Gesundheitsgesetz
Gesundheitsgesetz (GesG) Vom 21. Februar 2008 (Stand 23. September 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1, § 110 und § 111 der Kantonsverfassung vom 17. Mai
1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziele
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz, die Förderung und die Wiederherstel - lung der Gesundheit der Bevölkerung unter Wahrung der Würde, Selbstbestim - mung und Integrität des Individuums.
2 Es zielt darauf ab, die Einwohner und Einwohnerinnen zur Erhaltung und Stärkung ihrer Gesundheit zu befähigen und für die Gesundheit günstige Lebensbedingungen zu fördern.
3 Es fördert das Verantwortungs-, Kosten- und Qualitätsbewusstsein der im Gesundheitswesen tätigen Fachpersonen und der Bevölkerung.
4 Es regelt die Medizinal- und Gesundheitsberufe in der Human- und Veterinär - medizin. *
§ 2 Massnahmen
1 Der Kanton richtet seine Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit nach international oder gesamtschweizerisch anerkannten Stan - dards und Vorgehensweisen; er kann auch eigene Strategien entwickeln.
2 Er beobachtet den Gesundheitszustand seiner Bevölkerung und informiert re - gelmässig darüber.
3 Er kann die ambulante Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit geeigne - ten Massnahmen fördern.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen (LRV 2007/151). Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2008. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 3 Vollzug
1 Der Kanton vollzieht dieses Gesetz, sofern nicht ausdrücklich die Gemeinden als zuständig erklärt werden.
2 Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bund, mit ande - ren Kantonen, mit den Gemeinden und mit dem grenznahen Ausland zusam - men.
3 Der Kanton kann Dritte zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes beiziehen und ihnen Aufgaben übertragen. *
2 Gesundheitsbehörden
§ 4 Vollzugs- und Aufsichtsbehörden
1 Die zuständige Direktion (kurz: Direktion) ist Vollzugs- und Aufsichtsbehörde des Kantons im Regelungsbereich dieses Gesetzes.
2 In den Gemeinden ist der Gemeinderat Vollzugs- und Aufsichtsbehörde, so - weit nicht durch ein Gemeindereglement eine andere Behörde für zuständig er - klärt wird.
3 Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden führen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in Zusammenarbeit mit den Behörden des Bundes die notwendigen In - spektionen durch.
4 Die Vollzugs- und Aufsichtsbehörden verfügen über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung von technischen Anwendungen.
§ 5 * Gesundheitsdienste
1 Gesundheitsdienste der Direktion sind:
a. das Amt für Gesundheit, insbesondere mit:
1. der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
2. der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt;
3. der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker;
b. das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, insbesondere mit:
1. der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt;
2. der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker.
§ 6 Ständige Kommissionen
1 Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabengebiete Kommissionen bil - den. Er regelt die Zusammensetzung, die Wahl und die Tätigkeit der Kommis - sionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Die Kommissionen beraten und unterstützen den Regierungsrat, die Direktion und die Gesundheitsdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie treffen Ent - scheide, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt werden. *
3 Der Regierungsrat kann gemeinsame Kommissionen mit anderen Kantonen vorsehen und die entsprechenden Vereinbarungen abschliessen.
3 Medizinal- und Gesundheitsberufe *
3.1 Bewilligungs- und meldepflichtige Tätigkeiten
§ 7 Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung *
1 Jede Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, die aufgrund der für sie erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufs fällt, der in diesem Gesetz geregelt ist, darf nur von Personen erbracht werden, die durch eine Bewilligung der Direktion zur Ausübung dieses Berufs berechtigt sind. *
§ 8 Tätigkeit mit Mitteln der Telekommunikation
1 Eine Bewilligung nach § 7 benötigt auch, wer:
a. Leistungen mit Mitteln der Telekommunikation vom Kanton Basel-Land - schaft aus anbietet, auch wenn sich die Patientinnen und Patienten nicht im Kanton aufhalten;
b. Dienstleistungen, welche mit Mitteln der Telekommunikation von ausser - halb des Kantons Basel-Landschaft angeboten werden, im Kanton an ei - ner Verkaufsstelle oder einer ähnlichen Einrichtung der Öffentlichkeit zu - gänglich macht.
§ 9 Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht
1 Die Bewilligung ist gesundheitspolizeilicher Natur und berechtigt nur zur Er - bringung von Leistungen zulasten der Sozialversicherungen, wenn dies vom Bundesrecht vorgesehen ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 10 Meldepflichtige Tätigkeiten
1 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen, jedoch einer Meldepflicht unter - stellt sind Personen, die: *
a. * über eine ausländische Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in Anwendung des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999
3 ) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer im Kanton Basel-Land - schaft ausüben; a bis . * über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und ei - ne bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr als Dienstleistungserbringer im Kanton Basel-Land - schaft ausüben;
b. über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und ei - ne bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ausüben, ohne eine Geschäftsniederlassung zu eröffnen.
2 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Berufsaus - übungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Nie - derlassung aus Hausbesuche im Kanton Basel-Landschaft durchführen.
3 Die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten der jeweiligen Berufskategorie anwendbaren Bestimmungen gelten sinngemäss auch für meldepflichtige Tä - tigkeiten.
4 Der Regierungsrat regelt das Meldeverfahren.
§ 11 Tätigkeit unter Aufsicht einer Fachperson mit Bewilligung zur
fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung *
1 Einer Bewilligung der Direktion bedürfen:
a. * Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztin - nen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte für die Beschäfti - gung von Assistentinnen und Assistenten;
b. * Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten für die Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion.
2 ... *
3 Assistentinnen und Assistenten üben die Tätigkeit für eine befristete Zeit zur Vervollständigung ihrer Weiterbildung aus. Die Tätigkeit erfolgt unter der per - sönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben. *
3) SR 0.142.112.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
4 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen. Er kann dabei die Zahl der unter Aufsicht tätigen Personen, welche eine fachlich eigenverantwortlich tätige Person beaufsichtigen darf, begrenzen. *
§ 12 Gesundheitsschutz bei nicht bewilligungspflichtigen Tätigkei -
ten
1 Die Direktion kann auch Personen und Institutionen, die nicht bewilligungs - pflichtige Tätigkeiten ausüben, beaufsichtigen und die zum Schutz der Ge - sundheit erforderlichen Massnahmen anordnen.
2 Der Regierungsrat kann für solche Tätigkeiten Vorschriften über die Berufs - ausübung erlassen, wenn dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist.
3.2 Erteilung, Entzug und Einschränkung der Bewilligung *
§ 13 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber: *
a. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
b. * vertrauenswürdig ist;
c. * über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
1bis Für die Bewilligungserteilung der in der Bundesgesetzgebung geregelten Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe gelten die in diesen Erlassen festgelegten Voraussetzungen. *
2 Zur Abklärung der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a darf die Direktion im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung, Entzug oder Einschränkung ei - ner Bewilligung eine Begutachtung anordnen. Wird die Bewilligung aufgrund ei - nes Gutachtens nicht erteilt, entzogen, eingeschränkt oder mit Auflagen verse - hen, können die Kosten der Begutachtung ganz oder teilweise der betreffen - den Person auferlegt werden.
3 Ab dem 70. Geburtstag ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsin - haber verpflichtet, den Weiterbestand der Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a al - le 2 Jahre durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
4 Die Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. b ist insbesondere nicht gegeben, solan - ge ein Eintrag im Zentralstrafregister aus einer Straftat besteht, die im Zusam - menhang mit der Berufsausübung steht oder besonders verwerflich ist.
§ 14 * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 15 Entzug oder Einschränkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin:
a. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt hat;
b. die berufliche Stellung missbräuchlich ausgenützt hat;
c. Handlungen vorgenommen hat, die mit ihrer oder seiner Vertrauensstel - lung nicht vereinbar sind.
2 In weniger schweren Fällen kann die Bewilligung eingeschränkt oder mit Auf - lagen versehen werden.
3.3 Disziplinarmassnahmen
§ 16 Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung nach diesem Gesetz kann die Direktion bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Geset - zes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz folgende Disziplin - armassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse;
d. ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung für das gan - ze oder einen Teil des Tätigkeitsgebiets.
2 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Entzug oder einer Einschränkung der Bewilligung oder zu einem befristeten Verbot der Berufsausübung angeordnet werden.
3 Bezüglich der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen des Me - dizinalberufegesetzes
4 )
.
3.4 Amtshilfe und Register
§ 17 Amtshilfe
1 Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Direktion unverzüglich Vorfälle, die für einen Entzug oder eine Einschränkung der Bewilligung oder für eine Disziplinarmassnahme erheblich sein können.
4) SR 811.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Medizinal- und Gesundheits - fachpersonen sowie die Betriebe darf die Direktion Auskünfte von inner- und ausserkantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden einholen und den zu - ständigen Behörden des Bundes und anderer Kantone Meldungen erstatten und Auskünfte erteilen. *
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden melden der Direktion, wenn Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, im Register über Erwachsenenschutzmassnahmen eingetra - gen sind. *
§ 18 Register
1 Die Direktion führt ein Register derjenigen Personen, die über eine Bewilli - gung zur Ausübung eines Berufs nach diesem Gesetz verfügen, soweit ein sol - ches Register nicht bereits von einer Bundesbehörde geführt wird.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben Änderungen, welche den Bewilligungsinhalt betreffen, insbesondere die Aufgabe der Tätigkeit im Kanton, unverzüglich der Direktion zu melden. Bei einer Verletzung der Melde - pflicht erhebt die Direktion eine angemessene Umtriebsgebühr. *
3 Das Register kann in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3.5 Berufsausübung und Berufspflichten
§ 19 Persönliche Berufsausübung
1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die bewilligte Tä - tigkeit persönlich und unmittelbar an der Patientin oder am Patienten auszu - üben.
2 Einzelne fachliche Tätigkeiten können an Personen delegiert werden, welche dafür hinreichend ausgebildet sind. Als hinreichende Ausbildung gilt in der Re - gel eine Ausbildung, welche zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsaus - übung berechtigt, oder ein eidgenössisch anerkannter Berufsabschluss für die entsprechende Tätigkeit. Vorbehalten bleibt § 11 sowie die Beschäftigung von Personen im Rahmen einer geregelten Ausbildung. *
3 Die delegierte Tätigkeit erfolgt unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers. Diese oder dieser muss von ihrer oder seiner Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 20 Zweigpraxen
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin kann mit Bewilligung der Direktion eine Zweigpraxis führen. Sämtliche Berufspflichten, insbesondere die persönliche Berufsausübung und die Teilnahme am Notfalldienst, gelten auch für die Zweigpraxis.
§ 21 Öffentliche Apotheken und Drogerien *
1 Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen haben die bewilligte Tätigkeit hauptberuflich und persönlich auszuüben.
2 Apotheker und Apothekerinnen sowie Drogisten und Drogistinnen dürfen nur
1 Betrieb führen. Sie sind verpflichtet, während der Öffnungszeiten und des Notfalldiensts anwesend zu sein, soweit nicht bei zeitlich begrenzter Abwesen - heit eine andere Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tä - tigkeit oder mit Bewilligung zur eingeschränkten Stellvertretung die Führung des Betriebs übernimmt. *
3 Die Apothekerin, der Apotheker, die Drogistin oder der Drogist muss sich, wenn sie oder er nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer der Apotheke oder der Drogerie ist, die zur fachgerechten und gesetzeskonformen Führung erforderliche Unabhängigkeit vertraglich zusichern lassen.
§ 22 Schweigepflicht
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung und ihre Hilfspersonen wah - ren Stillschweigen über Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anver - traut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie sind von der Schweigepflicht befreit:
a. bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
b. mit schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 321 Ziff. 2 StGB
5 ) ;
c. * zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis ge - genüber den gesetzlich vorgesehenen Instanzen;
d. gegenüber der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen;
e. * zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in Verfah - ren medizinischer Staatshaftung;
f. * gegenüber der bei medizinischen Massnahmen vertretungsberechtigten Person gemäss Art. 378 ZGB
6 ) ;
g. * gegenüber den in § 45 Abs. 2 und 3 erwähnten Bezugs- und Fachperso - nen während der jeweiligen Behandlungsdauer;
5) SR 311.0
6) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
h. * gegenüber der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle betreffend Personen mit einer erhöhten, gegen andere Personen gerich - teten Gewaltbereitschaft, wenn Gewalt konkret angedroht oder in anderer Weise in Aussicht gestellt worden ist und die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigen würde.
§ 23 Meldepflicht
1 Die Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren melden aussergewöhnliche Todesfälle und schwere Körperverletzungen unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
2 Von der Meldung darf im Interesse des Behandlungsauftrages abgesehen werden, wenn keine Gefahr für Dritte besteht. Ist das Opfer minderjährig, ist auf jeden Fall die zuständige Kindesschutzbehörde zu verständigen. *
§ 24 Patientendokumentation
1 Über jede Patientin oder jeden Patienten ist eine Patientendokumentation zu führen, welche insbesondere über Untersuchung, Diagnose, Behandlung, Ab - gabe von Heilmitteln und Pflege Aufschluss gibt.
2 Die Patientendokumentation ist während mindestens 10 Jahren ab dem letz - ten Eintrag aufzubewahren. Der Regierungsrat kann längere Aufbewahrungs - fristen für besondere Informationen vorsehen.
3 Bei Aufbewahrung der Patientendokumentation mittels elektronischer Daten - verarbeitung müssen die Eintragungen datiert, unabänderbar gespeichert und jederzeit abrufbar sein.
4 Der Regierungsrat erlässt weitere Vorschriften über die Führung, Aufbewah - rung und Vernichtung der Patientendokumentation, insbesondere für den Fall einer Übergabe oder Schliessung der Praxis oder des Todes der Bewilligungs - inhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
§ 25 Infrastruktur
1 Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten müssen den Anforderungen an eine sorgfältige Berufsausübung entsprechen.
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Tätigkeiten besondere Vorschriften über die Infrastruktur erlassen.
§ 25a *
Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
1 Im Rahmen der gesundheitspolizeilichen Aufsicht ist der zuständigen Behör - de jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Daten und Unterlagen nehmen, Pro - ben entnehmen, Beweise sichern sowie Unterlagen und Gegenstände be - schlagnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
3 Sie kann illegale Bekanntmachungen beseitigen sowie Praxen und Betriebe schliessen.
§ 26 Werbung
1 Werbung für medizinische und pflegerische Dienstleistungen darf nicht irre - führend oder aufdringlich sein. Dies gilt auch für Dienstleistungen, die nach diesem Gesetz nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Er kann dabei insbesondere die Verwendung von Diplomen, Weiterbildungstiteln und Schwer - punkttätigkeiten in der Werbung regeln.
§ 27 Notfälle, Notfalldienst
1 Die Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten.
2 Sie sorgen innerhalb ihrer Berufsorganisation für eine zweckmässige Organi - sation des ambulanten Notfalldienstes. Die Direktion regelt den Notfalldienst, wenn dieser nicht anderweitig sichergestellt ist.
3 Der Kanton kann sich im Rahmen einer Leistungsvereinbarung zwischen der Direktion und der zuständigen Berufsorganisation an der Organisation des Not - falldienstes beteiligen.
4 Personen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verant - wortung sind verpflichtet, sich persönlich am entsprechenden Notfalldienst zu beteiligen, sofern sie von ihrer Berufsorganisation nicht von der Dienstleistung befreit worden sind. Dies gilt auch, wenn sie ihrer Berufsorganisation nicht angehören. *
5 Die Berufsorganisation erlässt ein Reglement über den Notfalldienst und reicht dieses der Direktion zur Genehmigung ein. *
§ 27a * Ersatzabgabe
1 Die Berufsorganisation kann von Personen, die keinen Notfalldienst leisten, eine Ersatzabgabe erheben. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die De - ckung der Kosten der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.
2 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu CHF 6'000.– pro Jahr und orien - tiert sich an der Anzahl nichtgeleisteter Dienste. Sie kann bei Personen, die aus triftigen Gründen wie Krankheit, Schwangerschaft, Betreuung von Kindern oder Erreichen einer Altersgrenze von der Dienstleistung ganz oder teilweise befreit worden sind, angemessen reduziert werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 28 Amtliche Verrichtungen
1 Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apo - theker sowie Pflegefachleute können bei Bedarf verpflichtet werden, amtsärztli - che, amtstierärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen.
2 Der Regierungsrat legt die Tarife für solche Verrichtungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.
3.6 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen
§ 29 Medizinalberufe *
1 Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem Medizinalberuf richten sich nach der Bundesgesetzgebung. *
2 ... *
§ 30 Berufe gemäss Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe *
1 Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in einem Gesundheitsberuf richten sich nach der Bundesgesetzgebung. *
§ 31 Drogistinnen und Drogisten
1 Die Bewilligung zur verantwortlichen Führung einer Drogerie wird an Perso - nen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistinnen und Drogisten bestanden haben.
2 Der Regierungsrat kann für eine Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertre - ter weniger hohe Anforderungen festlegen.
§ 32 * Psychologische Psychotherapie
1 Die fachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zur psychotherapeuti - schen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung richten sich nach der Bun - desgesetzgebung über die Psychologieberufe. *
2 Die praktische psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen eines akkreditier - ten Weiterbildungsgangs gemäss Bundesgesetzgebung über die Psychologie - berufe, ist ohne Bewilligung zulässig unter der persönlichen Verantwortung und fachlichen Aufsicht einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder ei - nes Psychotherapeuten. Diese Fachperson muss von ihrer Ausbildung her in der Lage sein, die Aufsicht auszuüben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 33 * Naturheilpraktik *
1 Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung folgender naturheilpraktischer Tätigkeiten an Mensch und Tier ist bewilligungspflichtig: *
a. * Traditionelle Europäische Naturheilkunde;
b. Homöopathie;
c. * Traditionelle Chinesische Medizin;
d. * ...
e. Ayurveda-Medizin;
f. * ...
g. * ...
h. * ...
i. * andere naturheilpraktische Methoden, die nicht ausschliesslich der He - bung des Wohlbefindens dienen.
2 Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen naturheilpraktischen Tätig - keit wird an Personen erteilt, die einen eidgenössisch anerkannten naturheil - praktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können. *
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Solange in einer naturheilprakti - schen Fachrichtung kein Ausbildungsabschluss gemäss Abs. 2 besteht sowie während einer angemessenen Übergangsfrist zum Erwerb dieses Abschlus - ses, kann er vorsehen, dass die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortli - chen naturheilpraktischen Tätigkeit auch an Personen erteilt wird, die: *
a. * einen anderen naturheilpraktischen Ausbildungsabschluss nachweisen können, der mindestens eine medizinische Grundlagenprüfung sowie ei - ne ausreichende theoretische und praktische Ausbildung in der entspre - chenden naturheilpraktischen Fachrichtung umfasst, oder
b. * die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit in einem Medizinalberuf, als Pflegefach - frau oder Pflegefachmann oder als Physiotherapeutin oder Physiothera - peut erfüllen sowie eine ausreichende theoretische und praktische Ausbil - dung in der entsprechenden naturheilpraktischen Fachrichtung absolviert haben.
§ 34 * ...
§ 35 Weitere gesamtschweizerisch anerkannte Gesundheitsberufe
1 Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit in weiteren Ge - sundheitsberufen, namentlich als Logopädin oder Logopäde, Medizinische Masseurin oder Masseur, Podologin oder Podologe, Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker, als Tierphysiotherapeutin oder Tierphysiotherapeut sowie als Tierosteopathin oder Tierosteopath wird an Personen erteilt, welche über einen gesamtschweizerisch anerkannten Berufsabschluss verfügen. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Berufe die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung näher regeln und Bestimmungen über die Be - rufsausübung und Befugnisse erlassen.
3.7 Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *
§ 35a * Zulassung
1 Wer als Leistungserbringer im ambulanten Bereich zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung tätig sein will, bedarf einer Zulassung der Direktion und untersteht deren Aufsicht.
2 Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung richten sich nach dem Bundesrecht.
3 Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden, soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich ist.
4 Ungenutzte Zulassungen verfallen nach 12 Monaten. Die Direktion entschei - det in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens sowie die Meldepflichten der Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung. Er kann be - sondere Bestimmungen für Praxisübernahmen erlassen.
§ 35b * Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulan -
ten Bereich Leistungen erbringen
1 Der Regierungsrat legt in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Regionen Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte fest, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen. Dabei strebt er eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung an und beachtet die Vorgaben des Bundesrechts.
2 Er kann die Möglichkeit vorsehen, dass die Direktion in Einzelfällen aufgrund der Versorgungssituation in einem Fachgebiet oder einer Region von den Höchstzahlen abweichen kann.
3 Er kann einen sofortigen Zulassungsstopp in einem bestimmten Fachgebiet anordnen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55a Abs. 6 KVG
7 ) erfüllt sind.
7) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 35c * Beschränkung der Zulassung von Pflegefachpersonen und Or -
ganisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen
1 Der Regierungsrat kann einen sofortigen Zulassungsstopp von Pflegefach - personen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, anord - nen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 55b KVG
8 ) erfüllt sind.
4 Institutionen im Gesundheitsbereich
§ 36 * Spitäler
1 Spitäler und Kliniken sowie deren Abteilungen und Disziplinen sind fachlich durch Ärztinnen oder Ärzte zu führen, die eine Bewilligung nach diesem Ge - setz haben.
2 Die Spitäler sind berechtigt, Assistentinnen und Assistenten unter der Verant - wortung der Ärztinnen und Ärzte mit Bewilligung gemäss Abs. 1 zu beschäfti - gen, die mindestens über eine dem schweizerischen Hochschulstudium gleich - wertige Ausbildung verfügen.
§ 37 Bewilligungspflichtige Institutionen
1 Institutionen, welche nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige medizinische oder pflegerische Leistungen nicht im Namen einer Inhaberin oder eines Inha - bers einer persönlichen Berufsausübungsbewilligung erbringen, benötigen eine Betriebsbewilligung der Direktion.
2 Ausgenommen sind:
a. * Spitäler;
a. bis * Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung nach dem Altersbe - treuungs- und Pflegegesetz verfügen;
b. Institutionen, welche über eine Betriebsbewilligung einer Bundesbehörde verfügen.
§ 38 Voraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb: *
a. über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorg - fältige Berufsausübung genügt;
b. über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
c. * eine fachlich verantwortliche Person gemäss Abs. 2 bezeichnet hat, wel - che für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verant - wortlich ist;
d. * die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 und Abs. 3 bis erfüllt.
8) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Die verantwortliche Person muss die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit nach diesem Gesetz erfüllen, wel - che das Tätigkeitsgebiet des Betriebs abdeckt. *
3 Die Bewilligung für die nachfolgend erwähnten Betriebe wird unter folgenden besonderen fachlichen Voraussetzungen erteilt: *
a. * ...
b. * an Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz über die Krankenversi - cherung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu erbringen;
c. * an medizinische Laboratorien und Blutspendedienste, wenn sie die Vor - aussetzungen erfüllen, um Leistungen zulasten der obligatorischen Kran - kenpflegeversicherung zu erbringen, soweit das Bundesrecht nicht etwas Anderes vorsieht;
d. * an Krankentransport- und Rettungsunternehmen, wenn sie über eine An - erkennung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation verfügen.
3bis Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebs - bewilligung näher regeln. *
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung im Ge - sundheitsbereich sinngemäss. *
5 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
§ 39 Geltungsbereich
1 Die in diesem Abschnitt festgehaltenen Patientenrechte gelten für die Unter - suchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in öffentlichen und privaten Spitälern, in Alters- und Pflegeheimen, in der ambulanten Kranken - pflege sowie bei den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung nach diesem Gesetz. *
2 Vorbehalten bleiben gesetzlich vorgesehene Zwangsmassnahmen.
§ 40 Elementare Rechte
1 Jede Patientin und jeder Patient hat Anspruch auf Achtung ihrer oder seiner Würde.
2 Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht auf Information und Selbstbe - stimmung bezüglich medizinischer und pflegerischer Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 40a * Information
1 Die Patientinnen und Patienten bzw. ihre gesetzlichen Vertreter und die Angehörigen werden in geeigneter und verständlicher Weise über ihre Rechte und Pflichten sowie bei stationärer Behandlung über den Spital- oder Heimbe - trieb und die Hausordnung informiert.
§ 41 Aufklärung
1 Die Patientin oder der Patient ist rechtzeitig, angemessen und verständlich aufzuklären.
2 Die Aufklärung umfasst insbesondere:
a. den Gesundheitszustand und die Diagnose;
b. die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten;
c. allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen.
3 Ist eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.
4 Eine Aufklärung unterbleibt insoweit, als urteilsfähige Patientinnen oder Pati - enten sich dagegen aussprechen. Sie bestätigen dies mit ihrer Unterschrift.
§ 42 Einwilligung, urteilsfähige Personen
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren Einwilligung be - handelt werden.
§ 43 * Behandlung urteilsunfähiger Personen
1 Die Behandlung urteilsunfähiger Patientinnen und Patienten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 377 ff. ZGB
9 )
.
§ 43a * Lehre und Forschung
1 Für den Einbezug in Lehrveranstaltungen bedarf es der ausdrücklichen Zu - stimmung der Patientin oder des Patienten.
2 Die Zustimmung zum ordentlichen klinischen Unterricht am Krankenbett wird vermutet.
3 Für Forschungsvorhaben an Menschen und an Verstorbenen ist die Zustim - mung der Ethikkommission einzuholen.
§ 43b * Obduktionen
1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit oder nach ihrem Tod die nächsten Angehörigen ausdrücklich eingewilligt haben.
9) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungs - behörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine Krankheit, die ei - ne Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
§ 43c * Besuch
1 Bei stationärer Behandlung hat jede Patientin und jeder Patient das Recht, Besuch zu empfangen oder sich Besuche zu verbitten.
2 Die Besucher haben den Willen der Patientin oder des Patienten zu beachten und auf den Spital- oder Heimbetrieb Rücksicht zu nehmen.
3 Das Besuchsrecht kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen ein - geschränkt werden.
§ 44 Patientendokumentation, Einsicht und Herausgabe
1 Die Patientin oder der Patient hat das Recht, die gesamte ihn betreffende Pa - tientendokumentation einzusehen.
2 Die Einsichtnahme ist unentgeltlich. Für die Anfertigung von Kopien kann eine kostendeckende Gebühr erhoben werden.
3 Die Patientin oder der Patient hat Anspruch auf Herausgabe der Patientendo - kumentation. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
4 Die Bewilligungsinhaberin, der Bewilligungsinhaber oder die Institution darf ei - ne Kopie erstellen und zurückbehalten, sofern die Patientin oder der Patient sie oder ihn nicht schriftlich von jeglichen weiteren Pflichten und der Haftung be - freit.
5 Von der Einsichtnahme und Herausgabe ausgeschlossen sind Daten, die zur Wahrung schützenswerter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen.
6 Der gesetzlichen Vertretung steht das Recht auf Einsicht und Herausgabe nur insoweit zu, als die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.
7 Die Direktion darf ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten in Pati - entendokumentationen Einsicht nehmen:
a. im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung;
b. wenn Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten ge - prüft werden müssen.
§ 45 Auskünfte
1 Auskünfte an Dritte über Patientinnen und Patienten dürfen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erteilt werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patien - tin oder des Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermu - tet für:
a. Auskünfte an Bezugspersonen;
b. medizinisch notwendige Auskünfte an die zuweisenden und nachbehan - delnden Ärztinnen und Ärzte sowie an andere Fachpersonen, welche die Behandlung und Betreuung unmittelbar übernehmen.
3 Wurden von der Patientin oder vom Patienten keine Personen bezeichnet, gelten als Bezugspersonen die Personen gemäss Art. 378 Abs. 1 ZGB
10 )
. *
4 Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunftspflichten und -rechte sowie Aus - künfte aufgrund einer Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die Aufsichtsbe - hörde.
§ 46 Pflichten der Patientinnen und Patienten
1 Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Be - handlung beizutragen, indem sie den behandelnden Fachpersonen die erfor - derlichen Auskünfte erteilen und deren Anordnungen befolgen.
2 Sie nehmen Rücksicht auf die übrigen Patientinnen und Patienten sowie auf das Personal und befolgen die Hausordnung sowie die Weisungen des Perso - nals.
3 Wer seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, kann aus einer Praxis oder Institution weggewiesen werden.
§ 46a * Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten.
§ 47 Veterinärmedizin
1 Im Bereich der Veterinärmedizin werden die Rechte der Tiere im Verhältnis zu den behandelnden Fachpersonen durch ihre Halterinnen und Halter ausge - übt.
10) SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
6 Heilmittel
§ 48 Bewilligung für die Abgabe von Heilmitteln
1 Wer Heilmittel in öffentlichen Apotheken, in Praxisapotheken, in Drogerien, in öffentlichen und privaten Spitälern, in Heimen und weiteren Betrieben lagert und abgibt, bedarf einer Bewilligung der Direktion, sofern nicht das eidgenössi - sche Heilmittelinstitut oder eine andere Bundesbehörde für die Bewilligungser - teilung zuständig ist.
§ 49 Weitere Bewilligungen
1 Eine Bewilligung der Direktion ist erforderlich:
a. für die Herstellung von Arzneimitteln und die Beimischung von Arzneimit - teln zu Futtermitteln;
b. für den Versandhandel mit Arzneimitteln, der vom Kanton Basel-Land - schaft aus betrieben wird;
c. für die Lagerung von Blut- und Blutprodukten;
d. für weitere Tätigkeiten, für welche das Bundesrecht eine kantonale Bewil - ligung vorsieht.
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des eidgenössische Heilmittelinstituts oder anderer Bundesbehörden.
§ 50 Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. über eine Infrastruktur verfügt, welche den Anforderungen an eine sorg - fältige Berufsausübung und der Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittel - gesetz
11 ) genügt;
b. über das für eine fachgerechte Tätigkeit erforderliche Personal verfügt;
c. über ein geeignetes Qualitätssicherungssystem verfügt.
2 Der Regierungsrat regelt die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen im Einzelnen, soweit sich diese nicht aus dem Bundesrecht ergeben, und das Verfahren. Er berücksichtigt dabei insbe - sondere die Arzneimittelsicherheit gemäss Heilmittelgesetz
12 )
.
3 Die Direktion kann die Dauer und den Umfang einer Bewilligung einschrän - ken.
§ 51 Kontrollen
1 Die Direktion führt periodisch und bei Bedarf Inspektionen der im Heilmittelbe - reich tätigen Betriebe durch, soweit der Kanton hierfür zuständig ist. Sie kann hierzu externe Fachleute beiziehen.
11) SR 812.21
12) SR 812.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Der Regierungsrat kann den Beitritt zu einem regionalen Heilmittelinspektorat beschliessen.
3 Die zuständigen Kontrollorgane haben jederzeit Zutritt zu den bewilligten Betrieben und haben Einsicht zu Daten und Informationen, die sie zur Wahr - nehmung ihrer Aufsichtspflicht benötigen. Sie können entschädigungslos Pro - ben entnehmen.
§ 52 Sanktionen
1 Die Direktion kann vorschriftswidrige, fehlerhaft hergestellte, verdorbene, un - rechtmässig angepriesene oder zur unrechtmässigen Abgabe bestimmte Heil - mittel sowie die dazugehörenden Packungen und Behälter oder zu deren Her - stellung verwendete Ausgangsstoffe oder Einrichtungen ersatzlos beschlag - nahmen und einem legalen Zweck zuführen oder vernichten.
§ 53 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
2 Der Entzug kann für die ganze oder einen Teil der Tätigkeit und auf bestimm - te oder unbestimmte Zeit erfolgen.
§ 54 Heilmittelabgabe im ambulanten Bereich
1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind im Rahmen ihrer Befug - nis berechtigt, Heilmittel an ihre Patienten abzugeben, sofern sie über eine Be - willigung nach § 48 verfügen.
2 Sie müssen über ein Medikamentensortiment verfügen, das eine massvolle Verwendung gewährleistet und die Eindämmung der Gesundheitskosten för - dert.
3 Einschränkende Vereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen sind zu - lässig, sofern die Versorgung der Patienten mit Medikamenten gewährleistet ist. Die Direktion kann solche Vereinbarungen allgemeinverbindlich erklären.
4 Vorbehalten bleiben die direkte Anwendung und die Abgabe von Heilmitteln in Notfällen.
§ 55 Heilmittelabgabe in Spitälern, Kliniken und Heimen
1 Die Apotheken der öffentlichen und privaten Spitäler, Kliniken und Heime sind durch eine Apothekerin oder einen Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung zu führen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
2 Niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Belegärztinnen und Belegärzten so - wie konsiliarisch tätigen Ärztinnen und Ärzten ist die direkte Abgabe von Heil - mitteln an die stationären Patientinnen und Patienten in Spitälern, Kliniken und Heimen untersagt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
§ 55a * Massnahmen gegen Missbrauch von kontrollierten Substanzen
1 Personen, die kontrollierte Substanzen verordnen oder abgeben, haben je - dem Missbrauch dieser Substanzen entgegenzuwirken. Bei Verdacht auf Miss - brauch ist die Verordnung und Abgabe von kontrollierten Substanzen zu ver - weigern und der Direktion unverzüglich Meldung zu erstatten.
2 Die Direktion kann bei Verdacht auf Missbrauch den Bezug von kontrollierten Substanzen durch bestimmte Personen einschränken oder sperren und die Ab - gabestellen sowie die Aufsichtsbehörden anderer Kantone darüber informie - ren.
§ 56 Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt sowie zur eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung.
7 Öffentliche Gesundheitsaufgaben
7.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 57 Übernahme öffentlicher Aufgaben durch private Leistungser -
bringer
1 Die mit öffentlichen Gesundheitsaufgaben betrauten Privaten stehen unter staatlicher Aufsicht.
2 Für sie gelten hinsichtlich Melde- und Schweigepflicht und Haftung die glei - chen Bestimmungen wie für die Mitarbeitenden des Kantons oder der Gemein - den.
3 Der Staat hat ihnen gegenüber ein Rückgriffsrecht. Zur Deckung ihrer Haf - tung haben die Privaten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
7.2 Gesundheitsförderung und Prävention
§ 58 Aufgaben des Kantons
1 Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Ge - sundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebens - bedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind.
b. Sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sor - gen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu fällen.
c. * Sie fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erzie - hungsaufgabe begleiten.
d. * Sie fördert Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Selbständig - keit der älteren Bevölkerung.
2 Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch:
a. Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisa - tionen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;
b. Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;
c. Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Elternhilfe;
d. Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsför - derung und Prävention im Kanton.
§ 59 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.
§ 60 Mütter- und Väterberatung
1 Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwelli - ge Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.
2 Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete In - stitution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
7.3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 61 Grundsatz
1 Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nöti - gen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämp - fen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.
§ 62 * Zwangsabsonderung
1 Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt zur Absonderung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder dort zu - rückbehalten werden.
2 Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei für - sorgerischer Unterbringung gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über die Begutachtung.
§ 63 Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten
1 Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton einen Beitrag an die Massnahmekosten.
2 Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädi - gung ausrichten.
3 Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zu - lasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversi - cherung handelt.
§ 64 Impfungen
1 Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
2 Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.
§ 65 Erregerfördernde Betriebe und Anlagen
1 Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krank - heitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen und Betriebsstandards erlassen.
2 Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitser - reger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 66 Bäder und ähnliche Anlagen
1 Der Kanton kontrolliert die öffentlich oder einem grösseren Personenkreis zu - gänglichen Schwimmbäder gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung. Er kann weitere ähnliche Anlagen wie Saunen und Solarien risikobasiert kontrollieren. *
2 Der Kanton überwacht dabei Hygiene, Wasseraufbereitung und Wasserquali - tät nach den allgemein anerkannten Normen. Er trifft bei Mängeln die notwen - digen Massnahmen.
3 Die Verantwortlichen der Betriebe haben die Pflicht zur Selbstkontrolle und zu deren Dokumentation. Sie haben Gesundheitsgefährdungen unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden.
4 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Bundesgesetzgebung, so - weit diese anwendbar ist. Der Regierungsrat regelt die weiteren Gebühren. *
§ 67 Badegewässer *
1 Der Kanton kontrolliert die Wasserqualität der Oberflächengewässer, die von der Öffentlichkeit zum Baden genutzt werden.
2 Er orientiert die Bevölkerung über die Wasserqualität. *
3 Bei ungenügender Wasserqualität können die Gemeinden oder bei Betroffen - heit mehrerer Gemeinden oder eines grösseren Personenkreises der Kanton das Baden in bestimmten Gewässern verbieten. *
§ 68 Aufgaben der Gemeinden im Infektionsschutz
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden bei der Durchführung der zur Bekämpfung von Infektionen angeordneten Massnahmen.
2 ... *
7.4 Therapien gegen Alkohol- und Drogensucht
§ 69 Alkoholtherapien
1 Der Kanton bietet ambulante Therapien für alkoholkranke Personen an. Dies umfasst Frühkontakte zu alkoholkranken oder -gefährdeten Personen sowie Beratung, Begleitung und Stützung alkoholkranker Personen und ihrer Bezugs - personen.
2 Er bietet alkoholkranken Personen, die sich einer stationären Therapie unter - ziehen, sowie ihren Bezugspersonen Beratung, Begleitung und Stützung an.
3 Der Kanton kann diese Aufgaben aussenstehenden Fachstellen übertragen. Die Personen dieser Fachstellen unterstehen der Schweigepflicht nach diesem Gesetz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 70 Drogentherapien
1 Der Kanton bietet ambulante Therapien für drogenkranke Personen an.
2 Kanton und Gemeinden richten Unterstützungen für stationäre Therapien dro - genkranker Personen aus. Die Einzelheiten richten sich nach der Sozialhilfege - setzgebung.
7.5 Besondere Aufgaben des Kantons
§ 71 Kantonsbeiträge an gemeinnützige, im Gesundheitsbereich tä -
tige Institutionen
1 Der Kanton kann gemeinnützigen Institutionen, die sich auf kantonaler oder interkantonaler Ebene mit dem Gesundheitswesen befassen, Beiträge leisten.
§ 72 Rettungswesen *
1 Der Kanton regelt das Rettungswesen. Er beauftragt Rettungsdienste mit Betriebsbewilligung gemäss §§ 37 und 38 oder geeignete ausserkantonale Rettungsdienste mit der Durchführung der Rettungstransporte und schliesst entsprechende Leistungsvereinbarungen ab. *
2 Der Kanton betreibt eine Einsatzzentrale für die Rettungseinsätze auf dem gesamten Kantonsgebiet oder beauftragt Dritte mit einer Leistungsvereinba - rung mit dem Betrieb einer solchen Einsatzzentrale. *
3 Die Einsatzzentrale koordiniert den Einsatz der Rettungsdienste gemäss Abs. 1. Sie kann bei Bedarf im Einzelfall oder bei Grossereignissen und Kata - strophen weitere Rettungsdienste aufbieten. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. *
§ 73 * ...
§ 74 Leichentransporte
1 Der Transport von auf öffentlichem Grund Verstorbenen und von Leichen, die gerichtsmedizinisch zu untersuchen sind, erfolgt durch die gemäss § 72 mit den Rettungstransporten betrauten Institutionen oder durch private Institutio - nen, die dazu mit einer Leistungsvereinbarung durch die Direktion beauftragt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen. *
§ 75 Pilzkontrollkurse
1 Der Kanton führt periodisch Kurse für die kommunalen Pilzkontrolleurinnen und - Pilzkontrolleure durch. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 75a * Inkonvenienzentschädigung für Hebammen
13 )
1 Der Kanton richtet Inkonvenienzentschädigungen an freiberuflich tätige Heb - ammen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten, bei ambulanten Geburten in Einrichtungen der Geburtshilfe und in Geburtshäusern im Kanton sowie bei ambulanten Wochenbettbetreuungen aus. *
2 Als ambulante Wochenbettbetreuung gilt eine Betreuung von Mutter und Kind, die spätestens 96 Stunden nach der Geburt beginnt.
2bis Eine Inkonvenienzentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung ihren Wohnsitz im Kanton Basel- Landschaft hat. *
3 Die Hebammen dürfen für geleistete Bereitschaftsdienste gemäss Abs. 1 und
2 keine weitergehenden Vergütungen abrechnen.
4 Der Kanton ist nur leistungspflichtig, soweit die Leistung nicht durch die obli - gatorische Krankenversicherung abgegolten wird.
5 Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Hebammen die Höhe der In - konvenienzentschädigung.
7.6 Katastrophen und Notlagen
§ 76 Planung
1 Der Kanton berücksichtigt bei der Gesundheitsplanung die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in Katastrophen und Notlagen. Die Direktion arbei - tet dabei mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zusam - men.
§ 77 Überkantonale Zusammenarbeit
1 Die Direktion stellt die Koordination mit den Behörden des Bundes, der Nach - barkantone, der Gemeinden und des grenznahen Auslandes bei der Vorberei - tung auf und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicher. Sie be - zeichnet die zuständige Person für die Belange des Koordinierten Sanitäts - dienstes.
1 In Katastrophen und Notlagen vollziehen die Gesundheitsbehörden die Wei - sungen der kantonalen Führungsstäbe.
13) Nummerierung gemäss Beschluss Nr. 424 der Geschäftsleitung des Landrates vom 26. Januar 2017 geändert von § 79a auf § 75a, siehe S. 3 von GS 2017.015. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
7.7 Besondere Aufgaben der Gemeinden
§ 79 * ...
§ 80 Lokale Gesundheitspolizei
1 Die Gemeinden sind zuständig für Kontrollen und Massnahmen zur Sicher - stellung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene, soweit die Gesetzgebung nicht den Kanton dafür zuständig erklärt, insbesondere: *
a. * in Liegenschaften, die Wohnzwecken dienen;
b. * bei öffentlichen Veranstaltungen auf ihrem Gebiet.
2 ... *
§ 81 Kommunale Pilzkontrolle
1 Die Gemeinden betreiben einzeln oder gemeinsam eine Pilzkontrollstelle für individuell gesammelte Pilze.
8 Schlussbestimmungen
§ 82 Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. eine nach diesem Gesetz anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt, ohne die entsprechende Anzeige vorzunehmen;
c. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.
2 Mit Busse bis CHF 100'000.– wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Abs. 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.
§ 83 Gebühren
1 Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, Prüfun - gen und Inspektionen sowie für weitere Amtshandlungen aufgrund dieses Ge - setzes werden kostendeckende Gebühren erhoben.
2 Für die Durchführung von Prüfungen werden Gebühren bis CHF 3'000.– er - hoben.
3 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 84 Sofortige Vollstreckbarkeit bestimmter Verfügungen
1 Verfügungen und Entscheide, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Mensch und Tier betreffen, sind sofort vollstreckbar.
2 Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wir - kung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen besonde - rer Umstände den Vollzug der angefochtenen Verfügung aufschieben, wenn das Interesse des Gesundheitsschutzes nicht entgegensteht.
§ 85 * ...
§ 85a * Übergangsbestimmung betreffend psychologische Psychothe -
rapie zur Änderung vom 25. April 2013 des Gesundheitsgeset - zes
1 Personen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 32 in der Fassung vom 25. April 2013 eine psychotherapeutische Tätigkeit ohne Bewilligung ge - stützt auf § 7 Abs. 2 Bst. a oder b der Verordnung vom 15. November 1977
14 ) über die nichtärztliche Psychotherapie ausüben, haben diese Tätigkeit innert der in der jeweiligen Bestimmung genannten Frist ab Aufnahme der Tätigkeit einzustellen oder dafür eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu beantragen, sofern nicht § 32 Abs. 2 anwendbar ist. Eine Bestätigung der Direktion, wonach eine solche Tätigkeit ausgeübt werden darf, gilt nicht als kantonale Berufsaus - übungsbewilligung, die ihre Gültigkeit gemäss Art. 49 Abs. 3 des Bundesgeset - zes über die Psychologieberufe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be - hält.
§ 86 Änderung des Spitalgesetzes
1 Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
15 ) wird wie folgt geändert: ...
16 )
§ 87 Änderung des Umweltschutzgesetzes
1 Das Umweltschutzgesetz vom 27. Februar 1991
17 ) wird wie folgt geändert: ...
18 )
§ 88 Aufhebung bisherigen Rechts
1
a. das Gesundheitsgesetz vom 10. Dezember 1973
19 ) ;
b. das Epidemiendekret vom 3. Juni 1983
20 )
.
14) GS 26.597, SGS 917
15) GS 26.187, SGS 930
16) GS 36.831
17) GS 30.787, SGS 780
18) GS 36.832
19) GS 25.379, SGS 901
20) GS 28.499, SGS 961.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
§ 89 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
21 )
.
21) Vom Regierungsrat am 18. November 2008 auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.02.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0808
17.11.2011 01.01.2012 § 36 totalrevidiert GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 40a eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 43a eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 43b eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 43c eingefügt GS 37.876
17.11.2011 01.01.2012 § 46a eingefügt GS 37.876
08.03.2012 01.01.2013 § 17 Abs. 3 geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 23 Abs. 2 geändert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 43 totalrevidiert wg. GS 37.893
08.03.2012 01.01.2013 § 62 totalrevidiert wg. GS 37.893
25.04.2013 01.01.2013 § 27 Abs. 4 geändert GS 38.231
25.04.2013 01.01.2013 § 27 Abs. 5 geändert GS 38.231
25.04.2013 01.01.2013 § 27a eingefügt GS 38.231
25.04.2013 01.04.2013 § 32 totalrevidiert GS 38.231
25.04.2013 01.01.2014 § 33 totalrevidiert GS 38.231
25.04.2013 01.04.2013 § 85a eingefügt GS 38.231
16.01.2014 01.01.2015 § 68 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 80 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
27.03.2014 01.01.2014 § 85 totalrevidiert GS 2014.060
01.12.2016 01.01.2016 § 75a eingefügt GS 2017.015
01.12.2016 01.01.2016 § 85 aufgehoben GS 2017.015
01.12.2016 01.01.2016 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.015
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, lit. c. geändert GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, lit. e. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, lit. f. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, lit. g. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, lit. h. eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1 geändert GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 3 geändert GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.072
16.11.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 2, lit. a. bis eingefügt GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 3, lit. a. aufgehoben GS 2018.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2017 01.01.2018 § 79 aufgehoben GS 2018.005
16.11.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.005
17.01.2019 01.08.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.037
03.11.2022 01.01.2023 § 1 Abs. 4 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 5 totalrevidiert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 1 totalrevidiert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 6 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 Titel 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 7 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 1, lit. a bis . eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 11 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 Titel 3.2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 13 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 14 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 21 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 25a eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 27 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 27a Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 29 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 29 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 29 Abs. 2 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 30 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 30 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 32 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Titel geändert GS 2023.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. f. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. g. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. h. aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 1, lit. i. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3, lit. a. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 33 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 34 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 35 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 1, lit. d. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3, lit. b. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3, lit. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3, lit. d. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 3 bis eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 38 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 39 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 55a eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 58 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 66 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 66 Abs. 4 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 67 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 67 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 67 Abs. 3 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Titel geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 1 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 3 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 72 Abs. 4 eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 73 aufgehoben GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 74 Abs. 2 geändert GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 § 75a Abs. 1 geändert GS 2023.007 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.11.2022 01.01.2023 § 75a Abs. 2 bis eingefügt GS 2023.007
03.11.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2023.007
11.04.2024 23.09.2024 Titel 3.7 eingefügt GS 2024.056
11.04.2024 23.09.2024 § 35a eingefügt GS 2024.056
11.04.2024 23.09.2024 § 35b eingefügt GS 2024.056
11.04.2024 23.09.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.056
27.06.2024 01.07.2024 § 35c eingefügt GS 2024.037
27.06.2024 01.07.2024 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.02.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0808
§ 1 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 3 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 5 03.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert GS 2023.007
§ 6 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 totalrevidiert GS 2023.007
§ 6 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
Titel 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 7 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 7 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 10 Abs. 1, lit. a bis . 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 11 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 1, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 1, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 11 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 11 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
Titel 3.2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 13 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 13 Abs. 1 bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 14 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 17 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 17 Abs. 3 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 18 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 19 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 21 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 21 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 22 Abs. 2, lit. c. 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. e. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. f. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. g. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 22 Abs. 2, lit. h. 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 23 Abs. 2 08.03.2012 01.01.2013 geändert wg. GS 37.893
§ 25a 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 27 Abs. 4 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.231
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 27 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 27 Abs. 5 25.04.2013 01.01.2013 geändert GS 38.231
§ 27a 25.04.2013 01.01.2013 eingefügt GS 38.231
§ 27a Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 29 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 29 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 29 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 30 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 30 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 32 25.04.2013 01.04.2013 totalrevidiert GS 38.231
§ 32 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 25.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.231
§ 33 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. f. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. g. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. h. 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 33 Abs. 1, lit. i. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3, lit. a. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 33 Abs. 3, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 34 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 35 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
Titel 3.7 11.04.2024 23.09.2024 eingefügt GS 2024.056
§ 35a 11.04.2024 23.09.2024 eingefügt GS 2024.056
§ 35b 11.04.2024 23.09.2024 eingefügt GS 2024.056
§ 35c 27.06.2024 01.07.2024 eingefügt GS 2024.037
§ 36 17.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.876
§ 37 Abs. 2, lit. a. 16.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2018.005
§ 37 Abs. 2, lit. a. bis 16.11.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2018.005
§ 38 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 1, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, lit. a. 16.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.005
§ 38 Abs. 3, lit. b. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 38 Abs. 3, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 38 Abs. 3 bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 38 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 39 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 40a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 43a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43b 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 43c 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 45 Abs. 1 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 45 Abs. 3 28.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.072
§ 46a 17.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.876
§ 55a 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 58 Abs. 1, lit. c. 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 58 Abs. 1, lit. d. 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 62 08.03.2012 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.893
§ 66 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 66 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 67 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 67 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 67 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 68 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.045
§ 72 03.11.2022 01.01.2023 Titel geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 72 Abs. 3 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 72 Abs. 4 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 73 03.11.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2023.007
§ 74 Abs. 2 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 75a 01.12.2016 01.01.2016 eingefügt GS 2017.015
§ 75a Abs. 1 03.11.2022 01.01.2023 geändert GS 2023.007
§ 75a Abs. 2 bis 03.11.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2023.007
§ 79 16.11.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2018.005
§ 80 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
§ 80 Abs. 1, lit. a. 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 80 Abs. 1, lit. b. 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 80 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014.045
§ 85 27.03.2014 01.01.2014 totalrevidiert GS 2014.060
§ 85 01.12.2016 01.01.2016 aufgehoben GS 2017.015
§ 85a 25.04.2013 01.04.2013 eingefügt GS 38.231
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045 Anhang 1 01.12.2016 01.01.2016 Inhalt geändert GS 2017.015 Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.072 Anhang 1 16.11.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2018.005 Anhang 1 17.01.2019 01.08.2019 Inhalt geändert GS 2019.037 Anhang 1 03.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2023.007 Anhang 1 11.04.2024 23.09.2024 Inhalt geändert GS 2024.056 Anhang 1 27.06.2024 01.07.2024 Inhalt geändert GS 2024.037 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
1/2 Erlasstitel Gesundheitsgesetz (GesG) SGS -Nr. 901 GS -Nr. 36.0808 Erlassdatum 21.02.2008 ( 2007/151, Totalrevision des Gesundheitsgesetzes) In Kraft seit 01.01.2009 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Protokoll der 2. Lesung betr. die jeweilige Gesetzesänderung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen wei teren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament - Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
11.04.2024 2024.056 23.09.2024 2023/636, Teilrevision ; Zulassung von Leis- tungserbringern zur Tätigkeit zulasten der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung, Ab- stimmung: 22.09.2024
27.06.2024 2024.037 01.07.2024 2024/246, Einführungsgesetz zum Bundesge- setz über die Förderung der Ausbildung im Be- reich der Pflege (EG BGFAP)
03.11.2022 2023.007 01.01.2023 2022/360, Anpassungen ans Bundesrecht
17.01.2019 2019.037 01.08.2019 2018/589, Totalrevision Schulgesundheitsge- setz
16.11.2017 2018.005 01.01.2018 2017/139, Erlass APG
28.09.2017 2017.072 01.01.2018 2016/324, Änderung PolG, Bedrohungsma- nagement, Entbindung von der Schweige- pflicht
01.12.2016 2017.015 01.01.2016 2016/273 , Bericht zu Motion 2013/1 55 «Faire Entschädigung ambulant tätiger Hebammen»
2/2
16.01.2014 2014.045 01.01.2015 2012/227, Rev. Polizeigesetz
27.03.2014 2014.060 01.01.2014 2014/032 , Verlängerung Übergangsfrist für Mitfinanzierung der Haus - und Heimgeburten durch di e Gemeinden
25.04.2013 38.231 01.01.2014
01.04.2013
01.01.2013
2012/337, Teilrev. GesG betr. vereinfachte Be- rufszulassung Komplementärmedizin, neues Bundesrecht in Psy chotherapie, Anpassung Notfalldienst
08.03.2012 37.893 01.01.2013 2011/295, Rev. EG ZGB betr. Kindes - und Er- wachsenenschutzrecht
17.11.2011 37.867 01.01.2012 2011/223 , Verselbständigung der Spitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste als öf- fentlich- rechtliche Anstalten; Revision des Spi- talgeset zes
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