Verordnung betreffend Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten (257.118)
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Verordnung betreffend Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten

Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe Verordnung betreffend Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten (Bettelverordnung) Vom 12. November 2024 (Stand 21. November 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen , beschliesst:

§ 1 Widerhandlungen gegen § 9 Abs. 2 lit. b - g ÜStG

1 Die erstmalige Widerhandlung hat die Registrierung sowie die polizeiliche Wegweisung zur Folge.
2 Im Wiederholungsfall erfolgt eine behördliche Mahnung und die Androhung der Busse.
3 Bei der dritten Widerhandlung wird die einschlägige Busse gemäss Ziffer 05.4. des Anhangs (Ord - nungsbussenliste) der Verordnung über das Kantonale Ordnungsbussenverfahren vom 5. Mai 2020 (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)
2 ) erhoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
3 )
1) SG 253.100
2) SG 257.115
3) In Kraft getreten am 21. November 2024
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Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

12.11.2024 21.11.2024 Erlass Erstfassung KB 16.11.2024

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Strafprozess · Rechtshilfe · Opferhilfe Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.11.2024 21.11.2024 Erstfassung KB 16.11.2024
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