Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (836.1)
CH - VS

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

die Familienzulagen (AGFamZG) vom 11.09.2008 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG); eingesehen die Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Anwendungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt in Anwendung der Bundesgesetzgebung den Anspruch auf Leistungen in Form von Familienzulagen, für jedes Kind, für dessen Unterhalt eine dem Gesetz unterstehende Person aufkommen muss.
2 Die Bestimmungen des FamZG und des Allgemeinen Teils des Sozialversi - cherungsgesetzes (ATSG) sind anwendbar.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Unterstellung

1 Diesem Gesetz unterstehen: a) die bei der AHV beitragspflichtigen Arbeitgeber; b) die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, AHV-Beiträ - ge zu bezahlen; c) * die selbständigerwerbenden Personen nichtlandwirtschaftlicher Beru - fe, die verpflichtet sind, sich einer AHV-Ausgleichskasse anzuschlies - sen; d) die in der Landwirtschaft selbständigerwerbend tätigen Personen, die verpflichtet sind, sich einer AHV-Ausgleichskasse anzuschliessen; e) die nichterwerbstätigen Personen, die als solche in der AHV obligato - risch versichert sind.
1.2 Anspruchsberechtigte

Art. 3 Anspruchsberechtigte

1 Die dem Gesetz unterstellten Personen kommen in den Genuss der im vor - liegenden Gesetz vorgesehenen Familienzulagen, sofern das Recht auf die Leistungen durch Artikel 4 FamZG begründet ist.
2 Das vorliegende Gesetz enthält zum Teil Bestimmungen, die weitergehen - de Leistungen ermöglichen als im FamZG vorgesehen.
1.3 Familienzulagen

Art. 4 Begriff, Zweck und Arten von Zulagen

1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die aus - gerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kin - der teilweise auszugleichen.
2 Die Familienzulagen nach dem vorliegenden Gesetz umfassen: * a) die Geburtszulage; b) die Adoptionszulage; c) die Kinderzulage; d) die Ausbildungszulage; e) * die Zusatzleistung ab dem dritten Kind. f) * ...
3 Die Leistungen des kantonalen Familienfonds nach dem vorliegenden Ge - setz umfassen: * a) die Haushaltszulage; b) die einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind; c) die Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose.

Art. 5 Geburtszulage

1 Die Geburtszulage ist eine einmalige Leistung, die für jedes Kind gemäss den Bedingungen von Artikel 2 FamZV ausgerichtet wird.
2 Die Geburtszulage beträgt 2'000 Franken. Bei Mehrlingsgeburten beträgt diese Zulage pro Kind 3'000 Franken.

Art. 6 Adoptionszulage

1 Die Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung, die für jedes minderjähri - ge Kind unter den Bedingungen von Artikel 3 FamZV ausgerichtet wird, das zur späteren Adoption aufgenommen wird.
2 Die Adoptionszulage beträgt 2'000 Franken. Bei Mehrlingsadoptionen be - trägt diese Zulage pro Kind 3'000 Franken.

Art. 7 Kinderzulage

1 Die Kinderzulage ist eine monatliche Geldleistung, die ab dem Geburtsmo - nat des Kindes bis zum Ende des Monat ausgerichtet wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet; ist das Kind erwerbsunfähig, wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
2 Die Kinderzulage beträgt 305 Franken pro Monat. *

Art. 8 Ausbildungszulage

1 Die Ausbildungszulage ist eine monatliche Leistung, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
2 Die Ausbildungszulage ist ebenfalls zu entrichten, wenn die Ausbildung vor dem 16. Altersjahr beginnt.
3 Die Ausbildungszulage beträgt 445 Franken pro Monat. *

Art. 9 Zusatzleistung ab dem dritten Kind

1 Die Zusatzleistung zur Kinderzulage und/oder Ausbildungszulage ab dem dritten bezugsberechtigten Kind ist für die kinderreichen Familien bestimmt. Sie ist in die Kinderzulage oder in die Ausbildungszulage unter Berücksichti - gung der Rangfolge des Kindes integriert.
1bis Spezielle Situationen im Zusammenhang mit Fortsetzungsfamilien, die im gleichen Haushalt im Wallis leben und bei denen die Ansprüche der Kinder gemäss dem vorliegenden Gesetz nicht einem einzigen Bezüger zugeordnet sind, werden in der Verordnung geregelt. *
2 Die Zusatzleistung ab dem dritten bezugsberechtigten Kind beträgt 100 Franken pro Monat.

Art. 10 Leistungen des kantonalen Familienfonds *

1 Die Haushaltszulage des kantonalen Familienfonds ist eine jährliche Leis - tung, die im Monat Dezember an die Familien mit niedrigem Einkommen und Kinderlasten ausgerichtet wird, die ihren Wohnsitz im Kanton haben.
2 Der Staatsrat entscheidet unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der betroffenen Familien über die Höhe der Haushaltszulage. *
3 Die einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind ist eine einmalige Leistung zur Unterstützung von Familien, die mit der längeren Pflege oder einem längeren Spitalaufenthalt eines Kindes konfrontiert sind. *
4 Die einmalige Hilfe für ein krankes oder verunfalltes Kind wird in Form ei - nes variablen Betrags, der die Mehrkosten und den Erwerbsausfall deckt, gewährt. Sie wird anhand der finanziellen Situation der antragstellenden Fa - milie festgelegt. *
5 Die Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose ist eine einmalige Leis - tung für ein Kind, von dem kein Elternteil gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 und 6 Absatz 1 zulageberechtigt ist. *
6 Die Geburts- oder Adoptionszulage für Arbeitslose entspricht den Beträgen gemäss den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2. *

Art. 11 Ergänzende kommunale Zulage

1 Die Gemeinden können auf dem Reglementsweg eine ergänzende Leis - tung zugunsten der Familien vorsehen.

Art. 12 Anpassung an die Teuerung

1 Der Staatsrat passt die Beträge der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fa - milienzulagen auf den gleichen Zeitpunkt und zum selben Prozentsatz an, wie es für den Bundesrat in Artikel 5 Absatz 3 FamZG vorgesehen ist.

Art. 13 Doppelbezug - Anspruchskonkurrenz - Unterhaltsbeitrag

1 Die entsprechenden Artikel des FamZG sind anwendbar.

Art. 14 Vorausbezahlung der Familienzulagen

1 In schwierigen familiären Situationen wie Trennung oder Scheidung schiesst die Kasse desjenigen Elternteils, dessen Lohn der höhere ist, die Zulagen demjenigen Elternteil vor, bei dem die Kinder leben.
2 Die Kasse, die den Vorschuss leistet, klärt ab, welche Kasse zuständig ist und fordert gegebenenfalls den vorgeschossenen Betrag von ihr zurück.
3 Das kantonale Amt für Familienzulagen erteilt den Bezugsberechtigten sämtliche zur Bestimmung der zuständigen Kasse notwendigen Auskünfte.
4 Die Kasse kann die Familienzulagen einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlen, der oder die der berechtigten Person gegenüber ge - setzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorge - risch betreut, sofern die berechtigte Person die Leistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist.
2 Familienzulageordnungen
2.1 Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 15 Organisation

1 Die im Kanton tätigen Familienzulagekassen sind: a) die vom Staatsrat anerkannten Familienzulagekassen, die ihren Sitz im Kanton Wallis haben; b) die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienzulagekassen, die sich angemeldet haben; c) die vom Kanton errichtete Kantonale Familienzulagekasse.
2 Damit sie im Kanton tätig sein dürfen, haben die Kassen die nachfolgenden allgemeinen Bedingungen zu erfüllen: a) ihre Verwaltung hat vollkommen unabhängig von den Gründerverbän - den sowie von den andern ihnen anvertrauten Aufgaben zu erfolgen; b) sie leisten die Zulagen und erheben die Beiträge, die im vorliegenden Gesetz vorgeschrieben sind; c) sie beteiligen sich an der Finanzierung des kantonalen Familienfonds; d) sie erheben den Beitrag an den Berufsbildungsfonds; e) sie beteiligen sich am Ausgleichsfonds; f) sie führen eine separate, vom Revisionsorgan als richtig bestätigte Buchhaltung über die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahl - ten Zulagen; g) sie verfügen über genügend gesetzliche Reserven, um die Auszahlung der Zulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung zu gewährleisten; h) sie erstellen den Jahresbericht und die Statistiken gemäss den Wei - sungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen.

Art. 16 Anerkennung der beruflichen und zwischenberuflichen Famili -

enzulagekassen
1 Die beruflichen und zwischenberuflichen Familienzulagekassen werden von Berufsverbänden für bestimmte Berufe oder von Arbeitgebern einer Berufsgruppe errichtet.
2 In der Regel kann für denselben Beruf nur eine einzige berufliche oder zwi - schenberufliche Kasse anerkannt werden.
3 Der Staatsrat kann jedoch in jedem Sprachgebiet des Kantons eine densel - ben Beruf betreffende Kasse anerkennen.
4 Die Familienzulagekassen haben eine getreue Geschäftsführung zu gewährleisten, die von einem Verwaltungsrat wahrgenommen wird, in wel - chem die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in angemessener Weise vertre - ten sind.
5 Die Anerkennung ist zudem an die Bedingung geknüpft, dass die Kassen die Auszahlung von Zulagen für mindestens 400 Kinder wahrnehmen.
6 Die anerkannten Familienzulagekassen stehen den Arbeitgebern des ent - sprechenden Berufs offen; es besteht für die Arbeitgeber keine Verpflich - tung, Mitglieder der Gründerverbände zu werden.

Art. 17 Anerkennungsantrag für die Familienzulagekassen

1 Die Familienzulagekassen, die anerkannt werden wollen, richten vor dem
1. September für das nachfolgende Jahr ein schriftliches Gesuch an den Staats-rat. Dem Gesuch sind die Statuten und die notwendigen sachdienli - chen Unterlagen gemäss den Artikeln 15 und 16 beizulegen.
2 Der Staatsrat erlässt einen Anerkennungsentscheid, der solange gilt, als die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Art. 18 Entzug der Anerkennung

1 Der Staatsrat kann den anerkannten Kassen eine angemessene Frist ertei - len, um sich den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes anzupassen. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann er den betroffenen Kassen die Anerkennung entziehen und die Auflösung der auf kantonaler Ebene er - richteten Kassen anordnen, dies unter Vorbehalt der Straffolgen.
2 Die gesetzlichen Reserven gehen an die neuen Kassen oder, bei Fehlen von solchen, an die kantonale Familienzulagekasse.

Art. 19 Bewilligung der Tätigkeit der von AHV-Kassen geführten Famili -

enzulagekassen
1 Die von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen melden sich vor dem 1. September für das nachfolgende Jahr unter Einreichung eines schriftlichen Gesuchs, der Statuten und einer formellen Erklärung, wonach sie allen in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen, an.
2 Der Staatsrat erlässt einen Entscheid auf Grund der Feststellung, dass die Kasse sich angemeldet hat, um eine Tätigkeit im Kanton auszuüben. Dieser Entscheid gilt solange als die Situation unverändert bleibt.
3 Die von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen stehen nur Arbeit - gebern offen, welche der AHV angeschlossen sind.

Art. 20 Entzug der Bewilligung

1 Der Staatsrat kann den im Kanton tätigen Kassen eine angemessene Frist erteilen, um sich den Erfordernissen des vorliegenden Gesetzes anzupas - sen. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, kann er den betroffenen Kassen die Bewilligung entziehen und ihre Mitglieder einer anderen im Kanton zugelassenen Kasse zuweisen, dies unter Vorbehalt der Straffolgen.
2 Die nicht mehr zugelassenen Kassen überweisen ihre gesetzlichen Reser - ven an die neue Kasse.

Art. 21 Kantonale Familienzulagekasse

1 Die kantonale Familienzulagekasse im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Fam - ZG ist die zwischenberufliche Familienzulagekasse des Wallis (CIVAF), Ver - ein des Zivilrechts, mit Sitz in Sitten. *
2 Die kantonale Familienzulagekasse hat eine Auffangfunktion. Sie schliesst vorrangig die kantonale Verwaltung und die kantonalen Institutionen öffentli - chen Rechts an, sowie die Mitglieder, die sich keiner anerkannten, von ei - nem beruflichen oder zwischenberuflichen Verband gegründeten Familien - zulagekasse anschliessen können. *
3 Die Organe der kantonalen FZ-Kasse sind: * a) * die Delegiertenversammlung; b) * der Verwaltungsrat, paritätisch vertreten von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und durch einen Arbeitgebervertreter präsidiert; c) * die Direktion, durch die Ausgleichskasse des Kantons Wallis geleitet; d) * das Revisionsorgan.
4 Ausserdem muss die kantonale Kasse ihre Statuten vom Staatsrat geneh - migen lassen, sämtlichen Anforderungen von Artikel 15 Absatz 2 AGFamZG entsprechen und eine getreue Geschäftsführung gewährleisten. *

Art. 22 Zusammenschluss und Auflösung von Kassen

1 Alle von den zuständigen Organen der Kassen gefällten Entscheide über einen Zusammenschluss oder eine Auflösung von Kassen sind unverzüglich dem Staatsrat zu melden.

Art. 23 Kassenzugehörigkeit

1 Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, sich für Familienzulagen einer Kasse an - zuschliessen, sei es: a) an die anerkannte Familienzulagekasse seines Tätigkeitsbereiches; b) an die von seiner AHV-Kasse geführte Familienzulagekasse; c) an die kantonale Familienausgleichskasse als Auffangkasse wenn die unter den Buchstaben a und b aufgezählten Möglichkeiten nicht beste - hen.
2 Die Kassen sind verpflichtet, dem kantonalen Amt für Familienzulagen in geeigneter Weise die Liste ihrer Mitglieder sowie alle nachfolgenden Verän - derungen mitzuteilen.
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