Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (866.1.11)
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Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt

Reglement über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMR) vom 02.07.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 6. Oktober 2010 über die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (BAMG); gestützt auf das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Perso - nendaten (DSR); gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt - lung und den Personalverleih (AVG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und die Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi - cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Indus - trie, Gewerbe und Handel (ArG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversiche - rung (UVG) und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhü - tung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerin - nen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer); gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Be - kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Vollzugsbehörden

Art. 1 Amt für den Arbeitsmarkt (Art. 7 BAMG)

1 Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) verfügt über eine geeignete Struk - tur für den Vollzug der Aufgaben, für die es aufgrund des BAMG zuständig ist.
2 Es besteht insbesondere aus den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), der für die Arbeitsmarktüberwachung zuständigen Einheit, der für das Arbeitsinspektorat zuständigen Einheit und der für die logistische Unter - stützung der arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständigen Einheit.

Art. 2 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte (Art. 14 BAMG)

1 Der zwischen dem Amt und den Vertrauensärztinnen und -ärzten abge - schlossene Leistungsauftrag legt namentlich den Umfang der Leistungen und die damit verbundenen Kosten fest.
2 Falls das Organ, das für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zuständig ist, seinerseits den Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangt, werden die Kosten für deren bzw. dessen Einsatz entsprechend der Vereinbarung, die die beiden Parteien getroffen haben, aufgeteilt.
3 Die übrigen Ämter des Staats und die kommunalen Ämter können ebenfalls den Beizug von Vertrauensärztinnen und -ärzten verlangen, sofern die einschlägige Gesetzgebung dies vorsieht und sofern sie alle damit verbunde - nen Kosten übernehmen. Die Kosten des Einsatzes werden entsprechend ei - ner Vereinbarung festgelegt, die das zuständige Amt mit der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt trifft.

Art. 3 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits -

markt (Art. 15–18 BAMG) – Datenaustausch
1 Die Mitglieder der kantonalen Kommission für die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt (die BAMK) und ihrer Unterkommissionen tauschen unterein - ander die Informationen aus, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbeson - dere der Aufgaben nach Artikel 16 BAMG, benötigen. Dabei beachten sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung.
2 Die Mitglieder tauschen untereinander hauptsächlich Identifikationsdaten, Daten zur finanziellen und sozialen Situation der betroffenen Personen und Unternehmen und Daten zu Verstössen im Zusammenhang mit dem Arbeits - markt aus.
3 Der Zugriff auf die Daten kann mit einem Abrufverfahren im Sinne von Ar - tikel 2 DSR gewährt werden.

Art. 4 Kantonale Kommission für die Beschäftigung und den Arbeits -

markt (Art. 15–18 BAMG) – Zusammensetzung der Unterkom - missionen (Art. 18 BAMG)
1 Die Unterkommissionen setzen sich aus sieben Mitgliedern, darunter die Präsidentin oder der Präsident, zusammen. Zwei Mitglieder vertreten die Arbeitgebervereinigungen, zwei die Arbeitnehmervereinigungen und drei Mitglieder vertreten den Staat. Jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der genannten Vereinigungen muss Mitglied der BAMK sein.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts übernimmt das Präsidium der Unterkommissionen. Der Staatsrat ernennt die übrigen Mitglieder.
3 Mit dem Einverständnis der BAMK können die Unterkommissionen Exper - tinnen und Experten beiziehen. Letztere haben lediglich eine beratende Stim - me.

Art. 5 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Errichtung und Or -

ganisation
1 Die Einsetzung von besonderen Kommissionen wird vom Staatsrat auf An - trag der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion (die Direktion) oder der BAMK angeordnet.
2 Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie alle übri - gen Mitglieder von besonderen Kommissionen; deren Mitgliederzahl hängt von der Fragestellung ab.

Art. 6 Besondere Kommissionen (Art. 19 BAMG) – Arbeitsweise

1 Kantonale Kommissionen, die gemäss Artikel 19 BAMG eingesetzt werden, tagen mindestens zweimal pro Jahr und sooft dies die Präsidentin oder der Präsident für notwendig hält.
2 Sie sind nur verhandlungsfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist.
3 Die Beschlüsse der Kommissionen werden mit der Mehrheit der anwesen - den Mitglieder gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 7 Ausbildung des Personals (Art. 20 BAMG)

1 Das Amt sorgt dafür, dass das Personal über die nach Bundesrecht und kantonalem Recht vorgeschriebene Ausbildung verfügt.
2 Um die gerichtspolizeilichen Kompetenzen zu erwerben, nehmen die In - spektorinnen und Inspektoren der Arbeitsmarktüberwachung an einem Teil der Kurse teil, die bei der Ausbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibe - amten erteilt werden.
3 Das Amt wendet die Weisungen des Bundes zu den betreffenden Bereichen an, die gegenüber der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Personals Vorrang haben.
2 Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung
2.1 Ausführung des AVG

Art. 8 Bewilligungen – Bewilligungsgesuch (Art. 21 BAMG)

1 Das Gesuch um Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih wird an das Amt gerichtet.
2 Das Unternehmen, das eine Bewilligung oder eine Bewilligungsänderung beantragt, muss die Vorschriften auf den amtlichen Formularen und die Richtlinien des Amts beachten.

Art. 9 Bewilligungen – Leichte Fälle und angemessene Frist (Art. 21

Abs. 2 BAMG)
1 Als leichte Fälle gelten Verstösse gegen das AVG, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer keinen Schaden zufügen, sofern keine wiederholten Verstösse vorliegen.
2 Als angemessene Frist gilt eine Frist von maximal drei Monaten.

Art. 10 Überprüfung (Art. 22 BAMG)

1 Die Bewilligungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalver - leih müssen mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der BAMK über - prüft werden.

Art. 11 Gebühren (Art. 24 BAMG)

1 Die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung beträgt höchstens 1500 Fran - ken.
2 Die Gebühr für die Änderung der Bewilligung beträgt höchstens 800 Fran - ken.
2.2 Ausführung des AVIG

Art. 12 Anmeldung der Stellensuchenden durch die RAV (Art. 32

BAMG)
1 Die RAV unterstützen die Stellensuchenden, die sich anmelden.
2 Sie informieren die Stellensuchenden über ihre Arbeitslosensituation und stellen eine Liste der Unterlagen auf, die gemäss den Vorschriften des Bun - des vorgelegt werden müssen. Sie händigen ihnen ferner eine Liste aller Arbeitslosenkassen im Kanton aus.
3 Gemäss Bundesrecht erfassen sie die Daten der stellensuchenden Person spätestens sieben Tage nach der Anmeldung im Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) und übergeben der stellensuchenden Person die Unterlagen, die für die Arbeitslosenkasse be - stimmt sind. Sie sorgen dafür, dass die von der stellensuchenden Person ein - gereichten Unterlagen digitalisiert und den entsprechenden AVAM-Dossiers zugeteilt werden.
4 Gemäss Bundesrecht gibt das Amt den stellensuchenden Personen die In - formationen zur Arbeitslosenversicherung. Es lädt die stellensuchende Person spätestens fünfzehn Tage nach ihrer Anmeldung zu einem Beratungsgespräch ein.

Art. 13 ...

Art. 14 Abmeldeverfahren (Art. 32 BAMG)

1 Die RAV sind für die Abmeldung der stellensuchenden Personen zuständig.
2 Die stellensuchende Person oder die für die Sozialhilfe zuständige Behörde kann für die Abmeldung eine begründete Verfügung im Sinne des Verfah - rensrechts verlangen.
2.3 Ausführung des ArG

Art. 15 An Sonn- und Feiertagen verbotene Tätigkeiten (Art. 49 BAMG)

1 Für den Einsatz von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ist die Bun - desgesetzgebung anwendbar.
2 Ausserdem ist es insbesondere Selbständigerwerbenden verboten, berufliche Tätigkeiten auszuführen, die die öffentliche Ruhe stören, wie offensichtliche oder Lärm erzeugende Tätigkeiten; eine Bewilligung der zuständigen Behör - de bleibt vorbehalten.

Art. 16 Verfahren zum Jugendarbeitsschutz (Art. 50 BAMG)

1 Meldungen und Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen nach der Bun - desgesetzgebung über den Jugendarbeitsschutz müssen beim Arbeitsinspek - torat eingereicht werden, das anschliessend eine Verfügung erlässt.
2 Gesuche für Bewilligungen oder Ausnahmen müssen in der Regel eine Wo - che vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
3 Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
4 Für die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmenden für gefährliche Arbeiten im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung oder von behördlich an - erkannten Kursen hört das Amt für Berufsbildung das Arbeitsinspektorat an, bevor es einem Lehrbetrieb eine Bildungsbewilligung erteilt.
5 Das Arbeitsinspektorat stellt sicher, dass der Lehrbetrieb begleitende Mass - nahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für jugendliche Arbeitnehmende gemäss Artikel 4 der eidgenössischen Jugendarbeitsschutz - verordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5) umgesetzt hat.
6 Fehlen begleitende Massnahme nach Absatz 5, so gibt das Arbeitsinspekto - rat eine negative Stellungnahme zum Gesuch um eine Bildungsbewilligung ab.

Art. 17 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 53 BAMG)

1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und wei - gert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benut - zen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umge - hende Schliessung des Betriebs anordnen.
2 In seiner Verfügung weist das Arbeitsinspektorat den fehlbaren Betrieb dar - auf hin, dass beim Wegfallen der Gründe, die zur Verhängung der Massnah - me geführt haben, die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann. Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird ebenfalls vom Arbeitsinspektorat verfügt.
3 Die Verfügungen über Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde sind Zwischenentscheide im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Be - schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Das Arbeitsinspektorat übergibt der BAMK eine jährliche Statistik über die Verfügungen, die gemäss Absatz 1 erlassen wurden.
5 Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden.
2.4 Ausführung des UVG und der VUV

Art. 18 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 59 BAMG)

1 Besteht ein Verdacht auf Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung und wei - gert sich der Betrieb, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, so kann das Arbeitsinspektorat das Verbot, Räume und Einrichtungen zu benut - zen, die Beschlagnahme von Substanzen und Gegenständen und die umge - hende Schliessung des Betriebs anordnen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Artikel 17 Abs. 2–5.
2.5 Ausführung des Entsendegesetzes

Art. 19 Leistungsauftrag (Art. 67 BAMG)

1 Der Leistungsauftrag zwischen dem Amt und dem beauftragten Dritten re - gelt insbesondere den Umfang der Delegation, die Kontrolldichte und die Entschädigung des beauftragten Kontrollorgans.
2 Der Leistungsauftrag regelt ausserdem den Inhalt der Kontrollberichte, die die Ergebnisse der nach Bundesrecht ausgeführten Kontrollen enthalten.

Art. 20 Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörde (Art. 69 BAMG)

1 Die Verwaltungsbehörde kann Zwangsmassnahmen ergreifen, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung besteht und wenn sich der Betrieb weigert, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzu - wirken, das heisst, wenn er:
a) auf schwerwiegende Weise gegen die Bundesgesetzgebung im Zusam - menhang mit der Sicherheit, der Unterbringung und der Arbeitszeit der Arbeitnehmenden verstösst;
b) der mit der Kontrolle beauftragten Person den Zutritt zur Baustelle oder zum Unternehmen verweigert;
c) Belege, die laut Vorschriften des Bundes bei einer Kontrolle unverzüg - lich verfügbar sein müssen, nicht bereitstellen kann;
d) Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb einer vernünftigen Frist liefert.
2 Eine umgehende Einstellung des Betriebs bedeutet einen fristlosen Abbruch der Tätigkeit des Unternehmens sowie ein Verbot von künftigen Tätigkeiten im Kanton Freiburg.
3 Die Einstellung des Betriebs wird auf den schriftlichen und begründeten Antrag der mit der Kontrolle beauftragten Personen hin angeordnet.
4 Erachtet das Amt die Bedingungen als erfüllt, so erlässt es umgehend eine Verfügung zur Einstellung des Betriebs.
5 In seiner Verfügung weist das Amt das Unternehmen darauf hin, dass die Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, wenn die Gründe, die zur Ein - stellung des Betriebs geführt haben, wegfallen. Die Aufhebung der Betriebseinstellung wird ebenfalls vom Amt verfügt; sie wird spätestens mit der Verfügung einer Sanktion beschlossen.
6 Die Verfügung des Amts über eine Betriebseinstellung ist ein Zwischenent - scheid im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 VRG. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
7 Das Amt informiert die BAMK, die für die Kontrollen zuständigen Perso - nen, die zuständige paritätische Kommission und gegebenenfalls die Auftrag - geberin oder den Auftraggeber und die Bauherrschaft über seine Verfügun - gen.
8 Die Behörden, die namentlich für die Kantons- oder Gemeindepolizei, die Baupolizei, die Feuer- und Sanitätspolizei zuständig sind, können bei der Ausführung von Zwangsmassnahmen beigezogen werden. Die für die Kontrolle zuständigen Personen müssen sicherstellen, dass die Verfügung umgesetzt wird.
2.6 Ausführung des BGSA

Art. 21 Bekämpfung der Schwarzarbeit (Art. 70 und 71 BAMG)

1 Die BAMK prüft jedes Jahr die Angemessenheit der kantonalen Strategie und definiert die kantonalen Ziele und Aktionspläne anhand der Statistiken der Arbeitsmarktüberwachung und anhand der Informationen und Vorschläge der Sozialpartner und deren Kontrollorgane.

Art. 21a Gegenstand der Kontrolle

1 Die Kontrolle im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit bezweckt die Aufdeckung und die Bestrafung von Verstössen an einem Arbeitsort. Dazu zählen namentlich:
a) die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die nicht bei den obligatori - schen Sozialversicherungen gemeldet sind;
b) die nicht deklarierte Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, einer anderen Sozialversi - cherung oder der Sozialhilfe beziehen;
c) die Scheinselbständigkeit;
d) die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmenden in Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts;
e) die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unter - stehen, aber nicht bei den Steuerbehörden gemeldet sind;
f) die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende oder Selbständig - erwerbende, die ihren Lohn oder ihr Einkommen nicht oder nur teilwei - se deklarieren.

Art. 21b Organisation

1 Das Amt ist das kantonale Kontroll- und Sanktionsorgan. Es ist für die kor - rekte Umsetzung der kantonalen Strategie zur Bekämpfung der Schwarzar - beit verantwortlich.
2 Sämtliche Kontrollbefugnisse des Amts werden von der Arbeitsmarktüber - wachung ausgeübt. Diese:
a) führt spontan oder gestützt auf erhaltene Informationen Kontrollen und Ermittlungen durch;
b) erstellt Kontroll- und Ermittlungsberichte und übermittelt diese den zu - ständigen Behörden;
c) ordnet die vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 77 Abs. 1 BAMG an;
d) übermittelt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Anwendung des BGSA die Unterlagen zu Verstössen, die von Amtes wegen verfolgt werden.

Art. 21c Koordination (Art. 72 BAMG)

1 Die Direktion bezeichnet eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Koordination der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2 Die Hauptaufgabe dieser Person besteht darin, die für die Überwachung und Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Informationen zu sammeln, diese an die zuständigen Behörden und beauftragten Dritten weiterzuleiten und, sofern keine Behörde der Strafrechtspflege mit der Sache befasst ist, die Einsätze der verschiedenen Akteure vor Ort zu koordinieren.

Art. 21d Anzeige durch Dritte

1 Alle an der Kontrolle der Schwarzarbeit beteiligten Akteure müssen die In - formationen zu einer Anzeige vertraulich behandeln. Diese dürfen auf keinen Fall an Dritte weitergegeben werden.
2 Die Übermittlung der Informationen an die Strafbehörden wird in der Straf - prozessordnung geregelt.
3 Die Aufbewahrung und die Vernichtung des gesammelten Materials werden in der Bundesgesetzgebung geregelt.
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