Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
                            1 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstud iengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 29. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Rahmenprüfungsordnung re gelt die Grundlagen der Bachelor-  und  Masterstudiengänge an  der  Zürcher  Hochschule  für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Sie gilt nicht für den Bereich der Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spezielle Regelungen aus Verei nbarungen mit andern Hochschu len bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Hochschulleitung erlässt Studienordnungen über die An forderungen  für  die  einzelnen  St udiengänge  und  die  Leistungsnach weise. Sie unterliegen der Genehmig ung durch den Fachhochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Ein  Kurs  ist  eine  Lehreinheit ,  die  längstens  ein  Semester dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studierenden müssen in Kurse n Leistungsnachw eise erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Ein Modul ist eine Lehreinhei t mit einem bestimmten the matischen oder inhaltlichen Schw erpunkt. Es besteht aus einem oder mehreren Kursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Modul dauert längstens ei n Semester. Di e Studienordnungen können für praxisbezogene Ausbildung seinheiten (z. B. Praxisausbil dung, Praktika) sowie die Bachelorar beit oder die Masterarbeit Abwei chungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Modul ist mi t einer Bewertung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Module  können  zu  einer  Modu lgruppe  zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Modulgruppen wird auf Grund der in den Modulen erzielten Bewertungen die Modulgruppenbewert ung errechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW d. Modul kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Modulkategorien dienen der a.   thematischen Gliede rung des Studiums, b.   Aufteilung der Credits auf die Kompetenzbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen können die Cr edits einer M odulkategorie zuweisen. e. Modultypen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die a. von allen Studierenden eines Studiengangs im Laufe des Studiums belegt werden müss en (Pflichtmodule), b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wählen sind (Wahlpflichtmodule), c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 frei wählbar sind (Wahlmodule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienordnungen  regeln die  Zuordnung  der  Module  zu einem Modultyp und ihre Belegung. Studiengang übergreifendes Modulangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ZHAW kann studiengangübergreifende Module an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Hochschulleitung legt die Rahmenbedingungen des Besuchs der Module fest. Credit-System
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Studienleistungen werden na ch dem Europäischen System zur  Übertragung  und  Akkumulierung von  Studienleistungen  (Euro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pean Credit Transfer and Accu mulation System, ECTS) berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  Credit  entspricht  einer  studentischen  Arbeitsleistung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnungen legen für je des Modul die Anzahl Credits fest. Vergabe von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Wer ein Modul besteht, erhä lt die in den Studienordnungen festgelegte Anzahl Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Studium A. Allgemeines Studienplanung und -beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Studierenden sind verantwortlich für a.   ihre Studienplanung, b.   die Kenntnisnahme der zur Verf ügung gestellten Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienleitung  sorgt  innerhalb  des  Studiengangs  für  eine angemessene Studienberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzeit- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilzeitstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Studienleistungen können nach Massgabe der Studien ordnungen im Voll- oder Teilzeitstudium erbracht werden. In beiden Fällen sind die gleichen Studi enleistungen zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studienplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Departementsleitung kann Regelstudienpläne festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Modul- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kursbeschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Studienleitung erlässt  Modul-  und  Kursbeschreibun gen. Diese enthal ten insbesondere a.   die zu erwerbenden Kompetenzen, b.   die Anzahl der zu erwerbenden Credits, c.   die Zulassungsvoraussetzungen, d.   die Bestehensvoraussetzungen, e.   Art, Form und Umfang der Leistung snachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modul- und Kursbeschreibung en werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für jedes Modul ist eine An meldung innert der Anmelde frist erforderlich. Für Pflichtmodu le kann die Anmeldung automatisch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet auch die Anmeldung für die Leistungsnachwei se und verpflichtet dazu, diese zu erbringen. Vorbehalten bleibe n Fälle gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienleitung en tscheidet über Anmel dungen nach Ablauf der Anmeldefrist und die Zulassung zum Modul.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Hochschulleitung legt die Anmeldefrist und den Zeitrahmen für Anmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Abmeldungen von Modulen si nd innerhalb der Anmelde frist ohne Begründung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienleitung en tscheidet über Abmel dungen nach Ablauf der Anmeldefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Hochschulleitung legt den Ze itrahmen für Abmeldungen nach Ablauf der Anmeldefrist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Wahlpflicht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Nach  Ablauf  der  Anmeldefri st  entscheidet  die  Studien leitung über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Modul nicht durchgeführ t, können sich Studierende für andere Wahlpflicht- oder Wahlm odule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen de r organisatorischen Mö glichkeiten berücksich tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW Anrechnung von Vorkennt nissen, Studien leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende können Antrag au f Dispensierung von einem Modul oder Kurs stellen unter An rechnung der entsprechenden Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung.  Der  Antrag  ist  hinreiche nd  zu  dokumentieren.  Die  Studienlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung bewilligt den Antrag , wenn die Studierenden a.   ausreichende Kenntnisse vom I nhalt eines Modul s oder eines Kur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses nachweisen oder b.   andernorts entsprechende Stud ienleistungen er bracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entsprechende Studienleistungen, die andernorts erbracht wor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sind, werden angerechnet, sofe rn sich die dabei erlangten Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ergebnisse von denjeni gen des Studiengangs, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht we sentlich unterscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  erlassene  Lehreinheiten  sind keine  Leistungsnachweise  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erlassene  Lehreinheiten  werden nicht  bewertet.  Sie  werden  für die Berechnung einer allfälligen Gesamtnote nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Hochschulleitung legt den Zeitrahmen für Anträge auf Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pensierung fest. Wechsel des Studiengangs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            13 Bei einem Wechsel des Studi engangs innerhalb der ZHAW werden die bereits erbrachten Stud ienleistungen nach den Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. Die Noten von angerechneten Studie nleistungen werd en übernommen. Anrechnung von Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Studienordnungen  regeln,  wie  lange  Credits  als  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienleistung ange rechnet werden. Modul verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Studienleitung  ist  für  I nhalt,  Leistungsnachweise  und Leistungsbeurteilung de r Module verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            14 Vorzeitige Beendigung des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Studium  wird  vorzeitig  beendet  durch  Abmeldung oder Ausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Hochschulleitung legt den Termin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  verspätete  Abmeldung  verpflichtet  zur  Entrichtung  der Semestergebühr. Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende  können  sich  beur lauben  lassen.  Ein  Urlaub ist dem Studiengangsekre tariat gemäss den terminlichen Vorgaben der Hochschulleitung schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Urlaub dauert mi ndestens ein Semester . Während eines Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diums werden höchstens zwei Seme ster unbegründeter Urlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf Antrag kann die Studienleitung in Fällen wie Schwangerschaft, Kinderbetreuung, schwer er Krankheit oder in besonderen Härtefällen höchstens zwei Semester begründe ten Urlaub gewä hren. Der Antrag muss  unverzüglich  nach  Bekanntwe rden  des  Urlaubsgrundes  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Während eines Studiums werden insgesamt höchstens vier Semes ter Urlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Während eines Urlaubs bleiben die Studierenden immatrikuliert und  bezahlen  keine  Studiengebühr. Die  Zeit  des  Urlaubs  zählt  nicht zur Studiendauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende können ein oder mehrere Auslandsemester absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Departemente  können  Bedi ngungen  für  Auslandsemester festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten von im Ausland erbrac hten Studienleistungen werden für die Berechnung einer allfälligen Abschlussnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Studienleistungen au s dem betreffende n Semester wer den im Diplomzeugnis mit «dispensiert» ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 B. Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bachelortitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Ba chelorstudiengang den akademischen Grad eines Bachelors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassung zum Bachelorstudium erfolgt gemäss den eidgenössischen und kantona len Hochschulerlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zulassungsvora ussetzungen  können  in  den  Studienordnun gen präzisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen, die an einer andern Hochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, kann die Zulassung zum Studium im glei chen Fachbereich verweigert werden . Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab gewiesen wurden, werden nicht erne ut zum Studium im gleichen Stu diengang zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW b. Aufnahme prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Für  nicht  prüfungsfrei  zugela ssene  Studienanwärterinnen und  -anwärter  kann  die  ZHAW  gemäss  den  Vorgaben  des  Bundes Aufnahmeprüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchführung  der  Aufnah meprüfungen  kann  Dritten  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten. Eignungs abklärungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die  Studienordnungen  können  spezielle  Verfahren  zur Eignungsabklärung vor St udienbeginn vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Durchführung  der  Eignungs abklärungen  kann  auf  ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulische Stellen übertragen werden. Bachelor studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Ein Bachelorstudiengang ist in der Regel gegliedert in a.   eine Assessmentstufe (ca. 60 Credits) b.   ein Hauptstudium (ca. 120 Credits).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen können eine an dere Gliederung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Hauptstudium kann erst be gonnen werden, wenn die Assess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentstufe bestanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studienordnungen  regeln,  we lche  Module  im  Bachelorstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium zu absolvieren sind. Verleihung des Bachelortitels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die ZHAW verleiht den Bach elortitel Studierenden, die a.   mindestens 180 Credits erworben haben, b.   mindestens 60 Credits an der ZHAW erworben haben, c.   die Bachelorarbeit an der ZHAW abgelegt haben. C. Master Mastertitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die ZHAW verleiht für einen erfolgreich absolvierten Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terstudiengang den akademischen Gr ad eines Masters. Die Studienord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen regeln die Einzelheiten und die genauen Bezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  ZHAW  kann  mit  Partnerins titutionen  eine n  gemeinsamen Masterstudiengang  ve reinbaren  und  dafür  ei nen  gemeinsamen  Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tertitel verleihen. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Die Zulassung zum Masterstudi um setzt den Erwerb eines Bachelorabschlusses ode r eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienordnungen  regeln  die Zulassung  zu  den  Masterstu diengängen. Sie können besondere An forderungen festlegen und den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, falls sie  im  Bachelorstudium nicht  erworben  worden  sind.  Personen  kann die Zulassung zum Studium verweigert werden, wenn sie im gleichen Fachbereich  an  einer  andern  Hoch schule  endgültig  abgewiesen  wur den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Einzelfall entschei det die Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Personen, die an der ZHAW in einem Studiengang endgültig ab gewiesen wurden, werden nicht erne ut zum Studium im gleichen Stu diengang zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Master
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die  Studienordnungen  regeln  die  im  Masterstudium  zu absolvierenden Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verleihung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mastertitels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 oder 120 Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ZHAW verleiht den Masterti tel den Absolventinnen und Ab solventen eines Master studiengangs, welche a.   mindestens die gemäss Abs. 1 erforderlichen Credits im Masterstu diengang erworben haben, b.   mindestens einen Dri ttel der Credits an der ZHAW erworben haben, c.   die Masterarbeit an der ZHAW abgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Prüfungen und andere Leist ungsnachweise A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Leistungsnachweise  werden  als  Einzel-  oder  Gruppen arbeiten in Kursen und Modulen erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsnachweise sind insbesondere: a.   schriftliche oder mündliche Prüfungen, b.   schriftliche Arbeiten , Übungen und Berichte, c.   Projektarbeiten, d.   Referate, e.   Absolvierung testatpflichtiger Kurse oder Module, f.    Qualifikationen der Praxisausbildung, g.   Standortgespräche, h.   Bachelorarbeit, i. Masterarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungsnachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienordnungen regeln de n Einsatz von Expertinnen und Experten. Nachteils ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  ZHAW  gewährt  Studieni nteressierten  und  Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden  mit  Behinderung  im  Aufnah meverfahren,  für  Studienleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Leistungsnachweise die Mögl ichkeit, einen Antrag auf Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilsausgleich zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Studieninteressierten und St udierenden steht ein Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angebot zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ZHAW erlässt Bestimmungen über das Verfahren, die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeiten und weitere Einzelheit en zum Nachteilsausgleich. Versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Ein  unbegründet  versäumter  Leistungsnachweis  gilt  als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird die Note 1 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  der  Leistungsnachw eis  nicht  zu  benoten,  wird  das  Prädikat «nicht bestanden» erteilt. b. Begründet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Wer  einen  Leistungsnachwei s  begründet  versäumt,  muss diesen nachholen. Als Begründung gelten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit,  Militärdienst,  Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Hinderungsgrund  muss  unverzüglich  nach  Kenntnis  der Studienleitung belegt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welc he die Leistung beeinträchtigten, berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird  ein  Leistungsnachwei s  abgebrochen,  gelten  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 Abs. 1–3 sinngemäss. Ersatz für begründet versäumte Leis tungsnachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Die  Studienleitung  kann  für  begründet  versäumte  Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsnachweise  Ersatzleistungsnac hweise  festlegen.  Sie  entscheidet über die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det versäumte Leistungsnachweise am nächstmögliche n regulären Ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - min nachzuholen. Erlaubte Hilfsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die Studienleitung gibt die für Leistungsnac hweise erlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Hilfsmittel frühzeitig bekannt. a. Unbegründet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unredlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Wer anlässlich der Erbringung eines Leist ungsnachweises Unredlichkeiten  begeht,  hat  den  Le istungsnachweis  nicht  bestanden. Ist der Leistungsnachweis zu be noten, wird die Note 1 erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Unredlichkeit gelten namentlich: a.   das  Mitnehmen  oder  Verwenden  une rlaubter  Hilfsmittel  an  Prü fungen, b.   der unerlaubte Austausch von In formationen während einer Prü fung, c.   die  Zuwiderhandlung  gegen  We isungen  der  aufsichtsführenden Person, d.   Plagiate und andere Missbräuche im Zusammenhang mit Quellen angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Departementsleitung beantr agt bei der Rektorin oder beim Rektor die Einleitung ei nes Disziplinarverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Nachträglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entdeckte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unredlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            5 Wird unredliches Verhalten nachträglich aufgedeckt, kann die ZHAW auf Antrag der Studienleitung einen bereits verliehenen Titel entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Die Benotung de r Leistungen erfolgt auf einer Skala von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bis 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Noten haben folgende Bedeutung: a.   6 sehr gut, b.   5 gut, c.   4 genügend, d.   3 ungenügend, e.   2 schwach, f.    1 sehr schwach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  zu  benotender  Leistungsnac hweis  ist  bestanden,  wenn  die Note 4 erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Anstelle einer Note kann das Pr ädikat «bestanden» beziehungs weise «nicht bestande n» vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kursnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Kursnoten  werden  aus  dem  Durchschnitt  der  benoteten Leistungsnachweise eines Kurses gebildet. Viertelnoten sind die kleinste Einheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kursbeschreibungen  regeln  die  Gewichtung  der  einzelnen Leistungsnachweise i nnerhalb eines Kurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Modulnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            1 Modulnoten werden aus dem Durchschnitt der Kursnoten eines Moduls und einer allfälligen Modulbewertung gebildet. Modul noten werden auf zwei Stelle n nach dem Komma gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Folgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Modulbeschreibung en regeln die Gewichtung der Kursnoten innerhalb eines Moduls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 d. Modul gruppennoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            1 Der Durchschnitt der Modulnot en einer Modulgruppe bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det die Modulgruppennote. Die Modul gruppennote wird auf zwei Stel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len nach dem Komma gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studienordnungen  regeln  di e  Gewichtung  der  Modulnoten innerhalb einer Modulgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  eine  Modulgruppe  bestanden, gelten  alle  zur  Modulgruppe gehörenden Module als bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Wiederholung von Leistungs nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Die  Leistungsnachweise  eine s  bestandenen  Moduls  oder einer bestandenen Modulgruppe können nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen können fü r inhaltlich zusammenhängende Module Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 b. Nichtbestan dene Module
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leis tungsnachweise des  Moduls  nach  Massgabe  der  St udienordnung  wiederholen.  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die neue Bewertung ersetzt zwingend die alte. Dies gilt auch im Falle  von  unbegründetem  Versäumnis  sowie  Unredlichkeit  bei  der Wiederholung des Le istungsnachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Leistungsnachweise  von  ni cht  bestandenen  Modulen  sind grundsätzlich am nächsten regulären Termin zu wiederholen. Nachprüfungen und Nachbesse rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die  Studienordnungen  können  fü r  nicht  bestandene  Mo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dule Nachprüfungen und Nachbesser ungen vorsehen. Die Studienlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung entscheidet über Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Nachprüfung  oder  Nachbesserung  gilt  nicht  als  Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gelten für Nachpr üfungen und Nachbesserungen die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selben Bestimmungen wie für Leistungsnachweise. Wiederholung von Modulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Module können einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht bestandene Wahlpflich t- und Wahlmodule können wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holt werden, sofern die betreffende n Module wieder durchgeführt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. a. Bestandene Module
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnungen können bei einem Wahlpflichtmodul an stelle einer Wiederholung den Besu ch eines anderen Wahlpflichtmoduls ermöglichen.  Der  Besuch  des  neue n  Wahlpflichtmoduls  gilt  diesfalls als zweiter Versuch des ersetzten Wahlpflichtmoduls. Abs. 4 ist anwend bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung erneut nicht be standen, kann es nicht durch ein anderes Modul au s derselben Gruppe substituiert werden, sondern gilt als endg ültig nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Studienordnungen können für Praktika oder andere praxis bezogene Ausbildungseinheiten ei ne Wiederholungsmöglichkeit aus schliessen, wenn schwer wiegende Gründe, die in der Person des oder der Studierenden liegen, einer Wied erholung des Praktikums entgegen stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Wer das Studium nicht mehr bestehen kann, wird endgül tig abgewiesen. B. Bachelorstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assessment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Der Lernerfolg der Assessment stufe wird gesamthaft bewer tet. Die Studienordnungen regeln di e Voraussetzungen für ihr Beste hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen regeln die Form und die zeitliche Abfolge der Prüfungen in den Modulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer die Assessmentstufe nicht besteht, muss in nicht bestandenen Pflichtmodulen sämtliche Leist ungsnachweise wiederholen. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hauptstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen des Hauptstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bachelor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            1 Die  Bachelorarbeit  kann  al s  Einzel-  oder  Gruppenarbeit verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen mit der Bachelorarbeit begonnen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienleitung  legt  die  An forderungen  an  eine  Bachelor arbeit  fest.  Sie  gibt  diese  den  Stud ierenden  frühzeitig  bekannt.  Die betreuende Lehrperson re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer die Bachelorarbeit nicht be steht, kann innerhalb eines Jah res eine neue Arbeit mit ei nem anderen Thema verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW C. Masterstufe Bestehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Die Studienordnungen regeln die Voraussetzungen für das Bestehen der Masterstufe. Masterarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Die Masterarbeit ist als Einzelarbeit zu verfassen. In begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deten Fällen können auch Gruppe narbeiten verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen legen die Vora ussetzungen fest, unter denen mit der Masterarbeit begonnen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienleitung legt die Anfo rderungen an eine Masterarbeit fest. Sie gibt diese de n Studierenden frühzeitig bekannt. Die betreuende Lehrperson regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer die Masterarbeit nicht besteh t, kann innerhalb eines Jahres eine neue Arbeit mit eine m anderen Thema verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 D. Ermittlung des Gesamtergebnisses Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Der Abschluss wird mit einer Note (Bachelor- oder Mas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ternote) bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abschlussnote wird aus den benoteten Modulen gebildet. Sie wird auf zwei Stellen na ch dem Komma gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Studienordnungen  legen  die  Regeln  zur  Berechnung  der Abschlussnote fest. Die Gewicht ungen innerhalb einer Modulgruppe werden für die Berechnung de r Abschlussnote übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Überzählige Module und Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studienordnungen legen fest, ob überzählige Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtmodule und Wahlmodul e gewählt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienordnungen legen fest, nach welchen Kriterien bestimmt wird, welche der überzähligen Wahl pflichtmodule in die allfällige Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppennote und die Abschlussnote einfliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Note eines überzähligen Wahl pflichtmoduls, die in der Modul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppennote berücksichtigt wird, flie sst auch in die Abschlussnote ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wahlmodule werden für die Absc hlussnote nicht berücksichtigt. Credits für gleiche oder ähnliche Mo dule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            1 Für  gleiche  oder  inhaltlich ähnliche  Module  werden  nur einmal Credits angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Zweifelsfall entschei det die Studienleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ECTS-Einstu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fungstabelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            1 Die Häufigkeit der erteilten Noten in Pflicht- und Wahl pflichtmodulen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 wird zur Vergleichbarkeit der Bewertungen für den Studiengang oder dessen Vertiefungen zusammenfassend dar gestellt. Berücksichtigt werden di e Modulnoten im Zeitraum von höchs tens drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ECTS-Einstufungstabelle wird jährlich erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datenabschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            Die Datenabschrift (Transcript of Records) umfasst alle an der ZHAW besuchten Module mit Modultitel, Bewe rtung und Semes ter sowie die erworbenen Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verleihung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            1 Die  ZHAW  verleiht  den  Bachelor-  bzw.  Mastertitel  auf Antrag der Studienleitung, wenn alle  Bedingungen gemäss  Rahmen prüfungsordnung und Studienordnung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt dafür eine Diplomur kunde und ein Diplomzeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Die Diplomurkunde en thält keine Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  wird  von  der  Re ktorin  oder  vom  Rektor  der  ZHAW  und einem weiteren Mitglied der Hochschulleitung unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomzeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            1 Das Diplomzeug nis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 sämtliche im Studiengang besu chten Module mit den erworbenen Credits, b. die im Studiengang angerechneten, an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten  Studienleistungen mit den übernommenen Credits, c. die Modulbewertungen, d. die Abschlussnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Diplomzeugnis wird von der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter und der St udienleitung unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomzusatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple ment) ausgestellt, der Angaben in standardisierter Form über den Stu diengang enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Rechtsschutz und Übergangsbestimmungen Rechtsmitttel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anfechtbarkeit von Anordnungen der ZHAW richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und dem Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzungen von Verfahrensvorschri ften überprüft. Die Rüge der Unan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemessenheit ist ausgeschlossen. Übergangs bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Diese Rahmenprüfungsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gilt für die einzelnen Studie ngänge ab Inkrafttreten der Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienordnungen regeln die Übergangsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 50 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt  durch  B  vom  8. November  2011  ( OS  67,  17 ; ABl  2011,  3408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung  gemäss  B  vom  8. November  2011  ( OS  67,  17 ; ABl  2011,  3408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben durch B vom 8. November 2011 ( OS 67, 17 ; ABl 2011, 3408
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt  durch  B  vom  9. Dezember  2014  ( OS  70,  55 ; ABl  2014-12-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  B  vom  9. Dezember  2014  ( OS  70,  55 ; ABl  2014-12-19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. April 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch B vom 12. Dezember 2017 ( OS 73, 79 ; ABl 2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  B  vom  12. Dezember  2017  ( OS  73,  79 ; ABl  2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch B vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Dezember 2017 ( OS 73, 79 ; ABl 2017-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch B vom 13. November 2018 ( OS 74, 94 ; ABl 2018-12-07
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Bachelor- und Masterstud iengänge an der ZHAW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.252.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung  gemäss  B  vom  13. November  2018  ( OS  74,  94 ; ABl  2018-12-07 ).  In Kraft seit 1. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch B vom 13. November 2018 ( OS 74, 94 ; ABl 2018-12-07 ). In Kraft seit 1. Juli 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 ( OS 77, 488 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 ( OS 77, 488 ; ABl 2022-08-19 ). In Kraft seit 1. April 2023.