Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Lebensmitteltechnologie und Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 Studienordnung für die Bachelorstudiengä nge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Lebensmitteltechnologie und Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 (vom 12. November 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachel or- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Bachelorstudiengänge des Departements Life Sciences und Facility Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            15 Einzelheiten zu den Studiengängen, zu den zu belegenden Modulen, den Modulgruppen, den Modultypen und der Anzahl ECTS- Credits pro Modul, werden in einem Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            form
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Am Departement Life Scie nces und Facility Management der ZHAW werden die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Lebensmi tteltechnologie und Umweltingenieur wesen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den nachfolgend aufgeführte n Bachelorstudiengängen können folgende Vertiefungen angeboten werden: a.   Applied Digital Life Sciences – Digital Environment, –Digital Health, – Digital Labs and Production,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 Studienordnung für Bachelor studiengänge an der ZHAW b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Biotechnologie – Bioprozessentwicklung und Bioengineering, – Molekular-, Mikro- und Zellbiologie, c. Chemie –Chemie, – Biologische Chemie, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Facility Management – Immobilien, – Gebäudesysteme, – Services und Events, – Workplace, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Lebensmitteltechnologie – Food Safety and Quality, – Food Management and Sustainability, – Food Processing and Automation, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Umweltingenieurwesen – Umweltsysteme und Nac hhaltige Entwicklung, – Biologische Landwirtschaft und Hortikultur, – Erneuerbare Energien und Ökotechnologien, – Naturmanagement, – Urbane Ökosysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bachelorstudiengänge können als Vollzeit- und als Teilzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium angeboten werden. Anrechnung von ECTS- Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 können höchstens zehn Jahre ab dem Semester ihres Erwerbs ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung. B. Zulassung zum Studium Aufnahme prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Für nicht prüfungsfrei zugela ssene Studienanwärterinnen und Studienanwärter werden Aufnahme prüfungen durchgeführt. Die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelheiten sind im Anhang geregelt. Eignungs abklärung Studiengang Biomedizini sche Labor diagnostik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            11 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Bio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - medizinische Labordiagnostik mü ssen eine Eignungsabklärung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laufen. Ausgenommen sind Bewerber innen und Bewerber für den ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kürzten Studiengang Biomed izinische Labordiagnostik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung zum Studium setzt eine erfolgreiche Eignungsabklä rung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einzelheiten der Eignungsa bklärung werden im Anhang ge regelt. C. Eintritt ins dritte Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintritts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für einen Eintritt ins dritte Semester müssen mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 in den für den Studiengang im Anhang vorgegebe nen Modulen erworben sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Teilzeitstudierende gelten gr undsätzlich die gleichen Eintritts bedingungen. Über Ausnahmen entscheidet die Studienleitung. D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsatz von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 In  mündlichen  Modulprüfungen sowie  bei  Ba chelorarbei ten werden zusätzlich zu den pr üfenden Dozierenden Expertinnen und Experten beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertinnen und Experten werden auf Antrag der Studien gangleitung durch die Studienleitung ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Benotung erfolgt einverne hmlich zwischen der Exper tin oder dem Experten und der pr üfenden Dozentin oder dem prüfen den Dozenten. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Expertin oder der Experte kann bei der Studienleitung ein Ge such um Korrektur der Note einreichen. Die Studienleitung entscheidet in Absprache mit der Studiengangle itung und der prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelorarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Bachelorarbeit ist eine pr axisbezogene Arbeit. Sie wird mit einem schriftliche n Bericht und einem mündlichen Leistungsnach weis abgeschlossen. Die Anforder ungen sind in der Modulbeschrei bung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Expertin  oder  der  Expe rte  beurteilt  die  Bachelor arbeit zusätzlich zum Dozier enden und von diesem unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weichen die Noten der beiden Be urteilungen um mehr als 0,5 No Dozentin bzw. Dozent auf eine Note zu einigen. Bei Uneinigkeit wird wie in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 Studienordnung für Bachelor studiengänge an der ZHAW c. Nach besserung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für  Leistungsnachweise  in der  Bachelorarbeit  kann  eine einmalige  Nachbesserung  erbracht werden,  wenn  die  Gesamtbewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Bachelorarbeit zwischen 3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und 3,9 liegt. Fü r eine erfolgrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che Nachbesserung wird die Note 4,0 erteilt. Praxismodule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Studiengang Biomedizin ische Labordiagnostik wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Praxismodule in ausgewählten In stitutionen des Gesundheitswesens oder der Industrie durchgeführt (z . B. Laboratorien vo n Spitälern, Pri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vat- und Industrielaboren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisation der Modu le obliegt der ZHAW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wiederholung eines Praxism oduls ist ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe, die in der Person der oder des Studierenden liegen, einer Wiederholung des Praktikums entgegenstehen. Die Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleitung entscheidet. E. Module und Kurse Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Ein Modul ist bestanden, wenn a.   die  Modulnote  4,00  oder  die  M odulgruppennote,  zu welcher  das Modul gehört, 4,00 erreicht ist und b.   keine Kursnote unter 2,5 liegt und c.   alle Kurse, die nicht be notet werden, bestanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            23 Wiederholung von Leistungs nachweisen in Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Termin für die Anmeldung en wird von der Studienlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  bekannt  gegeben.  Bei  der Anmeldung  zur  Wiederholung  eines Moduls entscheidet sich die oder de r Studierende für eine der folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Varianten: a.   Alle bewerteten Leistungsnachw eise werden anlässlich der nächs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten regulären Moduldurchführung wiederholt; b.   nur die zeitlich abgesetzten Pr üfungen des Moduls werden anläss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich des nächsten regulären Prüf ungstermins wieder holt, die alten Bewertungen der Leistungsnachwei se während des Semesters wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den für die Notenberechnung übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 F. Studienabschluss und Bachelordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            19 Die Bachelorstudiengänge werd en mit folgenden Titeln ab geschlossen: – Bachelor of Science ZHAW in Ap plied Digital Life Sciences mit Vertiefung in [gewählt e Vertiefungsrichtung], – Bachelor of Science ZHAW in Bi omedizinischer Labordiagnostik, – Bachelor of Science ZHAW in Bi otechnologie mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung], – Bachelor of Science ZHAW in Chem ie mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung], – Bachelor of Science ZHAW in Fa cility Management mit Vertiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung], – Bachelor of Science ZHAW in Lebensmitteltechnologie mit Ver tiefung in [gewählte Vertiefungsrichtung], – Bachelor of Science ZHAW in Umweltingenieurwesen mit Vertie fung in [gewählte Vertiefungsrichtung].
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestehens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das  Studium  ist  bestanden,  wenn  aus  Pflicht-  und  Wahl pflichtmodulen des Studienganges gemäss Anhang 180 ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 erworben oder anerkannt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlussnote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus Wahlpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Alle überzähligen Wahlpflich tmodule fliessen in die all fällige Modulgruppennote und die Abschlussnote ein. G. Schluss- und Über gangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Diese Studienordnung tritt na ch Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. März 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzt die Studien- und Prüf ungsordnung für Bachelor-Studien gänge der Hochschule Wädens wil vom 1. September 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Studierende, die ihr Studium im Herbst 2009 oder früher aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Hoch schule Wädenswil vom 1. Septem ber 2006 fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 Studienordnung für Bachelor studiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Vollzeitstudium, die bis Ende Frühjahrssemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 und Studierende im Teilzeitst udium, die bis Ende Frühjahrssemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter 2016 ihr Studium nicht abgeschl ossen haben, werden für das wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere  Studium  dieser Studienordnung  unterstellt.  Die  Studienleitung regelt die Anrechnung bereit s erbrachter Leistungen. H. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. März 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Studiengang Umwelt ingenieurwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            5 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2015/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 aufgenommen und dies es bis Ende Frühlings semester 2017 been
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det haben, schliessen mit den Vertie fungstiteln gemäss der vor der Än
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung vom 26. März 2015 geltenden Regelung ab. I. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Mai 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Studiengang Umwelt ingenieurwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            7 Für Studierende, die ihr Studi um vor dem Herbstsemester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016/2017 aufgenommen haben, richte n sich die Vertiefungstitel nach den Übergangsbestimm ungen gemäss Anhang zur Studienordnung. J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Studiengang Facility Management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende im Vollzeitstudi um, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, und Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2017/2018 auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen haben und dieses bis En de Frühlingssemester 2021 nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endet haben, schliessen mit den Vert iefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 23. August 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium per Herbstsemes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter 2017/2018 oder 2018/2019 aufgenommen haben, schliessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. August 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            technologie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende im Vollzeitstudi um, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2020/2021 aufgenommen haben, und Studierende im Teilzeitstudium,  die  ihr  Studium  vo r  dem  Herbstsemester  2018/2019 aufgenommen und dieses bis Ende Fr ühlingssemester 2022 nicht beendet haben, schliessen mit den Vertief ungstiteln gemäss der nach der Ände rung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierende, die im Herbstsemester 2022/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            023 lediglich noch die Bachelorarbeit bestehen müssen. Diese Studierenden schliessen erst dann, wenn sie das Studium per Ende Herbstsemester 2022/2023 nicht beendet haben, mit den Vertiefungst iteln gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium per Herbstsemes ter 2018/2019 oder 2019/2020 aufge nommen haben, schl iessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. L. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. August 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Biotechnologie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende im Vollzeitstudi um, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2021/2022 aufge nommen haben, und Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studiu m vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen und dieses bis Ende Frühlingssemester 2023 nicht been det haben, schliessen mit den Vert iefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 20. August 2020 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierende, di e im Herbstsemester 2023/2024 lediglich noch die Bachelorarbeit bestehen müssen. Diese Studierenden schliessen erst dann, wenn sie das Studium au f Ende Herbstsemester 2023/2024 nicht  beendet  haben,  mit  den  Vertie fungstiteln  gemäss  der  nach  der Änderung vom 20. August 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemes ter 2019/2020 oder 2020/2021 aufge nommen haben, schl iessen mit den Vertiefungstiteln gemäss der nach der Änderung vom 20. August 2020 geltenden Regelung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 31 . Vom Fachhochschulrat genehm igt am 15. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.252.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt durch B vom 20. März 2014 ( OS 69, 276 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 Studienordnung für Bachelor studiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss B vom 20. März 2014 ( OS 69, 276 ; ABl 2014-04-25 ). In Kraft seit 1. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch B vom 26. März 2015 ( OS 70, 173 ; ABl 2015-04-24 ). In Kraft seit 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss B vom 26. März 2015 ( OS 70, 173 ; ABl 2015-04-24 ). In Kraft seit 1. August 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch B vom 10. Mai 2016 ( OS 71, 235 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss B vom 10. Mai 2016 ( OS 71, 235 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. August 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 24 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 ( OS 74, 24 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 ( OS 74, 24 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Februar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 ( OS 75, 32 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 ( OS 75, 32 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019-11-01 ). In Kraft seit 1. April 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch B vom 20. August 2020 ( OS 75, 574 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 20. August 2020 ( OS 75, 574 ; ABl 2020-10-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch B vom 20. August 2020 ( OS 76, 234 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. September 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss B vom 20. August 2020 ( OS 76, 234 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. September 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss B vom 8. April 2021 ( OS 76, 376 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. November 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 497 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch B vom 1. September 2022 ( OS 77, 563 ; ABl 2022-10-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Eingefügt durch B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 497 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Aufgehoben durch B vom 2. Juni 2022 ( OS 77, 497 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit 1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.253.311 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiagnostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Lebensmitteltechnologie und Umweltingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudi engänge Applied Digital Life Sciences, Biomedizinische Labordiag nostik, Biotechnologie, Chemie, Facility Management, Lebe nsmitteltechnologie und Umwelt ingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften wird weder in die Offizi elle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsam mlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Ressort Bildung Gertrudstrasse 15 Postfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8400 Winterthur bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.