Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf (790.417)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf (790.417)
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Wildenstein», Bubendorf Vom 15. April 1997 (Stand 28. September 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §12 des Geset - zes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschaftsschutz beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Wildenstein», bestehend aus den Parzellen Nr. 1074, Nr. 1079 und Nr. 1080, Gemeinde Bubendorf, alle im Eigentum des Kantons Basel- Landschaft, wird als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der ge - schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Schutzgebietes ist im beiliegenden Plan festgelegt. Dieser Plan kann bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden.
3 Die Denkmalschutzzone sowie die Spezialzone Gästehaus Wildenstein blei - ben von der Unterschutzstellung ausgenommen.
4 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 106,52 ha.
§ 2 Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der national bedeutsamen Landschaft mit den charakteristischen Elementen der mittelalterlichen Kulturlandschaft, sowie der Biotop- und Strukturvielfalt;
b. Erhaltung des Landschaftsbildes;
c. Erhaltung und Förderung der naturschützerisch wertvollen Biotope samt deren spezifischen Lebensgemeinschaften,insbesondere der naturnahen standortgemässen Waldgesellschaften, der Waldränder, der Feucht - standorte und Gewässer, der blumenreichen Wiesen- und Weiden, der Hecken, der Eichenwitweiden, der Hochstamm-Bestände, der Standorte seltener Ackerkräuter sowie der Felsstandorte;
d. Erhaltung und Förderung der Strukturvielfalt, insbesondere von Alt- und Totholz, von Baumreihen, Einzelbäumen, Gebüschen, Lesesteinhaufen sowie von weiteren naturschützerisch wertvollen Kulturelementen und frü - heren Nutzungsformen;
e. Erhaltung der erdgeschichtlichen Naturobjekte;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
f. Erhaltung und Förderung seltener und geschützter Arten, insbesondere der Fledermäuse, der Vögel, der Reptilien, der Amphibien, der alt- und totholzbewohnenden Lebewesen, der auf alte Eichen angewiesenen Lebewesen, der Orchideen und weiterer Arten von Magerwiesen sowie der Ackerwildkräuter.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderun - gen, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept oder im Wald - wirtschaftsplan vorgesehen sind;
b. Entfachen von Feuer ausserhalb der eingerichteten Feuerstellen;
c. * Campieren, Lagern in Gruppen ausserhalb der Rastplätze, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflug - zeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veran - staltungen abseits der Wege;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Verlassen der markierten Wege, Laufenlassen von Hunden, Reiten ab - seits der Wege sowie Betreten des Eichen-Witwaldes zwischen 1. März und 30. September;
f. Befahren ohne Berechtigung;
g. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Aus - bringen von Düngemitteln auf Magerwiesen, an Gewässerufern, an He - cken und an Waldränden;
h. Pflügen von Magerwiesen, Uferbereichen, Witwäldern sowie innerhalb des Kronenbereiches von Baumbeständen, Baumreihen und Hecken;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen, Sammeln von Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
j. Erstellen neuer Wald- und Rückewege;
k. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Ent - fernen von Gehölzen, sofern dies im Nutzungs- und Pflegekonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben:
a. sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungskon - zept; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
b. die landwirtschaftliche Nutzung des Offenlandes gemäss den bestehen - den Bewirtschaftungsvereinbarungen;
c. die forstwirtschaftliche Nutzung des Waldareales gemäss Waldwirt - schaftsplan sowie Nutzungs- und Pflegekonzept;
d. Unterhalt und Instandstellung bestehender Wald- und Maschinenwege.
4 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. c bleibt das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Na - turschutzfachstelle einzuholen. *
§ 4 Pflege, Unterhalt und Aufsicht
1 Das von der Bau- und Umweltschutzdirektion erlassene Nutzungs- und Pfle - gekonzept bildet die Grundlage für die Pflege und Nutzung des Naturschutzge - bietes. Für das Waldareal ist ausserdem der Waldwirtschaftsplan massgebend. Das Konzept ist periodisch zu überprüfen. Die zuständige Direktion nimmt bei Bedarf allfällige Anpassungen vor.
2 Die von der Bau- und Umweltschutzdirektion bezeichnete Arbeitsgruppe be - gleitet die Umsetzung des Nutzungs- und Pflegekonzeptes in Zusammenarbeit mit den Bewirtschaftern.
3 Die auf die Schutzziele abgestimmte Nutzung und Pflege der naturschützeri - schen Vorranggebiete im Offenland wird mit Bewirtschaftungsvereinbarungen geregelt.
4 Pflegearbeiten sind sorgfältig und bei trockenen Bodenverhältnissen auszu - führen.
5 Die Aufsicht obliegt der kantonalen Naturschutzfachstelle in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, den zuständigen Dienststellen und den Bewirtschaftern. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
§ 5 Gutsbetrieb
1 Der Gutsbetrieb Wildenstein ist nach den anerkannten Richtlinien des biologi - schen Landbaus zu führen.
§ 6 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragsnehmer tragen die Verantwortung für eine sachberechte und sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder Gewässerverunreinigungen.
3 Der Kanton sorgt für den Unterhalt der Gewässer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
§ 7 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der Waldareale gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die im Nutzungs- und Pflegekonzept festgelegten Naturschutzziele und Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Waldränder und Ufergehölze sind durch fachgerechte, periodische Pflege in einen naturnahen Zustand überzuführen.
§ 8 Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 9 Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Aenderungen der Nutzung in den Natur - schutz-Vorrangflächen sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutz - fachstelle vorgenommen werden.
§ 10 Übertretung
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die zuständige Direktion die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Direktion be - fugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.04.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung GS 32.805
19.12.2006 01.01.2007 § 10 Abs. 1 geändert GS 35.1119
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024.057 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.04.1997 01.05.1997 Erstfassung GS 32.805
§ 3 Abs. 2, lit. c. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 10 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.805