nicht gewahrt wird.
39 721.0
Art. 63
Verfahren *
1 Verfügte Planungszonen und ihre allfällige Verlängerung sind wie Vorschriften und Pläne öffentlich bekanntzumachen (Art. 60). Die Publikation bezeichnet das betroffene Gebiet und die mit der Planungszone verbundene Planungsab sicht.
2 Mit schriftlicher Einsprache kann innert 30 Tagen seit Bekanntmachung gel tend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig. Die Einsprache ist zu begründen. Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie die Arti kel 35a bis 35d gelten sinngemäss. Es sind Einspracheverhandlungen durch zuführen. *
2a Über unerledigte Einsprachen gegen kommunale und regionale Planungszo nen entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Über unerledigte Einsprachen gegen kantonale Planungszonen entscheidet die Stel le, welche die Planungszone erlassen hat. *
3 Gegen die Festlegung kantonaler Planungszonen kann Beschwerde bei der Direktion geführt werden, die der zuständigen Stelle vorsteht, die die Planungs zone erlassen hat. *
4 Für die Anfechtung kommunaler und regionaler Planungszonen sowie für den weiteren Rechtsmittelweg finden die Artikel 61a und 61b sinngemäss Anwen dung. *
2.2 Ortsplanung
2.2.1 Aufgaben und Organisation
Art. 64
Aufgaben 1 Im allgemeinen *
1 Die Ortsplanung besteht darin, dass die Gemeinden entsprechend ihren Ver hältnissen und Bedürfnissen a Grundlagen erarbeiten und Richtpläne aufstellen; b die aus Baureglement und Zonenplan bestehende baurechtliche Grund ordnung für das ganze Gemeindegebiet festlegen; c in Überbauungsordnungen nähere Bestimmungen für einzelne Teile des Gemeindegebietes aufstellen.
2 Weitere Aufgaben der Gemeinden im Rahmen der Ortsplanung sind a die Baulanderschliessung;
721.0 40 b die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten; c die Baulandumlegung und Grenzregulierung sowie die Ablösung von Dienstbarkeiten; d die Bereitstellung von Wohnbauland und die Erhaltung von Wohnraum nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung; e die Unterstützung von Erschliessungs- und weiteren Massnahmen auf grund der Landwirtschaftsplanung. f * die Bezeichnung derjenigen Teile der Bauzone, die sich für die Siedlungs entwicklung nach innen unter Wahrung einer möglichst hohen Siedlungs qualität eignen.
Art. 64a
* 2 Besonderer Landschaftsschutz, Schutz der Baudenkmäler
1 Die Gemeinden können auf der Grundlage der Inventare gemäss Artikel 10d in ihren Plänen und Vorschriften die Baudenkmäler, die archäologischen Ob jekte und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes bezeich nen.
2 Soweit Baudenkmäler und Objekte des besonderen Landschaftsschutzes (ohne archäologische Objekte) in den Plänen und Vorschriften der Gemeinden bestimmt sind, können im Baubewilligungsverfahren keine weiteren Objekte bezeichnet werden. Für die Änderung des Bestandes der Objekte gelten die Vorschriften über die Planänderung.
Art. 65
Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei. *
2 Müssen die von der Gemeinde erlassenen Vorschriften oder Pläne angepasst werden, so kann der Regierungsrat a den Vorschriften oder Plänen der Gemeinde die Genehmigung entziehen; b * die Gemeinde auffordern, innert angemessener Frist genehmigungsfähige Vorschriften und Pläne zu erlassen; c * nötigenfalls die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Ersatzvornahme ermächtigen.
3 Für die Anfechtung von Verfügungen betreffend die Ersatzvornahme gemäss Absatz 2 Buchstabe c findet Artikel 61a sinngemäss Anwendung. *
41 721.0
Art. 66
* Organisation; Zuständigkeiten
1 Planungsbehörde ist der Gemeinderat. Er nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Gemeindereglement einem anderen Gemeindeorgan zustehen.
2 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung sowie für den Erlass, die Änderung und die Auf hebung von Überbauungsordnungen.
3 Überbauungsordnungen, welche eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen, werden vom Gemeinderat be schlossen.
4 Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können a dessen abschliessende Zuständigkeit vorsehen für den Erlass, die Ände rung und Aufhebung von Überbauungsordnungen, sofern diese in Art und Mass der zulässigen Nutzung nicht von der Grundordnung abweichen; b dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung vorsehen für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundord nung; c dessen Zuständigkeit unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung vorsehen für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der übrigen Überbauungsordnungen.
5 Der Gemeinderat beschliesst abschliessend * a * Anpassungen der Nutzungspläne, die wegen einer Ersterhebung oder Er neuerung der amtlichen Vermessung nötig werden, b * die Nachführung der Nutzungspläne, die als Folge einer angeordneten Korrektur oder einer unbedeutenden Bereinigung von unzweckmässigen Gemeindegrenzen (Art. 28 Abs. 3 bzw. Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 8.6.2015 [KGeoIG] 1 ) ) angepasst werden müssen.
6 Nutzungspläne der Gemeinde, die bei der Gemeinde, beim zuständigen Re gierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung nicht vorhanden sind und trotz öffentlichem Aufruf im Amtsblatt und im amtlichen Pu blikationsorgan der Gemeinde mit Frist von 30 Tagen nicht mehr auffindbar sind, können durch Beschluss des Gemeinderates aufgehoben werden. Der Beschluss des Gemeinderates ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemein de zu publizieren und dem zuständigen Regierungsstatthalteramt und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnisnahme zuzustellen. *
1) BSG 215.341
721.0 42
Art. 67
Dispens von der Ortsplanungspflicht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz kann ländliche Gemeinden mit geringer baulicher Entwicklung von den Aufgaben der Ortsplanung entbinden. *
2 In diesen Gemeinden gilt das kantonale Normalbaureglement 1 ) (Art. 70). Auf grund des bisherigen Rechts provisorisch festgelegte Baugebiete sind bis zum
31. Dezember 1987 als Bauzone auszuscheiden; andernfalls gelten sie als Landwirtschaftszone.
3 ... *
2.2.2 Grundlagen und Richtpläne
Art. 68
Begriff und Bedeutung
1 Als Grundlagen der Ortsplanung sind alle für den Stand und die anzustreben de räumliche Entwicklung der Gemeinde wesentlichen Tatsachen zu ermitteln. Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Raumplanung 2 ) ist sinngemäss anwend bar.
2 Die Richtpläne stimmen die Nutzungszonen, die Erschliessung und den Ver kehr aufeinander ab. Sie können sich namentlich beziehen auf a den Schutz der Landschaft, von Ortsbildern, Natur- und Kulturobjekten; b die Gestaltung der Siedlung, von Ortszentren und Quartieren sowie von Erholungsräumen; c die öffentlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen; d die Erschliessung und den Verkehr; e die wirtschaftliche Entwicklung und die Landwirtschaft; f die in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden planerischen Massnahmen.
3 Die Richtpläne binden die Gemeindebehörden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Verbindlichkeit auf zustimmende regionale Organe und kantonale Behörden sowie auf besondere Erschliessungsträger ausdehnen.
2.2.3 Baurechtliche Grundordnung
Art. 69
Baureglement
1 Das Baureglement enthält die allgemeinen Bauvorschriften der Gemeinde, die Vorschriften zum Zonenplan sowie allenfalls abgaberechtliche Bestimmun gen.
1) BSG 723.13
2) SR 700
43 721.0
2 Die Gemeinden können im gesetzlichen Rahmen namentlich näher ordnen: a Art und Mass der baulichen Nutzung (Art. 4); b die Erschliessung (Art. 7 und 8); c * den Ortsbild- und Landschaftsschutz (Art. 9 und 9a); d Bauvorhaben in und an den Gewässern (Art. 11); e die Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 12); f Bauweise und Baugestaltung (Art. 13); g die Gestaltung der Umgebung (Art. 14), die Aufenthaltsbereiche, Spiel plätze und Abstellräume (Art. 15); h die Abstellplätze für Fahrzeuge (Art. 16–18); i die besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20); k den Immissions- und den Umweltschutz (Art. 24); l die Gemeinschafts- und Nebenanlagen zu Bauten, die Gemeinschaftsan tennenanlagen, die wesentlichen Terrainveränderungen und dergleichen.
3 Sie dürfen in ihrer baurechtlichen Grundordnung keine Vorschriften für baube willigungsfreie Bauvorhaben nach Artikel 1b erlassen. Solche sind nur zulässig für Gebiete des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Überbauungsord nungen. *
4 Sie können im Baureglement oder in besonderen Reglementen die nachge nannten Abgaben vorsehen: a Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfah ren und bei baupolizeilichen Verrichtungen; b Gebühren für die Mitwirkung der Gemeindeorgane bei der Verteilung oder beim Bezug von Erschliessungskosten im Interesse der Grundeigentü mer; c Grundeigentümerabgaben an Erschliessungsanlagen gemäss Artikel 111 sowie an öffentliche Werke und Massnahmen gemäss Artikel 141; d Ersatzabgaben bei Nichterfüllung der Parkplatzpflicht gemäss Artikel 18 Buchstabe c; e Anschluss- und Benützungsgebühren für Gemeinschaftsantennenanla gen.
Art. 70
Normalbaureglement
1 Für Gemeinden ohne Baureglement ordnet das Dekret über das Normalbau reglement 1 ) die in Artikel 69 bezeichneten Gegenstände entsprechend den Be dürfnissen von Gemeinden mit einfachen Verhältnissen.
1) BSG 723.13
721.0 44
2 Insbesondere legt das Normalbaureglement fest a die Bauweise und die Grundsätze der Baugestaltung; b * ... c die zulässige Bauhöhe; d die minimalen Grenz- und Gebäudeabstände sowie die öffentlich-rechtli chen Voraussetzungen des Näherbaus; e die subsidiäre Geltung privatrechtlicher Bauvorschriften als öffentliches Baurecht.
3 Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentli chen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbauregle ment als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält.
Art. 71
Zonenplan
1 Der Zonenplan legt die Bauzone und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone, die Bauernhofzone, die Weiler- oder Erhaltungszonen und die weiteren Nut zungszonen fest. Er bezeichnet die Schutzgebiete, die Gefahrengebiete und die Immissionsgebiete. *
2 Im Zonenplan können im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion des Regierungsrates orientierungshalber angegeben werden a die Grundwasserschutzzonen und -areale; b der Wald und die kantonalen Naturschutzgebiete.
Art. 71a
* Steuerung des Zweitwohnungsbestands
1 Die im kantonalen Richtplan bezeichneten Gemeinden ergreifen bei Bedarf geeignete Massnahmen zur Steuerung des Zweitwohnungsbestands, zur Si cherung eines genügenden Angebots an erschwinglichen Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung, zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhält nisses von Erst- und Zweitwohnungen, zur möglichst hohen Auslastung von Zweitwohnungen und zur Förderung der Hotellerie.
2 Sie erlassen die nötigen Vorschriften und können dabei insbesondere a Erstwohnungsanteile festlegen, b die Erhebung von einmaligen oder wiederkehrenden Lenkungsabgaben vorsehen, c die Erstellung neuer Zweitwohnungen oder die Umnutzung bestehender Wohnungen zu Zweitwohnzwecken beschränken.
45 721.0
3 Den übrigen Gemeinden ist es freigestellt, ob sie Massnahmen nach den Ab sätzen 1 und 2 ergreifen und die hierzu nötigen Vorschriften erlassen.
4 Die zuständige Regierungsstatthalterin oder der zuständige Regierungsstatt halter ist Aufsichtsbehörde im Sinn der Bundesgesetzgebung über Zweitwoh nungen.
Art. 72
Bauzone 1 Festlegung und Einteilung
1 Die Festlegung der Bauzonen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes rechts. *
2 Bei der Festlegung der Bauzonen ist dafür zu sorgen, dass für die Landwirt schaft genügend als Kulturland geeignete Flächen erhalten bleiben. *
3 ... *
4 Die Gemeinden können die Bauzone in Gebiete mit gleicher Nutzung, insbe sondere in Wohnzonen, Geschäfts-, Kern- oder Altstadtzonen, Zonen für gewerbliche und industrielle Bauten, Hotelzonen, sowie in gemischte Zonen einteilen.
5 Zur Bauzone gehören weitere Nutzungszonen, soweit sie für Bauzwecke aus geschieden sind, wie Ferienhauszonen, Zonen für öffentliche Nutzungen und Zonen für Sport- und Freizeitanlagen.
Art. 73
2 Besondere Fälle
1 ... *
2 Teile der Bauzone, deren Überbauung der Landschaft oder Siedlung beson ders angepasst werden soll oder für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam ist (z. B. Baugebiete mit Verdichtungs- oder Umnutzungspotenzial, Hanglagen, Kuppen, Altstadt- und Dorfkernzonen, Neubaugebiete), können als Zone mit Planungspflicht bezeichnet werden, wenn es nicht möglich ist, die nötigen Vor schriften in der Grundordnung zu erlassen. *
Art. 74
3 Öffentlicher Verkehr
1 Gebiete, die für eine grössere Zahl von Bewohnern oder Arbeitsplätzen be stimmt sind, dürfen nur als Bauzone ausgeschieden werden, wenn ihr An schluss an ein öffentliches Verkehrsmittel sichergestellt ist.
2 Industriezonen sind möglichst mit Geleiseanschluss zu versehen.
721.0 46
Art. 75
4 Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung
1 Bei gemeinsamer Projektierung eines Areals mit mehreren Bauten können die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände, die Anordnung der Bauten und die Gebäudelängen unter den nachgenannten Voraussetzungen frei bestimmt werden.
2 Die freie Gestaltung setzt voraus, dass a Art und Mass der Nutzung der Zone eingehalten werden; b in der Regel gemeinsame Spielflächen und Abstellplätze für Fahrzeuge geschaffen werden; c keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden; d die Durchführung der Überbauung, soweit nötig, durch privatrechtliche Vereinbarungen sichergestellt ist.
3 Die Gemeinden können in der Grundordnung eine weitergehende Gestal tungsfreiheit vorsehen. Absatz 2 hievor bleibt anwendbar.
4 Die Gestaltungsfreiheit ist ausgeschlossen a für besondere Bauten und Anlagen (Art. 19 f.) und für Zonen mit Pla nungspflicht (Art. 92 ff.); b für die weiteren in der Grundordnung bezeichneten Gebiete.
Art. 76
Ferienhauszonen
1 Ferienhauszonen sind vornehmlich für den Bau von Ferien- und Wochenend häusern bestimmt. Sie sollen nur in Gebieten ausgeschieden werden, die der touristischen Entwicklung bedürfen, über ein entsprechendes Entwicklungskon zept verfügen und im Richtplan nach Raumplanungsgesetz 1 ) (Art. 103 ff.) vor gesehen sind. Sie dürfen den land- und forstwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufen.
2 Für jede Ferienhauszone ist eine Überbauungsordnung zu erlassen. Artikel
93 ist sinngemäss anwendbar. *
3 In den Überbauungsvorschriften kann die Versorgung der Zone durch die öf fentlichen Dienste, insbesondere die Kehrichtabfuhr, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung, ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentümer abhängig gemacht werden. Diese haben, soweit nötig, eige ne Dienste zu organisieren, namentlich die einwandfreie Kehrichtentsorgung si cherzustellen.
1) SR 700
47 721.0
4 Für die Erschliessung der Ferienhauszone gilt Artikel 108 Absatz 1. Die gemeinsamen Erschliessungsanlagen sind beim Beginn der Überbauung der Zone zu erstellen; die Überbauung hat etappenweise geordnet zu erfolgen.
5 Gemeinde, Kanton, Land- und Forstwirtschaft dürfen durch den Bau, Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen nicht belastet werden. *
Art. 77
Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen)
1 Die Gemeinden bezeichnen die für Bauten und Anlagen im öffentlichen Inter esse verwendeten oder noch benötigten Grundstücke oder Grundstückteile als Zonen für öffentliche Nutzungen (Freiflächen). Diese sind insbesondere auszu scheiden für a Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe, Anla gen öffentlicher Dienste; b Sammelanlagen des Zivilschutzes; c Bauten und Anlagen kultureller und gemeinnütziger Institutionen sowie für die Gestaltung von Orts- und Quartierzentren; d Parks, Gärten, Spiel- und Sportanlagen, Kurortseinrichtungen; e Gelände für den Skisport, für die Erstellung von Skiliften und Seilbahnen sowie für die Parkplätze zu diesen Personentransportmitteln.
2 Die Grundordnung legt die Zweckbestimmung und die Grundzüge der Über bauung und Gestaltung der Zonen für öffentliche Nutzungen fest.
3 Das zuständige Gemeinwesen entscheidet, welche Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse auf den für seine Bedürfnisse ausgeschiedenen Zonen ausgeführt werden sollen.
Art. 78
Zonen für Sport- und Freizeitanlagen
1 Als Zone für Sport- und Freizeitanlagen können Gelände für Sport- und Spiel felder, Familiengärten und ähnliche Freizeitbetätigungen ausgeschieden wer den.
2 Soweit die Gemeinde in ihren Vorschriften nichts anderes bestimmt, können auch Nebenbauten, wie einfache Verpflegungsstätten für die Benützer, Um kleide-, Duschen- und Toilettenanlagen, Gerätemagazine, Bauten zum Schutz vor schlechter Witterung und dergleichen, erstellt werden.
3 Die Gemeinden können in ihrer Grundordnung den Bau von Gebäuden, wie von Heimen von Jugendorganisationen, Sporthallen und dergleichen, vorse hen. Für diesen Fall haben sie nähere baupolizeiliche Vorschriften zu erlassen.
721.0 48
Art. 79
Grünzonen
1 Grünzonen (Grünflächen) gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grün räume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Frei haltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen.
2 Auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land sind nur unterirdische Bauten gestattet sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind; sie dürfen den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen.
Art. 80
* Landwirtschaftszone 1 Grundsatz *
1 Die Festlegung der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorgaben des Bundesrechts. *
2–3 ... *
Art. 80a
* 2 Zonenkonformität nach Art. 16a Abs. 3 RPG
1 Als Basis für die Beurteilung der Eignung der entsprechenden Gebiete ist für Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, auf regio naler Ebene ein Richtplan oder ein Landschaftsentwicklungskonzept vorzule gen.
2 Für die Beurteilung der Baugesuche ist auf Gemeindeebene eine kommunale Nutzungsplanung (Schutzzonenplan, Zonenplan oder Überbauungsordnung) erforderlich. Wenn die kommunale Planung die Kriterien gemäss Artikel 80b er füllt, kann auf die regionale Planung verzichtet werden.
Art. 80b
* 3 Kriterien für die Gebietsausscheidung
1 Bei der Ausscheidung von Gebieten für Bauten und Anlagen gemäss Artikel
80a sind der Immissionsbegrenzung sowie dem Ortsbild- und Landschafts schutz Beachtung zu schenken.
2 Die Bauten und Anlagen sind möglichst an bestehende Siedlungsteile oder Hofgruppen anzuschliessen.
3 Eine Gebietsausscheidung ist insbesondere ausgeschlossen a in kantonalen und kommunalen Schutzgebieten, sofern sie deren Zielset zungen widerspricht, b in Gefahrengebieten, c wenn das Grundwasser gefährdet wird, d wenn Inventare des Bundes und des Kantons verletzt werden.
49 721.0
Art. 80c
* 4 Kosten der Infrastruktur
1 Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt von zusätzlichen Erschliessungsanlagen für Bauten und Anlagen gemäss Arti kel 80a zu tragen.
Art. 81
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone *
1 Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts. *
2–4 ... *
Art. 82–83
* ... *
Art. 84
* Zuständigkeit und Verfahren ausserhalb der Bauzone *
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entscheidet über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und über Ausnah megesuche nach den Artikeln 24 bis 24e und 37a RPG. Sie holt Amts- und Fachberichte von den betroffenen kantonalen Amtsstellen ein. *
2 ... *
2a Die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen nach Artikel 24d Absatz 2 RPG bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion. *
3 ... *
3a Bau- und Wiederherstellungsentscheide für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *
4 Die Ausnahmeentscheide können zusammen mit dem Bauentscheid mit Bau beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion angefochten werden; Artikel
40 ist anwendbar. *
Art. 84a
* Entfernungsauflage
1 Bau- und Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone oder in einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Spezialzone können mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass diese Bauten und Anlagen nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung zu entfernen sind, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt.
721.0 50
2 Läuft die Frist ab oder fällt die Zweckbestimmung dahin, sind die betreffenden Bauten und Anlagen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer unverzüglich und entschädigungslos zu entfernen, und das natürliche Terrain ist wiederher zustellen.
Art. 85
Bauernhofzonen
1 Als Bauernhofzone können innerhalb der Bauzone gelegene und zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Betriebs- und Wohngebäude mit dem betriebsnotwendigen Umschwung bezeichnet werden, sofern der Weiterbestand des Gewerbes den Interessen der Ortsplanung nicht widerspricht.
2 Für die Bauernhofzone gelten grundsätzlich die Nutzungsvorschriften der Landwirtschaftszone. Betriebsbauten sind aber nur zugelassen, soweit sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohn nutzung nicht erheblich beeinträchtigen.
3 Die Aufhebung einer Bauernhofzone ist vor Ablauf von 15 Jahren nur gestat tet, wenn die Betriebsgrundlagen für das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr genügen oder wenn es veränderte Bedürfnisse der Ortsplanung dringend erfordern.
4 Im Falle der vorzeitigen Aufhebung besteht die Nachzahlungspflicht für Abga ben an die Erschliessung und an öffentliche Werke, die mit Rücksicht auf die landwirtschaftliche Nutzung festgesetzt worden sind. Der Betrag der Nachzah lung wird aufgrund der neuen Nutzungsmöglichkeiten berechnet; es wird nicht rückwirkend Zins erhoben.
Art. 86
Schutzgebiete
1 Als Schutzgebiete bezeichnen die Gemeinden Landschaften oder Land schaftsteile und Siedlungen oder Siedlungsteile von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert sowie von ökologischer oder gesundheitlicher Bedeutung, wie See-, Fluss- und Bachufer, Baumbestände, Hecken, Aussichtslagen, Orts- und Strassenbilder, sowie einzelne schützens werte Objekte mit ihrer Umgebung.
2 Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungs beschränkungen fest.
3 In Schutzgebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften ent sprechen oder standortgebunden sind.
51 721.0
Art. 87
Immissionsgebiete; Übergangsbereiche
1 Immissionsgebiete sind Gebietsteile, die in erhöhtem Masse Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und dergleichen ausge setzt sind. In diesen Gebieten gilt Artikel 24 Absatz 3.
2 Die Gemeinden können Übergangsbereiche mit einschränkenden Vorschrif ten zum Schutz von Wohngebieten und immissionsempfindlichen Bauten sowie von Erholungsgebieten und Lebensräumen für Tiere und Pflanzen gegenüber Einwirkungen aus Zonen anderer Nutzungsart festlegen.
3 Weitergehende Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbe halten.
2.2.4 Überbauungsordnungen
Art. 88
Begriff und Bedeutung
1 Die Gemeinden bestimmen, soweit erforderlich, mit Überbauungsordnungen näher, wie bestimmte Teile des Gemeindegebietes zu überbauen, zu gestalten, freizuhalten oder zu schützen sind. Die Überbauungsordnung kann sich na mentlich beziehen auf a die Erschliessung des Gebietes und die von der Gemeinde und den Grundeigentümern dafür zu erbringenden Leistungen; b die öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsanlagen, Industriegeleise und der gleichen; c Orts- und Quartierzentren; d Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen; e die Aussenräume (einschliesslich der Strassen, Gassen, Plätze, Durch gänge) und die Umgebung von Bauten und Anlagen (z. B. hinsichtlich der Bepflanzung, des Vorlandes, der Spielflächen, Innenhöfe und der Abstell plätze für Fahrzeuge); f Bauten und Anlagen, die aus Gründen der Ortsbild- und Landschaftsge staltung erhalten oder wiederhergestellt werden müssen; g die Altstadt- oder die Quartiersanierung; h die Freihaltung von Geländeteilen, wie von See- und Flussufern, Waldrän dern, Aussichtspunkten, Gelände für den Skisport (Übungsfelder, Ab fahrtsstrecken, Langlauf- und Skiwanderrouten); i weitere in Artikel 69 genannte Gegenstände.
721.0 52
2 Die Überbauungsordnung kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion Angaben über die vorgesehene Verkehrsführung und Strassensignalisation enthalten. Deren rechtsverbindliche Festsetzung richtet sich nach dem Strassenverkehrsrecht. *
3 Sofern die Planungskosten für die Überbauungsordnung und die Ausgaben für Landerwerb und Erschliessung nicht höher sind als die gemäss Artikel 60a Absatz 2 erwarteten Kosten, beschliesst das für die Überbauungsordnung zu ständige Organ gleichzeitig über die Überbauungsordnung und über die Aus gaben. Andernfalls gilt für die Ausgaben die normale Zuständigkeitsordnung der Gemeinde. *
4 Für die Festlegung der Kostenanteile der Grundeigentümer gilt Artikel 113. *
5 Erstellt ein besonderer Erschliessungsträger die Erschliessung, erlässt die Gemeinde die Überbauungsordnung erst, wenn er die Beiträge verbindlich zu gesichert hat. Die Gemeinde kann die Sicherstellung der Beiträge verlangen. *
6 Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorha ben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. *
Art. 89
Form; Verhältnis zur Grundordnung
1 Die Überbauungsordnung wird in Form eines Überbauungsplans mit zugehö rigen Vorschriften (Überbauungsvorschriften) festgelegt.
2 Die Gemeinden können Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten, Baugrup pen und Anlagen, wie auch der zugehörigen Umgebung, in einem besonderen Plan ordnen.
3 Sofern eine Überbauungsordnung von den Vorschriften der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweicht, ist in der Vorlage darauf hinzuwei sen. *
4 Die Überbauungsordnung kann namentlich für besondere Bauten und Anla gen (Art. 19 f.), Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff.) und für den Fall der Er stellung von Erschliessungsanlagen durch die Grundeigentümer (Art. 109 ff.) besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentü mern vorbehalten oder diese als Bestandteil der Überbauungsordnung erklä ren.
Art. 90–91
* ...
53 721.0
Art. 91a
* Baulandumlegung
1 Bedingt die neue Regelung der Nutzungsordnung eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, ist gleichzeitig mit dem Erlass der Überbauungsord nung das Bauland umzulegen.
2.2.5 Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht
Art. 92
* Festlegungen der Grundordnung
1 Die Grundordnung hat für jede Zone mit Planungspflicht (Art. 73) den Pla nungszweck, die Art der Nutzung, deren Mass als Planungswert und die Ge staltungsgrundsätze für Bauten, Anlagen und Aussenräume festzulegen. Der Gemeinderat kann in der Überbauungsordnung baurechtliche Vorschriften, die nicht diese Festlegungen betreffen, abweichend zur Grundordnung festlegen. *
2 Die Grundordnung kann als weitere Vorgabe für die Überbauungsordnung die Durchführung eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens vorschrei ben. *
Art. 93
* Grundsatz des Bauens nach Überbauungsordnung
1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Über bauungsordnung (Art. 88) voraus. Wenn aber die Festlegungen der Grundord nung eingehalten werden, kann die Gemeindebehörde * a vor dem Erlass der Überbauungsordnung der Bewilligung eines einzelnen Vorhabens zustimmen; b * auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Vorhaben das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist; c * mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Jus tiz auf den Erlass der Überbauungsordnung verzichten, wenn ein Gesamt vorhaben das Planungsziel in der ganzen Zone mit Planungspflicht erfüllt.
2 Wurden Bauten unter Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung er stellt, sind andere Vorhaben nur noch gestattet, wenn sie den Festlegungen der Grundordnung entsprechen und sich in die bestehenden Bauten einordnen; andernfalls lebt die Planungspflicht wieder auf. *
3 Die Grundeigentümer haben Anspruch, dass ihnen das Bauen nach einer Überbauungsordnung innert angemessener Frist ermöglicht wird.
4 Die Gemeinde und die Grundeigentümer arbeiten beim Entwerfen der Über bauungsordnung zusammen.
721.0 54
5 Erstreckt sich die Überbauungsordnung nur auf einen Teil der Zone, so muss dargetan sein, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Ge samtplanung der Zone einfügt.
Art. 94
* Verfahren *
1 Das Verfahren auf Erlass der Überbauungsordnung richtet sich unter Vorbe halt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 58 ff. *
1a Es wird vom Gemeinderat auf schriftliches Begehren von Grundeigentüme rinnen und Grundeigentümern der Zone oder nach ihrer Anhörung von Amtes wegen eingeleitet. *
2 Der Gemeinderat hat innert 18 Monaten wenigstens für das Gebiet der bau willigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Überbauungsord nung zur Vorprüfung (Art. 59) einzureichen und innert zwei Monaten nach Vor prüfung öffentlich aufzulegen. *
3 Er beschliesst in der Regel innert drei Monaten nach Ablauf der Einsprache frist über die Überbauungsordnung. Für die Genehmigung gilt Artikel 61.
4 Wird eine der Fristen der Absätze 2 und 3 nicht eingehalten, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer den auf ihre eigenen Kosten er arbeiteten Entwurf einer Überbauungsordnung einreichen; sie haben Anspruch darauf, dass darüber unverzüglich das Vorprüfungs-, Auflage- und Genehmi gungsverfahren durchgeführt wird. Änderungen am Entwurf durch den Gemein derat bleiben vorbehalten; Planungsbehörde bleibt der Gemeinderat. *
5 Auf ihr Begehren kann der Gemeinderat die Erarbeitung der Überbauungs ordnung von Anfang an den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern übertragen. *
Art. 95
* Rechtspflege *
1 Der Grundeigentümer kann bei der Direktion für Inneres und Justiz wegen un gerechtfertigter Ablehnung der Überbauungsordnung innert 30 Tagen sowie wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde führen. *
2 Ist die Gemeinde nicht tätig geworden, kann die Direktion die zuständige Stel le der Direktion für Inneres und Justiz anweisen, die Überbauungsordnung durch Ersatzvornahme zu erlassen. Die zuständige Stelle der Direktion für In neres und Justiz berücksichtigt dabei die Vorschriften der Gemeinde (Art. 92 Abs. 1). Die Grundeigentümer können als Grundlage ein Bauprojekt vorlegen. *
3 ... *
55 721.0
4 Im übrigen findet Artikel 61a sinngemäss Anwendung.
Art. 95a
* Kosten
1 Sofern die nach Artikel 60a Absatz 2 festgelegte Kostengrenze für das Plan verfahren nicht überschritten wird, bewilligt der Gemeinderat den Kredit für die Kosten des Verfahrens auf Erlass der Überbauungsordnung.
2 Gilt die Überbauungsordnung auch als Baubewilligung, wird eine Baubewilli gungsgebühr erhoben. *
Art. 96
Durchführung *
1 Können Grundstücke nur bei Mitwirkung weiterer Grundeigentümer des Plan gebietes überbaut werden (Erschliessung, Gemeinschaftsanlagen, Anpassun gen und dgl.), so sind diese Grundeigentümer verpflichtet, ihre Mitwirkung rechtzeitig zu leisten.
2.2.6 Baulinien und Baubereich *
Art. 96a
* Baulinien 1 Im Allgemeinen
1 Baulinien werden in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt.
2 Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
3 Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über die Bauli nie vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegenüber öf fentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benüt zung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des EG ZGB.
4 Erweist es sich bei der Neuanlage oder beim Ausbau einer Verkehrsanlage als notwendig, den öffentlichen Verkehrsraum zu verschieben oder zu erwei tern, so kann dies innerhalb der beidseitigen Baulinien ohne Änderung des Nutzungsplans oder der Überbauungsordnung geschehen. Die Interessen der Anstösserinnen und Anstösser sind möglichst zu berücksichtigen.
5 Baulinien, die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Wald- Baulinien), dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen (Abs. 3) überschritten werden. *
721.0 56
Art. 96b
* 2 Besondere Baulinien
1 Mit Gestaltungsbaulinien können das Bauen an die Baulinie vorgeschrieben, Lage und Umriss von Gebäuden allseitig bestimmt oder der Verlauf einer Fassadenflucht festgelegt werden.
2 Die rückwärtigen und die Innenbaulinien legen die zulässige horizontale Bau tiefe und die Grösse der Innenhöfe fest.
3 Hilfsbaulinien geben die Linie an, bis zu der gebaut werden darf, sofern nicht weitergehende allgemeine Abstandsvorschriften bestehen.
Art. 96c
* Baubereich
1 Der Baubereich wird in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt.
2 Er geht den allgemeinen Abstandsvorschriften und den Baulinien vor.
3 Die Gemeinden bestimmen, ob und wie weit einzelne Bauteile, an Gebäuden befestigte bewegliche Einrichtungen und unterirdische Anlagen über den Bau bereich vorspringen dürfen. Fehlen solche Bestimmungen, so gelten gegen über öffentlichen Strassen die Vorschriften der Strassengesetzgebung über die Benützung der Bauverbotszone und gegenüber nachbarlichem Grund jene des EG ZGB.
4 Die Festlegung des Baubereichs, der zugleich den Waldabstand in einem ge ringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festlegt, bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
Art. 96d
* Kantonsstrassen
1 Die Gemeinden können gegenüber Kantonsstrassen nur Baulinien und Bau bereiche festlegen, die der baulichen Gestaltung dienen.
2 Die Strassenabstände des SG sind einzuhalten.
2.3 Regionalplanung
Art. 97
Planungsregion *
1 Die Gemeinden schliessen sich zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der Raumplanung zu öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen, den Planungsregionen, zusammen. *
57 721.0
2 Für die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Gemeindeverbandes sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG 1 ) ) massge bend. In privatrechtlich organisierten Planungsregionen können die zuständi gen Organe der Mitgliedsgemeinden ihre Vertretung instruieren und ihr ver bindliche Weisungen erteilen. *
3 Jede Gemeinde gehört mindestens einer Planungsregion an. Das Gebiet ei ner Gemeinde kann auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz vom Regie rungsrat zwecks regionaler Richtplanung einer bestehenden Planungsregion zugewiesen werden. Die betroffene Gemeinde und die in Betracht kommenden Planungsregionen sind vorgängig anzuhören. *
4 Die zugewiesene Gemeinde ist für ihren Kostenanteil an der regionalen Richt planung ersatzpflichtig. *
Art. 97a
* Regionalkonferenz
1 Wo eine Regionalkonferenz nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes besteht, tritt diese für die Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Gesamt verkehr an die Stelle der bestehenden Planungsregionen gemäss Artikel 97 Absatz 1.
2 Die Regionalkonferenz ist zudem für die regionale Richtplanung zuständig. Soweit die regionale Richtplanung nur Teilgebiete betrifft, obliegt der Beschluss über die teilregionalen Richtplanungen den betreffenden Gemeindevertretun gen in der Regionalversammlung. *
3 Der Kanton kann bestehende Planungsregionen während längstens drei Jahren nach der Einführung einer Regionalkonferenz im bisherigen Umfang mit Beiträgen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe a weiter unterstützen.
Art. 98
* Aufgaben *
1 Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bestimmen im Rahmen des Gesetzes, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. Sie beziehen die Mit gliedsgemeinden in die Entscheidfindung mit ein. *
2 Sie erarbeiten a die für ihre Planungsaufgaben nötigen Grundlagen; b * die ihnen in Gesetzen oder Verordnungen übertragenen Pläne, wie die re gionalen Entwicklungskonzepte, die Richtpläne Energie und dergleichen. c * ...
1) BSG 170.11
721.0 58
3 Sie erlassen die für die regionale Raumentwicklung bedeutsamen Pläne (Ge samt- oder Teilrichtpläne, regionale Konzepte, Sachpläne und dgl.) in den Be reichen regionale Entwicklung, Umwelt, Landschaft, Siedlung, Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung. Regionale Richtpläne haben für die Mitgliedsge meinden und für zugewiesene Gemeinden (Art. 97 Abs. 3) verbindliche Wir kung (Art. 57 Abs. 1). Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag der Pla nungsregion bzw. Regionalkonferenz die Pläne für kantonale Behörden ver bindlich erklären, soweit diese zugestimmt haben. *
4 Die Mitgliedergemeinden können den Planungsregionen bzw. Regionalkonfe renzen im Rahmen der Statuten oder eines Reglementes weitere Aufgaben übertragen. *
5 Wird eine Gemeinde durch eine im regionalen Interesse beschlossene Mass nahme besonders schwer belastet, kann ein regionaler Lastenausgleich statt finden.
Art. 98a
* Regionales Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept
1 Das regionale Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) umfasst die Planung und gegenseitige Abstimmung von Gesamtverkehr und Siedlung.
2 Das RGSK beinhaltet das Agglomerationsprogramm gemäss Bundesrecht.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Regionalkonferenzen zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Erarbeitung der RGSK fest. Er stützt sich dabei insbesondere auf die kantonale Richtplanung. Die Vorgaben umfassen na mentlich die Grundsätze und Schwerpunkte für die Bevölkerungs-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, die verkehrsintensiven Vorhaben und die Erschlies sungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr.
4 Der Regierungsrat stimmt die von den Regionen eingereichten RGSK mit den kantonalen Planungen und den übrigen RGSK ab. Nach dieser Abstimmung und der allfälligen Überarbeitung beschliesst die Regionalkonferenz die Mass nahmen des RGSK als regionalen Teilrichtplan und reicht diesen zur Genehmi gung gemäss Artikel 61 wieder ein.
5 In Regionen ohne Regionalkonferenz sorgt der Regierungsrat in Zusammen arbeit mit den betroffenen regionalen Verkehrskonferenzen und Planungsregio nen für die Erarbeitung des RGSK. Nach der Abstimmung und allfälligen Über arbeitung durch den Regierungsrat (Abs. 4) beschliessen die betroffenen Pla nungsregionen die Massnahmen des RGSK nach Anhörung der betroffenen re gionalen Verkehrskonferenzen als regionalen Teilrichtplan und reichen diesen zur Genehmigung gemäss Artikel 61 wieder ein. *
59 721.0
6 Der Regierungsrat erlässt das RGSK, wenn es nicht innert Frist erarbeitet wird oder nicht den Vorgaben gemäss Absatz 3 entspricht.
Art. 98b
* Regionale Überbauungsordnung
1 Die Regionalkonferenz kann zur Wahrung regionaler Interessen regionale Überbauungsordnungen erlassen.
2 Die regionale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie eine kommunale Überbauungsordnung.
3 Für das Verfahren gelten die Artikel 58 ff. sinngemäss. Vorbehalten bleibt die fakultative Volksabstimmung (Art. 150 und 152 GG 1 ) ).
2.4. Kantonsplanung
Art. 99
Aufgaben und Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet Grundlagen, Konzepte und Sachpläne, mit de nen die räumliche Entwicklung des Kantons bestimmt werden soll, und er be auftragt die Direktionen mit der Erarbeitung. Er beaufsichtigt die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten im Kanton und entscheidet im Konfliktsfall. *
2 Die Direktionen und Fachstellen des Kantons erarbeiten die Grundlagen und erlassen die Pläne, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlich sind. *
3 Die Direktion für Inneres und Justiz bereitet die raumplanerischen Geschäfte des Regierungsrates vor. Sie koordiniert die Planungsarbeiten und berät die mit Planungsaufgaben betrauten Organe. Sie erfüllt die weiteren kantonalen Aufgaben der Raumplanung, indem sie insbesondere * a * den Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung 2 ) erstellt und die Interessen der Gemeinden, der Planungsregionen bzw. Regional konferenzen und des Kantons im Bereinigungsverfahren mit dem Bund vertritt, b die Raumplanungsberichte an den Grossen Rat vorbereitet und c vorsorgliche Massnahmen anordnet, wenn wichtige Interessen der Raum planung gefährdet erscheinen; Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c bleibt vor behalten.
4 Die Beschwerdeführung an das Bundesgericht in den Fällen gemäss Artikel
34 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ist Sache jener Direktion, die den Regierungsrat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten hat.
1) BSG 170.11
2) SR 700
721.0 60
5 ... *
Art. 100
Raumplanungsbericht
1 Der Regierungsrat bringt dem Grossen Rat einmal in jeder Legislaturperiode den Raumplanungsbericht zur Kenntnis.
2 Der Bericht beschreibt den Stand der Raumplanung im Kanton und erläutert die wesentlichen bevorstehenden Arbeiten und Massnahmen.
3 Der Regierungsrat kann mit dem Raumplanungsbericht dem Grossen Rat Grundsatzfragen der kantonalen Raumplanung zur Stellungnahme vorlegen.
4 Der Raumplanungsbericht wird in geeigneter Weise veröffentlicht.
Art. 101
* Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen durch den Bund; Trä gerschaft
1 Der Kanton ist beitragsberechtigter Träger der vom Bund mitfinanzierten Ver kehrsinfrastrukturen in Agglomerationen gemäss Artikel 17a bis 17d des Bun desgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG 1 ) ).
2 Der Regierungsrat schliesst die entsprechenden Vereinbarungen über die Mitfinanzierung mit dem Bund ab.
3 Vor dem Abschluss von solchen Vereinbarungen hört der Regierungsrat die Gemeinden und die weiteren Träger der regionalen Agglomerationsprogramme gemäss Artikel 98a an. *
4 Werden die in den Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen durch die Gemeinden erbracht, vergütet der Kanton den Gemeinden die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Ge samtkosten.
5 Die besondere Gesetzgebung regelt die Planung, Finanzierung und Be schlussfassung sowie die Zuständigkeiten für die Realisierung der einzelnen Verkehrsinfrastrukturprojekte.
Art. 102
Kantonale Überbauungsordnung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz kann zur Wahrung kantonaler oder ge fährdeter regionaler Interessen in kantonalen Überbauungsordnungen nament lich festlegen * a * öffentliche Werke und Verkehrsanlagen, Schiessplätze;
1) SR 725.116.2
61 721.0 b Industriezonen, Ablagerungs- und Materialabbaustellen; c Massnahmen der Ortsbild-, Landschafts- und Ufergestaltung (Art. 9–11); d Massnahmen zur Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten (Art. 116 ff.); e * Zonen für öffentliche Nutzungen, insbesondere für Halteplätze für Fahren de, sowie Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Schutz gebiete; f * Massnahmen zur Realisierung von Entwicklungsschwerpunkten (ESP) und anderen im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben mit gewich tigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
2 Eine kantonale Überbauungsordnung hat dieselben Rechtswirkungen wie kommunale Überbauungsordnungen. *
3 Gegen die Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz kann beim Regie rungsrat Beschwerde geführt werden. *
4 Beschwerdebefugt sind die Einsprecherinnen und Einspracher sowie die betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen (Art. 97 Abs. 1). *
5 Artikel 61b ist sinngemäss anwendbar. *
2.5 Richtplan nach Raumplanungsgesetz
Art. 103
Bedeutung *
1 Im Richtplan nach Raumplanungsgesetz stimmen die Gemeinden, die Pla nungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, der Kanton und der Bund ihre Pla nungen und weiteren raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre bende räumliche Entwicklung aufeinander ab. *
Art. 104
Verfahren
1 Die Direktion für Inneres und Justiz erstellt, überarbeitet und bewirtschaftet den Richtplan in Abstimmung mit den Planungsregionen bzw. Regionalkonfe renzen sowie den betroffenen kantonalen Direktionen. Sie sorgt dafür, dass da bei die Vorgaben und Sachpläne des Bundes, die Grundsätze der kantonalen Raumplanung sowie die kantonalen Konzepte und Sachpläne berücksichtigt werden. *
2 Sie führt unter Einbezug der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen das Mitwirkungsverfahren (Art. 58) zum Richtplanentwurf durch. *
3 Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan und Richtplanänderungen auf *
721.0 62
4 Nach dem Beschluss des Regierungsrates tritt der Richtplan für den Kanton in Kraft. Für den Bund und die Nachbarkantone wird er erst mit der Genehmi gung durch den Bundesrat verbindlich (Art. 11 Abs. 2 RPG).
5 Nach einer Gesamtüberarbeitung wird der Richtplan dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme unterbreitet. *
Art. 105
* ...
3 Massnahmen und Finanzierung
3.1 Erschliessung der Bauzone
Art. 106
Zweck; Begriffe
1 Die Erschliessung soll die zonengemässe Nutzung der Grundstücke ermögli chen, indem diese zugänglich gemacht, mit Wasser und Energie versorgt und indem die Abwasser beseitigt werden. Die Erschliessungsanlagen sind auf die sen Zweck auszurichten.
2 Für die Strassenerschliessung und, soweit die besondere Gesetzgebung oder die zuständigen Erschliessungsträger keine andere Regelung getroffen haben, auch für die übrige Erschliessung werden unterschieden a die Basiserschliessung, bestehend aus den Hauptsträngen der Erschlies sungsanlagen und den zugehörigen Einrichtungen, und b die Detailerschliessung, welche mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung verbindet.
3 Hauszufahrt und Hausanschlüsse verbinden ein Gebäude oder eine zusam mengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz.
Art. 107
Abgrenzungen
1 Als Basiserschliessungsanlagen gelten die in den Richtplänen oder Überbau ungsordnungen der Gemeinde als solche bezeichneten, beim Fehlen einer Ausscheidung, die ihrer Natur nach zu den Hauptsträngen zu rechnenden An lagen.
2 Der Basiserschliessung werden insbesondere zugerechnet a * Kantonsstrassen und Verbindungsstrassen zwischen Ortschaften und Ort schaftsteilen; b Hauptverkehrsadern, Geschäftsstrassen und Plätze in Ortszentren; c Sammelstrassen zur Abnahme des Quartierverkehrs; d von öffentlichen Verkehrsmitteln befahrene Strassen;
63 721.0 e vorwiegend der Erschliessung öffentlicher Bauten und Anlagen dienende Strassen.
3 Die Vorschriften über die Detailerschliessung sind nicht anwendbar auf Haus zufahrt und Hausanschlüsse sowie auf Spiel- und Freizeitanlagen, die mit der Detailerschliessung kombiniert sind.
Art. 108
* Zuständigkeit; Erschliessungsprogramm
1 Die Gemeinde projektiert und baut die Erschliessungsanlagen, soweit dafür nicht besondere Erschliessungsträger bestehen oder die Erstellung durch Grundeigentümer vereinbart ist.
2 Die Bauzone ist innert 15 Jahren ab rechtskräftiger Genehmigung zu erschliessen. *
3 Der Gemeinderat beschliesst das Erschliessungsprogramm. Darin wird aufge zeigt, wie, wann und mit welchen Gesamtkosten die Erschliessung, ihr Ausbau oder Ersatz in den einzelnen Etappen erfolgen. *
4 Die Gemeinde passt das Erschliessungsprogramm veränderten Verhältnissen an, doch kann sie eine vorgesehene Erschliessung nur mit der Zustimmung der Eigentümer, die nach Artikel 108a einen Erschliessungsanspruch haben, vom Programm absetzen. *
5 Ist ein besonderer Erschliessungsträger mit dem Bau einer Erschliessungsan lage im Verzug, so kann die Gemeinde nach erfolgloser Mahnung die Anlage auf Kosten des Erschliessungsträgers selbst bauen. Gegen Verfügungen über die Ersatzvornahme kann Beschwerde bei der zuständigen Fachdirektion erho ben werden. Deren Beschwerdeentscheide können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
Art. 108a
* Erschliessungsanspruch
1 Liegt eine Überbauungsordnung vor oder ist keine nötig, so gilt: a Die Eigentümer, deren Grundstückflächen gesamthaft mindestens 50 Pro zent der Fläche des Perimeters umfassen oder deren Grundstücke an erschlossenes Gebiet angrenzen beziehungsweise in einer Überbauungs ordnung für eine vorgezogene Erschliessung vorgesehen sind, haben einen Anspruch auf Erschliessung. b Der Erschliessungsanspruch besteht erst nach Ablauf der im Erschlies sungsprogramm festgelegten Frist, spätestens aber 15 Jahre nach der rechtskräftigen Einzonung.
721.0 64 c Der Anspruch ist mit Gesuch um Fristansetzung an die Gemeinde und um Ermächtigung der Eigentümer, nach Ablauf der Frist die Erschliessung selber zu erstellen, beim Regierungsstatthalter geltend zu machen. d Die Gesuchstellenden können verlangen, dass das Gemeinwesen ein ihm zustehendes Enteignungsrecht auf sie überträgt.
2 Haben die Gesuchstellenden die Anlagen erstellt, erstattet ihnen die Gemein de die Kosten abzüglich eigene Grundeigentümerbeiträge und Anschlussge bühren zurück, sobald die Anlagen nach Massgabe von Artikel 109 Absatz 2 zu Eigentum und Unterhalt an sie übergegangen sind.
Art. 109
Erstellung durch Grundeigentümer 1 Grundsätze *
1 Der Gemeinderat kann den interessierten Grundeigentümern vertraglich die Planung und Erstellung von Erschliessungsanlagen überbinden. Es gelten da für folgende Grundsätze: a Die Anlagen sind gemäss einer allenfalls bestehenden oder vorgeschrie benen Überbauungsordnung zu erstellen. b Zeit und Höhe der Leistungen der Gemeinde an die betreffenden Anlagen und der Grundeigentümeranteil (Art. 112 Abs. 1) müssen rechtskräftig festgelegt sein. c Planung und Bau der Anlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde. d * Die Anlagen sind ohne Verzug, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren seit Baubeginn fertig zu stellen. Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat diese Frist verlängern.
2 Die Anlagen gehen nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bishe rigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neu en Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.
3 Durch Gemeindevorschrift können Reinigung, Schneeräumung, Glatteisbe kämpfung auf Gehwegen, Treppen, arealinternen Strassen und dergleichen den Eigentümern der anstossenden Grundstücke auferlegt werden.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für Anlagen, deren Er stellung besonderen Erschliessungsträgern obliegen würde. Deren Organe handeln im Einvernehmen mit der Gemeinde.
65 721.0
Art. 110
2 Kostenregelung *
1 Die bauenden Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vor zuschiessen. Für die endgültige Kostenverteilung gelten die Artikel 112–114.
2 Der Gemeindeanteil wird ein Jahr nach der amtlichen Abnahme der fertig ge stellten Anlagen fällig. *
3 Die Beiträge der übrigen Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland, spätestens aber ein Jahr nach der amtlichen Abnah me der fertig gestellten Anlagen fällig. *
Art. 111
Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer *
1 Erschliessungsabgaben der Grundeigentümer sind a die Grundeigentümerbeiträge an Strassen (Art. 112 ff.); b die einmaligen Gebühren an Versorgungs- und Entsorgungsanlagen nach den Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung. Zur Vorfinanzierung von Anlagen können die Gemeinden in ihren Reglementen den Bezug von Grundeigentümerbeiträgen vorsehen, die an die einmaligen Gebüh ren anzurechnen sind.
2 In Überbauungsordnungen können die Grundeigentümerabgaben an die Erschliessung pauschal festgesetzt werden. Die Vorschriften müssen sicher stellen, dass die Leistungspflichtigen nicht unverhältnismässig belastet werden und dass die Interessen der besonderen Erschliessungsträger gewahrt bleiben.
Art. 112
Grundeigentümerbeiträge an Strassenbauten 1 Grundsätze *
1 Den Grundeigentümern können die Kosten von Strassenbauten, die ihnen einen besonderen Vorteil bringen, wie folgt überwälzt werden: a bis zu 100% bei Strassen der Detailerschliessung und der Erschliessung von Ferienhauszonen sowie von Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ausserhalb des Siedlungsbereichs; b höchstens zu 80% bei Quartiersammelstrassen; c höchstens zu 50% bei den übrigen Strassen mit teilweiser Erschlies sungsfunktion.
2 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden nach Massgabe ihres Vorteils, in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, be stimmt.
721.0 66
3 Grundeigentümer, die einen aussergewöhnlichen Erschliessungsaufwand verursachen, haben für die Mehrkosten aufzukommen.
4 Die Gemeinde trägt die Strassenbaukosten, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht auf die Grundeigentümer überwälzt werden können oder die nicht einbringlich sind.
Art. 113
2 Verfahren 2.1 Kostenanteil der Grundeigentümer *
1 Das zuständige Gemeindeorgan legt mit seinem Kreditbeschluss den Kosten anteil der Grundeigentümer fest (Art. 112 Abs. 1). *
2 Der Beschluss über den Kostenanteil wird veröffentlicht. Er kann beim Regie rungsstatthalter angefochten werden. Die dem Beschluss zugrundeliegende Qualifikation der Strasse als Basiserschliessung beziehungsweise Detailer schliessung kann Gegenstand der Beschwerde sein, wenn sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist. *
3 Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. *
4 Der rechtskräftige Beschluss über den Kostenanteil der Grundeigentümer kann im Verfahren nach Artikel 114 nicht mehr angefochten werden. *
Art. 114
2.2 Festsetzung der Beiträge *
1 Die einzelnen Grundeigentümerbeiträge (Art. 112 Abs. 2) werden von der Gemeinde in einem Beitragsplan festgelegt und den Grundeigentümern unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen eröffnet. Der Gemeinderat ent scheidet über die Einsprachen. Seine Entscheide unterliegen der Beschwerde an den Regierungsstatthalter. Dessen Entscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
2 Die Kosten einer aussergewöhnlichen Erschliessung (Art. 112 Abs. 3) werden den pflichtigen Grundeigentümern durch Kostenverfügung des Gemeinderates auferlegt. Für Einsprache und Beschwerde gilt Absatz 1 hievor.
3 Nicht durch Einsprachen angefochtene Beiträge werden sofort rechtskräftig, die übrigen mit rechtskräftiger Erledigung der Einsprache oder Beschwerde. Rechtskräftige Beitragsverfügungen sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 1 ) gleichgestellt.
1) SR 281.1
67 721.0
Art. 115
3 Verwirkung; Sicherung *
1 Die Gemeinde verwirkt ihren Beitragsanspruch, wenn sie den Beitragsplan oder die Kostenverfügung nicht innert zwei Jahren seit Vollendung des Strassenbaus den beteiligten Grundeigentümern eröffnet. Falls die Strassen baukosten nicht innert nützlicher Frist bekannt sind, kann sie die Beitragsverfü gung mit einem Berichtigungsvorbehalt versehen.
2 Zur Sicherung der Beiträge besteht zu Gunsten der Gemeinde ein gesetzli ches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe d EG ZGB. *
3.2 Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
Art. 116
Grundsätze
1 Die Erholungsgebiete, die im Richtplan nach Raumplanungsgesetz (Art. 103 ff.) bezeichnet sind, sind namentlich im Bereiche städtischer Agglomerationen entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung zu erschliessen und auszu statten.
2 Insbesondere sollen a das Wanderwegnetz gemäss den Grundsätzen des Bundes seiner Zweckbestimmung erhalten, nötigenfalls wiederhergestellt oder ergänzt werden; b geeignete Wegverbindungen als Radwanderwege bezeichnet und gestal tet, allenfalls ergänzt werden; c Rast- und Spielplätze angelegt und Aussichtspunkte erschlossen werden.
3 Auf Natur und Landschaft wie auch auf andere Interessen, insbesondere sol che der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 117
Planung
1 Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz erstellt zusammen mit der Direk tion für Inneres und Justiz, den zuständigen Fachstellen des Kantons und den Gemeinden Konzepte und Sachpläne für die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten. *
2 Die Grundeigentümer, die Organisationen des Natur- und Heimatschutzes, der Wanderwege, der Radfahrer, der Behinderten und gegebenenfalls weitere interessierte Organisationen sind anzuhören.
3 Rechtsverbindlich geordnet wird die Erschliessung und Ausstattung von Erho lungsgebieten in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinden und in kommunalen, regionalen oder kantonalen Überbauungsordnungen. *
721.0 68
Art. 118
Ausführung und Unterhalt
1 Die Gemeinden sorgen für die plangemässe Ausführung der vorgesehenen Anlagen und Massnahmen einschliesslich der Markierung, soweit diese nicht Aufgabe des Kantons ist. Sie arbeiten dabei mit den in Artikel 117 Absatz 2 ge nannten Organisationen und bei Anlagen im Wald mit den Forstorganen zu sammen. *
2 Sie unterhalten die Wege und Anlagen, soweit diese Aufgabe nicht gemäss besonderer Vorschrift oder Vereinbarung den Eigentümern oder Dritten obliegt.
3 Ist die plangemässe Erstellung der Wege und Anlagen oder ihr gehöriger Un terhalt in Frage gestellt und werden dadurch öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigt, so kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Jus tiz nach fruchtloser Mahnung der Pflichtigen auf deren Kosten die Ersatzvor nahme anordnen. Bei Rad-, Fuss- und Wanderwegen ist die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion zuständig. *
3.3 Baulandumlegung, Grenzregulierung, Ablösung von Dienstbarkeiten
Art. 119
Baulandumlegung 1 Grundsätze
1 Die Baulandumlegung kann durchgeführt werden, wenn es die Nutzungsplä ne (Art. 57 Abs. 2) erfordern sowie bei ungünstigen Grundstückverhältnissen, zur Altstadt- oder Quartiersanierung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d ) und für den Land erwerb im Strassenbau (Art. 19 bis 21 SG 1 ) ). *
2 Sie besteht in der Umgestaltung von Grundstücken der Bauzone und der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und der anderweitigen dinglichen Rechte.
3 Ausserhalb der Bauzone gelegene Grundstücke können in eine Baulandumle gung einbezogen werden, wenn nur so eine zweckmässige Neuordnung zu stande kommen kann.
4 Gleichzeitig mit der Baulandumlegung ist für das Umlegungsgebiet eine Über bauungsordnung zu erlassen, welche die Erschliessung und die Grundzüge der Überbauung regelt.
Art. 120
2 Einleitung und Durchführung
1 Das Umlegungsverfahren wird eingeleitet entweder a durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümer oder
1) BSG 732.11
69 721.0 b durch Beschluss des Gemeinderates oder c * durch Anordnung der Direktion für Inneres und Justiz.
2 Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Das Grundbuchamt gibt den beteiligten Grundeigentümern davon Kenntnis. Während des Umle gungsverfahrens sind rechtliche oder tatsächliche Änderungen, welche die Um legung beeinträchtigen könnten, untersagt. *
3 Durchgeführt wird die Baulandumlegung im Verfahren durch Vereinbarung, durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen.
Art. 121
3 Umlegung nach Vereinbarung
1 Sind alle Beteiligten mit der geplanten Umlegung einverstanden, so können sie ohne Gründung einer Umlegungsgenossenschaft nach den Bestimmungen des Dekrets eine Umlegung nach Vereinbarung durchführen.
Art. 122
4 Umlegungsgenossenschaft
1 Die Baulandumlegungsgenossenschaft ist gegründet, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer dem Unternehmen zustimmt. Die an der Be schlussfassung nicht Mitwirkenden gelten als zustimmend, wenn sie die Grün dung der Umlegungsgenossenschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben.
2 Statuten und Perimeterplan bedürfen der Genehmigung der Direktion für In neres und Justiz. *
3 Gegen die Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Genossen schaftsversammlungen kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden. *
4 Die Beschwerde- und Genehmigungsentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können nach den Bestimmungen des VRPG angefochten werden. *
5 Die Grundeigentümer können Einsprache erheben gegen die Bewertung ihres bisherigen Besitzstandes, die Neuzuteilung und allfällige Ausgleichsentschädi gungen sowie bezüglich des Kostenverteilers über die Umlegungskosten. Der von der Umlegungsgenossenschaft bestellte Umlegungsausschuss prüft die Einsprachen, versucht eine Verständigung herbeizuführen, und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Gegen seinen Einspracheentscheid kann Be schwerde bei der örtlich zuständigen Enteignungsschätzungskommission ge führt werden. Der Beschwerdeentscheid der Enteignungsschätzungskommissi on kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
721.0 70
Art. 123
5 Durchführung von Amtes wegen
1 Kommt nach dem Einleitungsbeschluss weder eine Umlegung nach Vereinba rung noch die Gründung einer Baulandumlegungsgenossenschaft zustande, so kann der Gemeinderat die Durchführung von Amtes wegen anordnen. Die glei che Anordnung kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz treffen. *
2 Der Gemeinderat beziehungsweise die zuständige Stelle der Direktion für In neres und Justiz beauftragt eine oder mehrere Personen mit den Aufgaben des Umlegungsausschusses und bestimmt den technischen Leiter und einen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notar. Die beteiligten Grundeigentümer sind dazu anzuhören. *
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, alle gege benenfalls zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Anord nungen zu treffen. *
Art. 124
6 Genehmigung der Neuordnung
1 Die Neuordnung bedarf der Genehmigung der Direktion für Inneres und Jus tiz. Mit der Genehmigung treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind im Grundbuch nachzutragen. *
Art. 125
Grenzregulierung
1 Mit der Grenzregulierung wird der Grenzverlauf zwischen Grundstücken im Interesse ihrer Überbaubarkeit neu festgelegt.
2 Auf Antrag der Gemeinde oder eines interessierten Grundeigentümers leitet der Regierungsstatthalter die Grenzregulierung ein und führt sie durch. *
3 Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden. *
4 Mit der Rechtskraft des Grenzregulierungsplans tritt die Neuordnung von Ge setzes wegen ein. Sie ist im Grundbuch nachzutragen. *
Art. 126
Ablösung von Dienstbarkeiten
1 In sinngemässer Anwendung des Enteignungsgesetzes 1 ) können abgelöst oder verlegt werden a Dienstbarkeiten, die zwingenden Bauvorschriften widersprechen;
1) BSG 711.0
71 721.0 b Dienstbarkeiten, die eine im öffentlichen Interesse notwendige rationelle Nutzung des Bodens verunmöglichen, ohne dass ein genügendes Interes se des Dienstbarkeitsberechtigten diese Folge rechtfertigen würde.
2 Das Verfahren wird vom Gemeinderat nach Anhörung der beteiligten Grund eigentümer durch eine Ablösungs- oder Verlegungsverfügung eingeleitet. Ge gen die Verfügung kann Beschwerde bei der örtlich zuständigen Enteignungs schätzungskommission erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
3 Der Dienstbarkeitsberechtigte ist nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat einen sei nem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Entschädigung zu leisten. Im Streit fall entscheidet der Enteignungsrichter. *
4 Die Ablösung oder Verlegung wird mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen rechtswirksam. Die Rechtsänderung ist im Grundbuch nach zutragen.
3.3a Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland *
Art. 126a
* Grundsatz
1 Die Gemeinden treffen die notwendigen Massnahmen, damit das Land in Bauzonen überbaut oder zonenkonform genutzt wird.
2 Als Massnahmen nach Absatz 1 gelten insbesondere: a die Baulandumlegung (Art. 119 ff.), b die vertragliche Bauverpflichtung (Art. 126b), c die bedingte Einzonung (Art. 126c), d die Anordnung der Bauverpflichtung und die zur Durchsetzung nötigen Massnahmen (Art. 126d), e der Ausgleich von Planungsvorteilen (Art. 142 ff.).
Art. 126b
* Vertragliche Bauverpflichtung
1 Die Gemeinde kann mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ver traglich vereinbaren, das der Bauzone zugewiesene Land innert einer be stimmten Frist zu überbauen oder zonenkonform zu nutzen und der Gemeinde für den Fall der Nichtbeachtung ein übertragbares Kaufrecht zum Verkehrswert einzuräumen. Das Kaufrecht ist im Grundbuch anzumerken.
2 Die Gemeinde sorgt dafür, dass in Ausübung des Kaufrechts erworbenes Land so bald als möglich überbaut oder zonenkonform genutzt wird.
721.0 72
3 Der Kanton kann das Kaufrecht anstelle der Gemeinde ausüben, wenn das Land für die Realisierung von wichtigen, im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben benötigt wird und die Gemeinde auf die Ausübung des Kaufrechts verzichtet hat.
Art. 126c
* Bedingte Einzonung
1 Die Zuweisung von Land zu einer Bauzone kann an die Bedingung geknüpft werden, dass das Land innert einer bestimmten Frist überbaut wird.
2 Wird mit der Überbauung nicht innerhalb der Frist begonnen, fällt das bedingt eingezonte Land von Gesetzes wegen entschädigungslos der Landwirtschafts zone zu.
3 Der Gemeinderat erlässt eine Feststellungsverfügung über das Dahinfallen der Einzonung, publiziert diese und stellt sie der zuständigen Stelle der Direkti on für Inneres und Justiz zu. *
Art. 126d
* Anordnung der Bauverpflichtung
1 Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt und andere Massnahmen nicht ausreichen, damit das Land in Bauzonen seiner Bestim mung zugeführt wird, kann eine Frist von fünf bis 15 Jahren angeordnet wer den, innert welcher eingezontes Land überbaut oder zonenkonform genutzt werden muss. Bauliche Erweiterungsmöglichkeiten von bestehenden Industrie- und Gewerbebetrieben sind wenn immer möglich zu gewährleisten.
2 Das für den Planerlass zuständige Organ kann die Bauverpflichtung im Nut zungsplanverfahren anordnen und lässt sie im Grundbuch anmerken.
3 Der Gemeinderat kann die Bauverpflichtung nachträglich anordnen, wenn be reits rechtskräftig eingezontes Land nicht überbaut oder nicht zonenkonform genutzt wird. Er lässt die Bauverpflichtung im Grundbuch anmerken.
4 Erfolgt die Überbauung oder die zonenkonforme Nutzung aus Gründen, für welche die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verantwortlich ist, nicht innerhalb der angeordneten Frist, schuldet er oder sie eine jährlich wie derkehrende Lenkungsabgabe, die auf dem Verkehrswert des betroffenen Landes berechnet wird. Die Lenkungsabgabe wird ab dem ersten Jahr nach Ablauf der angeordneten Frist erhoben und beträgt im ersten Jahr ein Prozent des Verkehrswerts, im zweiten Jahr zwei Prozent des Verkehrswerts, im dritten Jahr drei Prozent des Verkehrswerts, im vierten Jahr vier Prozent des Ver kehrswerts und ab dem fünften Jahr fünf Prozent des Verkehrswerts.
73 721.0
5 Der Ertrag aus der Lenkungsabgabe nach Absatz 4 kommt vollumfänglich der Gemeinde zu. Er ist in eine Spezialfinanzierung nach Artikel 142f Absatz 3 ein zulegen und zweckgebunden zur Finanzierung von Massnahmen nach Arti kel 142f Absatz 2 zu verwenden.
3.4 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
Art. 127
Verhältnis zu den Enteignungsgesetzen
1 Soweit dieses Gesetz nicht ergänzende oder abweichende Vorschriften auf stellt, gilt für die formelle und die materielle Enteignung das kantonale Enteig nungsgesetz 1 ) .
2 Vorbehalten bleibt die Enteignungsgesetzgebung des Bundes.
Art. 128
Formelle Enteignung 1 Enteignungsrecht
1 Mit der Genehmigung eines Zonenplans oder eines Überbauungsplans ist das Enteignungsrecht erteilt für die in diesen Plänen festgelegten a Zonen für öffentliche Nutzungen; b Grünzonen, deren Erwerb durch die Gemeinde im Plan vorgesehen ist; c Erschliessungs- und Verkehrsanlagen sowie Anlagen des Wasserbaus; d Massnahmen des Schutzes oder der Gestaltung des Ortsbildes und der Landschaft oder der Altstadt- oder Quartiersanierung gemäss Artikel 88 Absatz 1 Buchstaben f oder g.
2 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf dingliche und obligatorische Rechte sowie Nachbarrechte, die zur Ausführung der geplanten Bauten, Anlagen oder Massnahmen benötigt werden oder ihr entgegenstehen.
Art. 129
2 Enteigner
1 Enteignungsberechtigt ist das Gemeinwesen, das die öffentliche Aufgabe zu erfüllen hat, für die das Enteignungsrecht besteht.
2 Das Gemeinwesen kann sein Enteignungsrecht mit schriftlicher Erklärung je nen übertragen, die nach Gesetz zur Ausführung des Vorhabens befugt sind.
1) BSG 711.0
721.0 74
Art. 130
Materielle Enteignung 1 Im allgemeinen
1 Eigentumsbeschränkungen, wie der dauernde Einbezug eines Grundstücks in eine Zone für öffentliche Nutzungen, eine Grünzone oder ein Schutzgebiet, be gründen einen Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Entschädigungsansprüche sind zu richten a bei Eigentumsbeschränkungen, die im Interesse öffentlicher Bauten oder Anlagen verfügt sind, an den Träger der betreffenden öffentlichen Aufga be; b * bei Eigentumsbeschränkungen aus kantonalen Überbauungsordnungen an den Kanton; c * bei Eigentumsbeschränkungen aus regionalen Überbauungsordnungen (Art. 98b) an die Regionalkonferenzen; d in den übrigen Fällen an die Gemeinde.
3 Der Entschädigungspflichtige kann auf den Rückgriff nehmen, in dessen In teresse oder an dessen Stelle der Eingriff vorgenommen worden ist. Wer in An spruch genommen werden soll, ist zum Verfahren vor dem Enteignungsrichter beizuladen.
Art. 131
2 Erschliessungsanlagen
1 Die Festlegung einer Erschliessungsanlage in einem Überbauungsplan be gründet in der Regel keinen Anspruch aus materieller Enteignung.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage kann der Grundeigentü mer, der durch die Weiterdauer des Plans nachweisbar geschädigt wäre, vom zuständigen Gemeinwesen verlangen, dass es entweder die ausgeschiedene Grundfläche zur Durchführung des Plans erwirbt beziehungsweise für den Er werb durch den Enteigner sorgt oder dass es sie durch Aufhebung oder Ände rung des Plans freigibt.
Art. 132
3 Rückforderung
1 Wird eine Eigentumsbeschränkung nachträglich aufgehoben oder entfällt ihre die Entschädigungspflicht begründende Wirkung, so hat der jeweilige Grundei gentümer eine verhältnismässige Rückzahlung zu leisten.
2 Das Gemeinwesen lässt die Rückerstattungspflicht im Grundbuch anmerken.
3 Streitigkeiten über den Umfang der Rückerstattungspflicht entscheidet der Enteignungsrichter.
75 721.0
Art. 133
Verzicht auf Enteignung
1 Will das Gemeinwesen auf das Enteignungsrecht oder den Eingriff, welcher die Entschädigungspflicht begründet, verzichten, so zeigt es dem Entschädi gungsberechtigten während der gesetzlichen oder der allenfalls vom Enteig nungsrichter verlängerten Zahlungsfrist an, dass es die massgebenden Vor schriften oder Pläne aufheben oder ändern will (Planungsanzeige).
2 Für diesen Fall gilt: a Das Gemeinwesen bestimmt das betroffene Gebiet innert drei Monaten seit Planungsanzeige als Planungszone (Art. 62 f.). b * Die Vollstreckung des Urteils über die Entschädigungspflicht bleibt, der Kostenentscheid ausgenommen, für so lange aufgeschoben, als die Rechtswirkungen der Planungszone gemäss Artikel 62a Absätze 2 und 3 andauern. c Der aufgeschobene Urteilsinhalt ist nicht mehr vollstreckbar, wenn die da für massgebenden Vorschriften aufgrund der Planungszone aufgehoben oder geändert werden. d Das Gemeinwesen hat dem Entschädigungsberechtigten die Aufhebung oder Änderung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen unter Hinweis darauf, dass er innert drei Monaten seit Empfang der Mitteilung den Enteignungsrichter um Neubestimmung der Entschädigung ersuchen kann.
3 Unterlässt das Gemeinwesen die rechtzeitige Planungsanzeige oder werden die massgebenden Vorschriften oder Pläne nicht fristgemäss aufgehoben oder geändert, so gilt die vom Enteignungsrichter festgelegte Entschädigung als ge bundene Ausgabe des pflichtigen Gemeinwesens. Dasselbe gilt für eine vom Enteignungsrichter auf Ersuchen des Berechtigten neu bestimmte Enteig nungsentschädigung (Abs. 2 Bst. d).
Art. 134
Verjährung von Entschädigungsansprüchen
1 Enteignungsrechtliche Entschädigungsansprüche verjähren nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Berechtigte von ihnen Kenntnis hatte oder haben konnte, spätestens aber zwanzig Jahre nach ihrer Entstehung.
2 Entschädigungsansprüche aus Eigentumsbeschränkungen, die einer formel len Enteignung vorausgehen, können in jedem Falle noch im Verfahren der for mellen Enteignung geltend gemacht werden.
3 Die Verjährung wird unterbrochen a durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches beim Verpflichteten;
721.0 76 b durch schriftliche Erklärung des Verpflichteten an den Berechtigten, mit der er auf die Verjährungseinrede für eine bestimmte Zeit verzichtet; c ausserdem in den Fällen gemäss Artikel 135 des Obligationenrechts 1 ) .
Art. 135
* ...
Art. 136
Beschränkungen von untergeordneter Bedeutung 1 Grundsätze
1 Als Eigentumsbeschränkungen von untergeordneter Bedeutung sind nament lich die nachgenannten Massnahmen des zuständigen Gemeinwesens oder der von ihm ermächtigten Unternehmung zu dulden: a die Planung vorbereitende Handlungen, wie Begehungen, Planaufnah men, Vermessungen, Bodenuntersuchungen; b das Anbringen von Vorrichtungen und Weisungszeichen auf Privatboden, wie von Verkehrssignalen, Wegweisern und Markierungen für Wanderwe ge, Kennzeichen und Hinweisschilder für öffentliche Anlagen jeder Art, ferner von Hydranten, Beleuchtungsvorrichtungen, öffentlichen Uhren und von Anhängevorrichtungen für die Oberleitungen öffentlicher Verkehrsmit tel; c das Einlegen von Kanälen und Leitungen in das für den Bau von Strassen ausgeschiedene Land vor dem Erwerb, ferner die Durchleitung durch Pri vatland von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen.
2 Der Grundeigentümer ist rechtzeitig zu benachrichtigen. Gerechtfertigte Wün sche über Ort und Art der Anbringung sind möglichst zu berücksichtigen, unnö tige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
3 Dem Grundeigentümer ist verursachter Kultur- und Sachschaden zu ersetzen. Ausserdem ist er bei nachweisbar erheblichem Nachteil in der Benützung oder Bewirtschaftung des Grundstücks zu entschädigen.
Art. 137
2 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder die Art der Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme von Privateigentum gemäss Artikel 136 entschei det der Regierungsstatthalter mit Verfügung. *
2 Entschädigungsstreitigkeiten werden vom Präsidenten der Enteignungsschät zungskommission unter Vorbehalt der Appellation an den Präsidenten der zu ständigen Abteilung des Verwaltungsgerichtes beurteilt. *
1) SR 220
77 721.0
3.5 Finanzierung
Art. 138
Kostentragung; Grundsatz
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Ortsplanung und der zugehörigen wei teren Aufgaben (Art. 64).
2 Die Kosten der Regionalplanung werden von den Planungsregionen bzw. Re gionalkonferenzen und ihren Mitgliedergemeinden bestritten. *
3 Der Kanton trägt die Kosten der Kantonsplanung einschliesslich der Kosten der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen für ihre Mitarbeit am Richt plan gemäss Raumplanungsgesetz. *
4 Das Nähere bestimmt die Verordnung. *
Art. 139
* Staatsbeiträge 1 Gegenstände
1 Der Kanton kann mit Beiträgen unterstützen a * Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen; b * Projekte (Grundlagen, Planungen oder Massnahmen) der Raumplanung von Gemeinden, Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und Priva ten mit ökologischer oder wirtschaftlicher Bedeutung, sofern sie von be sonderem kantonalem Interesse sind; c Organisationen für ihre Beratungs-, Instruktions- und Informationstätigkeit auf dem Gebiete des Bau-, Planungs- und Umweltrechts und für Leistun gen für Wander- und Radwanderwege; d * kommunale Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten und in denen die Anliegen und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden auf einander und grenzüberschreitend abgestimmt werden.
2 Auf Staatsbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
3 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Staatsbeitragsgesetz.
4 Das Nähere bestimmt die Verordnung.
Art. 140
* 2 Weitere Vorschriften *
1 Der Regierungsrat regelt insbesondere: a die Beitragssätze; diese betragen 30 bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten; b die Bezeichnung der beitragsberechtigten Organisationen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c;
721.0 78 c * die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, wobei bei den Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen auch die Sekretariats kosten, bei den Projekten und bei den Planungen nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe d die Bedeutung für das kantonale Interesse massgebend zu berücksichtigen sind; d das Verfahren; e die Aufsicht.
2 Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung der Verordnung hört der Regierungsrat die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und die betroffenen Organi sationen an. *
Art. 141
Grundeigentümerbeiträge
1 Die Grundeigentümer bezahlen die Erschliessungsabgaben gemäss Artikel
111 ff.
2 Sie können ausserdem durch Gemeindereglement beziehungsweise durch das Organisationsreglement eines Gemeindeverbandes verpflichtet werden, an öffentliche Werke und Massnahmen, die ihnen einen besonderen Vorteil brin gen, nach Massgabe dieses Sondervorteils Beiträge zu leisten.
3 Reglemente gemäss Absatz 2 bedürfen obligatorisch der Zustimmung der Stimmberechtigten.
3.6 Ausgleich von Planungsvorteilen *
Art. 142
Grundsatz *
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die als Folge einer Planung in den Genuss eines Mehrwerts gelangen, entrichten nach Massgabe dieses Ge setzes und der von den Gemeinden erlassenen Bestimmungen eine Mehrwert abgabe. *
2 Der Bund, der Kanton und die Gemeinden im Sinn von Artikel 2 GG sowie Dritte in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben sind nur abgabepflichtig für planungsbedingte Mehrwerte auf Grundstücken, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. *
3 Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs ausstehenden Mehrwertabgaben, die ihnen von der Gemeinde mit Verfügung eröffnet werden. *
4 Die Gemeinden regeln den Ausgleich von Planungsvorteilen nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 5 RPG) und der Bestimmungen dieses Gesetzes in ei *
79 721.0
5 Die Gemeinden, die kein Reglement erlassen haben, erheben nach den Be stimmungen dieses Gesetzes bei Einzonungen eine Mehrwertabgabe von
20 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts. *
Art. 142a
* Gegenstand
1 Sofern ein Mehrwert anfällt, wird bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) eine Mehrwertabgabe erhoben.
2 Die Gemeinden können darüber hinaus bei der Zuweisung von Land in einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung) oder bei der Anpassung von Nutzungsvorschriften im Hinblick auf die Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten (Aufzonung) eine Mehrwertabga be erheben.
3 Sie können bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vertraglich angemesse ne Geld- oder Sachleistungen vereinbaren. Erfolgt die Zuweisung durch Erlass einer kantonalen Überbauungsordnung (Art. 102), wird der betroffenen Gemeinde eine angemessene Frist für den Abschluss einer solchen Vereinba rung eingeräumt.
4 Beträgt der planungsbedingte Mehrwert bei einer Einzonung weniger als
20'000 Franken, wird keine Mehrwertabgabe erhoben (Freigrenze). *
5 Soweit die Gemeinden im Reglement nichts anderes regeln, gilt Absatz 4 für planungsbedingte Mehrwerte bei Umzonungen und Aufzonungen. *
Art. 142b
* Bemessung der Mehrwertabgabe
1 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Landes mit und ohne Planänderung. Er ist mit anerkannten Methoden zu be stimmen.
2 Der bei einer Einzonung errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
3 Die Mehrwertabgabe beträgt bei Einzonungen mindestens 20 Prozent und höchstens 50 Prozent des planungsbedingten Mehrwerts. *
4 Bei Umzonungen und Aufzonungen regeln die Gemeinden die Höhe der Mehrwertabgabe im Reglement. *
721.0 80
5 Bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen regeln die Gemeinden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung den angemessenen Ausgleich von Planungsvorteilen. *
Art. 142c
* Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen wird fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2 BewD) oder durch Veräusserung realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) genannten Vorgänge. *
1a Bei Umzonungen und Aufzonungen gilt Absatz 1, soweit die Gemeinden im Reglement die Fälligkeit nicht abweichend regeln. *
2 Bei teilweiser Überbauung oder Veräusserung des Landes wird die Mehrwert abgabe anteilsmässig fällig. *
3 Die Grundbuchämter erstellen für jeden ihnen bekannten Tatbestand, der die Fälligkeit der Mehrwertabgabe auslöst, eine Meldung und stellen diese den Gemeinden in geeigneter Form zur Verfügung. *
Art. 142d
* Verfahren
1 Die Mehrwertabgabe wird von der Gemeinde verfügt.
2 Die Gemeinde informiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei gentümer zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der mehrwertbegründenden Planung über die zu erwartende Mehrwertabgabe. *
3 Sobald die Planung rechtskräftig wird, erlässt die Gemeinde die Verfügung über die Mehrwertabgabe. *
3a Die Mehrwertabgabe unterliegt bis zu ihrer Fälligkeit der Teuerung, die auf grund des Landesindexes der Konsumentenpreise bestimmt wird. *
4 Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuwei sung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen (Art. 142a Abs. 3) sind vor der Beschlussfassung über die mehrwertbegründende Planung abzuschlies sen. *
Art. 142e
* Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Zur Sicherung der Forderungen und Verzugszinsen aus der Erhebung der Mehrwertabgabe besteht zu Gunsten der Gemeinden ein gesetzliches Grund pfandrecht im Sinn von Artikel 109a Buchstabe d1 EG ZGB. *
1) BSG 661.11
81 721.0
2 Die Forderung und das Pfandrecht entstehen mit Rechtskraft der mehrwert begründenden Planung. *
Art. 142f
* Verteilung und Verwendung der Erträge
1 Die Erträge der Mehrwertabgabe fallen zu 90 Prozent der für die Planung ver antwortlichen Gemeinde und zu 10 Prozent dem Kanton zu.
2 Die Erträge sind nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1ter RPG) zu verwenden.
3 Kanton und Gemeinden schaffen entsprechende Spezialfinanzierungen.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
4.1 Vollzug
Art. 143
Dekrete
1 Der Grosse Rat ordnet durch Dekret a das Normalbaureglement (Normalbaudekret 1 ) ); b das Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren sowie die Baupolizei (Baubewilligungsdekret 2 ) ); c die Beiträge der Grundeigentümer (Grundeigentümerbeitragsdekret 3 ) ); d die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret 4 ) ); e * ...
2 Die Dekrete können den Erlass von Ausführungsbestimmungen dem Regie rungsrat übertragen.
Art. 144
Verordnungen
1 Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regie rungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere a die Erschliessungsanforderungen;
1) BSG 723.13
2) BSG 725.1
3) BSG 732.123.44
4) BSG 728.1
721.0 82 b die Ortsbild- und Landschaftsgestaltung einschliesslich der Bestimmun gen über Aussenantennen und Gemeinschaftsantennen und über die vor übergehende Lagerung, Wegschaffung und Verschrottung ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte; c die Gestaltung der Umgebung von Bauten einschliesslich der Aufenthalts bereiche und Spielplätze sowie der Abstellplätze für Fahrzeuge; d die sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie die energierechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben, ferner die Schutzmassnahmen bei Bau arbeiten, die sanitarischen und hygienischen Einrichtungen auf Baustellen und die Arbeitnehmerunterkünfte; e die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen; f die besonderen Bauten und Anlagen; g die allgemeinverbindliche Festlegung bau- und planungsrechtlicher Begrif fe; h die inhaltliche und technische Gestaltung von Plänen im Sinne dieses Ge setzes und des Richtplans nach Raumplanungsgesetz 1 ) ; i * die nähere Ordnung des Verfahrens und der Zuständigkeit für Vorschrif ten und Pläne, insbesondere hinsichtlich ihrer geringfügigen Änderung und der Anpassung des Richtplans nach Raumplanungsgesetz; k * die Zonenkonformität von Vorhaben in der Landwirtschaftszone und die möglichen Ausnahmen nach den Artikeln 24 bis 24d RPG; l * die Festlegung der anerkannten qualitätssichernden Verfahren; m * die Einzelheiten zum Baubewilligungsverfahren in elektronischer Form; n * die Einzelheiten zum Planerlassverfahren in elektronischer Form.
3 Gegenstand besonderer Verordnungen können insbesondere sein a die Aussen- und Strassenreklame; b die feuerpolizeilichen Anforderungen an Bauvorhaben; c * die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK); d * die Leistungen des Kantons gemäss Artikel 139.
4.2 Inkrafttreten, Aufhebung und Anpassung von Vorschriften
Art. 145
Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 ) dieses Geset zes.
1) SR 700
2)
1.1.1986
83 721.0
2 Mit dem Inkrafttreten ist das Baugesetz vom 7. Juni 1970 aufgehoben.
Art. 146
Anpassung kommunaler und regionaler Vorschriften und Pläne *
1 Die Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Re gionalkonferenzen sind, soweit nötig, bei nächster Gelegenheit den Bestim mungen des Raumplanungsgesetzes 1 ) und dieses Gesetzes anzupassen. *
2 Ihre redaktionelle Anpassung kann in einem vereinfachten Verfahren be schlossen werden. Dafür gilt: a Die redaktionelle Anpassung kann umfassen aa das Ersetzen von Begriffen des bisherigen Rechts durch die entspre chenden Begriffe des neuen Rechts; bb das Ersetzen von Verweisungen auf Vorschriften des bisherigen Rechts durch Verweisungen auf das entsprechende neue Recht; cc das ersatzlose Streichen von Bestimmungen, die dem neuen Recht widersprechen; dd materielle Änderungen, die nach Art und Inhalt durch das eidgenös sische oder kantonale Recht zwingend vorgeschrieben sind. b * Nicht Gegenstand redaktioneller Anpassung ist die materielle Änderung von Vorschriften und Plänen, für die der Gemeinde oder Planungsregion bzw. Regionalkonferenz eine Entscheidungsfreiheit zusteht. c * Zuständig ist der Gemeinderat, der Vorstand der Planungsregion oder die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz. Für Einspracheverfahren, Ge nehmigung und Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid gelten die Artikel 60 ff. Einsprache und Beschwerde können sich aber nur gegen Umfang und Art der vorgesehenen Anpassung richten.
Art. 147
* ...
4.3 Übergangsbestimmungen
Art. 148
Bauvorhaben und Baupolizei
1 Aufgrund des bisherigen Rechts rechtskräftig erteilte Baubewilligungen wer den durch das neue Recht nicht berührt. Artikel 43 bleibt vorbehalten.
2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren, welche die Bewilli gung von Bauvorhaben oder baupolizeiliche Massnahmen zum Gegenstand haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
1) SR 700
721.0 84
3 Beim Inkrafttreten des Gesetzes laufende gesetzliche Fristen richten sich nach neuem Recht, wenn dessen Frist später abläuft, andernfalls nach bisheri gem Recht.
Art. 149
Vorschriften und Pläne 1 Im allgemeinen
1 Die aufgrund des bisherigen Rechts geltenden Vorschriften und Pläne der Gemeinden (u. a. Gestaltungspläne, Sonderbauvorschriften, Detailerschlies sungspläne) und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bleiben in Kraft, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften des übergeordneten Rechts wi dersprechen. Es gelten jedoch die nachgenannten Einschränkungen: * a Bisherige Vorschriften und Pläne erhalten durch das neue Recht keine weitergehenden Rechtswirkungen. b Soweit mit entsprechenden Vorschriften und Plänen des neuen Rechts eine weniger weitgehende Rechtswirkung verbunden ist, gilt diese auch für die bisherigen Vorschriften und Pläne gleicher Art.
2 Für die Änderung oder Aufhebung bisheriger Vorschriften oder Pläne gelten die Verfahrensbestimmungen und die Zuständigkeiten nach neuem Recht. Hängige Verfahren werden jedoch nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Art. 150
* 2 Zonen für Sonderbauvorschriften und ähnliche
1 Wo die Überbauung den Erlass eines Überbauungsplanes nach dem Bauge setz vom 7. Juni 1970 voraussetzt, legt die Gemeinde innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Überbauungsordnung oder die Festle gungen nach Artikel 92 Absatz 1 auf. Gleiches gilt für Ferienhauszonen nach Artikel 25 des Baugesetzes vom 7. Juni 1970. *
2 Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist können die Grundeigentümer verlan gen, a * entweder dass die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchen direktion innert zwei Jahren eine Ersatzordnung erlässt oder b die Gemeinde das Land zu Eigentum übernimmt, wobei die Enteignungs gerichte die Entschädigung nach den Regeln des Enteignungsrechtes be stimmen.
85 721.0
Art. 150a
3 Stimmbürgerzonen
1 Sofern die Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 2 erfüllt sind, legt die Gemeinde innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei bisheri gen Zonen mit ersatzweisem Bauen nach Grundordnung entweder eine Über bauungsordnung oder die Umwandlung in eine neurechtliche Zone mit Pla nungspflicht auf. *
2 Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist fällt die Planungspflicht dahin und es kann nach den Bestimmungen der Grundordnung für den Fall der endgültigen Ablehnung der Überbauungsordnung gebaut werden.
3 Die Planungspflicht fällt auch dahin, wenn der Gemeinderat sowohl auf den Erlass einer Überbauungsordnung als auch auf die Umwandlung in eine neu rechtliche Zone mit Planungspflicht verzichtet; der Verzicht ist zu veröffentli chen.
Art. 151
Bauernhofzone
1 Der Eigentümer eines innerhalb der Bauzone gelegenen landwirtschaftlichen Gewerbes, das den Anforderungen nach Artikel 85 Absatz 1 entspricht, kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die Ausscheidung einer Bauernhofzone beantragen.
2 Das Begehren ist innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Zuständig zum Entscheid ist der Gemeinderat unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. *
3 Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 1 erfüllt sind.
Art. 152
* Schutz der Baudenkmäler
1 Die kantonale Fachstelle bezeichnet in Zusammenarbeit mit der Gemeinde bis zum 31. Dezember 2004 wenigstens für die Bauzone die Baudenkmäler durch Errichtung eines Bauinventars nach Artikel 10d. Mit Zustimmung der Fachstelle kann das Bauinventar durch die Gemeinde erstellt werden.
2 Solange die Baudenkmäler weder durch ein Bauinventar (Art. 10d) noch durch Erlass von Plänen und Vorschriften (Art. 64a) bezeichnet sind, werden sie im Baubewilligungsverfahren bestimmt; für Baudenkmäler in der Bauzone gilt dies nur während der Übergangsfrist gemäss Absatz 1.
721.0 86
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren der Anerkennung bestehender Inventare und Verzeichnisse als Bauinventare nach Artikel 10d sowie bestehender Pläne und Vorschriften der Gemeinden hinsichtlich der Be stimmung der Baudenkmäler (Art. 64a).
Art. 153
* Erschliessungspflicht; Erschliessungsprogramm
1 Bestehende Bauzonen sind innert 15 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestim mung zu erschliessen.
2 Die Gemeinde erlässt innert drei Jahren das Erschliessungsprogramm (Art.
108 Abs. 3). T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 18.06.1997 *
Art. T1-1
*
1 Für die Staatsbeiträge nach den Artikeln 139 und 140 ist das Recht zum Zeit punkt der Gesuchseinreichung massgebend.
2 Die auf Grund des bisherigen Rechts erteilten Beitragszusicherungen bleiben in Kraft. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 28.01.2009 *
Art. T2-1
*
1 Private Organisationen, die nach bisherigem Recht zur Einsprache befugt wa ren, können während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung Rügen er heben in Rechtsbereichen, die während mindestens fünf Jahren vor Inkrafttre ten dieser Änderung Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bildeten.
2 Bestehende Vorschriften der Gemeinden im Sinne von Artikel 69 Absatz 3 BauG sind mit dem Inkrafttreten dieser Änderung auf baubewilligungsfreie Bau vorhaben nicht mehr anwendbar. T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.06.2016 *
Art. T3-1
*
1 Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung passt die zuständige Stelle der Erziehungsdirektion das Bauinventar gemäss Artikel 10d Absatz 2a BauG an.
87 721.0
2 Die Artikel 142 bis 142f BauG über den Ausgleich von Planungsvorteilen bei Einzonungen und bei Auf- und Umzonungen sind anwendbar, wenn die öffentli che Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt. In diesem Fall sind allfällige Verträge über Mehrwert abgaben bei Einzonungen, Auf- und Umzonungen nichtig. In allen anderen Fäl len behalten solche Verträge ihre Gültigkeit und für die geleisteten Zahlungen gilt Artikel 148 StG weiterhin. Vertragliche Vereinbarungen über Geld- oder Sachleistungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezo nen behalten ihre Gültigkeit. T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.12.2020 *
Art. T4-1
* Überführung der Nutzungspläne in die elektronische Form
1 Die Gemeinden und Regionalkonferenzen reichen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung ihre rechtskräftigen Nutzungspläne in elektronischer Form ein.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vereinbart mit jeder Gemeinde den Zeitpunkt der Überführung ihrer rechtskräftigen Nutzungspläne in die elektronische Form. Wird der vereinbarte Zeitpunkt nicht eingehalten, ist sie ermächtigt, die rechtskräftigen Nutzungspläne auf Kosten der betroffe nen Gemeinde in die elektronische Form zu überführen.
3 Bis die elektronische Form eingeführt ist, reichen die Gemeinden und Regio nalkonferenzen ihre Nutzungspläne weiterhin in gedruckter Form der zuständi gen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung und Genehmi gung ein. Im Genehmigungsverfahren sind die Nutzungspläne zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die zuständige Stelle der Direktion für Inne res und Justiz bezeichnet das anzuwendende Datenmodell.
Art. T4-2
* Vereinfachtes Verfahren
1 Die Überführung der rechtskräftigen Nutzungspläne in die elektronische Form kann in einem vereinfachten Verfahren beschlossen werden, sofern nur techni sche Anpassungen vorgenommen werden.
2 Zuständig ist der Gemeinderat oder die Geschäftsleitung der Regionalkonfe renz.
3 Für das Einspracheverfahren, die Genehmigung und die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid gelten die Artikel 60 ff. Einsprache und Be schwerde können sich nur gegen Umfang und Verfahren der vorgesehenen Anpassungen richten.
721.0 88
Art. T4-3
* Überführung der übrigen Pläne in die elektronische Form
1 Der Regierungsrat bestimmt bei Richtplänen und Sachplänen sowie bei Nut zungsplänen nach Spezialgesetzgebung den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Einführung der elektronischen Form. Bern, 12. September 1984 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Mast Der Staatsschreiber: i. V. Wissmann Beschluss des Bundesrates vom 24. September 1985: Die Artikel 29 Absatz 3, 47 Absatz 2, 115 Absatz 2 und 120 Absatz 2 werden genehmigt
89 721.0 Änderungstabellenach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.06.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 186 | f 195 05.12.1986 01.07.1987
Art. 147
aufgehoben 1987 d 6 | f 8 14.02.1989 01.01.1990
Art. 12 Abs. 3
geändert 1989 d 106 | f 106 14.02.1989 01.01.1990
Art. 54 Abs. 2, k
eingefügt 1989 d 106 | f 106 14.02.1989 01.01.1990
Art. 102 Abs. 1, a
geändert 1989 d 106 | f 106 17.09.1992 15.12.1992
Art. 31 Abs. 3
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.02.1992
Art. 38 Abs. 2
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 61
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 108
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 122 Abs. 3
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 122 Abs. 4
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 122 Abs. 5
eingefügt 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 123 Abs. 1
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 123 Abs. 2
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 123 Abs. 3
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 126 Abs. 2
geändert 1992 d 332 | f 346 17.09.1992 15.12.1992
Art. 137 Abs. 2
geändert 1992 d 332 | f 346 24.03.1993 01.01.1993
Art. 40
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 49 Abs. 1
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 49 Abs. 2
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 72 Abs. 3
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 84 Abs. 1
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 84 Abs. 3
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 90 Abs. 4
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 124 Abs. 1
geändert 1993 d 247 | f 260 24.03.1993 01.01.1993
Art. 125 Abs. 3
geändert 1993 d 247 | f 260 23.06.1993 01.01.1994
Art. 33 Abs. 2
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 33 Abs. 3
eingefügt 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 37
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 59 Abs. 1
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 59 Abs. 3
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 61
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 61a
eingefügt 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 62 Abs. 3
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 63 Abs. 3
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 63 Abs. 4
eingefügt 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 65 Abs. 2, c
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 65 Abs. 3
eingefügt 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 94
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 120 Abs. 1, c
geändert 1993 d 425 | f 445 23.06.1993 01.01.1994
Art. 123 Abs. 1
geändert 1993 d 425 | f 445 10.11.1993 01.01.1994
Art. 22 Abs. 1
geändert 1993 d 696 | f 714
721.0 90 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.11.1993 01.01.1994
Art. 45 Abs. 1
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 55 Abs. 4
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 67 Abs. 1
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 84 Abs. 1
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 99 Abs. 3
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 99 Abs. 5
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 104 Abs. 2
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 104 Abs. 3
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 105
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 117 Abs. 1
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 118 Abs. 3
geändert 1993 d 696 | f 714
10.11.1993 01.01.1994
Art. 151 Abs. 2
geändert 1993 d 696 | f 714
22.03.1994 01.01.1995
Art. 1
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 2 Abs. 1
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 2 Abs. 2
aufgehoben 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 2 Abs. 3
aufgehoben 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 2a
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 3
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 4
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 5
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 6
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 7
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 8
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 10
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 26 Abs. 1
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 27 Abs. 1
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 27 Abs. 2
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 32
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 33
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 33a
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 34
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 35
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 35 Abs. 2, a
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 35 Abs. 2, b
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 35 Abs. 2, c
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 35 Abs. 3
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 35a
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 36
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 36
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 37
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 37
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 38 Abs. 1
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 38 Abs. 3
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 38 Abs. 4, a
geändert 94-76
91 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.03.1994 01.01.1995
Art. 39
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 39
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 40
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 40
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 41
aufgehoben 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 42
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 43
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 44
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 58 Abs. 2
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 58 Abs. 3
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 59 Abs. 2
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 59 Abs. 3
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 60 Abs. 2
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 60a
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 61
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 61a
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 62
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 62
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 62a
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 63
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 64
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 64a
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 66
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 72 Abs. 3
aufgehoben 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 73 Abs. 2
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 76 Abs. 2
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 80
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 81 Abs. 2
aufgehoben 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 82
aufgehoben 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 83
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 84
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 88 Abs. 3
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 88 Abs. 4
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 88 Abs. 5
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 91a
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 92
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 93
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 94
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 94
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 95
geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 95
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 95a
eingefügt 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 96
Titel geändert 94-76 22.03.1994 01.01.1995
Art. 98
geändert 94-76
721.0 92 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.03.1994 01.01.1995
Art. 108 Abs. 3
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 108 Abs. 4
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 108a
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 109
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 110
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 111
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 112
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 113
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 113 Abs. 1
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 113 Abs. 4
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 114
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 115
Titel geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 135
aufgehoben 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 150
geändert 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 150a Abs. 1
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 152
eingefügt 94-76
22.03.1994 01.01.1995
Art. 153
eingefügt 94-76
18.06.1997 01.01.1998 Erlasstitel geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 11
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 35a
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 59 Abs. 1
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 59 Abs. 2
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 59 Abs. 3
aufgehoben 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 59 Abs. 4
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 60 Abs. 2
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 61 Abs. 1
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 61a Abs. 2
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 65 Abs. 1
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 65 Abs. 2, b
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 66
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 133 Abs. 2, b
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 138 Abs. 4
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 139
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 140
Titel geändert 97-130
18.06.1997 01.09.1997
Art. 140
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 143 Abs. 1, e
aufgehoben 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 144 Abs. 3, d
eingefügt 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 146 Abs. 2, c
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. 150 Abs. 1
geändert 97-130
18.06.1997 01.01.1998 Titel T1 eingefügt 97-130
18.06.1997 01.01.1998
Art. T1-1
eingefügt 97-130
29.10.1997 01.01.1998
Art. 33 Abs. 3
geändert 97-100
29.10.1997 01.01.1998
Art. 37 Abs. 1
geändert 97-100
29.10.1997 01.01.1998
Art. 37 Abs. 1, c
geändert 97-100
93 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 29.10.1997 01.01.1998
Art. 122 Abs. 2
geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998
Art. 122 Abs. 3
geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998
Art. 122 Abs. 4
geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998
Art. 123 Abs. 1
geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998
Art. 123 Abs. 2
geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998
Art. 123 Abs. 3
geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998
Art. 59 Abs. 1
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 61 Abs. 1
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 61 Abs. 3
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 62 Abs. 3
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 62 Abs. 5, b
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 62a Abs. 2
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 65 Abs. 2, c
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 84 Abs. 1
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 93 Abs. 1, c
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 95 Abs. 2
geändert 97-96 29.10.1997 01.01.1998
Art. 150 Abs. 2, a
geändert 97-96 08.09.1999 01.01.2001
Art. 9
Titel geändert 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 9 Abs. 2
aufgehoben 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10
geändert 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10a
eingefügt 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10b
eingefügt 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10c
eingefügt 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10d
eingefügt 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10e
eingefügt 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 10f
eingefügt 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 64a
geändert 00-123 08.09.1999 01.01.2001
Art. 152
geändert 00-123 04.04.2001 01.11.2001
Art. 11
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 71 Abs. 1
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 80
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 80
Titel geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 80a
eingefügt 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 80b
eingefügt 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 80c
eingefügt 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 81
Titel geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 82
eingefügt 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 83
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 83
Titel geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 84 Abs. 1
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 84 Abs. 2
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 84 Abs. 3
geändert 01-65 04.04.2001 01.11.2001
Art. 144 Abs. 2, k
eingefügt 01-65 25.03.2002 01.01.2003
Art. 7 Abs. 2, a
geändert 02-67
721.0 94 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.11.2004 01.08.2005
Art. 45 Abs. 3
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 48
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 48
Titel geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 52 Abs. 3
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 53 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 54 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 55 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 57 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 57 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 58 Abs. 5
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 59 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 61 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 61 Abs. 5
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 61a Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 67 Abs. 3
aufgehoben 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 76 Abs. 5
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 83 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 84
Titel geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 84 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 84 Abs. 2
aufgehoben 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 84 Abs. 3
aufgehoben 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 97 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 97 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 97 Abs. 3
eingefügt 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 97 Abs. 4
eingefügt 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 98 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 98 Abs. 2, c
aufgehoben 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 98 Abs. 3
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 98 Abs. 4
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 99 Abs. 3, a
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 101
aufgehoben 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 102 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 102 Abs. 1, f
eingefügt 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 102 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 102 Abs. 3
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 102 Abs. 4
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 103
Titel geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 103 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 104 Abs. 1
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 104 Abs. 2
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 104 Abs. 3
geändert 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 104 Abs. 5
eingefügt 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 105
aufgehoben 05-49
25.11.2004 01.08.2005
Art. 107 Abs. 2, a
geändert 05-49
95 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.11.2004 01.08.2005
Art. 130 Abs. 2, b
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 138 Abs. 2
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 138 Abs. 3
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 139 Abs. 1, a
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 139 Abs. 1, b
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 140 Abs. 1, c
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 140 Abs. 2
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 144 Abs. 3, d
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 146
Titel geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 146 Abs. 1
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 146 Abs. 2, b
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 146 Abs. 2, c
geändert 05-49 25.11.2004 01.08.2005
Art. 149 Abs. 1
geändert 05-49 14.12.2004 01.01.2007
Art. 50 Abs. 3
geändert 06-129 22.11.2005 01.07.2006
Art. 123 Abs. 2
geändert 06-40 28.03.2006 01.01.2010
Art. 31 Abs. 3
geändert 08-134, 09-90 28.03.2006 01.01.2010
Art. 120 Abs. 2
geändert 08-134, 09-90 28.03.2006 01.01.2010
Art. 122 Abs. 5
geändert 08-134, 09-90 28.03.2006 01.01.2010
Art. 126 Abs. 3
geändert 08-134, 09-90 28.11.2006 01.01.2008
Art. 101
eingefügt 07-87 17.06.2007 01.01.2008
Art. 53 Abs. 2
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 54 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 55 Abs. 2
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 57 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 57 Abs. 2
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 58 Abs. 5
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 59 Abs. 2
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 61 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 61 Abs. 3
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 61 Abs. 4
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 61a Abs. 2, b
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 97
Titel geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 97a
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 98
Titel geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 98 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 98 Abs. 3
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 98a
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 98b
eingefügt 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 99 Abs. 3, a
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 101 Abs. 3
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 102 Abs. 4
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 103 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 104 Abs. 1
geändert 07-103 17.06.2007 01.01.2008
Art. 104 Abs. 2
geändert 07-103
721.0 96 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.06.2007 01.01.2008
Art. 117 Abs. 3
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 138 Abs. 2
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 138 Abs. 3
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 139 Abs. 1, a
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 139 Abs. 1, b
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 140 Abs. 1, c
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 140 Abs. 2
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 146
Titel geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 146 Abs. 1
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 146 Abs. 2, b
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 146 Abs. 2, c
geändert 07-103
17.06.2007 01.01.2008
Art. 149 Abs. 1
geändert 07-103
10.04.2008 01.01.2009
Art. 33 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 40 Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 40 Abs. 5
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 44 Abs. 4
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 49 Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 49 Abs. 2
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 61a Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 61a Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 63 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 102 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 113 Abs. 2
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 113 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 118 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 124 Abs. 1
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 125 Abs. 2
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 125 Abs. 3
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 125 Abs. 4
geändert 08-109
10.04.2008 01.01.2009
Art. 137 Abs. 1
geändert 08-109
04.06.2008 01.01.2009
Art. 12 Abs. 3
geändert 08-131
04.06.2008 01.01.2009
Art. 28 Abs. 1, c
geändert 08-131
04.06.2008 01.01.2009
Art. 90 Abs. 2
geändert 08-131
04.06.2008 01.01.2009
Art. 118 Abs. 1
geändert 08-131
04.06.2008 01.01.2009
Art. 118 Abs. 3
geändert 08-131
04.06.2008 01.01.2009
Art. 119 Abs. 1
geändert 08-131
29.10.2008 01.01.2009
Art. 108 Abs. 5
geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009
Art. 114 Abs. 1
geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009
Art. 122 Abs. 3
geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009
Art. 122 Abs. 5
geändert 08-123
29.10.2008 01.01.2009
Art. 126 Abs. 2
geändert 08-123
28.01.2009 01.09.2009
Art. 1
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 1a
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 1b
eingefügt 09-64
97 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.01.2009 01.09.2009
Art. 9 Abs. 3
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 11
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 32
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 32
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 32a
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 32b
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 32c
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 32d
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.01.2009
Art. 35 Abs. 2, b
aufgehoben 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35 Abs. 4
aufgehoben 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35a
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35a Abs. 1
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35a Abs. 1, a
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35a Abs. 1, b
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2012
Art. 35a Abs. 2
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35a Abs. 3
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35a Abs. 4
geändert 09-64 28.01.2009 01.01.2009
Art. 35b
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35c
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35d
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 35e
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 36
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 37
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 38
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 38 Abs. 4, b
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 38a
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 39
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 39 Abs. 3
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 40
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 40 Abs. 4
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 40a
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 41
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 41
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 42 Abs. 2
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 42 Abs. 3
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 44
Titel geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 44 Abs. 1
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 44 Abs. 2
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 44 Abs. 3
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 46 Abs. 2, a
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 50 Abs. 2
eingefügt 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 51
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 60 Abs. 2
geändert 09-64 28.01.2009 01.09.2009
Art. 60a Abs. 3
eingefügt 09-64
721.0 98 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.2009 01.09.2009
Art. 61 Abs. 6
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 61a Abs. 4
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 69 Abs. 3
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 70 Abs. 2, b
aufgehoben 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 88 Abs. 2
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 88 Abs. 6
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 93 Abs. 1, b
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 98 Abs. 4
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 99 Abs. 5
aufgehoben 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 109 Abs. 1, d
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 110 Abs. 2
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 110 Abs. 3
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 130 Abs. 2, c
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 139 Abs. 1, d
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2012
Art. 140 Abs. 1, c
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 144 Abs. 2, l
eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. 144 Abs. 3, c
geändert 09-64
28.01.2009 01.09.2009 Titel T2 eingefügt 09-64
28.01.2009 01.09.2009
Art. T2-1
eingefügt 09-64
24.03.2010 01.11.2010
Art. 2
Titel geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 35d Abs. 1
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 39 Abs. 3
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 61b
eingefügt 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 62 Abs. 3
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 62 Abs. 5, a
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 62a Abs. 2
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 63 Abs. 4
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 98a Abs. 5
geändert 10-75
24.03.2010 01.11.2010
Art. 102 Abs. 5
eingefügt 10-75
15.05.2011 01.01.2012
Art. 26a
eingefügt 11-91
15.05.2011 01.01.2012
Art. 27
Titel geändert 11-91
15.05.2011 01.01.2012
Art. 98 Abs. 2, b
geändert 11-91
16.06.2011 01.01.2012
Art. 30 Abs. 3
geändert 11-116
16.06.2011 01.01.2012
Art. 47 Abs. 2
geändert 11-116
16.06.2011 01.01.2012
Art. 115 Abs. 2
geändert 11-116
17.03.2014 01.01.2015
Art. 11 Abs. 1
geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015
Art. 11 Abs. 2
geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015
Art. 11 Abs. 3
geändert 14-89
17.03.2014 01.01.2015
Art. 11 Abs. 4
eingefügt 14-89
08.06.2015 01.01.2016
Art. 57 Abs. 2
geändert 15-86
08.06.2015 01.01.2016
Art. 61 Abs. 6
geändert 15-86
08.06.2015 01.01.2016
Art. 66 Abs. 5
eingefügt 15-86
08.06.2015 01.01.2016
Art. 66 Abs. 6
eingefügt 15-86
16.03.2016 01.04.2017 Titel 1a eingefügt 17-007
99 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.03.2016 01.04.2017
Art. 8b
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 8c
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 19 Abs. 4
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 19 Abs. 5
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 19 Abs. 6
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 54 Abs. 2, l
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 64 Abs. 2, f
eingefügt 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 72 Abs. 1
geändert 17-007 16.03.2016 01.04.2017
Art. 72 Abs. 2
geändert 17-007 09.06.2016 01.04.2017
Art. 4 Abs. 3
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 9a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 1, a
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 1, b
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 1, c
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 1, d
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 1, e
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 3
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10 Abs. 4
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10a
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10b
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10b Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10b Abs. 3
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10b Abs. 6
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10c
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10c Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10c Abs. 2
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10d
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10d Abs. 1, b
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10d Abs. 1, c
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10d Abs. 2a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10e
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 10f
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 12 Abs. 3
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 12 Abs. 4
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 15 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 15 Abs. 3
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 15 Abs. 4
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 15 Abs. 5
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 19 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 19 Abs. 3a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 19 Abs. 3b
eingefügt 17-008
721.0 100 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 1, a
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 1, b
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 2
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 4, a
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 4, b
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 4, d
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 20 Abs. 4, e
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 1.3.1 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 21
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 21a
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 1.3.2 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 22
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 22 Abs. 1
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 22 Abs. 2
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 22 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 22 Abs. 4
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 23
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 1.3.3 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 24
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 25
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 25 Abs. 1
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 25 Abs. 2
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 25 Abs. 3
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 25 Abs. 4
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 26 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 28 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 29 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 29 Abs. 4
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 34
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 34a
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 35 Abs. 1a
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 35c Abs. 1
aufgehoben 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 39 Abs. 2, a
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 39 Abs. 2, b
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 39 Abs. 2, d
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 40 Abs. 2
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 40a Abs. 1
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 46 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 50 Abs. 1
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 50 Abs. 2
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 50 Abs. 3
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 50 Abs. 4
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 56 Abs. 3
geändert 17-008
101 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.06.2016 01.04.2017
Art. 61 Abs. 1a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 61a Abs. 2, a
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 63 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 63 Abs. 2a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 69 Abs. 2, c
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 71a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 73 Abs. 1
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 73 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 80 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 80 Abs. 2
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 80 Abs. 3
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 81
Titel geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 81 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 81 Abs. 1, a
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 81 Abs. 1, b
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 81 Abs. 3
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 81 Abs. 4
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 82
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 83
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 84 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 84 Abs. 2a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 84 Abs. 3a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 84a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 88 Abs. 3
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 89 Abs. 3
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 90
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 91
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 92 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 92 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 93 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 93 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 94 Abs. 1
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 94 Abs. 1a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 94 Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 94 Abs. 4
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 94 Abs. 5
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 95 Abs. 3
aufgehoben 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 95a Abs. 2
geändert 17-008 09.06.2016 01.04.2017 Titel 2.2.6 eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 96a
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 96b
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 96c
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 96d
eingefügt 17-008 09.06.2016 01.04.2017
Art. 97a Abs. 2
geändert 17-008
721.0 102 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2016 01.04.2017
Art. 102 Abs. 1, f
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 102 Abs. 4
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 3.3a eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 126a
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 126b
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 126c
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 126d
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel 3.6 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142
Titel geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142 Abs. 1
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142 Abs. 2
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142 Abs. 3
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142 Abs. 4
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142a
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142b
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142c
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142d
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142e
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 142f
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 144 Abs. 2, l
geändert 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. 144 Abs. 2, m
eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017 Titel T3 eingefügt 17-008
09.06.2016 01.04.2017
Art. T3-1
eingefügt 17-008
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142 Abs. 4
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142 Abs. 5
eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142a Abs. 4
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142a Abs. 5
eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142b Abs. 3
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142b Abs. 4
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142b Abs. 5
eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142c Abs. 1
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142c Abs. 1a
eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142c Abs. 2
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142c Abs. 3
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142d Abs. 2
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142d Abs. 3
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142d Abs. 3a
eingefügt 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142d Abs. 4
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142e Abs. 1
geändert 20-011
12.09.2019 01.03.2020
Art. 142e Abs. 2
eingefügt 20-011
24.06.2020 01.08.2020
Art. 33 Abs. 3
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 37 Abs. 1
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 37 Abs. 1, c
geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020
Art. 40 Abs. 1
geändert 20-065
103 721.0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.06.2020 01.08.2020
Art. 49 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 49 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 55 Abs. 4
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 59 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 61 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 61 Abs. 1a
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 61 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 61 Abs. 4
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 61a Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 61a Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 62 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 62 Abs. 5, a
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 62a Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 63 Abs. 2a
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 65 Abs. 2, c
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 67 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 84 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 84 Abs. 2a
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 84 Abs. 3a
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 84 Abs. 4
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 88 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 93 Abs. 1, c
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 95 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 95 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 96a Abs. 5
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 96c Abs. 4
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 97 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 99 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 99 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 99 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 102 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 102 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 104 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 104 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 117 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 118 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 120 Abs. 1, c
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 122 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 122 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 122 Abs. 4
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 123 Abs. 1
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 123 Abs. 2
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 123 Abs. 3
geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020
Art. 124 Abs. 1
geändert 20-065
721.0 104 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2020 01.08.2020
Art. 126c Abs. 3
geändert 20-065
03.12.2020 01.03.2022
Art. 21a
Titel geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 21a Abs. 1
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 34 Abs. 1
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 34a Abs. 1
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 34a Abs. 2
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 34a Abs. 3
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 34a Abs. 4
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 34a Abs. 5
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 35 Abs. 1a
aufgehoben 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 38 Abs. 3
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Titel 2.1.2 geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 57a
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 60 Abs. 1a
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 61 Abs. 3
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 61 Abs. 6
aufgehoben 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 66 Abs. 5
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 66 Abs. 5, a
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 66 Abs. 5, b
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 118 Abs. 3
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 122 Abs. 2
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 122 Abs. 3
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 122 Abs. 4
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 144 Abs. 2, m
geändert 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. 144 Abs. 2, n
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022 Titel T4 eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. T4-1
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. T4-2
eingefügt 21-081
03.12.2020 01.03.2022
Art. T4-3
eingefügt 21-081
08.12.2021 01.01.2023
Art. 35d Abs. 1
geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023
Art. 39 Abs. 3
geändert 22-062
08.12.2021 01.01.2023
Art. 66 Abs. 6
geändert 22-062
13.09.2022 01.04.2023
Art. 10 Abs. 2
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 10 Abs. 5
eingefügt 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 58a
eingefügt 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 59 Abs. 1a
eingefügt 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 61a Abs. 4
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 92 Abs. 2
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 93 Abs. 1, b
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 144 Abs. 2, i
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 144 Abs. 2, k
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 144 Abs. 2, l
geändert 23-015
13.09.2022 01.04.2023
Art. 144 Abs. 2, m
geändert 23-015
105 721.0 Änderungstabellenach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.06.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 186 | f 195 Erlasstitel 18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 1
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 1
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 1a
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 1b
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 2
24.03.2010 01.11.2010 Titel geändert 10-75
Art. 2 Abs. 1
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 2 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 2 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 2a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 3
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 4
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 4 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 5
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 6
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 6
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 7
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 7 Abs. 2, a
25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67
Art. 8
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76 Titel 1a 16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 8a
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 8b
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 8c
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 9
08.09.1999 01.01.2001 Titel geändert 00-123
Art. 9 Abs. 2
08.09.1999 01.01.2001 aufgehoben 00-123
Art. 9 Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 9a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 10
08.09.1999 01.01.2001 geändert 00-123
Art. 10
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10 Abs. 1, a
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10 Abs. 1, b
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10 Abs. 1, c
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10 Abs. 1, d
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10 Abs. 1, e
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10 Abs. 2
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 10 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10 Abs. 5
13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-015
721.0 106 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 10a
08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10a
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10b
08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10b
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10b Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10b Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10b Abs. 6
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10c
08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10c
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10c Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10c Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 10d
08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10d
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10d Abs. 1, b
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10d Abs. 1, c
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 10d Abs. 2a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 10e
08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10e
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 10f
08.09.1999 01.01.2001 eingefügt 00-123
Art. 10f
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 11
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 11
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 11
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 11 Abs. 1
17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89
Art. 11 Abs. 2
17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89
Art. 11 Abs. 3
17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-89
Art. 11 Abs. 4
17.03.2014 01.01.2015 eingefügt 14-89
Art. 12 Abs. 3
14.02.1989 01.01.1990 geändert 1989 d 106 | f 106
Art. 12 Abs. 3
04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 12 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 12 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 15 Abs. 5
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 19 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 19 Abs. 3a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 19 Abs. 3b
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 19 Abs. 4
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 19 Abs. 5
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 19 Abs. 6
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 20 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 20 Abs. 1, a
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 1, b
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
107 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 20 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 20 Abs. 4, a
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 20 Abs. 4, b
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 4, d
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 20 Abs. 4, e
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008 Titel 1.3.1 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 21
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 21a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 21a
03.12.2020 01.03.2022 Titel geändert 21-081
Art. 21a Abs. 1
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081 Titel 1.3.2 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 22
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 22 Abs. 1
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 22 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 22 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 22 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 22 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 23
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008 Titel 1.3.3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 24
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 25
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 25 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 25 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 25 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 25 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 26 Abs. 1
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 26 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 26a
15.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-91
Art. 27
15.05.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-91
Art. 27 Abs. 1
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 27 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 28 Abs. 1, c
04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 28 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 29 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 29 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 30 Abs. 3
16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 31 Abs. 3
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 31 Abs. 3
28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Art. 32
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 32
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 32
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 32a
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 32b
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 32c
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
721.0 108 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 33
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 33 Abs. 2
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 33 Abs. 3
23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 33 Abs. 3
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 33 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 33 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 33a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 34
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 34
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 34 Abs. 1
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 34a Abs. 1
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a Abs. 2
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a Abs. 3
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 34a Abs. 4
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 34a Abs. 5
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 35
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 35 Abs. 1a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 35 Abs. 1a
03.12.2020 01.03.2022 aufgehoben 21-081
Art. 35 Abs. 2, a
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 2, b
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 2, b
28.01.2009 01.01.2009 aufgehoben 09-64
Art. 35 Abs. 2, c
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 35 Abs. 4
28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-64
Art. 35a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 35a
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 35a
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 35a Abs. 1
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 35a Abs. 1, a
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35a Abs. 1, b
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35a Abs. 2
28.01.2009 01.09.2012 geändert 09-64
Art. 35a Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 35a Abs. 4
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 35b
28.01.2009 01.01.2009 eingefügt 09-64
Art. 35c
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35c Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 35d
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 35d Abs. 1
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 35d Abs. 1
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 35e
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 36
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 36
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 36
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
109 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 37
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 37
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 37
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 37 Abs. 1
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 37 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 37 Abs. 1, c
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 37 Abs. 1, c
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 38
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 38 Abs. 1
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 2
17.09.1992 15.02.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 38 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 3
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 38 Abs. 4, a
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 4, b
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 38 Abs. 4, b
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 38a
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 39
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 39
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 39
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 39 Abs. 2, a
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 39 Abs. 2, b
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 39 Abs. 2, d
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 39 Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 39 Abs. 3
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 39 Abs. 3
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 40
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 40
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 40
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 40
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 40 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 40 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 40 Abs. 4
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 40 Abs. 5
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 40a
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 40a Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 41
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 41
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 41
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 42
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 42 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 42 Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 43
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
721.0 110 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 44
28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-64
Art. 44 Abs. 1
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 44 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 44 Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 44 Abs. 4
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 45 Abs. 1
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 45 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 45 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 46 Abs. 2, a
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 46 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 47 Abs. 2
16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 48
25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 48
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 49 Abs. 1
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 49 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 49 Abs. 2
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 49 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 49 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 50 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 50 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 50 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 50 Abs. 3
14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 50 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 50 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 51
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 52 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 53 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 53 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 54 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 54 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 54 Abs. 2, k
14.02.1989 01.01.1990 eingefügt 1989 d 106 | f 106
Art. 54 Abs. 2, l
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 55 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 55 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 55 Abs. 4
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 55 Abs. 4
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 56 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 57 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 57 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 57 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 57 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 57 Abs. 2
08.06.2015 01.01.2016 geändert 15-86 Titel 2.1.2 03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
111 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 58 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 58 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 58 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 58 Abs. 5
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 58 Abs. 5
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 58a
13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-015
Art. 59 Abs. 1
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 59 Abs. 1
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 59 Abs. 1
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 59 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 59 Abs. 1a
13.09.2022 01.04.2023 eingefügt 23-015
Art. 59 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 59 Abs. 2
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 59 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 59 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 59 Abs. 3
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 59 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 59 Abs. 3
18.06.1997 01.01.1998 aufgehoben 97-130
Art. 59 Abs. 4
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 60 Abs. 1a
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 60 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 60 Abs. 2
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 60 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 60a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 60a Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 61
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 61
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 61
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 61 Abs. 1
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 61 Abs. 1
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 61 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 61 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 1a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 61 Abs. 1a
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 61 Abs. 3
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 61 Abs. 3
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 3
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 61 Abs. 4
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61 Abs. 4
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61 Abs. 5
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 61 Abs. 6
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
721.0 112 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 61 Abs. 6
03.12.2020 01.03.2022 aufgehoben 21-081
Art. 61a
23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 61a
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 61a Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 61a Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61a Abs. 2
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 61a Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 61a Abs. 2, a
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 61a Abs. 2, b
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 61a Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 61a Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 61a Abs. 4
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 61a Abs. 4
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 61b
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 62
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 62
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 62 Abs. 3
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 62 Abs. 3
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 62 Abs. 3
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 62 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 62 Abs. 5, a
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 62 Abs. 5, a
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 62 Abs. 5, b
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 62a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 62a Abs. 2
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 62a Abs. 2
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 62a Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 63
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 63 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 63 Abs. 2a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 63 Abs. 2a
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 63 Abs. 3
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 63 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 63 Abs. 4
23.06.1993 01.01.1994 eingefügt 1993 d 425 | f 445
Art. 63 Abs. 4
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 64
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 64 Abs. 2, f
16.03.2016 01.04.2017 eingefügt 17-007
Art. 64a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 64a
08.09.1999 01.01.2001 geändert 00-123
Art. 65 Abs. 1
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 65 Abs. 2, b
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 65 Abs. 2, c
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 65 Abs. 2, c
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 65 Abs. 2, c
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
113 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 66
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 66
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 66 Abs. 5
08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86
Art. 66 Abs. 5
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 66 Abs. 5, a
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 66 Abs. 5, b
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 66 Abs. 6
08.06.2015 01.01.2016 eingefügt 15-86
Art. 66 Abs. 6
08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-062
Art. 67 Abs. 1
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 67 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 67 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 69 Abs. 2, c
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 69 Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 70 Abs. 2, b
28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-64
Art. 71 Abs. 1
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 71a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 72 Abs. 1
16.03.2016 01.04.2017 geändert 17-007
Art. 72 Abs. 2
16.03.2016 01.04.2017 geändert 17-007
Art. 72 Abs. 3
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 72 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 73 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 73 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 73 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 76 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 76 Abs. 5
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 80
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 80
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 80
04.04.2001 01.11.2001 Titel geändert 01-65
Art. 80 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 80 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 80 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 80a
04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 80b
04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 80c
04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 81
04.04.2001 01.11.2001 Titel geändert 01-65
Art. 81
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 81 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 81 Abs. 1, a
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 81 Abs. 1, b
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 81 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 81 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 81 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 82
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 82
04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
721.0 114 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 83
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 83
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 83
04.04.2001 01.11.2001 Titel geändert 01-65
Art. 83
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 83 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 84
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 84
25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 84 Abs. 1
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 84 Abs. 1
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 84 Abs. 1
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 84 Abs. 1
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 84 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 84 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 84 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84 Abs. 2
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 84 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 84 Abs. 2a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 84 Abs. 2a
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84 Abs. 3
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 84 Abs. 3
04.04.2001 01.11.2001 geändert 01-65
Art. 84 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 84 Abs. 3a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 84 Abs. 3a
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84 Abs. 4
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 84a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 88 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 88 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 88 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 88 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 88 Abs. 4
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 88 Abs. 5
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 88 Abs. 6
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 89 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 90
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 90 Abs. 2
04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 90 Abs. 4
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 91
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 91a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 92
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 92 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 92 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 92 Abs. 2
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 93
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 93 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
115 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 93 Abs. 1, b
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 93 Abs. 1, c
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 93 Abs. 1, c
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 93 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 94
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 94
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 94 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 Abs. 1a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 94 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 94 Abs. 5
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 95
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 95
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 95 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 95 Abs. 2
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 95 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 95 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 aufgehoben 17-008
Art. 95a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 95a Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 96
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76 Titel 2.2.6 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96a Abs. 5
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 96b
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96c
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 96c Abs. 4
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 96d
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 97
17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 97 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 97 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 97 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 97 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 97 Abs. 4
25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 97a
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 97a Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 98
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 98
17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 98 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 98 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 98 Abs. 2, b
15.05.2011 01.01.2012 geändert 11-91
Art. 98 Abs. 2, c
25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 98 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 98 Abs. 3
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
721.0 116 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 98 Abs. 4
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 98a
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 98a Abs. 5
24.03.2010 01.11.2010 geändert 10-75
Art. 98b
17.06.2007 01.01.2008 eingefügt 07-103
Art. 99 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 99 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 99 Abs. 3
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 99 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 99 Abs. 3, a
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 99 Abs. 3, a
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 99 Abs. 5
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 99 Abs. 5
28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-64
Art. 101
25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
Art. 101
28.11.2006 01.01.2008 eingefügt 07-87
Art. 101 Abs. 3
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 102 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 102 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 102 Abs. 1, a
14.02.1989 01.01.1990 geändert 1989 d 106 | f 106
Art. 102 Abs. 1, e
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 102 Abs. 1, f
25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 102 Abs. 1, f
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 102 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 102 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 102 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 102 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 102 Abs. 4
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 102 Abs. 4
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 102 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 102 Abs. 5
24.03.2010 01.11.2010 eingefügt 10-75
Art. 103
25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 103 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 103 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 104 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 104 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 104 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 104 Abs. 2
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 104 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 104 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 104 Abs. 3
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 104 Abs. 3
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 104 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 104 Abs. 5
25.11.2004 01.08.2005 eingefügt 05-49
Art. 105
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 105
25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-49
117 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 108
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 108 Abs. 2
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 108 Abs. 3
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 108 Abs. 4
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 108 Abs. 5
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 108a
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 109
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 109 Abs. 1, d
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 110
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 110 Abs. 2
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 110 Abs. 3
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 111
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 112
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 113
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 113 Abs. 1
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 113 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 113 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 113 Abs. 4
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 114
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 114 Abs. 1
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 115
22.03.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-76
Art. 115 Abs. 2
16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116
Art. 117 Abs. 1
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 117 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 117 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 117 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 117 Abs. 3
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 118 Abs. 1
04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 118 Abs. 3
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 118 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 118 Abs. 3
04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 118 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 118 Abs. 3
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 119 Abs. 1
04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-131
Art. 120 Abs. 1, c
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 120 Abs. 1, c
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 120 Abs. 1, c
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 120 Abs. 2
28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Art. 122 Abs. 2
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 122 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 122 Abs. 2
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 122 Abs. 3
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 122 Abs. 3
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 122 Abs. 3
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
721.0 118 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 122 Abs. 3
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 122 Abs. 4
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 122 Abs. 4
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 122 Abs. 4
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 122 Abs. 4
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 122 Abs. 5
17.09.1992 15.12.1992 eingefügt 1992 d 332 | f 346
Art. 122 Abs. 5
28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90
Art. 122 Abs. 5
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 123 Abs. 1
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 123 Abs. 1
23.06.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 425 | f 445
Art. 123 Abs. 1
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 123 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 123 Abs. 2
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 123 Abs. 2
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 123 Abs. 2
22.11.2005 01.07.2006 geändert 06-40
Art. 123 Abs. 2
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 123 Abs. 3
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 123 Abs. 3
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100
Art. 123 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 124 Abs. 1
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 124 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 124 Abs. 1
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 125 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 125 Abs. 3
24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 247 | f 260
Art. 125 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 125 Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 125 Abs. 4
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 126 Abs. 2
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 126 Abs. 2
29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-123
Art. 126 Abs. 3
28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134, 09-90 Titel 3.3a 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126b
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126c
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 126c Abs. 3
24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 126d
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 130 Abs. 2, b
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 130 Abs. 2, c
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 133 Abs. 2, b
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 135
22.03.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-76
Art. 137 Abs. 1
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
Art. 137 Abs. 2
17.09.1992 15.12.1992 geändert 1992 d 332 | f 346
Art. 138 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 138 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
119 721.0 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 138 Abs. 3
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 138 Abs. 4
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 139
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 139 Abs. 1, a
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 139 Abs. 1, a
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 139 Abs. 1, b
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 139 Abs. 1, b
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 139 Abs. 1, d
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 140
18.06.1997 01.09.1997 geändert 97-130
Art. 140
18.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-130
Art. 140 Abs. 1, c
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 140 Abs. 1, c
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 140 Abs. 1, c
28.01.2009 01.09.2012 geändert 09-64
Art. 140 Abs. 2
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 140 Abs. 2
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103 Titel 3.6 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142
09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-008
Art. 142 Abs. 1
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 142 Abs. 2
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 Abs. 3
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 Abs. 4
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142 Abs. 4
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142 Abs. 5
12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142a
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142a Abs. 4
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142a Abs. 5
12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142b
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142b Abs. 3
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142b Abs. 4
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142b Abs. 5
12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142c
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142c Abs. 1
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142c Abs. 1a
12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142c Abs. 2
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142c Abs. 3
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142d
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142d Abs. 2
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142d Abs. 3
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142d Abs. 3a
12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142d Abs. 4
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142e
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 142e Abs. 1
12.09.2019 01.03.2020 geändert 20-011
Art. 142e Abs. 2
12.09.2019 01.03.2020 eingefügt 20-011
Art. 142f
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
721.0 120 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 144 Abs. 2, i
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, k
04.04.2001 01.11.2001 eingefügt 01-65
Art. 144 Abs. 2, k
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, l
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. 144 Abs. 2, l
09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-008
Art. 144 Abs. 2, l
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, m
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. 144 Abs. 2, m
03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-081
Art. 144 Abs. 2, m
13.09.2022 01.04.2023 geändert 23-015
Art. 144 Abs. 2, n
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. 144 Abs. 3, c
28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-64
Art. 144 Abs. 3, d
18.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-130
Art. 144 Abs. 3, d
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146
25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-49
Art. 146
17.06.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-103
Art. 146 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 146 Abs. 2, b
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 Abs. 2, b
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 146 Abs. 2, c
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 146 Abs. 2, c
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 146 Abs. 2, c
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 147
05.12.1986 01.07.1987 aufgehoben 1987 d 6 | f 8
Art. 149 Abs. 1
25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-49
Art. 149 Abs. 1
17.06.2007 01.01.2008 geändert 07-103
Art. 150
22.03.1994 01.01.1995 geändert 94-76
Art. 150 Abs. 1
18.06.1997 01.01.1998 geändert 97-130
Art. 150 Abs. 2, a
29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 150a Abs. 1
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 151 Abs. 2
10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 696 | f 714
Art. 152
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76
Art. 152
08.09.1999 01.01.2001 geändert 00-123
Art. 153
22.03.1994 01.01.1995 eingefügt 94-76 Titel T1 18.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-130
Art. T1-1
18.06.1997 01.01.1998 eingefügt 97-130 Titel T2 28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64
Art. T2-1
28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-64 Titel T3 09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008
Art. T3-1
09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-008 Titel T4 03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. T4-1
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. T4-2
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Art. T4-3
03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-081
Feedback