Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)
(ZDV-WBF) vom 15. November 2017 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 824.01
1. Kapitel: Jährliche Anzahl Diensttage für Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben
1. Abschnitt: Landwirtschaftliche Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe
Art. 1 Biodiversitätsförderflächen
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ZDV)
¹ Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach den Artikeln 55 und 71 b der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013² (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:³
a. 7 Diensttage pro Hektare extensiv genutzte Wiesen;
b. 7 Diensttage pro Hektare wenig intensiv genutzte Wiesen;
c. 10 Diensttage pro Hektare extensiv genutzte Weiden;
d. 14 Diensttage pro Hektare Waldweiden;
e. 14 Diensttage pro Hektare Streueflächen;
f. 42 Diensttage pro Hektare Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g.⁴
14 Diensttage pro Hektare Uferwiesen;
h. 7 Diensttage pro Hektare Buntbrachen;
i. 5 Diensttage pro Hektare Rotationsbrachen;
j. 5 Diensttage pro Hektare Ackerschonstreifen;
k. 5 Diensttage pro Hektare Saum auf Ackerfläche;
l. 14 Dienstage pro Hektare Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
m. 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
n.⁵
5 Diensttage pro Hektare Nützlingsstreifen.
² Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1, für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für:⁶
a. Hochstamm-Feldobstbäume;
b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Bäume in Alleen.
² SR 910.13
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 635 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 741 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 635 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 635 ).
Art. 2 Flächen in Hang- und Steillagen
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ZDV)
Zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV⁷ steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:
a. 3,5 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von 18–35 Prozent;
b. 7 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von 35–50 Prozent;
c. 10,5 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von über 50 Prozent.
⁷ SR 910.13
Art. 3 Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV)
Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV⁸ errechnet sich, indem der jährliche Landschaftsqualitätsbeitrag durch 1200 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird.
⁸ SR 910.13
Art. 4 Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b ZDV)
Landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ZDV durchführen, steht für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» folgende Anzahl Diensttage zu:
a. 14 Diensttage pro Hektare Waldfläche für Wald- und Waldrandpflege;
b. 7 Diensttage pro Hektare Waldfläche für Kulturen und Pflanzungen;
c. 7 Diensttage pro Hektare für die Pflege von ökologisch wertvollen Waldbiotopen wie Waldweiher und Sonderwaldreservate.
Art. 5 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 635 ).
2. Abschnitt: Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe
Art. 6 Grundsatz
(Art. 6 Abs. 3 und Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b ZDV)
Die den Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben zustehende Anzahl Diensttage errechnet sich, indem die Anzahl Tage der Sömmerungsperiode mit 28 addiert und das Resultat anschliessend mit der den Einsatzbetrieben zustehenden maximalen Anzahl zivildienstleistender Personen ausserhalb von speziellen Gruppeneinsätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b ZDV multipliziert wird.
Art. 7 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 635 ).
2. Kapitel: Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen
Art. 8 ¹¹ Taschengeld
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 1995¹² [ZDG])
Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld in Höhe des Soldes eines Soldaten nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung vom 21. Februar 2018¹³ über die Verwaltung der Armee.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 234 ).
¹² SR 824.0
¹³ SR 510.301
Art. 9 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG)
Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.
Art. 10 Verpflegung
(Art. 17 a Abs. 3 und 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG)
¹ Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpflegen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:
a. für das Morgenessen: 4 Franken;
b. für das Mittagessen: 9 Franken;
c. für das Nachtessen: 7 Franken.
² Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgenessen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleistung.
Art. 11 Täglicher Arbeitsweg
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG; Art. 67 ZDV)
Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs zur Bewältigung des täglichen Arbeitswegs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen.
Art. 12 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG; Art. 65 und 68 ZDV)
¹ Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach den Artikeln 9 und 10 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die nachgewiesenen höheren Kosten, höchstens aber in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
² Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach den Artikeln 9–11 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken).
³ Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontärinnen und Volontären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 15. April 2004¹⁴ über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird aufgehoben.
¹⁴ [ AS 2004 2083 ; 2007 3783 ; 2009 1127 ; 2011 159 ; 2016 1941 ]
Art. 14 Übergangsbestimmungen
¹ Für Einsätze, die vor dem 1. Juli 2016 vereinbart wurden, gelten bezüglich der Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und für den täglichen Arbeitsweg zusätzlich zu den Bestimmungen im 2. Kapitel nachfolgende Bestimmungen:
a. Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag 5 Franken für die Benützung der Privatunterkunft.
b. Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement für den öffentlichen Verkehr, so vergütet der Einsatzbetrieb dessen Kosten anteilmässig (Kosten des Abonnements pro Tag mal Anzahl anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes).
² Für zivildienstpflichtige Personen, die den Einführungskurs des Bundesamts für Zivildienst (ZIVI)¹⁵ nach Artikel 83 c ZDG¹⁶ besuchen, trägt das ZIVI die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.
¹⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁶ SR 824.0
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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