Entscheid betreffend den Schutz der vier Auengebiete von nationaler Bedeutung und der Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers im Lötschental
Entscheid betreffend den Schutz der vier Auengebiete von nationaler Bedeutung und der Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers im Lötschental vom 20.05.1998 (Stand 05.06.1998) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Objekte Nrn. 134, 135, 136,
137); eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991; eingesehen das kantonale Forstgesetz vom 1. Februar 1985; eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:
Art. 1 Schutzgebiete
1 Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Lötschentals (Objekte Nrn. 134, 135, 136 und 137) sowie die Gletschervorfelder des Jegi- und des Langgletschers, gelegen auf Gebiet der Gemeinden Wiler und Blatten, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Massgebend ist der Auszug der
1:1'000, welche dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationsta - feln dargestellt und sind in den Nutzungsplänen der Gemeinden gemäss
Art. 17 RPG als Schutzzonen auszuscheiden.
Art. 2 Zweck
1 Der Schutz dieser Auengebiete und Gletschervorfelder bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung der Auengebie - te und der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaus - halts; b) die Regeneration geschädigter Auenbereiche; c) den Schutz, die Förderung und die Erhaltung dieser Naturlandschaf - ten und ihrer vielfältigen Lebensräume; d) den Schutz und die Förderung der artenreichen Tier- und Pflanzen - welt; e) die Erhaltung der natürlichen Sukzession von Pflanzengesellschaften mit all ihren Entwicklungslinien; f) die Verhinderung von schädigenden Einwirkungen jeglicher Art; g) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.
Art. 3 Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung und die Revitalisierung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu die - sem Zweck Vereinbarungen schliessen und Aufträge erteilen.
Art. 4 Verbote
1 In den Schutzgebieten sind alle Aktivitäten, die den Schutzzielen wider - sprechen, verboten, insbesondere: a) Neubauten und Anlagen aller Art; b) das Verändern der natürlichen Flussdynamik; c) die Entnahme von Kies, Sand, Blöcken und dergleichen; d) Uferverbauungen, ausser punktuell zur Sicherung von bestehenden Anlagen; e) Eingriffe in den Wasser- und Geschiebehaushalt;
f) die Veränderung des Landschaftsbildes durch Anlegen von Kulturen, Terrainveränderungen, Materialablagerungen oder andere mit dem Schutzziel nicht vereinbare Arbeiten; g) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; h) das Campieren; i) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; j) jegliche sportliche Nutzung, die mit dem Schutzziel nicht in Einklang steht; k) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen); l) das Entfachen von Feuer und Errichten von Feuerstellen ausserhalb bewilligter und fest eingerichteter Feuerstellen.
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung wird gewährleistet.
Art. 6 Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege der Schutzgebiete, für die Kiesentnahme aus Hochwasserschutz - gründen sowie für wissenschaftliche Zwecke erteilt werden.
Art. 7 Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
Art. 8 Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departe - ment oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.05.1998 05.06.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/1998
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.05.1998 05.06.1998 Erstfassung BO/Abl. 23/1998
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