Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Ertei... (0.747.341.2)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten

    Abgeschlossen in London am 7. Juli 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. März 1988 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 9. März 1987 ( AS 1988 1240 ).
    Art. I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
    1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
    2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt die Seeleute an Bord von Schiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt und tauglich sind.
    Art. II Begriffsbestimmungen
    Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
    a) Der Ausdruck «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
    b) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist;
    c) der Ausdruck «Fähigkeitsausweis» bezeichnet eine gültige Urkunde beliebiger Bezeichnung, die von oder mit Genehmigung der Verwaltung ausgestellt oder von ihr anerkannt ist und deren Inhaber ermächtigt ist, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen;
    d) der Ausdruck «Inhaber eines Fähigkeitsausweises» bezeichnet den ordnungsgemässen Besitz eines Fähigkeitsausweises;
    e) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts‑Organisation² (IMCO);
    f) der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation;
    g) der Ausdruck «Seeschiff» bezeichnet ein Schiff, das nicht ausschliesslich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder in Gebieten verkehrt, die einer Hafenordnung unterliegen;
    h) der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
    i) der Ausdruck «Vollzugsordnung für den Funkdienst» bezeichnet die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem letzten jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt oder als ihm beigefügt anzusehen ist.
    ² Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».
    Art. III Anwendungsbereich
    Dieses Übereinkommen findet auf Seeleute Anwendung, die auf Seeschiffen Dienst tun, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind; es gilt jedoch nicht für Seeleute
    a) auf Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen; jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass Personen, die auf solchen Schiffen Dienst tun, soweit zumutbar und durchführbar die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen;
    b) auf Fischereifahrzeugen;
    c) auf Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, und
    d) auf Holzschiffen einfacher Bauart.
    Art. IV Übermittlung von Informationen
    1.  Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich
    a) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen Sachgebieten im Anwendungsbereich des Übereinkommens erlassen wurden,
    b) gegebenenfalls alle Einzelheiten über Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie die innerstaatlichen Prüfungs‑ und sonstigen Voraussetzungen für jeden nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten Fähigkeitsausweis;
    c) eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten Fähigkeitsausweise.
    2.  Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien über den Eingang von Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstabe a; er übermittelt ihnen insbesondere auf Wunsch für die Zwecke der Artikel IX und X alle ihm nach Absatz 1 Buchstaben b und c zugegangenen Informationen.
    Art. V Sonstige Verträge und Auslegung
    1.  Alle früheren Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
    a) Seeleute, auf die dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
    b) Seeleute, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
    2.  Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, überprüfen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aufgrund solcher Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen und ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht im Widerspruch zueinander stehen.
    3.  Alle Angelegenheiten, die in dem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsparteien vorbehalten.
    4.  Das Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten‑ und Flaggenstaaten nicht vor.
    Art. VI Fähigkeitsausweise
    1.  Fähigkeitsausweise für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute werden für solche Bewerber erteilt, die nach Auffassung der Verwaltung den Anforderungen der Anlage in bezug auf Dienst, Alter, Seediensttauglichkeit, Ausbildung, Fähigkeit und Prüfungen genügen.
    2.  Fähigkeitsausweise für Kapitäne und Offiziere, die nach diesem Artikel erteilt werden, erhalten von der das Zeugnis erteilenden Verwaltung einen Vermerk in der in Regel I/2 der Anlage vorgeschriebenen Form. Ist der Vermerk nicht in englischer Sprache abgefasst, so muss er eine Übersetzung in diese Sprache enthalten.
    Art. VII Übergangsbestimmungen
    1.  Ein Fähigkeitsausweis oder eine Dienstbescheinigung für eine Aufgabe, die nach dem Übereinkommen einen Ausweis erfordert, der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften oder nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt wurde, wird nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe als gültig anerkannt.
    2.  Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei kann deren Verwaltung für einen Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren weiterhin nach ihrer bisherigen Übung Fähigkeitsausweise erteilen. Diese Fähigkeitsausweise werden als gültig im Sinne des Übereinkommens anerkannt. Während dieser Übergangszeit werden solche Fähigkeitsausweise jedoch nur Seeleuten erteilt, die ihre Seefahrtzeit innerhalb desjenigen Dienstbereichs des Schiffes, auf den sich das Zeugnis bezieht, bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei angetreten hatten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die Prüfung aller sonstigen Bewerber sowie die Erteilung ihrer Zeugnisse nach Massgabe des Übereinkommens erfolgen.
    3.  Eine Vertragspartei kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, eine Dienstbescheinigung an Seeleute erteilen, die weder einen ordnungsmässigen Fähigkeitsausweis nach dem Übereinkommen noch einen Fähigkeitsausweis besitzen, der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften erteilt wurde, die jedoch
    a) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei mindestens drei Jahre auf See die Aufgaben wahrgenommen haben, für die sie eine Dienstbescheinigung beantragen;
    b) den Nachweis erbringen, dass sie diese Aufgaben zufriedenstellend wahrgenommen haben;
    c) unter Berücksichtigung ihres Alters zur Zeit der Antragstellung den Anforderungen der Verwaltung hinsichtlich ihrer Seediensttauglichkeit, insbesondere ihres Seh‑ und Hörvermögens, genügen.
    Im Sinne des Übereinkommens ist eine nach diesem Absatz erteilte Dienstbescheinigung einem nach dem Übereinkommen erteilten Fähigkeitsausweis gleichwertig.
    Art. VIII Ausnahmegenehmigung
    1.  In aussergewöhnlichen Notlagen können Verwaltungen, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er keinen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzt, sofern die Verwaltung überzeugt ist, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Sprechfunkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
    2.  Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die den erforderlichen Fähigkeitsausweis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Amtes besitzt. Schreibt das Übereinkommen für den nächstniedrigeren Posten keinen Fähigkeitsausweis vor, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der Verwaltung der für das zu besetzende Amt erforderlichen eindeutig entspricht, jedoch mit der Massgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von der Verwaltung anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die Verwaltungen stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Fähigkeitsausweises übernommen wird.
    3.  Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich nach dem 1. Januar eines jeden Jahres einen Bericht mit Angaben über die Gesamtzahl der Ausnahmegenehmigungen, die Seeschiffen während des Jahres in bezug auf die einzelnen Aufgaben, für die ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist, erteilt wurden, und über die Anzahl dieser Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mehr beziehungsweise weniger als 1600 Registertonnen.
    Art. IX Gleichwertigkeit
    1.  Das Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, andere Lehr‑ und Ausbildungsformen einschliesslich solcher über Seefahrtzeiten und Bordorganisation beizubehalten oder einzuführen, die der technischen Entwicklung und bestimmten Schiffstypen und Fahrtgebieten besonders angepasst sind, sofern die Anforderungen an Seefahrtzeit sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in bezug auf Navigation und technische Handhabung von Schiff und Ladung mindestens den Grad an Sicherheit auf See und die vorbeugende Wirkung gegen Verschmutzung gewährleisten, die den Vorschriften des Übereinkommens mindestens gleichwertig sind.
    2.  Die Einzelheiten solcher Lehr- und Ausbildungsformen werden so bald wie möglich dem Generalsekretär mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien entsprechend.
    Art. X Kontrolle
    1.  Abgesehen von den nach Artikel III ausgenommenen Schiffen unterliegen Schiffe in den Häfen einer Vertragspartei der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei, um festzustellen, ob die auf dem Schiff Dienst tuenden Seeleute, die nach Massgabe des Übereinkommens Inhaber eines Fähigkeitsausweises sein müssen, diesen Ausweis oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen. Diese Fähigkeitsausweise sind anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Ausweis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder dass der Inhaber eines Zeugnisses nicht die Person ist, für die das Zeugnis ursprünglich ausgestellt wurde.
    2.  Werden aufgrund des Absatzes 1 oder der in Regel I/4 bezeichneten «Kontrollverfahren» Mängel festgestellt, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Kapitän des Schiffes und den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter oder die Seeschiffahrtsbehörde des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, damit geeignete Massnahmen getroffen werden können. Eine solche Mitteilung muss die Einzelheiten der festgestellten Mängel sowie die Gründe enthalten, aus denen die Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass die Mängel eine Gefahr für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen.
    3.  Werden bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Absatz unter Berücksichtigung des Schiffstyps und der Grösse des Schiffes sowie der Dauer und der Art der Reise die in Regel I/4 Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht beseitigt und wird festgestellt, dass dadurch Personen, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden, so trifft die die Kontrolle durchführende Vertragspartei Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor diese Anforderungen soweit erfüllt sind, dass keine Gefahr mehr besteht. Der Sachverhalt in bezug auf die getroffenen Massnahmen wird dem Generalsekretär alsbald mitgeteilt.
    4.  Bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Artikel sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verlusts oder Schadens.
    5.  Dieser Artikel ist so anzuwenden, dass Schiffe, die die Flagge eines Nichtvertragsstaats zu führen berechtigt sind, nicht besser behandelt werden als Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaats zu führen berechtigt sind.
    Art. XI Förderung der technischen Zusammenarbeit
    1.  Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und mit ihrer Hilfe die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen
    a) für die Ausbildung von Verwaltungs‑ und technischem Personal;
    b) für die Schaffung von Ausbildungsstätten für Seeleute;
    c) für die Bereitstellung von Ausrüstungs‑ und Einrichtungsgegenständen für die Ausbildungsstätten;
    d) für die Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme einschliesslich der praktischen Ausbildung auf Seeschiffen und
    e) für die Erleichterung sonstiger Massnahmen und Vorkehrungen zur Verbesserung des Ausbildungsstands von Seeleuten,
    vorzugsweise auf nationaler, regionaler oder unterregionaler Ebene, wodurch den Zielen und Zwecken des Übereinkommens unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf diesem Gebiet gedient wird.
    2.  Die Organisation setzt ihrerseits nach Bedarf in Konsultation oder in Verbindung mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation, ihre Bemühungen in dem obengenannten Sinne fort.
    Art. XII Änderungen
    1.  Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden folgenden Verfahren geändert werden:
    a) Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation: i) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation, an alle Vertragsparteien und an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts weiterleitet,
    ii) jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuss der Organisation zur Prüfung vorgelegt;
    iii) alle Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen;
    iv) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuss (im folgenden als «erweiterter Schiffssicherheitsausschuss» bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist;
    v) nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
    vi) eine Änderung eines Artikels gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist;
    vii) eine Änderung der Anlage gilt als angenommen 1. mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt worden ist, oder
    2. mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muss, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bestimmt worden ist;
    eine Änderung gilt jedoch als nicht angenommen, wenn innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifizieren, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben;
    viii) eine Änderung eines Artikels tritt in bezug auf diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragspartei, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft;
    ix) eine Änderung der Anlage tritt in bezug auf alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Ziffer vii Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bei der Beschlussfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgesetzt wird, nicht anwenden wird.
    b) Änderung durch eine Konferenz: i) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation in Verbindung oder in Konsultation mit dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen des Übereinkommens ein;
    ii) jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
    iii) sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens a Ziffern vi und viii als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens a Ziffern vii und ix in Kraft, wobei die Bezugnahmen unter diesen Ziffern auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuss als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.
    2.  Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
    3.  Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
    Art. XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
    1.  Das Übereinkommen liegt vom 1. Dezember 1978 bis zum 30. November 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat kann Vertragspartei werden,
    a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet;
    b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
    c) indem er ihm beitritt.
    2.  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
    3.  Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.
    Art. XIV Inkrafttreten
    1.  Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, das Übereinkommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel XIII hinterlegt haben.
    2.  Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, vom Tag seines Inkrafttretens.
    3.  Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate hinterlegt wird, wird beim Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
    4.  Jede nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
    5.  Nach dem Tag, an dem eine Änderung nach Artikel XII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.
    Art. XV Kündigung
    1.  Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
    2.  Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.
    3.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
    Art. XVI Hinterlegung und Registrierung
    1.  Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
    2.  Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³.
    ³ SR 0.120
    Art. XVII Sprachen
    Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer und deutscher Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu London am 7. Juli 1978.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage ⁴

    ⁴ Diese Anlage und ihre Änderungen sind in der AS nicht veröffentlicht ( AS 1993 2512 ; 2008 187 ; 2024 618 ). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO): www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspx eingesehen werden. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 31, 4010  Basel eingesehen werden.

    Geltungsbereich am 18. August 2020 ⁵

    ⁵ AS 1988 1639 ; 1989 837 ; 1990 1772 ; 1991 2273 ; 2005 1303 ; 2008 187 ; 2016 2553 ; 2020 3637 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    22. September

    1980 B

    28. April

    1984

    Albanien

    20. März

    2002 B

    20. Juni

    2002

    Algerien

    28. Oktober

    1988 B

    28. Januar

    1989

    Angola

      3. Oktober

    1991 B

      3. Januar

    1992

    Antigua und Barbuda

      5. Februar

    1997 B

      5. Mai

    1997

    Äquatorialguinea

    24. April

    1996 B

    24. Juli

    1996

    Argentinien

      6. Oktober

    1982 B

    28. April

    1984

    Aserbaidschan

      1. Juli

    1997 B

      1. Oktober

    1997

    Äthiopien

    18. Juli

    1985 B

    18. Oktober

    1985

    Australien*

      7. November

    1983

    28. April

    1984

    Bahamas

      7. Juni

    1983 B

    28. April

    1984

    Bahrain

    13. Juni

    1996 B

    13. September

    1996

    Bangladesch

      6. November

    1981 B

    28. April

    1984

    Barbados

      6. Mai

    1994 B

      6. August

    1994

    Belgien

    14. September

    1982

    28. April

    1984

    Belize

    24. Januar

    1997 B

    24. April

    1997

    Benin

      1. November

    1985 B

      1. Februar

    1986

    Bolivien

    11. April

    1988 B

    11. Juli

    1988

    Brasilien

    17. Januar

    1984 B

    28. April

    1984

    Brunei

    23. Oktober

    1986 B

    23. Januar

    1987

    Bulgarien

    31. März

    1982 B

    28. April

    1984

    Chile*

      9. Juni

    1987 B

      9. September

    1987

    China*

      8. Juni

    1981

    28. April

    1984

        Hongkong a

      5. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

        Macau

    18. Mai

    2005 B

    18. Mai

    2005

    Cook-Inseln

    17. Februar

    2010

    17. Mai

    2010

    Costa Rica

      6. Juni

    2018 B

      6. September

    2018

    Côte d’Ivoire

      5. Oktober

    1987 B

      5. Januar

    1988

    Dänemark b *

    20. Januar

    1981

    28. April

    1984

        Färöer

    20. Januar

    1981

    28. April

    1984

    Deutschland

    28. Mai

    1982

    28. April

    1984

    Dominica

    21. Juni

    2000 B

    21. September

    2000

    Dominikanische Republik

      9. Juni

    2016 B

      9. September

    2016

    Dschibuti

    12. Oktober

    2015

    12. Januar

    2016

    Ecuador

    17. Mai

    1988 B

    17. August

    1988

    El Salvador

    29. November

    2012 B

      1. März

    2013

    Eritrea

    22. April

    1996 B

    22. Juli

    1996

    Estland

    29. August

    1995 B

    29. November

    1995

    Fidschi

    27. März

    1991 B

    27. Juni

    1991

    Finnland

    27. Januar

    1984

    28. April

    1984

    Frankreich

    11. Juli

    1980

    28. April

    1984

    Gabun

    21. Januar

    1982 B

    28. April

    1984

    Gambia

      1. November

    1991 B

      1. Februar

    1992

    Georgien

    19. April

    1994 B

    19. Juli

    1994

    Ghana

    26. Januar

    1989 B

    26. April

    1989

    Grenada

    28. Juni

    2004 B

    28. Juni

    2004

    Griechenland

    22. März

    1983

    28. April

    1984

    Guatemala

    17. September

    2002 B

    17. Dezember

    2002

    Guinea

      5. August

    1994 B

      5. November

    1994

    Guinea-Bissau

    24. Oktober

    2016 B

    24. Januar

    2017

    Guyana

    26. November

    1997

    26. Februar

    1998

    Haiti

      6. April

    1989 B

      6. Juli

    1989

    Honduras

    24. September

    1985 B

    24. Dezember

    1985

    Indien

    16. November

    1984 B

    16. Februar

    1985

    Indonesien

    27. Januar

    1987 B

    27. April

    1987

    Irak

    10. Dezember

    2001 B

    10. März

    2002

    Iran

      1. August

    1996 B

      1. November

    1996

    Irland

    11. September

    1984

    11. Dezember

    1984

    Island

    21. März

    1995 B

    21. Juni

    1995

    Israel

    16. Januar

    1986 B

    16. April

    1986

    Italien

    26. August

    1987 B

    26. November

    1987

    Jamaika

    19. Februar

    1987 B

    19. Mai

    1987

    Japan

    27. Mai

    1982 B

    28. April

    1984

    Jemen

    14. Februar

    2005 B

    14. Mai

    2005

    Jordanien

    17. Mai

    2000 B

    17. August

    2000

    Kambodscha

      8. Juni

    2001 B

      8. September

    2001

    Kamerun

      6. Juni

    1989 B

      6. September

    1989

    Kanada*

      6. November

    1987 B

      6. Februar

    1988

    Kap Verde

    18. September

    1989 B

    18. Dezember

    1989

    Kasachstan

      7. März

    1994 B

      7. Juni

    1994

    Katar

    29. Mai

    2002 B

    29. August

    2002

    Kenia

    15. Dezember

    1992 B

    15. März

    1993

    Kiribati

      5. August

    1987 B

      5. November

    1987

    Kolumbien

    27. Juli

    1981 B

    28. April

    1984

    Komoren

    22. November

    2000 B

    22. Februar

    2001

    Kongo (Brazzaville)

      7. August

    2002 B

      7. November

    2002

    Kongo (Kinshasa)

      4. April

    1995 B

      4. Juli

    1995

    Korea (Nord-)

      1. Mai

    1985 B

      1. August

    1985

    Korea (Süd-)

      4. April

    1985 B

      4. Juli

    1985

    Kroatien

    27. Juli

    1992 N

      8. Oktober

    1991

    Kuba

      5. Dezember

    1989 B

      5. März

    1990

    Kuwait

    22. Mai

    1998 B

    22. August

    1998

    Lettland

    20. Mai

    1992 B

    20. August

    1992

    Libanon

      5. Dezember

    1994 B

      5. März

    1995

    Liberia

    28. Oktober

    1980

    28. April

    1984

    Libyen

    10. August

    1983 B

    28. April

    1984

    Litauen

      4. Dezember

    1991 B

      4. März

    1992

    Luxemburg

    14. Februar

    1991 B

    14. Mai

    1991

    Madagaskar

      7. März

    1996 B

      7. Juni

    1996

    Malawi

      9. März

    1993 B

      9. Juni

    1993

    Malaysia

    30. Januar

    1992 B

    30. April

    1992

    Malediven

    22. Januar

    1987 B

    22. April

    1987

    Malta

    21. Juni

    1991 B

    21. September

    1991

    Marokko

    22. Juli

    1997 B

    22. Oktober

    1997

    Marshallinseln

    25. April

    1989 B

    25. Juli

    1989

    Mauretanien

    17. November

    1995 B

    17. Februar

    1996

    Mauritius

      4. Juli

    1991 B

      4. Oktober

    1991

    Mexiko

      2. Februar

    1982 B

    28. April

    1984

    Mikronesien

    14. Juli

    1998 B

    14. Oktober

    1998

    Moldau

    11. Oktober

    2005 B

    11. Januar

    2006

    Mongolei

    26. Juni

    2002 B

    26. September

    2002

    Montenegro

      3. Juni

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Mosambik

    15. November

    1985 B

    15. Februar

    1986

    Myanmar

      4. Mai

    1988 B

      4. August

    1988

    Namibia

    24. Januar

    2005 B

    24. April

    2005

    Nauru

    18. Juni

    2018 B

    18. September

    2018

    Neuseeland c

    30. Juli

    1986 B

    30. Oktober

    1986

        Cook-Inseln

    30. Juli

    1986

    30. Oktober

    1986

    Nicaragua

      9. März

    2009 B

      9. Juni

    2009

    Niederlande

    26. Juli

    1985 B

    26. Oktober

    1985

        Aruba

    24. Dezember

    1985

      1. Januar

    1986

        Curaçao

    26. Juli

    1985

    26. Oktober

    1985

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    26. Juli

    1985

    26. Oktober

    1985

        Sint Maarten

    26. Juli

    1985

    26. Oktober

    1985

    Nigeria

    13. November

    1984 B

    13. Februar

    1985

    Niue

    18. Mai

    2012 B

    18. August

    2012

    Norwegen

    18. Januar

    1982

    28. April

    1984

    Oman

    24. September

    1990 B

    24. Dezember

    1990

    Österreich

    29. Januar

    1997 B

    29. April

    1997

    Pakistan

    10. April

    1985 B

    10. Juli

    1985

    Palau

    29. September

    2011 B

    29. Dezember

    2011

    Panama

    29. Juni

    1992 B

    29. September

    1992

    Papua-Neuguinea

    28. Oktober

    1991 B

    28. Januar

    1992

    Peru

    16. Juli

    1982 B

    28. April

    1984

    Philippinen

    22. Februar

    1984 B

    22. Mai

    1984

    Polen

    27. April

    1983

    28. April

    1984

    Portugal

    30. Oktober

    1985 B

    30. Januar

    1986

    Rumänien

    11. Januar

    1993 B

    11. April

    1993

    Russland

      9. Oktober

    1979 U

    28. April

    1984

    Salomoninseln

      1. Juni

    1994 B

      1. September

    1994

    Samoa

    24. Mai

    1993 B

    24. August

    1993

    São Tomé und Príncipe

    29. Oktober

    1998 B

    29. Januar

    1999

    Saudi-Arabien

    29. November

    1990 B

      1. März

    1991

    Schweden

      8. Januar

    1981

    28. April

    1984

    Schweiz

    15. Dezember

    1987

    15. März

    1988

    Senegal

    16. Januar

    1997 B

    16. April

    1997

    Serbien

    27. April

    1992 N

      5. Februar

    1985

    Seychellen

    22. August

    1988 B

    22. November

    1988

    Sierra Leone

    13. August

    1993 B

    13. November

    1993

    Singapur

      1. Mai

    1988 B

      1. August

    1988

    Slowakei

    30. Januar

    1995 N

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    12. November

    1992 N

    25. Juni

    1991

    Spanien

    21. Oktober

    1980 B

    28. April

    1984

    Sri Lanka

    22. Januar

    1987 B

    22. April

    1987

    St. Kitts und Nevis

    11. Juni

    2004 B

    11. Juni

    2004

    St. Lucia

    20. Mai

    2004 B

    20. April

    2004

    St. Vincent und die Grenadinen

    28. Juni

    1995 B

    28. September

    1995

    Südafrika

    27. Juli

    1983 B

    28. April

    1984

    Sudan

    26. Februar

    1997 B

    26. Mai

    1997

    Suriname

    10. Dezember

    2013 B

    10. März

    2014

    Syrien

    20. Juli

    2001 B

    20. Oktober

    2001

    Tansania

    27. Oktober

    1982 B

    28. April

    1984

    Thailand

    19. Juni

    1997 B

    19. September

    1997

    Togo

    19. Juli

    1989 B

    19. Oktober

    1989

    Tonga

      7. Februar

    1995 B

      7. Mai

    1995

    Trinidad und Tobago

      3. Februar

    1989 B

      3. Mai

    1989

    Tschechische Republik

    19. Oktober

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

      8. Februar

    1995 B

      8. Mai

    1995

    Türkei

    28. Juli

    1992 B

    28. Oktober

    1992

    Turkmenistan

      4. Februar

    2009 B

      4. Mai

    2009

    Tuvalu

    22. August

    1985 B

    22. November

    1985

    Uganda

      3. April

    2019 B

      3. Juli

    2019

    Ukraine

      7. Januar

    1997 B

      7. April

    1997

    Ungarn

    15. Oktober

    1985 B

    15. Januar

    1986

    Uruguay

      3. August

    1993 B

      3. November

    1993

    Vanuatu

    22. April

    1991 B

    22. Juli

    1991

    Venezuela

    13. Oktober

    1987 B

    13. Januar

    1988

    Vereinigte Arabische Emirate

    15. Dezember

    1983 B

    28. April

    1984

    Vereinigte Staaten

      1. Juli

    1991 B

      1. Oktober

    1991

    Vereinigtes Königreich

    28. November

    1980

    28. April

    1984

        Bermudas

    30. Dezember

    1988

      1. Januar

    1989

        Britische Jungferninseln

    19. Juni

    2006

    19. Juni

    2006

        Gibraltar

    27. September

    1995

    27. September

    1995

        Insel Man

      9. April

    1985

      1. Juli

    1985

        Kaimaninseln

      5. April

    1991

      1. April

    1991

    Vietnam

    18. Dezember

    1990 B

    18. März

    1991

    Zypern

    28. März

    1985 B

    28. Juni

    1985

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für
    Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Vom 3. Nov. 1984 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
    Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar.
    Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
    Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
    b
    Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland.
    c
    Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
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