Verordnung des VBS über die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport... (415.012)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

(EHSM-Verordnung, EHSM-V) vom 12. August 2021 (Stand am 1. Dezember 2024)
¹ SR 415.01

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundlagen der folgenden Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM):
a. Bachelorstudiengang;
b. Masterstudiengang;
c. Weiterbildungsstudiengänge, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen: 1. Certificate of Advanced Studies (CAS),
2. Diploma of Advanced Studies (DAS),
3. Master of Advanced Studies (MAS).
Art. 2 Ziele und Vertiefungsrichtungen
¹ Der Bachelorstudiengang vermittelt Kompetenzen, die theorie-, praxis- und forschungsorientiert zum erfolgreichen Einstieg in Berufstätigkeiten im Sport befähigen und die Aufnahme von sportwissenschaftlichen Masterstudiengängen ermöglichen. Er kann mit Vertiefungsrichtungen angeboten werden.
² Der Masterstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufs- und Forschungstätigkeiten im Spitzensport in der Vertiefungsrichtung Trainingswissenschaft oder Sportmanagement befähigen und die Zulassung zum Doktorat ermöglichen.
³ Die Weiterbildungsstudiengänge ermöglichen nach Abschluss eines Hochschulstudiums:
a. die Spezialisierung und Vertiefung in der angestammten Studienrichtung;
b. den Aufbau von in Bezug auf die angestammte Studienrichtung fachfremden Wissens und fachfremder Kompetenzen;
c. die Ergänzung und Erweiterung der Kompetenzen, die im angestammten Studium erworben wurden, in interdisziplinärer und multidisziplinärer Hinsicht.
Art. 3 Gliederung der Studiengänge
¹ Die Studiengänge gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (Kurse).
² Der Bachelorstudiengang besteht aus einem Grundstudium und einem Fachstudium.²
³ Es werden folgende Modularten unterschieden:
a. Module, die belegt und für den Abschluss des Studiums bestanden werden müssen (Pflichtmodule);
b. Module, die aus einer bestimmten Anzahl von Modulen ausgewählt und im vorgegebenen Umfang belegt und für den Abschluss des Studiums bestanden werden müssen (Wahlpflichtmodule);
c. Module, die aus einer bestimmten Anzahl von Modulen belegt werden können und für den Erwerb von zusätzlichen ECTS-Punkten bestanden werden müssen (Wahlmodule).³
² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 4 Studienleistungen
¹ Die Studienleistungen werden nach dem europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Kreditpunkten (ECTS) bemessen.
² Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte.
³ Der Masterstudiengang umfasst 90 ECTS-Punkte.⁴
⁴ Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen:
a. CAS mindestens 10 ECTS-Punkte;
b. DAS mindestens 30 ECTS-Punkte;
c. MAS mindestens 60 ECTS-Punkte.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 5 Modulhandbuch
Das Bundesamt für Sport erlässt für jeden Studiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über:
a. die Studieninhalte mit allfälliger Vertiefungsrichtung;
b.⁵
die Modulart und beim Bachelorstudiengang über die Zugehörigkeit zum Grund- oder Fachstudium;
c. die Lernziele;
d.⁶
die Inhalte der Module und die dem Modul zugeordneten Kurse;
e.⁷
das erwartete Vorwissen zur Absolvierung der einzelnen Module;
f. die Lehr- und Lernmethoden;
g.⁸
den Zeitpunkt der Durchführung der Module und der Kompetenznachweise;
h. die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise sowie die Teilkompetenznachweise und deren Gewichtung untereinander;
i.⁹
j.¹⁰
die jedem Modul zugeordneten ECTS-Punkte;
k.¹¹
allfällige Präsenzpflichten;
l.¹²
die Anzahl ECTS-Punkte, die in Wahlpflichtmodulen erworben werden müssen;
m.¹³
zusätzliche Kosten, die den Studierenden in einzelnen Modulen und Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material, sowie Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung kostenpflichtig ist;
n.¹⁴
bei Kursen in Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen: die Anzahl der Teilnehmenden, die für die Durchführung mindestens erforderlich ist, sowie gegebenenfalls die Anzahl der Teilnehmenden, die für die Durchführung höchstens zulässig ist;
o. die Mindestanzahl Personen, die zur Durchführung einer Vertiefung erforderlich ist;
p.¹⁵
die Unterrichtssprachen und die Sprachen, in denen die Kompetenznachweise absolviert werden können.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 6 Unterrichtssprachen
¹ Die Unterrichtssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.¹⁶
² Weiterbildungsstudiengänge, einzelne Kurse oder Teile der Bachelor- und Masterstudiengänge können in englischer Sprache gehalten werden.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 7 ¹⁷ Anmeldung
Die Teilnahme an Zulassungsverfahren, Modulen, Kursen in Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen sowie Kompetenznachweisen setzt eine vollständige, frist- und formgerechte Anmeldung voraus.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 8 Fristen und Termine
Der akademische Kalender der EHSM legt die Fristen und Termine der Studiengänge fest.
Art. 9 Immatrikulation und Registrierung
¹ Wer an der EHSM im Rahmen eines Studienganges einen Abschluss erwerben will, muss sich als Studierende oder Studierender immatrikulieren.
² Wer an der EHSM einen Kurs besuchen will, ohne einen Abschluss zu erwerben, muss sich als Hörerin oder Hörer registrieren.
Art. 9 a ¹⁸ Anrechenbare Studienleistungen
¹ Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Gesuch hin über die Anrechnung von Studienleistungen, die vor dem Studienbeginn erbracht worden sind.
² Studierende können im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module unter vorgängiger Zustimmung der Rektorin oder des Rektors an einer anderen Hochschule absolvieren. Diese oder dieser entscheidet über die Anrechenbarkeit der dort zu erbringenden Studienleistungen.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 10 Diplom und Diploma Supplement
¹ Bei erfolgreichem Abschluss eines Studienganges werden ein Diplom sowie ein Diploma Supplement abgegeben.
² Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten ausgestellt:
Note 6.00 =  summa cum laude
ab Note 5.50 =  insigni cum laude
ab Note 5.00 =  magna cum laude
ab Note 4.50 =  cum laude
ab Note 4.00 =  rite
² Das Diploma Supplement stellt hinreichende Daten zur Verfügung, die die internationale Transparenz und die akademische und berufliche Anerkennung der Qualifikation verbessern.
³ Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur eine Leistungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.
⁴ Hat eine Studierende oder ein Studierender mehr ECTS-Punkte erworben, als zum Studienabschluss erforderlich sind, so werden diese im Diploma Supplement ausgewiesen.

2. Kapitel: Bachelor- und Masterstudiengang

1. Abschnitt: Zulassung

Art. 11 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang
¹ Zum Bachelorstudiengang wird unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 14 zugelassen, wer die Eignungsabklärung bestanden hat und den Nachweis folgender Abschlüsse erbringt:
a. eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
b. den «Ersthelfer Stufe 1» des Schweizerischen Samariterbundes oder eine gleichwertige Ausbildung;
c. das «Brevet Basis Pool» der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft oder eine gleichwertige Ausbildung.
² Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang kann zusätzlich ein Nachweis über genügende Sprachkenntnisse in den Unterrichtssprachen verlangt werden.
³ Nicht zum Bachelorstudiengang zugelassen wird, wer bereits an einer Hochschule zu einem Bachelorstudiengang in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht oder Sportmanagement zugelassen worden ist und dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
⁴ Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Swiss Olympic Card Gold, Silber, Bronze oder Elite des Dachverbands des Schweizer Sports sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen waren, werden zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld bestanden haben und die Nachweise gemäss Absätze 1 und 2 fristgerecht erbracht haben.¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 12 Inhalt der Eignungsabklärung und Prüfungssprache
¹ Die Eignungsabklärung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Im ersten Teil müssen die motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten geprüft werden. Im zweiten Teil muss die persönliche Eignung für das Berufsfeld geprüft werden.²⁰
² Die Prüfung der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten kann aus einem oder mehreren Prüfungsbereichen bestehen.²¹
³ …²²
⁴ Die EHSM gibt den Inhalt der Eignungsabklärung rechtzeitig bekannt.
⁵ Die Prüfungssprache ist Deutsch oder Französisch.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 13 ²³ Bewertung und Bestehen der Eignungsabklärung
¹ Die einzelnen Prüfungsbereiche der Prüfung der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden mit Noten von 1–6 bewertet und können verschieden gewichtet werden, wobei 6 die beste Note ist.
² Die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
³ Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aller Prüfungsbereiche der Prüfung der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten mindestens 4,00 beträgt und die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld bestanden ist. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 14 Begrenzte Anzahl Studienplätze
¹ Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so vergibt die EHSM die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen. Bei gleichlautenden Resultaten entscheidet das Los.
² Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 11 Absatz 4 haben Vorrang.²⁴
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 15 Gültigkeit der Eignungsabklärung
Die Eignungsabklärung hat Gültigkeit ausschliesslich für die Aufnahme des Studiums im Kalenderjahr, in dem die Abklärung erfolgt ist.
Art. 16 Öffentlichkeit der Eignungsabklärung
¹ Die Eignungsabklärung ist nicht öffentlich.
² Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen während der Eignungsabklärung keine Bild- und Tonaufnahmen anfertigen. Sie können von der Eignungsabklärung ausgeschlossen werden, wenn sie gegen das Aufnahmeverbot verstossen.
Art. 17 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang
¹ Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Studienbeginnes über einen Bachelortitel oder eine gleichwertige Ausbildung auf Hochschulstufe verfügt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
² Bewerberinnen und Bewerber für einen Masterstudienplatz reichen der EHSM zudem ein Bewerbungsschreiben ein.
³ Eignen sich mehr Bewerberinnen und Bewerber, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so vergibt die EHSM die Studienplätze nach folgender Reihenfolge:
a. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs oder einer gleichwertigen Ausbildung auf Hochschulstufe, die zusätzlich einen engen Bezug zum Sport, insbesondere zum leistungsorientierten Nachwuchssport oder zum Spitzensport, nachweisen können;
b. weitere Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs oder einer gleichwertigen Ausbildung auf Hochschulstufe.
⁴ Nicht zum Masterstudiengang zugelassen wird, wer bereits an einer Hochschule zu einem Masterstudiengang in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht oder Sportmanagement zugelassen worden ist und dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Abschnitt: Studiendauer, Studienunterbruch und Studienabschluss ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 18 Studiendauer
¹ Die EHSM richtet die Studiengänge so aus, dass Vollzeitstudierende den Bachelorstudiengang in sechs Studiensemestern und den Masterstudiengang in vier Studiensemestern abschliessen können.
² Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen erbracht werden:
a.²⁶
im Bachelorstudiengang: das Grundstudium innerhalb von höchstens sechs Semestern und das gesamte Studium innerhalb von höchstens zwölf Semestern;
b. im Masterstudiengang: innerhalb von höchstens acht Semestern.
³ Die Rektorin oder der Rektor kann die Studiendauer auf Gesuch hin verlängern:
a. im Bachelorstudiengang im Grundstudium um höchstens vier Semester und das gesamte Studium um höchstens acht Semester;
b. im Masterstudiengang um höchstens vier Semester.²⁷
⁴ Wer die zulässige Studiendauer überschreitet, wird vom Studiengang ausgeschlossen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 19 Unterbruch des Studiengangs
¹ Auf Gesuch hin bewilligt die Rektorin oder der Rektor einer oder einem Studierenden, den Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Semestern zu unterbrechen.
² Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.
³ Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.
⁴ Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Kompetenznachweise absolvieren.
⁵ Während einer Verlängerung der Studiendauer nach Artikel 18 Absatz 3 wird kein Unterbruch bewilligt.
Art. 20 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 21 Abschlussnote
Die Abschlussnote eines Studiengangs errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten.
Art. 22 ²⁹ Bestehen des Studiengangs
Den Studiengang hat bestanden, wer:
a. alle Pflichtmodule bestanden hat; und
b. so viele Wahlpflichtmodule bestanden hat, wie zum Erwerb der notwendigen ECTS-Punkte erforderlich sind.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).

3. Kapitel: Bewertung der Module ³⁰

³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 23 Kompetenznachweise
¹ Der Abschluss jedes Moduls erfolgt mit einem Kompetenznachweis.³¹
² Kompetenznachweise sind:
a. mündliche oder schriftliche Prüfungen;
b. andere Formen von Leistungskontrollen, insbesondere Semesterarbeiten, Referate, sportmotorische Prüfungen, Prüfungslektionen, Praktika und Gruppenarbeiten.
³ Kompetenznachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.
⁴ …³²
⁵ Ein Kompetenznachweis kann aus mehreren Teilkompetenznachweisen bestehen.
⁶ Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Modul ist die Einhaltung der Präsenzpflichten. Die Rektorin oder der Rektor kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzpflichten vorliegen.³³
⁷ Den Studierenden ist rechtzeitig bekannt zu geben, welche Leistungen im Rahmen eines Kompetenznachweises zu erbringen sind.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, mit Wirkung seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 24 Modalitäten der Kompetenznachweise
¹ Die Modalitäten eines bestimmten Kompetenznachweises, insbesondere Form, Modus, Dauer, Prüfungsgegenstand, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden je Prüfungssession einheitlich festgelegt.³⁴
² Von diesem Grundsatz kann auf Gesuch hin abgewichen werden, insbesondere für Kompetenznachweise, die:
a. von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden;
b. von Studierenden aus wichtigen Gründen nicht am vorgesehenen Termin oder Ort absolviert werden können, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufenthalts, eines obligatorischen Praktikums oder der Ausübung einer Spitzensportaktivität.
³ Über Gesuche nach Absatz 2 entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
⁴ Bei Abweichungen nach Absatz 2 muss sichergestellt sein, dass mit dem Nachweis die gleichen Kompetenzen wie mit dem Kompetenznachweis nach Absatz 1 bewertet werden.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 25 Sprache
Kompetenznachweise sind in einer der Unterrichtssprachen zu erbringen.
Art. 26 Bewertung der Kompetenznachweise
¹ Kompetenznachweise werden in der Regel mit Noten von 1–6 bewertet, wobei 6 die beste Note ist.
² Sämtliche Noten werden auf ein Viertel genau vergeben.
³ Ein Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Note 4 (= genügend) erreicht wird.
⁴ Ausnahmsweise kann die Bewertung durch die Prädikate «erfüllt» ( > genügend) oder «nicht erfüllt» (< genügend) erfolgen.
Art. 27 Fernbleiben und Abbruch
¹ Wer dem Kompetenznachweis nach der Anmeldung ohne Abmeldung oder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes fernbleibt oder den Kompetenznachweis abbricht, erhält die Note 1 oder das Prädikat «nicht erfüllt».
² Als wichtige Gründe gelten insbesondere Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall oder der Todesfall einer nahestehenden Person. Der Grund ist zu belegen.
Art. 28 Unredlichkeit
¹ Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder eine andere Person eine bessere Bewertung zu erreichen versucht, erhält die Note 1 oder das Prädikat «nicht erfüllt».
² Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Rektorin oder dem Rektor zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die fehlbare Person.
Art. 29 ³⁵ Modulnoten
Die Modulnote berechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten des betreffenden Moduls, unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Teilkompetenznachweise. Für die Berechnung wird auf ein Viertel genau gerundet.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 30 Bestehen eines Moduls
¹ Ein Modul gilt als bestanden, wenn der Kompetenznachweis erfolgreich erbracht wird. Dies ist der Fall bei benoteten Kompetenznachweisen, wenn die errechnete Modulnote mindestens 4,00 beträgt, und bei unbenoteten Kompetenznachweisen, wenn sie mit dem Prädikat «erfüllt» bewertet wird.³⁶
² Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine ECTS-Punkte vergeben.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 31 Dokumentation
Die Prüfenden sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweise sowie für die Begründung der Bewertungen verantwortlich.
Art. 32 Eröffnung der Ergebnisse und Einsicht in Unterlagen
¹ Die Ergebnisse der Kompetenznachweise werden den Studierenden spätestens zwei Monate nach Abschluss jeder Prüfungssession mitgeteilt.
² Studierende haben das Recht, nach Mitteilung der Ergebnisse, Einsicht in ihre eigenen Prüfungsunterlagen zu nehmen.
Art. 33 Wiederholungen
¹ Kompetenznachweise, die mit einer Note unter 4 benotet werden, und als «nicht erfüllt» beurteilte Kompetenznachweise können einmal wiederholt werden.
² Die Wiederholung muss innerhalb der zulässigen Studiendauer erfolgen.³⁷
³ Wurde der Kompetenznachweis wiederholt, so wird nur die bessere Note berücksichtigt.
⁴ Die Form der Wiederholung wird von den Prüfenden festgelegt. Sie kann von der ursprünglichen Form abweichen und auch in Form einer Überarbeitung des ersten Kompetenznachweises erfolgen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
Art. 34 Ausschluss vom Studium
Studierende, die die Bedingungen für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr erfüllen können, werden vom Studium ausgeschlossen.
Art. 35 Aufbewahrung von Unterlagen
¹ Die Unterlagen der Kompetenznachweise sind aufzubewahren:
a. bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung des Entscheides über das Abschlussdiplom und die Abschlussnote oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens;
b. in jedem Fall während mindestens drei Jahren.
² Schliesst eine Studierende oder ein Studierender den Studiengang nicht ordentlich ab, so sind die Unterlagen der Kompetenznachweise aufzubewahren:
a. bis zum Ablauf der Höchststudiendauer;
b. in jedem Fall während mindestens drei Jahren.

4. Kapitel: Gebühren

Art. 36
¹ Für die Studiengänge und Module an der EHSM werden Gebühren nach dem Anhang erhoben.³⁸
² Wird eine Gebühr nicht oder nach erfolgter Mahnung verspätet bezahlt, so führt dies zum Ausschluss vom Studiengang oder von den betroffenen Modulen im betreffenden Semester.³⁹
³ Das zum Ausschluss führende Semester wird an die Gesamtstudiendauer angerechnet.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Die EHSM-Verordnung vom 3. August 2012⁴⁰ wird aufgehoben.
⁴⁰ [ AS 2012 4623 ; 2016 939 , 1281 ; 2017 7379 ; 2018 1007 ]
Art. 38 Übergangsbestimmung
Personen, die das Diplom Sportlehrerin ESSM oder Sportlehrer ESSM vor dem Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrerin FH» oder «Sportlehrer FH» beantragen, sofern sie den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport nachweisen können. Sie sind berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.
Art. 38 a ⁴¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Oktober 2024
¹ Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Oktober 2024 begonnen haben, schliessen es nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis Ende Frühlingssemester 2027. Die Kurse, die nach bisherigem Recht angeboten wurden, müssen bis Ende Frühlingssemester 2027 angeboten werden. Wiederholungen von Kompetenznachweisen müssen spätestens bis Ende Frühlingssemester 2027 absolviert werden.
² Sie können ihr Studium auf schriftlichen Antrag hin nach neuem Recht abschliessen.
³ Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Oktober 2024 begonnen haben und ihr Studium nicht bis Ende Frühlingssemester 2027 abschliessen können, schliessen es nach neuem Recht ab.
⁴ Für Kurse, die nach neuem Recht nicht mehr angeboten werden, wird eine Äquivalenz nach der Äquivalenzliste⁴² erstellt.
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
⁴² Die Äquivalenzliste vom 29. Aug. 2024 kann kostenlos abgerufen werden unter: www.ehsm.admin.ch > Über die EHSM > Rechtliche Grundlagen.
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anhang ⁴³

⁴³ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 7. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Dez. 2024 ( AS 2024 610 ).
(Art. 36 Abs. 1)

Gebühren

Gebühren in Franken

Einheit

Anmeldung zur Eignungsabklärung für den Bachelorstudiengang

100

Anmeldung zum Masterstudiengang

100

Anmeldung zu Weiterbildungsstudiengängen

100

Semestergebühr
(Bachelor- oder Masterstudiengänge)

900

Anmeldung als Hörerin oder Hörer

100

je Lehrveranstaltung

Amtliche Weiterbildungsstudiengänge

300

je Kurstag

Sonstige amtliche Weiterbildungsangebote
(je nach Umfang und Aufwand)

50–250

je Kurstag

Äquivalenzprüfung von externen Studienleistungen und Hochschuldiplomen

30

je Stunde

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