Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil (790.420)
    CH - BL

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil

    Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eichen», Bretzwil Vom 16. Juni 1998 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
    1 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz beschliesst:

    § 1 * Schutzgebiet

    1 Das Naturschutzgebiet «Eichen», Gemeinde Bretzwil, durch Regierungsrats - beschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschütz - ten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus ei - ner Teilfläche der Parzelle Nr. 1364 des Grundbuchs Bretzwil.
    2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12.06 ha.

    § 2 Schutzziel

    1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
    a. Erhaltung und Förderung der ungedüngten Magerwiesen, insbesondere der Pfeifengraswiese, mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaf - ten;
    b. Förderung blumenreicher, extensiv genutzter Glatthaferwiesen;
    c. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Landschaft mit Hecken und Feld - gehölzen;
    d. Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze mit ihren charak - teristischen Lebensgemeinschaften sowie als Wildeinstände;
    e. Erhaltung der Lesesteinhaufen als Kulturelemente sowie als Lebensräu - me für Reptilien und andere Kleintiere;
    f. Förderung von stufig aufgebauten Gehölzrändern;
    g. Förderung von lichtliebenden und von seltenen Arten, insbesondere Or - chideen und Reptilien.
    1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202

    § 3 Schutzmassnahmen

    1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
    2 Verboten sind insbesondere:
    a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderun - gen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegeplan vorgesehen sind;
    b. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;
    c. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Not - fallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
    d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
    e. Verlassen der Wege, Laufenlassen von Hunden oder Reiten abseits der Wege;
    f. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, Magerweiden, an Gewässe - rufern, an Hecken und an Waldrändern;
    g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung oder mit Mountain - bikes abseits der Wege;
    h. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
    i. Erstellen neuer Wege oder Teeren bestehender Feldwege;
    j. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
    3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
    4 Der Unterhalt bestehender Wege bleibt gewährleistet.
    5 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen. *

    § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

    1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusam - menarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.
    2 übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
    3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle zusammen mit der Gemeinde erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan vom 29. August 1997 sowie das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Bretzwil vom 30. Juni 2001 mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die de - taillierten Nutzungsauflagen sind im Offenland mit den Bewirtschaftern durch Bewirtschaftungsvereinbarungen verbindlich festzulegen. *
    4 Der Pflege- und Nutzungsplan und das Nutz- und Schutzkonzept sind peri - odisch in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerin zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. *
    5 Holzhauerei- und Pflegearbeiten sind schonend und nur bei trockenen oder gefrorenen Bodenverhältnissen auszuführen.

    § 5 Haftung

    1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Nutzung und Pflege des Naturschutzgebietes sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
    2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen des Naturschutzgebietes oder bei Gewässerverunrei - nigungen.

    § 6 Veränderungen im Schutzgebiet

    1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

    § 7 Jagd

    1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
    2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass sich die Waldungen ohne aufwen - dige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngen können.

    § 8 Übertretungen

    1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
    2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Naturschutzfach - stelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durch - führen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202

    § 9 Aufhebung bisherigen Rechts

    1 Buchstabe b von § 1 der Regierungsratsverordnung über 9 Naturschutzgebie - te in Bretzwil vom 18. September 1979
    2 ) wird aufgehoben.

    § 10 Inkrafttreten

    1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
    2) GS 27.166, SGS 790.407 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    16.06.1998 01.08.1998 Erlass Erstfassung GS 33.202
    19.12.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 35.1119
    16.09.2014 01.10.2014 § 1 totalrevidiert GS 2014.094
    16.09.2014 01.10.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014.094
    16.09.2014 01.10.2014 § 4 Abs. 4 geändert GS 2014.094
    27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2024.057
    27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.06.1998 01.08.1998 Erstfassung GS 33.202

    § 1 16.09.2014 01.10.2014 totalrevidiert GS 2014.094

    § 3 Abs. 2, lit. c. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057

    § 3 Abs. 5 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057

    § 4 Abs. 3 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094

    § 4 Abs. 4 16.09.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.094

    § 8 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

    * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.202
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