Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer... (431.0.16)
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Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg

Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg vom 07.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 15.11.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität; in Erwägung: Letztmals wurde im Januar 2010 eine Erhöhung der Einschreibegebühren der Universität Freiburg beschlossen, um der Teuerung Rechnung zu tragen. Seitdem haben sich im Zuge des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hoch - schulbereich die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene verän - dert. Die neue Hochschullandschaft der Schweiz legt mehr Wert auf die Au - tonomie der Universitäten, die es ihnen ermöglichen soll, sich stärker zu pro - filieren. Darüber hinaus müssen die Hochschulen neue Aufgaben überneh - men, insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung. Für die Universität Freiburg erfordern diese Veränderungen weitere Anstrengungen, um ihre Po - sition auf nationaler und internationaler Ebene zu festigen und auszubauen. Diese Situation impliziert auch eine Erhöhung des finanziellen Handlungs - spielraums der Universität, und es erscheint angemessen, dass sich die Stu - dierenden ebenfalls daran beteiligen. Eine Erhöhung der Einschreibegebüh - ren ist deshalb gerechtfertigt. Im Übrigen werden die zusätzlichen Mittel, die durch diese Erhöhung generiert werden, den Studierenden in unterschiedli - cher Weise zugutekommen. Angesichts des Umfangs der neuen Aufgaben und der Herausforderungen, mit denen die Universität Freiburg konfrontiert ist, drängt sich eine Erhöhung um 180 Franken pro Semester auf. Obwohl die neue Gebühr höher ist als die - jenige der Universitäten Genf und Lausanne, bewegt sie sich nahe am Durch - schnitt der meisten Schweizer Universitäten. Die Universität St. Gallen und die Universität des Tessins erheben deutlich höhere Gebühren. Die Einschreibegebühr für die Hörerinnen und Hörer wird ebenfalls entspre - chend angepasst. Schliesslich ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Doktorandinnen und Dokto - randen von der Bezahlung der Einschreibegebühr zu befreien. Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:

Art. 1

1 Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen und Hörer entrichten innert der vom Rektorat festgelegten Frist Semesterge - bühren, die sich aus einer Grund- und einer Einschreibegebühr zusammenset - zen.

Art. 2

1 Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.

Art. 3

1 Für Studierende beträgt die Einschreibegebühr:
a) 720 Franken pro Semester für Studierende schweizerischer oder liech - tensteinischer Staatsangehörigkeit und für Studierende ausländischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Zulassungs - ausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechten - stein hatten;
b) 870 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.

Art. 4

1 Für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt die Einschreibegebühr
180 Franken pro Semester.

Art. 5

1 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende be - zahlen keine Einschreibegebühr.

Art. 6

1 Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 7

1 Für Hörerinnen und Hörer beträgt die Einschreibegebühr 25 Franken pro gewählte Semesterwochenstunde.
2 Ab dem Jahr, in welchem sie 65 Jahre alt werden, entrichten die Hörerinnen und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 25 Franken.
3 In Anerkennung von besonderen Verdiensten zugunsten der Universität kann das Rektorat Hörerinnen und Hörern ausnahmsweise die Einschreibege - bühr erlassen.

Art. 8

1 Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.

Art. 9

1 Die Verordnung vom 12. Januar 2010 über die Einschreibegebühr der Stu - dierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg (SGF
431.0.16) wird aufgehoben.

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 für das akademische Jahr 2018/19 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_091
29.10.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 15.11.2024 2024_084 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2017 01.01.2018 2017_091

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 29.10.2024 15.11.2024 2024_084

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