Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zürich (736.53)
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Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zürich

Gegenrechtserklärung im Submissionswesen gegenüber dem Kanton Zürich vom 29. August 1994 (Stand 1. November 1994) Mit Ermächtigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen vom 5. Juli 1994 1 gibt das Baudepartement für den Kanton St.Gallen folgende Erklärung ab: 2 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen wird bei der Vergabe von Bauarbeiten sowie der Lieferung von Materialien für solche Arbeiten nach der Verordnung über die Vergebung von staatlichen Bauarbeiten 3 , die der Staat ausführen lässt, Bewerber mit Ge - schäftssitz im Kanton Zürich gleich behandeln wie Bewerber mit Geschäftssitz im Kanton St.Gallen, solange der Kanton Zürich Gegenrecht hält. Sollte der Kanton St.Gallen diese Praxis ändern wollen, wird er dies dem Kanton Zürich sechs Mo - nate im voraus schriftlich anzeigen.
2 Diese Regelung gilt ab 1. November 1994. Der Kanton Zürich hat am 8. Septem - ber 1994 eine entsprechende Erklärung abgegeben.
1 Regierungsratsbeschluss 1994/1043; in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
2 In Vollzug ab 1. November 1994.
3 nGS 20–65 (sGS 736.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–63 29.08.1994 01.11.1994 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.08.1994 01.11.1994 Erlass Grunderlass 29–63
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