Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Förderung der Pflegeausbildung (StKB FöPf) vom 8. November 2024 (Stand 1. November 2024) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Be - reich Pflege vom 16. Dezember 2022 sowie Art. 19 des Gesundheitsgeset - zes vom 26. April 1998 beschliesst:
I. Förderung der praktischen Ausbildung
Art. 1 Bedarfsplanung
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen, die den Bildungs - gang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) oder einen Bachelorstudien - gang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) absolvieren.
Art. 2 Ausbildungsverpflichtung
1 Zur praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH sind ver - pflichtet: a) Spitäler und Pflegeheime mit Standort im Kanton; b) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege, die über eine Betriebsbewilligung des Kantons verfügen und im Kanton Pflegeleistungen von mindestens 10'000 Stunden pro Jahr leisten.
2 Institutionen mit einer Ausbildungsverpflichtung können sich zu Ausbil - dungsverbunden zusammenschliessen.
Art. 3 Ausbildungskapazitäten
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen fest.
2 Die Berechnung der Ausbildungskapazitäten richtet sich nach Anhang 1.
Art. 4 Ausbildungskonzept
1 Institutionen mit Ausbildungsverpflichtung reichen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ein Ausbildungskonzept ein.
2 Das Ausbildungskonzept gibt Auskunft über Rahmen, Ziele und Schwer - punkte der praktischen Ausbildung sowie die Anzahl der zur Verfügung ste - henden Ausbildungsplätze. Es ist bei massgeblichen Änderungen zu aktuali - sieren.
3 Erreicht die Anzahl der Ausbildungsplätze die nach Art. 3 berechneten Ausbildungskapazitäten nicht, sind im Ausbildungskonzept die Massnahmen zur Erreichung der vollen Ausbildungskapazitäten darzulegen.
Art. 5 Beitrag pro Ausbildungsplatz
1 Der Kanton beteiligt sich an den ungedeckten Kosten der Ausbildungsplät - ze mit Fr. 300.-- für jede im Vorjahr geleistete Praktikumswoche.
2 Die Auszahlung erfolgt jährlich auf Nachweis der Praktikumswochen, die im Vorjahr von auszubildenden Pflegefachpersonen geleistet worden sind.
3 Auszahlungsgesuche sind bis spätestens 31. März mit den erforderlichen Unterlagen beim Gesundheits- und Sozialdepartement einzureichen. Der Anspruch auf Beiträge erlischt mit dem unbenutzten Ablauf der Frist.
Art. 6 Beiträge für besondere Massnahmen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann auf Gesuch hin Beiträge für besondere Massnahmen ausrichten. Als besondere Massnahmen gelten: a) Massnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten; b) Massnahmen zur Sicherung und Erhöhung der Nachfrage nach Aus - bildungsplätzen; c) Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der praktischen Ausbil - dung.
2 Die Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgets durch den Grossen Rat.
II. Beiträge an Höhere Fachschulen
Art. 7 Beteiligung an interkantonalen Fördermassnahmen
1 Der Kanton kann sich an interkantonalen Massnahmen zur Förderung ei - ner bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pfle - ge an Höheren Fachschulen beteiligen.
2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Koordination der Förderung mit den beteiligten Kantonen und Schulen.
3 Vereinbarungen über die Fördermassnahmen sind durch die Standeskom - mission zu genehmigen.
III. Ausbildungsbeiträge
Art. 8 Unterstützte Ausbildungsgänge
1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben bis zur Vollen - dung des 54. Lebensjahrs einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie einen der folgenden Ausbildungsgänge belegen: a) Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Ab - schluss diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflegefach - mann HF; b) Bachelorstudiengang in Pflege an einer Fachhochschule (FH) mit Ab - schluss Bachelor of Science in Pflege.
Art. 9 Grenzgängerinnen und Grenzgänger
1 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn sie: a) einen Bildungsgang Pflege an einer Höheren Fachschule (HF) mit Abschluss diplomierte Pflegefachfrau HF oder diplomierter Pflege - fachmann HF belegen und b) seit mindestens zwei Jahren im Pflegebereich in der Schweiz tätig sind und die Ausbildung bei einer Institution im Kanton absolvieren.
Art. 10 Beitragshöhe
1 Der Ausbildungsbeitrag beträgt: a) für Personen, die einen Ausbildungsgang vollzeitlich belegen: Fr. 1'000.-- pro Monat; b) für Personen, die einen Ausbildungsgang teilzeitlich belegen: Fr. 750.-- pro Monat.
2 Wenn die anspruchsberechtigte Person für mindestens ein Kind unterhalts - pflichtig ist, erhöht sich der Ausbildungsbeitrag um die Hälfte.
Art. 11 Beitragsgewährung
1 Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Gesund - heits- und Sozialdepartement einzureichen.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht frühestens mit dem Monat, der auf die Einreichung des vollständigen Beitragsgesuchs folgt. Es werden keine Beiträge für zurückliegende Zeiträume ausgerichtet.
3 Die Beiträge werden den Anspruchsberechtigen monatlich ausbezahlt.
4 Bei Wegfall einer der Anspruchsvoraussetzungen endet der Anspruch auf Ende des laufenden Monats.
Art. 12 Mitwirkungspflicht
1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat der zuständigen Stelle unaufge - fordert und umgehend Änderungen zu melden, die sich auf den Anspruch auswirken können.
Art. 13 Stipendienrechtliche Koordination
1 Ausbildungsbeiträge nach diesem Beschluss sind im Rahmen eines allfälli - gen Gesuchs nach dem Gesetz über Ausbildungsbeiträge nicht als Einkünf - te anzurechnen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Rückerstattung
1 Beiträge, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben oder unter Verletzung von Mitwirkungspflichten erwirkt wurden, sind zurückzuerstatten.
2 Bei unterjährigem Ausbildungsabbruch sind die Beiträge anteilmässig zu - rückzuerstatten.
3 Das Gesundheits- und Sozialdepartement verfügt die Rückerstattung.
Art. 15 Übergangsbestimmung
1 Beiträge nach Art. 5 und Art. 10 werden ab dem 1. Juli 2024 ausgerichtet. Beiträge nach Art. 5 müssen bis am 31. März 2025 beantragt werden. Bei - träge nach Art. 10 müssen bis am 31. Dezember 2024 beantragt werden.
Art. 16 Geltungsdauer
1 Dieser Beschluss wird während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege angewendet.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf 1. November 2024 in Kraft
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
08.11.2024 01.11.2024 Erlass Erstfassung 2024-25
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 08.11.2024 01.11.2024 Erstfassung 2024-25
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang I : Berechnung der Ausbildungskapazitäten (Stand 5. November 2024 ) Art. A - 1 Berechnung der Ausbildungskapazitäten von Spitäler Normwert * Anzahl Vollzeitäquivalente Pflegefachpersonen * Korrekturfaktor = Anzahl Ausbildungswochen pro Jahr Der Normwert entspricht der in Wochen gemessenen durchschnittlichen Aus- bildungsleistungen aller Spitäler in der Region , geteilt durch die durchschnitt- liche Anzahl Vollzeitäqu i valente an Pflegefachpersonen aller Spitäler in der Region. Das Gesundheits - und Sozialdepartement legt den Korrekturfaktor fe st. Die- ser liegt zwischen 1 und 1.5 und richtet sich nach Fachempfehlungen über Erfahrungswerte . Art. A - 2 Berechnung der Ausbildungskapazitäten von Pflegeheimen Pflegeheimplätze / 40 = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr Art. A - 3 Berechnung der Ausbildungskapazitäten von Einrichtungen der spitalexternen Kranken - und Gesundheits pflege Bedarfsfaktor * (Anzahl verrechneter Pflegestunden nach Art . 7a KLV
1 der einzelnen Institution / Anzahl verrechneter Pflegestunden nach Art. 7a KLV aller Institutionen in der Region) = Anzahl Ausbildungsplätze pro Jahr
1 Krankenpflege - Leistungsverordnung; SR 832.112.31)
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