Verordnung über die Urnenabstimmungen
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Urnenabstimmungen (VUA) vom 23. Oktober 2017 (Stand 1. Oktober 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sowie auf Art. 1 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltung
1 Diese Verordnung regelt die Urnenabstimmungen und -wahlen des Kantons, der Bezirke sowie der Schul- und der Kirchgemeinden.
2 Für eidgenössische Urnengänge gilt sie ergänzend zum Bundesrecht.
3 Wo nichts anderes steht oder sich aus dem Zusammenhang nichts ande - res ergibt, umfasst der Begriff der Abstimmung sowohl Sachabstimmungen als auch Wahlen und der Begriff Stimmzettel sowohl Stimmzettel für Sachabstimmungen als auch Wahlzettel. *
4 In der gesamten Durchführung von Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis zu wahren.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über die Abstimmungen obliegt der Standeskommission.
2 Für die Durchführung der Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden sind die Bezirks- und Gemeindebehörden zuständig.
3 Für die eidgenössischen Abstimmungen und die Nationalratswahl ist die Ratskanzlei das kantonale Zählbüro. Sie trifft die von Bundesrechts wegen erforderlichen Massnahmen und ist mit Bezug auf die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen für die Durchführung zuständig. Im Übrigen erfolgt die Durchführung der eidgenössischen Urnengänge in den Bezirken.
4 Die Standeskommission legt kantonale Beiträge an die Kosten der Bezirke für die Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen fest.
5 Sie kann Verfahrensfristen gemäss dieser Verordnung auf Gesuch der durchführenden Behörde angemessen anpassen. *
Art. 3 Stimmrecht
1 Das Stimmrecht für eidgenössische Urnengänge bestimmt sich nach der Bundesgesetzgebung, jenes für Bezirks- und Gemeindegeschäfte nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung für die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen.
2 In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen mit Nie - derlassungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirch - gemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt werden.
3 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmre - gister.
4 In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat.
Art. 4 Stimmregister
1 Die Führung des Stimmregisters für im inneren Landesteil wohnhafte Stimmberechtigte, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie für in Kirchgemeinden stimmberechtigte ausländische Personen obliegt der Ratskanzlei, für im äusseren Landesteil wohnhafte Schweizer Stimmberech - tigte der Bezirkskanzlei Oberegg.
2 Die Stimmregister stehen den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
3 Alle massgeblichen Änderungen sind der für die Registerführung zuständi - gen Stelle zu melden.
4 Eintragungen und Änderungen im Stimmregister werden von Amtes wegen vorgenommen. Fünf Tage vor einem Urnengang werden im Stimmregister keine Eintragungen oder Änderungen mehr vorgenommen.
5 Die mit der Führung des Stimmregisters betraute Stelle fertigt die Stimm - rechtsausweise aus. Die Zustellung der Ausweise samt allfälligem Abstim - mungsmaterial wird durch die Bezirke und Gemeinden vorgenommen, für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen durch die Ratskanzlei.
Art. 5 Stimmbüro
1 Jede Bezirks- und Gemeindebehörde bestellt zur Überwachung der Urnen und zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ein Stimmbüro.
2 Das Stimmbüro besteht aus a) dem oder der Vorsitzenden der Gemeinde- oder Bezirksbehörde als Präsident oder Präsidentin des Stimmbüros, b) den von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde ernannten Stimmen - zählern und Stimmenzählerinnen, c) einer von der Gemeinde- oder Bezirksbehörde bestellten Person für das Sekretariat.
3 Die Mitglieder des Stimmbüros müssen in der betreffenden Körperschaft stimmberechtigt sein. In eigenen Angelegenheiten treten sie in den Aus - stand.
4 Wird die Gemeinde- oder Bezirksbehörde an der Urne gewählt, darf im Stimmbüro ausser dem Präsidenten oder der Präsidentin der Behörde und im Verhinderungsfall der Stellvertretung kein anderes Behördenmitglied mit - wirken.
Art. 6 Bekanntgabe Abstimmungen und Wahlen *
1 Abstimmungen sind spätestens eine Woche vor dem Durchführungstag im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben.
2 Die Bekanntgabe umfasst den Gegenstand der Abstimmung, die Öffnungs - zeiten und Standorte der Urnen sowie die allfällige Bezeichnung der Amts - stelle, wo Stimmen abgegeben werden können, samt den Öffnungszeiten.
Art. 7 Urnen
1 Sachabstimmungen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben. *
1a Für Wahlen legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt für die Be - kanntgabe im amtlichen Publikationsorgan fest. *
2 Die Bekanntgabe von Abstimmungen umfasst * a) * die Öffnungszeiten und Standorte der Urnen sowie b) * die allfällige Bezeichnung der Amtsstelle, wo Stimmen abgegeben werden können, samt den Öffnungszeiten.
3 Bei Sachabstimmungen umfasst die Bekanntgabe zusätzlich die Angabe des Abstimmungsgegenstands, bei Wahlen zusätzlich die Angabe, für wel - che Ämter die Wahl gilt, und eine kurze Darlegung des Anmeldeverfahrens sowie die Anmeldefrist. *
4 Für die Nationalratswahlen gelten zudem die Vorgaben gemäss Bundes - recht. *
Art. 8 Öffnungszeiten
1 Die Urnen sind mindestens je eine Stunde offen zu halten. Wanderurnen können weniger lang offen sein.
2 Die Urnen sind am Abstimmungstag spätestens um 11.30 Uhr zu schlies - sen.
Art. 9 Aufbewahrung der Urne
1 Urnen sind zwischen den Einsätzen für die gleiche Abstimmung und nach dem letzten Einsatz so zu verschliessen, dass sie weder geöffnet noch wei - ter benützt werden können.
2 Die Urnen sind, solange sie nicht benützt werden, an einem sicheren Ort aufzubewahren, zu welchem keine unbefugte Person Zutritt hat.
Art. 10 Stimmabgabe
1 Das Recht zur Stimmabgabe gilt für die Körperschaft, in welcher der politi - sche Wohnsitz liegt; für den politischen Wohnsitz gelten die Vorgaben ge - mäss Bundesrecht.
2 Die Stimmberechtigten sind zur Stimmabgabe verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Hinderungsgrund besteht.
3 Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
4 Bei der Stimmabgabe darf sich jedoch jeder und jede Stimmberechtigte durch eine in der gleichen Körperschaft stimmberechtigte Person vertreten lassen, wobei niemand mehr als eine Stellvertretung übernehmen darf. Die Vertretung weist sich an der Urne mit dem eigenen Stimmrechtsausweis und jenem des oder der Vertretenen aus.
Art. 11 Unterstützung
1 Stimmberechtigte, die aufgrund eines Gebrechens oder aus anderen Grün - den ihr Stimmrecht weder an der Urne noch brieflich ausüben können, dür - fen sich durch eine Amtsperson unterstützen lassen, wozu sie sich bis zum drittletzten Tag vor dem Urnengang bei der die Abstimmung durchführenden Körperschaft melden.
2 Die fragliche Körperschaft bestimmt eine Amtsperson, die bei der Stimm - abgabe und nötigenfalls beim Ausfüllen der Stimmzettel behilflich ist.
3 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Stimmzettel durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausfüllen lassen.
4 Die Amtsperson oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewie - sen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 12 Überwachung der Stimmabgabe
1 Jede Urne und die Stimmabgabe sind während der Öffnungszeit ständig zu überwachen. *
2 Die Überwachung beinhaltet insbesondere, dass nur einmal gestimmt wird und die Urne zu Beginn leer ist sowie nach der Schliessung korrekt verwahrt wird.
3 Die mit der Überwachung betrauten Personen dürfen weder nach dem In - halt der Stimmzettel forschen noch bei der Stimmabgabe Einfluss nehmen oder beim Ausfüllen der Stimmzettel helfen.
4 Die Standeskommission kann für die Überwachung der Urnen und der Stimmabgabe in einer Behördenweisung nähere Vorgaben machen. *
Art. 13 Briefliche Stimmabgabe
1 Jeder und jede Stimmberechtigte kann brieflich stimmen, sobald die Un - terlagen eingegangen sind.
2 Eine brieflich abgegebene Stimme wird gezählt, wenn sie vor dem Urnen - schluss beim zuständigen Stimmbüro eintrifft.
Art. 14 Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe
1 Bei der brieflichen Stimmabgabe ist wie folgt vorzugehen: a) Die ausgefüllten Stimmzettel sind in ein neutrales Couvert zu legen und zu verschliessen. b) Es ist die auf dem Stimmrechtsausweis enthaltene Erklärung zu un - terzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen des oder der Stim - menden entspricht. c) Das neutrale Couvert mit den Stimmzetteln und der Stimmrechtsaus - weis mit der unterzeichneten Erklärung sind in das Fenstercouvert zu legen, in welchem das Abstimmungsmaterial zugestellt wurde. d) Das Fenstercouvert kann postalisch zugesandt, in den Briefkasten des Stimmbüros eingeworfen oder an der Urne abgegeben werden. Bei einer postalischen Zusendung innerhalb der Schweiz ist keine Frankatur nötig.
Art. 15 Behandlung brieflicher Stimmen
1 Die Stimm- und Wahlcouverts werden auf der Bezirks-, Gemeinde- oder Ratskanzlei bis zur Auszählung aufbewahrt. Eine vorzeitige Öffnung ist nicht gestattet.
2 Für die korrekte Aufbewahrung der Stimmzettel sind die Bezirks- oder Gemeindebehörden und auf kantonaler Ebene der Ratschreiber oder die Ratschreiberin verantwortlich.
Art. 16 Ablauf der Auszählung *
1 Mit der Auszählung der Stimmzettel darf erst am Abstimmungstag begon - nen werden.
2 Frühestens drei Tage vor dem Abstimmungstag dürfen in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros Vorbereitungen für die Auszäh - lung getroffen werden, insbesondere: a) öffnen der brieflich eingegangen Sendungen; b) überprüfen der Stimmrechtsausweise; c) trennen von Stimmrechtsausweisen und Stimmzettelcouverts.
3 Das Stimmbüro nimmt die Auszählung aller Stimmzettel einheitlich und vollständig in einem zentralen Zählbüro vor.
4 Ist ein Unterbruch der Auszählung unvermeidlich, ist das Zählbüro sicher abzuschliessen.
Art. 16a * Ermittlung der Ergebnisse
1 Bei Sachabstimmungen und bei einfachen Wahlen für ein Amt werden Stimmzettel gezählt, bei Mehrfachwahlen auf einem Wahlzettel die Einzel - stimmen.
2 Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren oder un - gültigen Stimmzettel ausser Betracht, bei der Auszählung von Einzelstim - men zudem die ungültigen Einzelstimmen.
Art. 17 * ... *
Art. 18 Ungültigkeit *
1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie a) nicht amtlich sind; b) anders als handschriftlich ausgefüllt sind; c) den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen; d) * zusätzliche Anmerkungen oder Zeichen enthalten; e) * bei Wahlen zusammengenommen mehr angekreuzte Kästchen und aufgeschriebene Namen enthalten als Ämter zu besetzen sind; f) * bei Sachabstimmungen mit einer Anschlussfrage keine Antwort auf die Haupt- oder die Anschlussfrage enthalten.
2 Brieflich abgegebene Stimmzettel sind zusätzlich ungültig, wenn a) sie nach Urnenschluss beim Stimmbüro eingetroffen sind; b) * sich Stimmzettel mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln zum gleichen Abstimmungsgegenstand im gleichen Couvert befin - den; c) die Erklärung, dass die Stimmabgabe dem Willen der stimmenden Person entspricht, nicht unterzeichnet ist.
3 Wahlzettel oder Einzelstimmen sind zudem ungültig, wenn * a) der Name einer Person aufgeführt ist, die im betreffenden Wahlkreis nicht gewählt werden kann; oder b) sich der aufgeführte Name nicht eindeutig einer wählbaren Person zuordnen lässt.
Art. 19 Gleichlautende Stimmzettel und Namen
1 Von mehreren gleichlautenden Stimmzetteln in einem Abstimmungscouvert ist nur einer gültig.
2 Enthält ein Wahlzettel mehr als einmal den gleichen Namen, wird die Stim - me nur einmal gezählt. * Art. 19a * Abstimmungsergebnis
1 Über das Ergebnis der Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll mit folgenden Daten erstellt: a) Gegenstand der Abstimmung; b) Zweck, Datum und Ort der Abstimmung; c) Zahl der Stimmberechtigten; d) Zahl der eingegangenen Stimmzettel; e) Zahl der leeren und ungültigen sowie der in Betracht fallenden Stimmzettel; f) Im Falle der Zählung von Einzelstimmen die Zahl der ungültigen und gültigen Stimmen; g) Zahl der gültigen Stimmzettel oder Stimmen, geordnet nach Kandida - ten und Kandidatinnen oder nach Zustimmung und Ablehnung einer Abstimmungsfrage.
2 Die Richtigkeit des Protokolls ist durch die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und des Sekretärs oder der Sekretärin des Stimmbüros und im Falle der Auslandschweizer und -schweizerinnen durch den Rat - schreiber oder die Ratschreiberin zu bestätigen.
II. Eidgenössische Abstimmungen und Wahlen
Art. 20 Zustellung der Unterlagen
1 Die Bezirke stellen den Stimmrechtsausweis und die Abstimmungsunterla - gen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zu.
2 Für die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen besorgt die Rats - kanzlei den Versand.
Art. 21 Übermittlung der Resultate
1 Die Stimmbüros der Bezirke melden die Resultate der eidgenössischen Abstimmungen sowie der Nationalratswahlen unverzüglich der Ratskanzlei. Die Meldung ist stets mit zwei der von der Ratskanzlei im Voraus festgeleg - ten Kommunikationsmittel vorzunehmen. *
2 Am Tag nach der Abstimmung sind sämtliche Stimmzettel samt den Proto - kollen der Ratskanzlei abzuliefern.
III. Abstimmungen in den Bezirken und Gemeinden
Art. 22 Verfahren
1 Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die Urnenabstimmung für Sachfragen und Wahlen einzuführen. Die Einführung der Urnenabstimmung ist an der Urne vorzunehmen.
2 Das Gemeindereglement kann vorsehen, dass eine einzelne Sachfrage oder Wahl durch einen geheimen Gemeindeversammlungsbeschluss der Ur - nenabstimmung unterstellt werden kann.
3 Die Kirch- oder Schulgemeindebehörde kann die Durchführung von Urnen - gängen im Rahmen einer hierfür abzuschliessenden Vereinbarung einem Bezirk übertragen. Art. 22a * Rücktritte
1 Für Ämter, die an der Urne besetzt werden, legt die Bezirks- oder Gemein - debehörde die Rücktrittsfristen fest.
2 Bei Rücktritten von Personen, welche dem Amtszwang unterstehen, wird ohne förmliche Amtsentlassung eine Ersatzwahl durchgeführt. Die Stimmab - gabe an eine andere Person wird als Zustimmung zur Amtsentlassung gewertet. Der Wahlzettel wird in diesen Fällen mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Art. 22b * Anmeldeverfahren
1 Für die Wahlen können sich Kandidatinnen und Kandidaten unter Angabe ihres Namens und weiterer erforderlicher Daten anmelden. Die Anmeldung ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu unterzeichnen.
2 Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt die Frist fest, bis zu welcher die Anmeldungen bei der Bezirks- oder Gemeindekanzlei eingegangen sein müssen.
3 Innert der Anmeldefrist können bereits angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten ihre Anmeldung schriftlich zurückziehen. Bei einem Versterben innert dieser Frist fällt die Anmeldung dahin.
4 Die Bezirks- oder Gemeindekanzlei prüft die Anmeldungen und schaltet die gültigen Kandidaturen auf ihrer Website auf. Personen mit ungültigen An - meldungen werden unverzüglich schriftlich über die Nichtberücksichtigung orientiert.
5 Die Anmeldung gilt für den Wahltag sowie allfällige zweite Wahlgänge. Ei - ne Nachmeldung für zweite Wahlgänge ist nicht möglich. Verzichten Ange - meldete auf die Teilnahme an zweite Wahlgänge, teilen sie dies der Bezirks- oder Gemeindekanzlei innert dreier Tage nach dem Wahltag schriftlich mit.
Art. 23 Vorbereitung der Abstimmungen
1 Die Abstimmungsunterlagen und der Stimmrechtsausweis sind spätestens drei Wochen vor dem Urnengang zuzustellen. *
2 ... * Art. 23a * Stimmzettel für Sachabstimmungen
1 Für jedes Abstimmungsgeschäft ist ein separater Stimmzettel zu erstellen.
2 Der Stimmzettel enthält a) die Bezeichnung «Stimmzettel», b) die Bezeichnung der Körperschaft und des Abstimmungstags, c) die notwendigen Angaben über das Geschäft, d) die Abstimmungsfrage und die erforderlichen Kästchen für die Beant - wortung. Art. 23b * Wahlzettel
1 Für jede Einzelwahl ist ein separater Wahlzettel zu erstellen, Wahlen für die Besetzung mehrerer Sitze der gleichen Behörde (Mehrfachwahlen) kön - nen auf einen Wahlzettel genommen werden.
2 Der Wahlzettel enthält a) die Bezeichnung «Wahlzettel», b) die Bezeichnung der Körperschaft und des Abstimmungstags, c) die Nennung des Amts oder der Ämter, die mit der Wahl besetzt wer - den sollen, d) bei mehreren Ämtern die Anzahl der zu besetzenden Ämter, e) eine kurze Angabe dazu, wie korrekt gewählt wird; diese Angabe kann auch auf einem separaten Beiblatt vorgenommen werden.
3 Der Wahlzettel enthält weiter a) die Namen und die weiteren zur Identifizierung erforderlichen Daten der angemeldeten Personen, zuerst die Daten der bisherigen Amtsin - haberinnen und -inhaber in alphabetischer Reihenfolge und mit dem Zusatz «bisher», danach jene der Neukandidierenden in alphabeti - scher Reihenfolge, b) ein Kästchen zum Ankreuzen bei jedem Namen, c) abschliessend leere Linien in der Anzahl der zu besetzenden Ämter.
4 Werden keine Personen gemeldet, enthält der Zettel leere Linien in der An - zahl der zu besetzenden Ämter. Art. 23c * Ausfüllen der Stimmzettel
1 Bei Sachabstimmungen werden die Kästchen je nach Fragestellung ange - kreuzt oder eigenhändig mit «Ja» oder «Nein» ausgefüllt.
2 Wahlzettel sind wie folgt auszufüllen: a) Entweder wird das Kästchen neben dem vorgedruckten Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten angekreuzt oder der Name einer wählbaren Person samt den nötigen persönlichen Angaben eigen - händig auf eine leere Linie geschrieben. b) Es dürfen zusammengenommen nur so viele Kreuzchen gesetzt und eigenhändige Einträge vorgenommen werden, wie Ämter zu beset - zen sind.
Art. 24 Erforderliches Mehr
1 Bei Sachabstimmungen und in ersten Wahlgängen gilt das einfache Mehr. Es ist erreicht, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat oder eine Vorlage mehr als die Hälfte der in Betracht fallenden Stimm- oder Wahlzettel auf sich vereint. *
1a Bei Mehrfachwahlen ist in ersten Wahlgängen die Mehrheit der in Betracht fallenden Stimmen pro Sitz massgeblich, bei Sachabstimmungen mit mehre - ren angenommenen Abstimmungsfragen die Mehrheit der in Betracht fallen - den Stimmen für die Stichfrage. *
2 In zweiten Wahlgängen gilt das relative Mehr. Gewählt sind die Person oder die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen. Erreichen mehrere Personen das gleiche zur Wahl berechtigende Resultat und können sie nicht alle als gewählt bezeichnet werden, entscheidet das vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Stimmbüros zu ziehende Los.
3 Zweite Wahlgänge sind umgehend öffentlich auszuschreiben und durchzu - führen. Die Bezirks- oder Gemeindebehörde legt den Zeitpunkt und die er - forderlichen Fristen fest. *
Art. 25 Besonderheiten für Wahlen
1 Enthält ein Gemeindereglement für Behörden, Kommissionen und Abord - nungen eine Amtsdauer, die höchstens vier Jahre umfassen darf, werden in Zwischenjahren nur allfällige Ersatzwahlen vorgenommen.
2 Wird jemand in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig aus - schliessen, hat sich der oder die Betroffene innert dreier Tage für ein Amt zu entscheiden. Für die durch Urnenwahl gewählten Exekutivbehörden gelten die Unvereinbarkeitsregeln für die Standeskommission gemäss Kantonsver - fassung sinngemäss.
3 Eine gewählte, dem Amtszwang nicht mehr unter-stehende Person kann innert gleicher Frist die Nichtannahme der Wahl erklären. Im Falle einer Wie - derwahl gilt dieses Ablehnungsrecht nur, wenn ein fristgerechter Rücktritt er - klärt wurde. *
4 Bei Personen, die sich für eine Wahl angemeldet haben, ist ein allfälliges Nichtannahmerecht verwirkt. *
Art. 26 Nach- und Ersatzwahl
1 Bleibt ein Amt wegen Nichtannahme einer Wahl oder aus anderen Grün - den unbesetzt, hat eine Nachwahl stattzufinden.
2 Wird ein Amt während des Amtsjahres frei, ist so bald als möglich eine Ersatzwahl durchzuführen. Aus wichtigen Gründen kann die Ersatzwahl aus - nahmsweise mit Bewilligung der Standeskommission aufgeschoben werden, höchstens aber bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
Art. 27 Abschluss der Abstimmung *
1 Die Ergebnisse der Urnenabstimmungen sind in angemessener Weise be - kannt zu geben. Gewählten ist von der Wahl umgehend schriftlich Kenntnis zu geben.
2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung der Rechtsmittel entscheidet die Bezirks- oder Gemeindebehörde über die Vernichtung der Stimmzettel. *
Art. 28 Reglemente
1 An der Urne genehmigte Reglemente unterliegen der Genehmigung der Standeskommission.
2 Sie sind der Standeskommission vorgängig zur Vorprüfung vorzulegen.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 29 Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2014 wird geändert:
1. Der Verordnungstitel erhält die Abkürzung VLGV.
2. Art. 3 Abs. 2 lautet neu, Abs. 3 und 4 werden eingefügt:
2 In einer Kirchgemeinde wohnende Ausländer mit Niederlas - sungsbewilligung können gemäss Kirchgemeindereglement für Kirchgemeindegeschäfte als stimmberechtigt erklärt wer - den.
3 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das örtliche Stimmregister.
4 In ein durch Volkswahl besetztes Amt gewählt werden und ein solches Amt ausüben kann nur, wer in der entsprechenden Körperschaft das Stimmrecht hat.
3. Art. 7 Abs. 3 lautet neu:
3 Gilt eine bisherige Person als vorgeschlagen, und gibt es kei - ne weiteren Vorschläge, ist sie gewählt; bei der Wahl des re - gierenden Landammanns und des Ständerates wird immer ausgemehrt.
4. Art. 11 Abs. 2 lautet neu, Abs. 4 und 5 werden eingefügt:
2 Änderungsanträge sind nicht möglich, ausser bei der Festle - gung von Steuerfüssen und -sätzen.
4 Rückweisungsanträge sind mit einem Auftrag zu verbinden. Über sie kann sofort, im Verlauf der Aussprache oder nach dieser abgestimmt werden.
5 Wird ein Rückweisungsantrag angenommen, ist die Behand - lung des Geschäftes beendet; wird er abgelehnt, ist je nach gewähltem Abstimmungszeitpunkt die Aussprache fortzufüh - ren, oder es ist die Sachabstimmung durchzuführen. Art. 29a * Übergangsrecht
1 Wahlen, die vor dem Inkrafttreten der Revision vom 24. Juni 2024 öffentlich angekündigt wurden, werden nach bisherigem Recht abgewickelt.
Art. 30 Aufhebung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über die politischen Rechte vom 11. Juni 1979 wird aufge - hoben.
Art. 31 Inkrafttreten *
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 1 geändert 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2019-3
03.12.2018 03.12.2018 Art. 17 Titel geändert 2019-3
10.09.2024 01.10.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 6 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 1a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2, a) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 2, b) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 16 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 16a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 17 aufgehoben 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, d) geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, e) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 1, f) eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 2, b) geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 18 Abs. 3 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 19 Abs. 2 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 19a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 21 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 22a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 22b eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23a eingefügt 2024-24
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23b eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 23c eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 1a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 24 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 25 Abs. 3 geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 25 Abs. 4 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 27 Titel geändert 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 27 Abs. 2 eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 29a eingefügt 2024-24
10.09.2024 01.10.2024 Art. 31 Titel geändert 2024-24
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 23.10.2017 01.01.2018 Erstfassung - Art. 1 Abs. 3 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 2 Abs. 5 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 6 10.09.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24 Art. 7 Abs. 1 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 7 Abs. 1a 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 7 Abs. 2 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 7 Abs. 2, a) 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 7 Abs. 2, b) 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 7 Abs. 3 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 7 Abs. 4 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 12 Abs. 1 03.12.2018 03.12.2018 geändert 2019-3 Art. 12 Abs. 4 03.12.2018 03.12.2018 eingefügt 2019-3 Art. 16 10.09.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24 Art. 16a 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 17 03.12.2018 03.12.2018 Titel geändert 2019-3 Art. 17 10.09.2024 01.10.2024 aufgehoben 2024-24 Art. 18 10.09.2024 01.10.2024 Titel geändert 2024-24 Art. 18 Abs. 1, d) 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 18 Abs. 1, e) 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 18 Abs. 1, f) 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 18 Abs. 2, b) 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 18 Abs. 3 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 19 Abs. 2 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 19a 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 21 Abs. 1 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 22a 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 22b 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24 Art. 23 Abs. 1 10.09.2024 01.10.2024 geändert 2024-24 Art. 23 Abs. 2 10.09.2024 01.10.2024 aufgehoben 2024-24 Art. 23a 10.09.2024 01.10.2024 eingefügt 2024-24
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