Gesetz über die Gebäudeversicherung (673.100)
CH - AG

Gesetz über die Gebäudeversicherung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) Vom 19. September 2006 (Stand 1. Januar 2022) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 55 Abs. 1 lit. f, 56, 93 Abs. 3 und 94 Abs. 3 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 Zweck der Gebäudeversicherung

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für Verhütung und Abwehr von Schä- den zum Schutz von Menschen, Tieren und Sachen.
2 Sie versichert die Gebäude auf dem Kantonsgebiet gegen Feuer - und Elementarschä- den.
3 Ihre Tätigkeit folgt dem Grundsatz der Solidarität aller Eigentümerinnen und Eigen- tümer von Gebäuden.

§ 2 Rechtsform

1 Die Aargauische Gebäudeversicherung ist eine selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 3 Schadenverhütung

1 Die Gebäudeversicherung unterstützt Massnahmen zur Verhütung oder Verminde- rung von Gefahren für Personen, Tiere und Sachen durch Feuer, Explosion und Ele- mentarereignisse.
2 Sie erfüllt Aufgaben zum Schutz vor Feuer - und Explosionsschäden nach der Ge- setz gebung über den vorbeugenden Brandschutz.
3 Sie wirkt mit bei der Vorbereitung raumplanerischer Massnahmen zum Schutz ge- gen Elementarschäden nach der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 4 Bevölkerungsschutz und allgemeine Schadenab wehr

1 Die Gebäudeversicherung ist Partnerin des Bevölkerungsschutzes in den Bereichen Rettung, Brandbekämpfung und Bewältigung von Elementarereignissen.
2 In ordentlichen Lagen unterstützt und koordiniert sie die Einsatzbereitschaft der Ge- meinden und den Einsatz der Feuerwehr nach der Feuerwehrgesetzgebung.
3 In besonderen oder ausserordentlichen Lagen erbringt sie Leistungen im Rahmen der nationalen und der kantonalen Sicherheitskooperation nach der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und über die Fe uerwehr.

§ 5 Zusatzaufgaben im Versicherungsbereich

1 Durch Dekret können der Gebäudeversicherung zusätzliche dem Kanton obliegende und gesetzlich geregelte Aufgaben im Personen - und Schadensversicherungsbereich zum Vollzug übertragen werden.

2. Versicherung

2.1. Versicherungsverhältnis

§ 6 Rechtsverhältnis

1 Das Versicherungsverhältnis besteht zwischen den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern einerseits und der Gebäudeversicherung anderseits.
2 Versicherungsnehmerinnen und Versicher ungsnehmer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden, für die eine obligatorische oder freiwillige Versiche- rung bei der Gebäudeversicherung besteht.

2.2. Obligatorische Versicherung

2.2.1. Umfang

§ 7 Obligatorium und Monopol

1 Für sämtliche Geb äude im Kanton Aargau ist die Versicherung gegen Feuer - und Elementarschäden ab Baubeginn obligatorisch.
2 Die Versicherung der vom Obligatorium abgedeckten Schäden muss bei der Aar- gauischen Gebäudeversicherung erfolgen. Dieser Vorschrift widersprechende V ersi- cherungsverträge sind nichtig.

§ 8 Ausnahmen

1 Gebäude sind vom Obligatorium und vom Monopol ausgenommen, wenn sie von geringem Wert sind oder nur vorübergehend aufgestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 9 Entst ehung des Versicherungsverhältnisses

1 Rechte und Pflichten aus dem obligatorischen Versicherungsverhältnis beginnen a) mit einer schriftlichen oder mündlichen Anmeldung zur Bauzeitversicherung oder zur Neu - oder Nachschätzung direkt am Sitz der Gebäudeversicherung oder mit der Übergabe einer schriftlichen Anmeldung bei einer schweizerischen Poststelle, b) mit der Schätzung in allen übrigen Fällen.
2 Vorbehalten bleibt die Festlegung eines abweichenden Zeitpunkts, namentlich wenn die Anmeldung vor dem Baubeginn erfolgt.

§ 10 Ausschluss aus der Versicherung

1 Von der Versicherung können Gebäude ausgeschlossen werden, wenn a) ihre Feuerungsanlagen oder elektrischen Einrichtungen mangelhaft sind, b) sie nicht über die vorgeschriebenen Schutz - oder Lö scheinrichtungen verfügen, c) ihre Bauart oder ihr mangelhafter Unterhalt die Beschädigung durch versicherte Ereignisse wesentlich begünstigt, d) sie auf einem als erheblich gefährdet bekannten Platz errichtet sind.
2 Der Ausschluss kann sich auf alle oder auf einzelne Teile des Gebäudes sowie auf alle oder auf einzelne versicherte Gefahren beziehen.
3 Vor Erlass der Ausschlussverfügung ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Mängel aufzufordern.

2.2.2. Gedeckte Schäden

§ 11 Feuerschäden

1 Die Feuerschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die als Unfall entstehen durch a) Feuer, Rauch und Hitze, b) Blitzschlag, c) Explosion und Implosion, d) Sprengung, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist, e) abstürzende oder notlandende Flugkörper oder Teile davon, Luftfracht einge- schlossen, soweit von Dritten kein Ersatz erhältlich ist.
2 Nicht gedeckt sind Abnützungs - und Betriebsschäden sowie diejenigen Hitzeschä- den, die nicht auf technis cher Ursache beruhen.

§ 12 Elementarschäden

1 Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die entstehen durch a) Sturm, b) Hagel, c) Hochwasser und Überschwemmung, d) Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen, e) Erdrutsch, Erdfall, Steinschla g und Felssturz.
2 Nicht gedeckt werden Schäden, die entstehen durch a) Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost, b) Eindringen von Regen - , Schnee - und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden, c) künstliche Wasseranlag en wie Stauseen oder Rückstau von Kanalisationen, d) Grundwasser, e) schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen, f) * ... g) * ...
3 Nicht gedeckt sind ferner Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruk- tion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind. *
4 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind die Eigentümerinnen und Eigentümer ver- pflichtet, bei Bau und Unterhalt ihrer Gebäude die notwendigen und zumutbaren Prä- ventionsmassnahmen gegen die versicherten Elementargefahre n zu ergreifen. Die Ge- bäudeversicherung kann entsprechende Präventionsmassnahmen verlangen. *
5 Der Regierungsrat umschreibt die versicherten Elementargefahren und regelt die ge- bäudespezifischen Minimalanforderungen und Schutzziele für Neubauten und beste- hende Bauten durch Verordnung. Er kann Richtlinien anerkannter Fachverbände zur Elementarschadenprävention verbindlich erklären. *

§ 13 Besondere Ausschlüsse aus der Deckung

1 Nicht gedeckt sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch a) Veränderung der Atomkernstruktur, b) Meteoriten oder Erdbeben, c) Kriegsereignisse, innere Unruhen, Anwendung von militärischer oder polizei- licher Gewalt, d) Überschallknall, e) Einsätze und Übungen von Militär, Polizei oder Zivilschutz.
2 Durch Dekret können einzelne dieser Gefahren in die Versicherungsdeckung einbe- zogen werden, wenn dies zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen möglich ist.

2.2.3. Gegenstand und Höhe der Versicherung

§ 14 Gegenstand

1 Die Versicherung umfasst alle Bestandteile eines G ebäudes, an denen ein nach die- sem Gesetz massgeblicher Schaden entstehen kann. Der Regierungsrat kann durch Verordnung einzelne Abweichungen festlegen.
2 Nicht versichert werden der Boden sowie der Wert der Lage und der mit dem Ge- bäude verbundenen Rechte u nd Lasten.

§ 15 Versicherungswert

1 Als Versicherungswert gelten grundsätzlich die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes (Neuwert).
2 Beträgt die Alters - und Gebrauchsentwertung eines Gebäudes mehr als 35 % des Neuwertes, gilt der so reduzierte Wert (Zeitwert).
3 Befindet sich ein Gebäude im Bau oder sind wertvermehrende Änderungen an einem bestehenden Gebäude in Gang, gilt der dem Baufortschritt entsprechende Wert (stei- gender Wert der Bauzeitversic herung).
4 Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, gilt der Wert der zur Wiederverwendung bestimmten Teile abzüglich Kosten für deren Ausbau (Abbruchwert).
5 Ist ein Gebäude durch ein versichertes Ereignis zerstört oder beschädigt, gilt bis zur Wiederherstel lung der bisherige Versicherungswert abzüglich der festgesetzten Scha- densumme.
6 Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Gebäudeversicherung auf Beginn des folgenden Jahres die Versicherungswerte ohne neue Schätzung an.
7 In ausserordentlichen Fälle n, namentlich bei unersetzbaren historischen Bauten, wird der Versicherungswert unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten nach Er- messen festgelegt.

§ 16 Schätzung

1 Schätzungen des Versicherungswertes finden statt a) nach Bauvollendung, b) auf begründet es Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers, c) auf Anordnung der Gebäudeversicherung.
2 Bei geringfügigen Änderungen am Gebäude oder an der Umgebung kann der Versi- cherungswert ohne neue Schätzung angepasst werden.
3 Der Verwaltungsrat regelt das Sch ätzungsverfahren in einem Reglement.

§ 17 Erhöhungen des Risikos

1 Erhöhungen des Risikos durch Nutzungsänderung oder andere Umstände sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer unverzüglich der Gebäudeversicherung zu melden.

2.2.4. Prämien und Abgaben zur Schadenverhütung und

- bekämpfung (Präventionsabgaben) *

§ 18 Höhe der Prämien und Präventionsabgaben *

1 Die Prämien und die Präventionsabgaben sollen so bemessen werden, dass sie zu- sammen mit den übrigen Erträgen ausreichen, um die Aufgaben der Versi cherung zu finanzieren. *
2 Der Verwaltungsrat legt die Prämien nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest und bestimmt die Höhe der Präventionsabgaben. *
3 In diesem Rahmen werden die Prämien und die Präventionsabgaben für jedes Ver- sicherungsverhältnis einzeln festgelegt. *
4 Bei Verminderung oder Erhöhung des Risikos werden die Prämien angepasst, sobald die Mitteilung der neuen Verhältnisse bei der Gebäudeversicherung eintrifft. Trifft sie verspätet ein, werden die entgangenen Pr ämien nachgefordert.
5 Bezieht sich der Ausschluss aus der Versicherung bei einem Gebäude nur auf ein- zelne Teile oder auf einzelne Gefahren, kann die Gebäudeversicherung die Prämie reduzieren.

§ 19 Überschuss

1 Bleibt ein Jahresüberschuss, ist davon die H älfte, begrenzt auf eine Million Franken, dem Kanton abzuliefern. Bestehen während mehrerer Jahre Überschüsse, sind die Prä- mien oder Leistungen anzupassen.

§ 20 Zahlungspflicht und Pfandrecht

1 Die Prämien und die Präventionsabgaben werden mit Versicherun gsbeginn fällig, wiederkehrende Jahresprämien und Präventionsabgaben mit Beginn des Kalenderjah- res. *
2 Zahlungspflichtig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer im Zeitpunkt der Fäl- ligkeit der Prämien und der Präventionsabgaben. Wechseln die Eigentumsver hältnisse vor Bezahlung, kann die Zahlung der ganzen Prämien und der gesamten Präventions- abgaben auch von den Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolgern eingefordert werden. *
3 Auf den versicherten Gebäuden besteht ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzli ches Pfandrecht mit Vorrang vor allen eingetragenen Belastungen * a) * für fällige Prämien und Präventionsabgaben, b) * bei wiederkehrenden Jahresprämien und Präventionsabgaben für zwei verfal- lene Prämien und Präventionsabgaben sowie für die laufende Prämi e und Prä- ventionsabgabe.

2.2.5. Pflichten im Schadenfall

§ 21 Schadenanzeige und Veränderungsverbot

1 Eigentümerinnen und Eigentümer haben einen Schaden unverzüglich nach der Fest- stellung der Gebäudeversicherung zu melden.
2 Erfolgt die Anzeige nicht inne rt Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung.
3 Ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung dürfen am Schadenort keine Verände- rungen vorgenommen werden, die nicht der Rettung oder der Abwendung unmittelbar drohenden Schadens dienen .

§ 22 Pflicht zur Abwendung und Minderung des Schadens

1 Eigentümerinnen und Eigentümer haben alles Zumutbare zur Abwendung und Min- derung des Schadens zu tun.

2.2.6. Berechnung und Auszahlung der Entschädigung

§ 23 Berechnung der Entschädigung

1 Die Ent schädigung wird berechnet auf der Basis der Schadensumme, unter Berück- sichtigung der Nebenleistungen und einer allfälligen Kürzung.
2 Bei Elementarschäden hat die Eigentümerin oder der Eigentümer einen Selbstbehalt von Fr. 300. – pro Gebäude zu tragen.
3 De r Verwaltungsrat kann für Gebäude mit erhöhter Schadengefahr risikobezogene Selbstbehalte festlegen. Der Selbstbehalt kann bis zu 10 % der Entschädigung betra- gen, höchstens aber Fr. 10'000. – bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn - und Land- wirtschaftszwecke n dienen, beziehungsweise höchstens Fr. 50'000. – bei allen übrigen Gebäuden. *

§ 24 Ermittlung der Schadensumme

1 Ist ein Gebäude völlig zerstört, entspricht die Schadensumme dem Versicherungs- wert.
2 Ist ein Gebäude teilweise zerstört, wird die Schadensumme ausgehend vom Versi- cherungswert nach dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Teil be- stimmt.
3 Beträgt der Schaden weniger als ein Drittel des Versicherungswertes, entspricht die Schadensumme den Wiederherstellungskosten. Bei einer Z eitwertversicherung ist sie um den Mehrwert zu kürzen, der sich durch die Wiederherstellung ergibt.
4 Sind die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Schaden unverhältnismässig hoch, kann anstelle der Wiederherstellung der Minderwert als Schadensumme be- stimmt werden.
5 Von der Schadensumme abgezogen wird der Wert von wieder verwendbaren Teilen und Materialien, unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Wieder- verwendung.
6 Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt, entspricht die Schadensumme max imal dem Abbruchwert.

§ 25 Nebenleistungen

1 Die Gebäudeversicherung ersetzt zudem a) die Kosten für Abbruch, Aufräumung und vorschriftsgemässe Entsorgung der versicherten Teile, begrenzt bis zum Höchstbetrag von insgesamt 12 % der Schadensumme, b) die Kosten der zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vor- kehren, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren recht- fertigt. Dienen diese Schutzvorkehren auch weiteren Zwecken, vergütet die Ge- bäudeversicherung den ihrem Interes se entsprechenden Kostenanteil, c) die Schäden an Gebäuden sowie an Bäumen, Kulturen und Einfriedungen, die durch Lösch - und Rettungsmassnahmen oder Sicherungsvorkehren der zustän- digen Organe entstanden sind.

§ 26 Verzicht auf Wiederherstellung

1 Wird ein vollständig zerstörtes Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren am gleichen Ort und mit gleichartiger Nutzung wieder aufgebaut, entspricht die Schadensumme dem Zeitwert zur Zeit des Schadeneintritts. Bei einem teilweise zerstörten Gebäude entspricht sie de m auf den nicht wiederhergestellten Teil entfallenden Zeitwert.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Frist zur Wiederherstellung angemessen erstreckt werden.
3 Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen, kann ein Aufbau an anderer Stelle oder mit anderer Nut zung genehmigt werden.

§ 27 Verlust oder Kürzung der Entschädigung

1 Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Eigentümerin oder der Eigentü- mer das Schadenereignis vorsätzlich und schuldhaft selber herbeigeführt oder dabei mitgewirkt hat.
2 Die Ents chädigung wird nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigen- tümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zu- rückzuführen ist. *
3 Di e Entschädigung wird angemessen gekürzt, wenn der Gebäudeversicherung Um- stände nicht gemeldet worden sind, die einen höheren Prämiensatz zur Folge gehabt hätten; die Kürzung erfolgt aber höchstens im Verhältnis der bezahlten zu den nach dem Tarif vorgesehe nen Prämien.
4 Die Entschädigung für den zusätzlich verursachten Schaden wird angemessen ge- kürzt, wenn ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung am Schadenort Veränderun- gen vorgenommen worden sind, die nicht der Rettung oder der unmittelbaren Abwen- dung von w eiterem Schaden dienen.
5 Die Entschädigung wird gekürzt oder fällt ganz weg, wenn infolge verspäteter Scha- denmeldung die Ursachen oder das Ausmass des Schadens nicht mehr festgestellt werden können.

§ 28 Auszahlung und Befriedigung des Pfandgläubigers

1 Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung hat die Eigentümerin oder der Eigen- tümer im Zeitpunkt des Schadenereignisses. Bei ganzem oder teilweisem Verlust des Anspruchs der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt die Gebäudeversicherung den Grundpfandgläu bigerinnen und Grundpfandgläubigern gegenüber zur Ausrich- tung der Entschädigung in dem Masse verpflichtet, als ihre Forderung sonst nicht ab- gedeckt ist.
2 Die Forderungen der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger gehen auf die Gebäudeversicherun g über, soweit sie ihnen Entschädigungen ausgerichtet hat.
3 Beträgt die Schadensumme mehr als ein Drittel des Versicherungswerts, ist die Ent- schädigung während längstens drei Jahren ab dem Schadeneintritt zu verzinsen.
4 Ist im Zusammenhang mit der Schade nursache ein Strafverfahren hängig, darf vor dessen Abschluss die Auszahlung nur erfolgen, wenn keine Zweifel über den An- spruch der berechtigten Person bestehen.
5 Der Regierungsrat regelt den Ablauf der Auszahlungen und die Höhe des Zinsfusses durch Veror dnung.

§ 29 Regress

1 Für die ausgerichteten Entschädigungen kann die Gebäudeversicherung auf die für den Schaden Verantwortlichen Rückgriff nehmen. Sie tritt im Umfang und zum Zeit- punkt ihrer Leistung in die Rechte der versicherten Person ein. *

§ 30 Haftungsbeschränkung bei Grossereignissen

1 Die Summe aller Entschädigungen aus einem einzigen versicherten Feuer - oder Ele- mentarereignis, die nicht durch eine Rückversicherung gedeckt ist, wird auf maximal
40 % der bei Jahresbeginn bestehenden Reserven be schränkt.
2 Übersteigt die Summe der provisorisch berechneten Entschädigungen diese Limite, werden die auf die einzelnen Objekte entfallenden Entschädigungen anteilsmässig ge- kürzt. Bis zur Festsetzung aller Entschädigungen aus dem gleichen Ereignis ist die Auszahlung zu sistieren oder auf Teilzahlungen zu beschränken.

2.2.7. Rückversicherung und Reserven

§ 31 Rückversicherung

1 Im Rahmen ihrer Reserve - und Rückversicherungspolitik kann die Gebäudeversi- cherung die nötigen Verträge mit privaten oder öffentli chen Institutionen abschliessen oder sich an solchen beteiligen.
2 Handelt es sich um gemischtwirtschaftliche oder interkantonale Versicherungsge- meinschaften, bedürfen die Verträge der Genehmigung durch den Regierungsrat.

§ 32 Reserven

1 Die Gebäudeversic herung hat entsprechend ihren Verpflichtungen über ausrei- chende Reserven zu verfügen. *
2 Die Höhe der Reserven bemisst sich nach versicherungstechnisch anerkannten Me- thoden und muss durch eine externe Stelle überprüft werden. *

2.3. Freiwillige Versicherungen

§ 33 Feuer - und Elementarschadenversicherung

1 Freiwillige Versicherungen sind möglich für a) Gebäude, welche vom Obligatorium ausgenommen sind, b) gebäudeähnliche Objekte wie Brücken, Türme und Tunnel.
2 Freiwillige Zusatzversicherungen zu obligatorischen oder zu freiwilligen Versiche- rungen sind möglich für a) bauliche Anlagen der Umgebung, die Bestandteile der Liegenschaft mit einem versicherten Gebäude bilden, wie Mauern, Treppen, Geländer und Bassins, b) Aufräumkosten versicherter Objekt e, soweit sie in der Grunddeckung nicht ent- halten sind.

§ 34 Wasserversicherung

1 Die Gebäudeversicherung betreibt im Kanton eine Versicherung zur Deckung von Wasserschäden an Gebäuden.

§ 35 Zeitpunkt der Entstehung

1 Das Versicherungsverhältnis entsteht mit der schriftlichen Annahme des mündlich oder schriftlich bei der Gebäudeversicherung eingereichten Antrags.
2 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag entstehen mit Beginn des Versicherungsver- hältnisses, sofern kein anderer Zeitpunkt festgelegt worden ist.

§ 36 Massgebendes Recht

1 Inhalt, Verfahren und Rechtsschutz der freiwilligen Versicherung richten sich nach kantonalem öffentlichem Recht.
2 Für die freiwillige Feuer - und Elementarschadenversicherung kommen die Bestim- mungen dieses Gesetzes für die obli gatorische Versicherung zur Anwendung. Der Re- gierungsrat kann ergänzende Bestimmungen durch Verordnung erlassen.
3 Für die Wasserversicherung legt der Verwaltungsrat die Versicherungsbedingungen fest. Dabei gelten die zwingenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Versicherungsvertrag als Mindestinhalt. *

3. Schadenverhütung und Schadenbekämpfung

§ 37 Fonds zur Schadenverhütung und - bekämpfung

1 Die Gebäudeversicherung führt je einen Fonds zur a) * Verhütung von Feuer - und Elementarschäd en (Präventionsfonds), b) * Bekämpfung von Feuer - und Elementarschäden (Interventionsfonds).
2 Der Verwaltungsrat legt die Präventionsabgaben, die in die beiden Fonds eingelegt werden, zusammen mit dem jährlichen Voranschlag fest. *
3 Versicherungsunterneh men, die im Kanton Aargau Fahrhabe gegen Feuer versi- chern, haben im Rahmen des Bundesrechts als jährlichen Beitrag 0.05 ‰ ihres aar- gauischen Versicherungsbestandes zu leisten. Der Verwaltungsrat legt die Zuteilung der Beiträge auf die Fonds fest. *

§ 38 U nterstützung des vorbeugenden Brandschutzes

1 Beiträge aus dem Präventionsfonds können geleistet werden an die Kosten von Mas- snahmen, die zu einer Verbesserung der Brandsicherheit führen, die über die gesetz- lichen Anforderungen hinausgeht. *

§ 39 Unterstü tzung des bekämpfenden Brand - und Elementarschadenschutzes

1 Beiträge aus dem Interventionsfonds werden an die Kosten der Wasserversorgungs- anlagen, Feuerwehrlokale sowie der Ausrüstung, Ausbildung und Versicherung der Feuerwehren geleistet, sofern die unte rstützten Massnahmen einem Bedürfnis ent- sprechen und zu einer Verbesserung der Einsatzbereitschaft führen. *
2 Bei der Festsetzung der Beiträge an die Ausrüstung der Feuerwehren sind die Mög- lichkeiten der Rationalisierung des Feuerwehrwesens angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Beiträge können pauschal festgelegt oder zur Finanzierung von zentralen Be- schaffungen oder Beschaffungsmöglichkeiten eingesetzt werden, wenn dadurch der Beitragszweck nicht gefährdet wird. *

§ 40 Unterstützung der Elementarschadenve rhütung

1 Beiträge aus dem Präventionsfonds können ausgerichtet werden an die Kosten * a) der Erarbeitung von Grundlagen der Raumplanung, soweit sie dazu dienen, das Elementarrisiko für Gebäude zu verringern, b) von baulichen Schutzmassnahmen für einzelne bestehende Gebäude, sofern sie konstruktiv einwandfrei und ordnungsgemäss unterhalten sind und durch die Massnahmen weitgehend vor drohenden Elementarschäden geschützt werden.
2 Die Aargauische Gebäudeversicherung kann anstelle von Beiträgen an notwendige Präventionsmassnahmen am Einzelobjekt gemäss Absatz 1 lit. b Beiträge an die Kos- ten einer koordinierten Objektschutzmassnahme leisten (namentlich Arealschutz). Die koordinierte Präventionsmassnahme muss einen gleichwertigen Schutz wie die zu ersetzenden Ei nzelmassnahmen gewährleisten. Die Höhe eines Beitrags darf die Summe der damit ersetzten Einzelmassnahmen nicht übersteigen. *

§ 41 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Verwendung der Fondsmittel.

4. R echtsstellung, Vermögen und Organisation

4.1. Stellung und Vermögen

§ 42 Sitz

1 Sitz der Gebäudeversicherung ist Aarau.

§ 43 Vermögensmässige Abgrenzung

1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben stehen ausschliesslich die Mittel der Gebäudever- sicherung zur Verf ügung. Eine Haftung des Kantons besteht nicht.
2 Besondere Regelungen bei zum Vollzug übertragenen Zusatzaufgaben bleiben vor- behalten.

§ 44 Zweckbindung der Mittel

1 Die verschiedenen Versicherungssparten, namentlich obligatorische und freiwillige Sparten sowie durch Dekret übertragene Zusatzaufgaben, sind selbsttragend zu füh- ren.

§ 44a * Überschuss

1 Bleibt bei der freiwilligen Gebäudewasserversicherung und den durch Dekret über- tragenen Zusatzaufgaben insgesamt ein Jahresüberschuss, sind davon 18 % dem K an- ton abzuliefern. Vom Jahresüberschuss können Verluste aus sieben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung der Überschüsse dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Bestehen während mehrerer Jahre Überschüsse , sind die Prämien oder Leistungen anzupassen.

4.2. Organisation

§ 45 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder auf eine Amtsdauer von einem Jahr. *
1bis Wählbar sind Personen, die bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben. *
2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
3 Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste U nternehmensleitung. Für die Führung des Unternehmens, die Verantwortlichkeiten und die Befugnisse der obersten Organe er- lässt er ein Allgemeines Geschäftsreglement. Dieses orientiert sich an allgemein an- erkannten Standards für die Unternehmensführung. Es i st vom Regierungsrat zu ge- nehmigen.
4 Folgende Aufgaben des Verwaltungsrats sind nicht übertragbar: a) Bestimmung der Grundzüge der Geschäftspolitik mit den nötigen Weisungen, b) Festlegung der Organisation und Erlass der Reglemente, c) Wahl der Geschäftsl eitung und Aufsicht über ihre Tätigkeit sowie Bezeichnung der zur Unterschrift berechtigten Personen, d) Genehmigung der Rückversicherungsverträge und der Beteiligungen an ent- sprechenden Institutionen sowie Überwachung der Reservebildung, e) Vorlage von Ge schäftsbericht und Jahresrechnung an den Regierungsrat zuhan- den des Grossen Rats.

§ 46 Geschäftsleitung

1 Der Verwaltungsrat wählt die aus einer oder mehreren Personen bestehende Ge- schäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung führt die laufenden Geschäfte. Sie vertritt die Gebäudeversi- cherung gegenüber Dritten. Im Übrigen werden die Verantwortlichkeiten und Befug- nisse im Allgemeinen Geschäftsreglement festgelegt.

§ 47 Revisionsstelle

1 Der Regierungsrat wählt eine Revisionsstelle.
2 Bezüglich Aufgaben, Verantwo rtlichkeiten und anzuwendender Sorgfalt gelten sinngemäss die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts für Revisions- stellen von Aktiengesellschaften.
3 Die Berichterstattung erfolgt an den Regierungsrat.

4.3. Zusammenarbeit der Behörden

§ 48 Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1 ... *
2 Die Gemeinden haben mit der Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude auf die Pflicht zur Anmeldung für die obligatorische Versicherung aufmerksam zu machen. Sie sind zudem zur ersatzweisen Vornahme dieser Anmeldun g befugt.
3 Die Gemeinden wirken bei Bedarf bei der Organisation der Schätzung mit. Die Kos-

§ 49 Zusammenarbeit beim Kanton

1 Für die Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung gelten die Bestim- mungen des Organisationsgesetzes. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die gegenseitige Abgeltung von Leistungen.

§ 49a * Weitergabe von Daten

1 Die Gemeinden, Grundbuchämter sowie die kantonalen Amtsstellen sind verpflich- tet, der Gebäudeversicherung diejenigen gebäudebezogenen Personen - , Grundstücks - und Vermessungsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Die Gebäudeversicherung teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nach- führungsstellen der amtlichen V ermessung und den kantonalen Amtsstellen die bei ihr vorhandenen gebäudebezogenen Daten unentgeltlich mit, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 49b * Gebäudeidentifikator

1 Die Gebäudeversicherung stellt die Verbindung ihrer gebäudebezogene n Daten zum Gebäudeidentifikator (EGID) gemäss Art. 10 Abs. 3 bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992 1 ) sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössi- sche Gebäude - und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017 2 ) sicher.
1 ) SR 431.01
2 ) SR 431.841

5. Verfahren u nd Rechtsschutz

§ 50 Einsprache

1 Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung, die gestützt auf dieses Gesetz erge- hen, kann innert 30 Tagen nach Zustellung Einsprache erhoben werden. Diese muss schriftlich erfolgen und einen Antrag mit kurzer Begründung ent halten. Allfällige Be- weismittel sind beizulegen oder zu bezeichnen. *
2 Die Gebäudeversicherung überprüft die Verfügung und die Vorbringen in der Ein- sprache; sie erlässt einen schriftlich begründeten Entscheid.
3 Beabsichtigt sie eine Änderung der Verfügun g zu Ungunsten der einsprechenden Person, hat sie dieser vorgängig Gelegenheit zu einer schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme innert angemessener Frist zu geben.

§ 51 Beschwerde

1 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung Be schwerde beim Spezialverwaltungsgericht geführt werden. *
2 Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften an- wendbar.
3 Ist die Höhe der Versicherungsprämie streitig, hat die Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung.
4 ... *

§ 52 Strafbestimmung

1 Wer Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, die gestützt auf dieses Gesetz ergangen sind, wird nach den Bestimmungen für Übertretungen des Eidgenössischen Strafgesetzbuches bestraft.
2 Die Beurteilung erfolgt durch die für Übertretun gen zuständigen ordentlichen Straf- behörden in dem hierfür geltenden Verfahren.

6. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 53 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

§ 54 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 15. Januar 1934 1 ) wird aufgehobe n.
1 ) AGS Bd. 2 S. 509; Bd. 13 S. 251, 437; 1996 S. 327; 1998 S. 202; 2000 S. 246; 2006 S. 330

§ 55 Übergangsbestimmungen

1 Für die bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt ab dem Inkrafttreten dieses Ge- setzes das neue Recht.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben unter Vorbehalt der Amtszeitbeschrän- kungen bis zum Ablauf der laufenden A mtsperiode im Amt.
3 Die Gebäudeversicherung vereinbart die Zusammenarbeit mit den Gemeinden innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Gesetzes.
4 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige erstinstanzliche Verfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
5 Rechtsmittel und zivilrechtliche Streitigkeiten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Anstelle der Oberschätzungsbehörde entscheidet das Spezialverwaltungsgericht. *

§ 55a * Übergangsrecht zur Änderung vom 13. September 2016

1 Vom Jahresüberschuss gemäss § 44a können Verluste erstmals aus dem Geschäfts- jahr 2017 und den Folgejahren abgezogen werden. Aarau, 19. September 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 20. November 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Februar 2007 Inkrafttreten: 1. Januar 2008 1 )
1 ) RRB vom 2. Mai 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

04.12.2007 01.01.2009 § 50 Abs. 1 geändert 2008 S. 368

04.12.2007 01.01.2009 § 51 Abs. 1 geändert 2008 S. 368

15.11.2011 01.07.2012 § 12 Abs. 2, lit. f) aufgehoben 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 12 Abs. 2, lit. g) aufgehoben 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 12 Abs. 3 eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 12 Abs. 4 eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 12 Abs. 5 eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 Titel 2.2.4. geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 18 Titel geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 18 Abs. 1 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 18 Abs. 2 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 18 Abs. 3 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 20 Abs. 1 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 20 Abs. 2 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 20 Abs. 3 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 20 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 20 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 23 Abs. 3 eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 27 Abs. 2 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 29 Abs. 1 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 32 Abs. 1 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 32 Abs. 2 eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 36 Abs. 3 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 37 Abs. 2 geändert 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 40 Abs. 2 eingefügt 2012/3 - 06

15.11.2011 01.07.2012 § 45 Abs. 1 geändert 2012/3 - 06

06.12.2011 01.01.2013 § 51 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 51 Abs. 4 aufgehoben 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 55 Abs. 5 geändert 2012/5 - 02

30.06.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 1 geändert 2015/6 - 10

30.06.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 1

bis eingefügt 2015/6 - 10

13.09.2016 01.01.2017 § 44a eingefügt 2016/7 - 10

13.09.2016 01.01.2017 § 55a eingefügt 2016/7 - 10

17.09.2019 01.09.2021 § 48 Abs. 1 aufgehoben 2021/09 - 01

17.09.2019 01.09.2021 § 49a eingefügt 2021/09 - 01

17.09.2019 01.09.2021 § 49b eingefügt 2021/09 - 01

08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 06

08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 06

08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 3 geändert 2021/12 - 06

08.12.2020 01.01.2022 § 38 Abs. 1 geändert 2021/12 - 06

08.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 1 geändert 2021/12 - 06

08.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 3 geändert 2021/12 - 06

08.12.2020 01.01.2022 § 40 Abs. 1 geändert 2021/12 - 06

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 12 Abs. 2, lit. f) 15.11.2011 01.07.2012 aufgehoben 2012/3 - 06

§ 12 Abs. 2, lit. g) 15.11.2011 01.07.2012 aufgehoben 2012/3 - 06

§ 12 Abs. 3 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 12 Abs. 4 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 12 Abs. 5 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

Titel 2.2.4. 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 18 15.11.2011 01.07.2012 Titel geändert 2012/3 - 06

§ 18 Abs. 1 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 18 Abs. 2 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 18 Abs. 3 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 20 Abs. 1 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 20 Abs. 2 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 20 Abs. 3 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 20 Abs. 3, lit. a) 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 20 Abs. 3, lit. b) 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 23 Abs. 3 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 27 Abs. 2 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 29 Abs. 1 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 32 Abs. 1 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 32 Abs. 2 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 36 Abs. 3 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 37 Abs. 1, lit. a) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 37 Abs. 1, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 37 Abs. 2 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 37 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 38 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 39 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 39 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 40 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 06

§ 40 Abs. 2 15.11.2011 01.07.2012 eingefügt 2012/3 - 06

§ 44a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 10

§ 45 Abs. 1 15.11.2011 01.07.2012 geändert 2012/3 - 06

§ 45 Abs. 1 30.06.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 10

§ 45 Abs. 1

bis 30.06.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 10

§ 48 Abs. 1 17.09.2019 01.09.2021 aufgehoben 2021/09 - 01

§ 49a 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01

§ 49b 17.09.2019 01.09.2021 eingefügt 2021/09 - 01

§ 50 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368

§ 51 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2009 geändert 2008 S. 368

§ 51 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 51 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02

§ 55 Abs. 5 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 55a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 10

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