Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug (736.57)
CH - SG

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zug vom 21. Dezember 1994 (Stand 1. Februar 1995) Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994 1 gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten 3 , die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Ge - schäftssitz im Kanton Zug gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Zug Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Zug sechs Monate im voraus schriftlich anzeigen.
2 Diese Regelung gilt ab 1. Februar 1995. Der Kanton Zug hat am 25. November
1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
1 Regierungsratsbeschluss 1994/1043; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 In Vollzug ab 1. Februar 1995.
3 nGS 20–65 (sGS 736.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–49 21.12.1994 01.02.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.12.1994 01.02.1995 Erlass Grunderlass 30–49
Markierungen
Leseansicht