Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kommunikation, Mehrsprachige Kommunikation und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Kommunikation, sprach liche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Studienordnung  für die Bachelorstudien gänge Kommunikation,  Mehrsprachige Kommunika tion und Sprachliche  Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache  an der Zürcher Hochschule für Angewandte  Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 (vom 4. Juni 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese  Studienordnung  mit  Anhang regelt  in  Ergänzung  zur Rahmenprüfungsordnung  für  Bach elor-  und  Masterstudiengänge  an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den an gebotenen Studienrichtungen, zu den zu absolvierenden Modulen und zur Gewichtung der Modulnoten, we rden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertiefungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ZHAW bietet am Departement Angewandte Linguistik die Bachelorstudiengänge Kommunik ation, Mehrsprachige Kommunika tion und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengänge Kommunika tion und Mehrsprachige Kommu nikation können in den folgenden Vertiefungen durchgeführt werden: a.   Kommunikation: – Journalismus, – Organisationskommunikation, b.   Mehrsprachige Kommunikation: – Fachkommunikation & Informationsdesign, – Multimodale Kommunikation & Translation, – Mündliche Kommunikation & Sprachmittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation, sprachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Studienform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Bachelorstudiengänge des Departements Angewandte Linguistik  werden  als  Vollzeitstudium  geführt.  Sie  können  auch  im Teilzeitstudium besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Wechsel vom Vollzeitstudium ins Teilzeitstudium und umge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kehrt  ist  jeweils  auf  Studienjahres beginn  möglich.  Über  Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung. Anrechnung von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während zehn Jahren ab dem Seme ster ihres Erwerbs angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung en tscheidet über Ausnahmen. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung  fachliche  Eignung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Zulassung zum Bachel orstudium ist eine Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung fachliche Ei gnung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung wird mittels studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gangspezifischem Sprachtest durch geführt, mit dem überprüft wird, ob die Studienbewerbenden über die für das Studium relevanten Sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kompetenzen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einzelheiten werden im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            12 C. Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            11 Die  Studiengänge  sind  in  eine  Assessmentstufe  und  ein Hauptstudium gegliedert. Die Details zum Umfang der Assessment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stufe und des Hauptstudiums sind im Anhang zur Studienordnung ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - regelt. Bestehen  Assessment stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11 Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn a.   die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind, b.   die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind. Bestehen Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11 Das Hauptstudium ist bestanden, wenn a.   die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind, b.   die im Anhang vorgeschriebene Anzahl ECTS-Credits erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommunikation, sprach liche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Bachelorarbeit wird im dritten Studienjahr verfasst. Mit der Bachelorarbeit kann begonnen werden, wenn die Vorausset zungen gemäss Anha ng erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studiengangleitung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bachelorarbeiten werden v on einem oder ei ner Dozieren den abgenommen. Es können Expert innen oder Experten beigezogen werden. Über den Beizug ents cheidet die Studiengangleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozie renden. Kommt keine Einigung zustan de, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Studienabschluss und Bachelordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn a. die Assessmentstuf e und das Hauptstudium bestanden sind und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 ECTS-Credits erreicht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module im Assessment und im Hauptstudium zu sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Credits aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Werden mehr Wahlpflichtmodul e als nötig belegt, so gel ten die überzähligen Wahlpf lichtmodule als Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anhang regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 a.   ob die Belegung von überzählig en Wahlpflichtmodulen möglich ist, b.   wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die überzähligen Wahlpflichtmodul e werden nicht für die Berech nung der Abschlussnote herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Bachelorstudiengänge werd en mit folgenden Titeln ab geschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 a.   Bachelor of Arts ZHAW in Kommunikation mit Vertiefung in [ge wählte Vertiefungsrichtung],
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation, sprachliche Integration b.   Bachelor of Arts ZHAW in Mehrsprachiger Kommunikation mit Vertiefung in [gewählt e Vertiefungsrichtung], c.   Bachelor of Arts ZHAW in Spra chlicher Integration – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache. F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Schlussbestimmung Genehmigung und  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Diese Studienordnung tritt na ch der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt für die Bachelorst udiengänge Übersetzen und Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikation die Studien- und Prüf ungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006. G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Übergangsbestimmungen Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Studierende, die ihr Bachelor studium vor dem Herbstsemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter 2009/2010 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen. Studierende in der Assessment stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vollzeitstudierende, die im Studienjahr 2008/2009 die As
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sessmentstufe einmal nicht bestan den haben, wiederholen die Assess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentstufe nach der vorliegenden Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilzeitstudierende, di e bei Inkrafttreten dieser Studienordnung die Assessmentstufe noch nicht best anden haben, werden der vorlie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Studienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung legt fest , welche bereits erbrachten Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen angerechnet werden und welche neu zu erbringen sind. Studierende im Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Studierende, die im Herbstse mester 2009/2010 das Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium beginnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzeitstudierende,  die  bis  Ende  Frühlingssemester  2012,  und Teilzeitstudierende, die bis Ende Frühlingssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 das Studium nicht  abgeschlossen  habe n,  werden  für  das  weitere  Studium  der  vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegenden Studienordnung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studiengangleitung regelt di e Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kommunikation, sprach liche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 H. Übergangsbestimmungen zur Än derung vom 24. September 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angewandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            10 Studierende, die vor dem Herbst semester 2021/2022 mit dem Hauptstudium begonnen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln ge mäss der vor der Änderung vom 24 . September 2020 geltenden Rege lung ab. Im Übrigen unterstehen sie der Studienor dnung gemäss der nach der Änderung vom 24. Sept ember 2020 geltenden Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tion und Sprach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            10 Studierende, die ihr Studium vo r dem Herbstsemester 2021/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 begonnen haben, werden der Studienordnung gemäss der nach der Änderung vom 24. September 2020 geltenden Regelu ng unterstellt. I. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juli 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altrechtlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angewandte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14 Studierende, die vor dem Herbstsemester 2023/2024 mit dem Studium im Studiengang Ange wandte Sprachen begonnen haben, schliessen mit dem Tite l Bachelor of Arts ZHAW in Angewandten Spra chen mit Vertiefung in [gew ählte Vertiefungsrichtung] ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 413 . Vom Fachhochschulrat gene hmigt am 30. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss B vom 26. August 2010 ( OS 65, 699 ; ABl 2010, 2118 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B vom 20. März 2014 ( OS 69, 285 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B vom 20. März 2014 ( OS 69, 285 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 ( OS 70, 13 ; ABl 2014-12-19 ). In Kraft seit 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Kommunikation, sprachliche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Aufgehoben durch B vom 9. Mai 2019 ( OS 74, 496 ; ABl 2019-07-26 ). In Kraft seit 1. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch B vom 24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss B vom 24. September 2020 ( OS  76,  7 ; ABl  2020-11-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. September 2020 ( OS 76, 7 ; ABl 2020-11-20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 504 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss B vom 7. Juli 2022 ( OS 77, 564 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kommunikation, sprach liche Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.411 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge  Kommunikation, Mehrsprachige Kommunikation  und Sprachliche Integration – Deutsch als Fremd-  und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule  für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Kom munikation, Mehr sprachige Kommunikation und Sprachliche Integra tion – Deutsch als Fremd- und Zweitsprache an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzes sammlung (OS) noch in die Zürc her Loseblattsammlung (LS) aufge nommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.