Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 12. Oktober 2010 (Stand 23. Oktober 2024) Die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vereinbaren: 1 Allgemeines
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Der Kanton Nidwalden gewährleistet die Strafverfolgung bei Wirtschaftsdelikten für die Vereinbarungskantone durch die Anstellung hierzu befähigter Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Diese Staats - anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte ist der Staatsanwaltschaft Nidwalden angeschlossen. 2 Die Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauftragen im Sinne ei - nes Leistungskaufs und im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte amtet in den Kantonen Obwalden und Uri als ausserordentliche Staatsanwalt - schaft, sie bedarf hiefür einer Ernennung durch die zuständige Behörde im Einzelfall.
Art. 2 Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte
a. Pensum 1 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte besteht aus: 1. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte: 180–200 Stellenprozent 2. Sekretariat: 100 Stellenprozent * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 b. Begriff der Wirtschaftsdelikte
1 Als Wirtschaftsdelikte im Sinne dieser Vereinbarung gelten insbeson - dere Verbrechen und Vergehen, die auf dem Gebiete des kaufmänni - schen und wirtschaftlichen Verkehrs begangen werden, denen umfang - reiche oder rechtliche bzw. tatbeständlich komplizierte Vorgänge zu - grunde liegen, die sich in der Regel durch eine Vielzahl von Tatbestän - den und Geschädigten sowie hohe Deliktsbeträge auszeichnen und de - ren Untersuchung insbesondere wirtschaftliche Kenntnisse erfordert.
Art. 4 c. Mitwirkung der Vereinbarungskantone bei der
Wahl/Anstellung 1 Die Wahl- bzw. Anstellungsbehörde des Kantons Nidwalden hat die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri vor einer Wahl oder Anstellung der Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte der Staats - anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte anzuhören; sie kann eine interkanto - nale Findungskommission einsetzen. 2 Tätigkeit und Aufsicht
Art. 5 Einsetzung/Wahl der ausserordentlichen Staatsanwalt
- schaft im Einzelfall 1 Die für die Einsetzung bzw. Wahl einer ausserordentlichen Staatsan - waltschaft zuständigen Behörden der Kantone Obwalden und Uri beauf - tragen aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte mit der Strafuntersuchung, sofern es sich um ein Wirtschaftsdelikt gemäss
Art. 3 dieser Vereinbarung handelt. 2 Die Oberstaatsanwaltschaften der Vereinbarungskantone sind jeweils über die erfolgten Einsetzungen zu informieren. Wirtschaftsdelikte
1 Über eine allfällige Zuweisung von Strafuntersuchungen, die nicht un - ter Art. 3 dieser Vereinbarung fallen, entscheiden die zuständigen Be - hörden im Sinne von Art. 4 dieser Vereinbarung nach Rücksprache mit der Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden als Aufsichts - instanz über die Staatsanwaltschaft. 2
2 Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte steht den Strafuntersuchungsorganen der Vereinbarungskantone auch beratend zur Verfügung.
Art. 7 Aufsicht
1 Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons, für den sie amtet. 2 Die Aufsichtsbehörden koordinieren ihre Tätigkeit selbstständig. 3 Die Verwaltungskommission des Obergerichts Nidwalden orientiert mindestens jährlich die administrativen Aufsichtsbehörden des Kantons Obwalden und des Kantons Uri über ihre Tätigkeit, das Ergebnis ihrer Aufsicht und die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde - likte. Bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei starkem An - wachsen der Geschäftslast, erfolgt eine umgehende Information.
Art. 8 Polizeiliche Ermittlung
1 Es ist Sache der einzelnen Kantone, die notwendige polizeiliche Infra - struktur der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zur Verfügung zu stellen und die mit der Ermittlung beauftragten Personen entsprechend auszubilden. 3 Finanzierung
Art. 9 Kostentragung
a. Grundsatz 1 Der Kanton Nidwalden trägt die Kosten der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte; die Kantone Obwalden und Uri entrichten dem Kanton Nidwalden Beiträge, die sich im Grundsatz nach dem durch den Leistungskauf entstandenen Aufwand richten. 2 Die Kosten der Strafuntersuchungen gehen zulasten der einzelnen Kantone.
Art. 10 b. Kostenermittlung
1 Die jährlichen Kosten ergeben sich aus dem Personalaufwand sowie den Kosten für Büroräumlichkeiten und - infrastruktur. 3
Art. 11 c. Kostenteiler
1 Ein Anteil von 40 Prozent der jährlichen Kosten gemäss Art. 9 dieser Vereinbarung wird als Grundbeitrag, der in jedem Fall zu entrichten ist, wie folgt aufgeteilt: 1. * Kanton Nidwalden: vgl. Anhang 1 2. * Kanton Obwalden: vgl. Anhang 1 3. * Kanton Uri: vgl. Anhang 1 2 Dieser Kostenteiler beruht auf der durchschnittlichen Beanspruchung der Jahre 2005 bis 2009. Er wird jeweils nach drei Jahren, erstmals wie - der auf 1. Januar 2014, aufgrund der durchschnittlichen Beanspruchung der letzten fünf Jahre überprüft und durch die Vertragsparteien neu fest - gelegt. 3 Die restlichen 60 Prozent der Kosten gehen anteilmässig zulasten der - jenigen Kantone, in deren Auftrag die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte tätig war. Einfache, kurze Beratungen werden den Vereinbarungskantonen nicht in Rechnung gestellt.
Art. 12 Fälligkeit, Einsichtsrecht der Finanzkontrollen
1 Die Beiträge der Vereinbarungskantone sind nach Vorliegen der Jahresrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Die Kantone leisten jeweils auf Ende Juni eine Akontozahlung von drei Vierteln der jährlichen Kosten. 2 Die Finanzkontrolle Nidwalden prüft die Rechnungsführung und erstat - tet jährlich einen Bericht. 3 Die Finanzkontrollen der Kantone Obwalden und Uri haben das Recht, in die Abrechnung und den Revisionsbericht der Finanzkontrolle Nidwal - den Einsicht zu nehmen. 4 Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten vom 21. August 1995 1 ) wird aufgehoben. 1) A 1995, 1645 4
Art. 14 Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und unter dem Vorbehalt, dass der Landrat Nidwalden dieser Vereinba - rung zustimmt sowie die erforderliche Stellenaufstockung bewilligt, am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Sie kann unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. A1 Anhang 1: Festlegung des Kostenteilers für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten *
Art. A1-1 * 1 Der Kostenteiler für den Grundbeitrag gemäss Art. 11 Abs. 1 der Ver -
einbarung über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschafts - delikten wird auf den 1. Januar 2024 wie folgt festgelegt: * 1. * Kanton Nidwalden: 66% 2. * Kanton Obwalden: 18% 3. Kanton Uri: 16%
Art. A1-2 * 1 Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Vereinbarungskanto -
ne in Kraft. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010, 2097, A 2011, 324 20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 1. geändert A 2020, 961 20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 2. geändert A 2020, 961 20.04.2020 01.01.2020 Art. 11 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 961 20.04.2020 01.01.2020 Titel A1 eingefügt A 2020, 961 20.04.2020 01.01.2020 Art. A1-1 eingefügt A 2020, 961 20.04.2020 01.01.2020 Art. A1-2 eingefügt A 2020, 961 23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 2024-034 23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2024-034 23.10.2024 23.10.2024 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2024-034 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.10.2010 01.01.2011 Erstfassung A 2010, 2097, A 2011, 324
Art. 11 Abs. 1, 1. 20.04.2020
01.01.2020 geändert A 2020, 961
Art. 11 Abs. 1, 2. 20.04.2020
01.01.2020 geändert A 2020, 961
Art. 11 Abs. 1, 3. 20.04.2020
01.01.2020 geändert A 2020, 961 Titel A1 20.04.2020 01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
Art. A1-1 20.04.2020
01.01.2020 eingefügt A 2020, 961
Art. A1-1 Abs. 1 23.10.2024
23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-1 Abs. 1, 1. 23.10.2024
23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-1 Abs. 1, 2. 23.10.2024
23.10.2024 geändert 2024-034
Art. A1-2 20.04.2020
01.01.2020 eingefügt A 2020, 961 7
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