Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (914.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

(SBMV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).

1. Abschnitt: Betriebshilfe

Art. 1 Zinslose Darlehen
¹ Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um:
a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben;
b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder
c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern.³
² Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Es muss eine verzinsliche Ausgangsverschuldung von mehr als 50 Prozent des Ertragswertes vorliegen.⁴
³ …⁵
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6211 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6211 ).
Art. 2 ⁶ Minimale Betriebsgrösse
¹ Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standarbeitskraft (SAK) besteht.
² In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0,60 SAK:
a. für Betriebshilfedarlehen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung;
b. für Betriebshilfedarlehen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedelungsdichte.
²bis Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c ist keine minimale Betriebsgrösse erforderlich.⁷
³ Die Kriterien zur Beurteilung, ob die Besiedelungsdichte nach Absatz 2 Buchstabe b gefährdet ist, sind im Anhang festgelegt.
⁴ Für die Bestimmung der Betriebsgrösse gelten zusätzlich zu den SAK-Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998⁸ auch die SAK-Faktoren nach Artikel 2 a der der Verordnung vom 4. Oktober 1993⁹ über das bäuerliche Bodenrecht.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 682 ).
⁸ SR 910.91
⁹ SR 211.412.110
Art. 3 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
Art. 4 ¹¹ Persönliche Voraussetzungen
¹ Betriebshilfedarlehen werden natürlichen Personen gewährt, die den Betrieb selber bewirtschaften.
² Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchstellerin verheiratet oder lebt sie oder er in eingetragener Partnerschaft, so werden Betriebshilfedarlehen auch gewährt, wenn der Betrieb durch die Partnerin oder den Partner bewirtschaftet wird.
³ Juristischen Personen werden Betriebshilfedarlehen gewährt, wenn sie zu zwei Dritteln im Eigentum natürlicher Personen sind, die nach dieser Verordnung Betriebshilfedarlehen erhalten können, und wenn diese natürlichen Personen mindestens über zwei Drittel der Stimmrechte und bei Kapitalgesellschaften zusätzlich über zwei Drittel des Kapitals verfügen.
⁴ Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b muss die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹² (BBG);
b. eine Berufsbildung als Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit einem Fachausweis nach Artikel 43 BBG; oder
c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.
⁵ Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.
⁶ Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 4 gleichgestellt.
⁷ Das BLW legt Inhalte und Beurteilungskriterien für die erfolgreiche Betriebsführung fest.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
¹² SR 412.10
Art. 5 ¹³ Vermögen
¹ Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt.
² Bei juristischen Personen, bei Personengesellschaften und bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ist das arithmetische Mittel des veranlagten steuerbaren Vermögens der beteiligten natürlichen Personen massgebend.¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
Art. 6 ¹⁵ Voraussetzungen für eine Umschuldung
¹ Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden.
² …¹⁶
³ …¹⁷
⁴ Die letzte Umschuldung muss mindestens drei Jahre zurückliegen.¹⁸
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6353 ).
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3927 ).
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
Art. 6 a ¹⁹ Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
¹ Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991²⁰ über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet wird.²¹
² Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6211 ).
²⁰ SR 211.412.11
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3927 ).
Art. 7 Tragbare Belastung
¹ Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist.
² Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist:
a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken;
b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen;
c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;
d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und
e. zahlungsfähig zu bleiben.
³  Die Kantone können für Betriebshilfedarlehen eine Obergrenze je Betrieb fest legen. Die Obergrenze darf nicht unter 200   000 Franken liegen. ²²
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 ( AS 2017 6103 ).
Art. 8 ²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid
¹ Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen.
² Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter 20 000 Franken verzichten.
³ Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 übermittelt der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.²⁴
⁴ Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.²⁵
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
Art. 10 Genehmigungsverfahren
¹ Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Übermittlung der vollständigen Akten ans BLW.²⁶
² Der Grenzbetrag beträgt 500 000 Franken.²⁷
³ Entscheidet das BLW in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 682 ).
Art. 11 ²⁸ Buchhaltungspflicht
Während der Laufzeit der Darlehen ist dem Kanton auf Verlangen die Buchhaltung einzureichen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
Art. 12 Sicherung der Darlehen
¹ Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.
² Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Register-Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.²⁹
³ Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen.³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6353 ).
Art. 13 Widerruf der Darlehen
¹ Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere:
a. die Veräusserung des Betriebes;
b. die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;
c. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 BGBB³¹, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen;
d. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;
e. die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung;
f. die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton;
g. die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist;
h. die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;
i. die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben.
² Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz 1 Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe.³²
³ Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebs das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und die verlangte Sicherheit erbringt und sofern es sich um keine gewinnbringende Veräusserung hand.³³
³¹ SR 211.412.11
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6211 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 ( AS 2013 3927 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
Art. 14 ³⁴ Rückzahlung
¹ Darlehen sind spätestens 20 Jahre, Darlehen bei Betriebsaufgabe spätestens 10 Jahre nach der Schlusszahlung zurückzuzahlen. Die Frist beginnt spätestens zwei Jahre nach der ersten Teilzahlung.
² Der Kanton bestimmt die Frist für die Rückzahlung innerhalb der Fristen nach Absatz 1. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers.
³ Bei finanziellen Schwierigkeiten kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer beim Kanton einen Aufschub der ersten Rückzahlung oder eine Stundung der Rückzahlung beantragen. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz 1 ist einzuhalten.
⁴ Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, so kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
Art. 15 ³⁵ Gewinnbringende Veräusserung
¹ Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehens zurückzuzahlen.
² Der Gewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
Art. 16 Finanzierung
¹ Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.³⁶
² Der Kanton beantragt beim BLW die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs.
³ Das BLW prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt.
⁴  In Abweichung von Absatz 3 kann der Bund die geforderte Leistung der Kantone auf Antrag vorschiessen, wenn:
a. in einer oder mehreren Regionen ausserordentliche Ereignisse eingetreten sind; und
b. die ordentlichen Mittel des kantonalen Fonds de Roulement der Betriebshilfe für die Darlehensgewährung nicht ausreichen.³⁷
⁵ Der Kanton zahlt die Kantonsleistung nach Absatz 1 in den Fonds de Roulement der Betriebshilfe ein. Tut er dies nicht, so muss er den Vorschuss und die Leistung des Bundes bis spätestens sechs Jahre nach der Zahlung des Vorschusses zurückbezahlen.³⁸
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6211 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 ( AS 2017 6103 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 ( AS 2017 6103 ).
Art. 17 Verwaltung der Bundesmittel
¹ Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.
² Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 2013³⁹ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:⁴⁰
a. den Gesamtbestand der Bundesmittel;
b. den Gesamtbestand der Kantonsmittel;
c. die aufgelaufenen Zinsen der Bundes- und der Kantonsmittel;
d. die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz 2 LwG;
e. die liquiden Mittel;
f. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen.⁴¹
³ Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:
a. die liquiden Mittel;
b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen.⁴²
³⁹ SR 919.117.71
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 682 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 ( AS 2007 6211 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3927 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3927 ).
Art. 18 ⁴³ Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel
Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3927 ).
Art. 18 a ⁴⁴ Oberaufsicht
¹ Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.
² Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschriften, zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurückerstattet.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).

2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen ⁴⁵

⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
Art. 19–27 ⁴⁶
⁴⁶ Siehe Art. 33 Abs. 3.
Art. 28 ⁴⁷ Grundbuchanmerkung
¹ Wurden Umschulungsbeihilfen nach Artikel 86 a LwG gewährt, so erfolgt bei der Aufgabe des Betriebes eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998⁴⁸ bilden.
² Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
⁴⁸ SR 910.91
Art. 29 ⁴⁹ Rückzahlung von Beihilfen
¹ Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen die Beihilfen innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.
² Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.
³ Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von 20 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁵⁰ Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5517 ).
⁵⁰ SR 910.13
Art. 30 ⁵¹
⁵¹ Siehe Art. 33 Abs. 3.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1998⁵² über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben.
⁵² [ AS 1998 3121 , 2001 169 ]
Art. 32 ⁵³
⁵³ Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 33 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.
² Der 2. Abschnitt (Art. 19–30) tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.⁵⁴
³ Die Geltungsdauer des 2. Abschnitts (Art. 19–30) wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.⁵⁵
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6211 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3927 ).

Anhang ⁵⁶

⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 735 ).
(Art. 2 Abs. 3)

Gefährdung der Besiedelungsdichte

Die Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebiets ist gefährdet, wenn die Aufrechterhaltung eines sozialen Gefüges und einer dörflichen Gemeinschaft längerfristig nicht mehr sichergestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der folgenden Matrix:

Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium

Einheit

Kleine Erschwernis

Mittlere Erschwernis

Hohe Erschwernis

Gewicht

Punkte

Finanzkraft der Gemeinde

Kopfquote der direkten Bundessteuer in % des CH-∅

> 70

60–70

< 60

  1

1

2

3

Rückläufige Bevölkerungszahl der Gemeinde

Prozent der letzten 10 Jahre

< 2

2–5

> 5

  2

1

2

3

Grösse des Ortes, dem der Betrieb zugeordnet wird

Anzahl Einwohner/innen

> 1000

500–1000

< 500

  1

1

2

3

Verkehrserschliessung öffentlicher Verkehr

Häufigkeit der Verbindungen pro Tag

>12

6–12

< 6

  1

1

2

3

Verkehrserschliessung Privatverkehr

Strassenqualität (ganzjährig): Zufahrt PW und LKW

problem-los

möglich

eingeschränkt

  2

1

2

3

Fahrdistanz zur Primarschule

km

< 3

3–6

> 6

  1

1

2

3

Fahrdistanz zu Läden des täglichen Bedarfs

km

< 5

5–10

> 10

  2

1

2

3

Fahrdistanz
zum nächsten Zentrum

km

< 15

15–20

> 20

  1

1

2

3

Spezielles Merkmal der Region:

........................

  2

1

2

3

Total Punkte (max. Punktzahl = 39)

Mindestens notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebs nach
Artikel 80 Absatz 2 LwG

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