Geschäftsreglement der Synode
IV A/21/2 Geschäftsreglement der Synode Vom 9. November 1995 (Stand 6. Juni 2024) (Beschlossen an der Synode vom 9. November 1995) Präambel Dient einander als gute Verwalter der vielfältigen Gnade Gottes, jedes mit der Gabe, die es empfangen hat. (1. Petrus 4, Vers 10) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einberufung
1 Die Synode versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr. Die Einbe - rufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin der Synode in Ab - sprache mit dem kantonalen Kirchenrat.
2 Ausserordentliche Synoden und Gesprächssynoden können einberufen werden auf Beschluss der Synode, des Büros, des kantonalen Kirchenrates, auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode oder von zwei örtlichen Kirchenbehörden.
3 Die Einberufung einer Synode hat zusammen mit der Geschäftsordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung zu erfolgen.
4 Die ordentlichen Synoden beginnen mit einem Gottesdienst.
Art. 2 Zeitpunkt und Tagungsort
1 Zeitpunkt und Ort der Synoden werden in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat vom Büro der Synode festgelegt.
2 Die ordentlichen Synoden finden im Landratssaal in Glarus statt.
Art. 3 Konstituierung
1 Die erste Synode einer neuen Amtsperiode wird vom Dekan oder der Deka - nin eröffnet und bis zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin geleitet.
Art. 4 Gelübde, Einsetzungsfeier
1 Nach den konstituierenden Geschäften leisten die Mitglieder der Synode das Amtsgelübde. Dieses wird auch von Synodalen, die während einer Amtsperiode in das Amt gewählt werden, jeweils an der nächsten ordentli - chen Synode geleistet. SBE VI/2 160 1
IV A/21/2
2 Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und des Synodebüros werden nach ihrer Wahl in einem liturgischen Akt durch den Präsidenten oder die Präsi - dentin der Synode, beziehungsweise durch den Dekan oder die Dekanin in ihr Amt eingesetzt und in Pflicht genommen. Die Verhandlungen der Synode werden dazu unterbrochen.
Art. 5
Beschlussfähigkeit
1 Die Präsenz wird festgestellt.
2 Die Synode ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
3 Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an allen Sitzungen der Synode teilzunehmen. Entschuldigungen sind dem Präsidium vor der Sitzung schrift - lich bekanntzugeben.
Art. 6 Oeffentlichkeit
1 Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Synode geheime Verhandlungen be - schliessen. Der Entscheid darüber hat unter Ausschluss der Oeffentlichkeit zu erfolgen.
Art. 6a
* Ausserordentliche Situationen
1 In ausserordentlichen Situationen entscheidet das Büro der Synode, wie diese durchgeführt wird. Es kann insbesondere briefliche Abstimmungen oder Wahlen anordnen sowie beschliessen, die Synode ganz oder teilweise auf elektronischem Weg durchzuführen. 2. Organisation
Art. 7 Büro
1 Das Büro der Synode besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Aktuar oder der Aktuarin. Dem Büro werden aus der Mitte der Synode zwei Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen beigestellt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Synode nach aussen, stellt die Verbindung zum kantonalen Kirchenrat her und leitet die Geschäfte der Synode.
3 Das Büro versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder der Präsi - 1 ) . *
4 ... * 1) Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde
2
IV A/21/2
5 Das Büro der Synode bereitet die Wahlgeschäfte der Synode vor. Es kann den kantonalen Kirchenrat anhören, Fachpersonen beiziehen und Auskünfte von Dritten einholen. *
Art. 8 Geschäftsprüfungskommission (GPK)
1 Die Wahl und die Tätigkeit der GPK vollziehen sich gemäss den Artikeln 54 und 55 der Kirchenverfassung (KV) 2 ) .
Art. 9 Zeitlich befristete Kommissionen
1 Zur Vorberatung von Geschäften von besonderer Tragweite werden von der Synode zeitlich befristete Kommissionen eingesetzt.
2 Das Büro der Synode setzt die Mitgliederzahl der von der Synode be - schlossenen Kommissionen fest und bestimmt ihre Mitglieder.
3 Der kantonale Kirchenrat delegiert in die zeitlich befristeten Kommissionen mindestens eines seiner Mitglieder.
4 Kommissionen können bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
5 Ueber die Sitzungen der Kommissionen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 10 Sekretariat
1 Der Sekretär oder die Sekretärin der Landeskirche führt das Protokoll der Synode 3 ) . *
2 Für Sekretariatsarbeiten kann das Synodalpräsidium nach Absprache mit dem Präsidium des kantonalen Kirchenrates das Sekretariat der Landeskir - che in Anspruch nehmen 4 ) . * 3. Gegenstand der Beratung
Art. 11 Allgemeines
1 Die Synode behandelt die ihr durch Kirchenverfassung und Kirchenord - nung 5 ) übertragenen Geschäfte.
2 Sie trägt die Verantwortung für die Ordnung der Landeskirche und übt die Oberaufsicht über die gesamte kirchliche Tätigkeit aus.
Art. 12 Geschäftsordnung
1 Die Geschäftsordnung wird vom Büro der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat erstellt und durch das Sekretariat der Landeskirche rechtzeitig allen Synodalen zugestellt. 2) GS IV A/1/4 3) Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde 4) Nachträgliche Publikation, da Beschluss nicht gemeldet wurde 5) GS IV A/21/1 3
IV A/21/2
2 Zu den einzelnen Geschäften erarbeiten der kantonale Kirchenrat und al - lenfalls Kommissionen der Synode schriftliche Unterlagen.
Art. 13 Motion
1 Mit einer Motion kann ein Mitglied der Synode oder eine synodale Kommis - sion verlangen, dass der kantonale Kirchenrat der Synode ein bestimmtes Geschäft, für das sie zuständig ist, zum Beschluss vorlegt.
2 Die Motion kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
3 Die Motion muss mit einer kurzen schriftlichen Begründung dem Präsidium der Synode eingereicht werden. Dieses leitet sie unverzüglich an den kanto - nalen Kirchenrat weiter, der Text und Begründung allen Synodalen zustellt.
4 Die Motion ist an der nächsten Synode zu begründen. Der kantonale Kir - chenrat nimmt spätestens an der darauffolgenden Synode Stellung. Nimmt er die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenan - trag gestellt, gilt die Motion als überwiesen.
5 Wenn sich der kantonale Kirchenrat oder ein Synodemitglied gegen eine Ueberweisung ausspricht, so ist damit die Diskussion über das Geschäft er - öffnet. Nach deren Abschluss entscheidet die Synode, ob die Motion über - wiesen oder abgelehnt wird.
Art. 14
Postulat
1 Mit einem Postulat beauftragt ein Mitglied der Synode den kantonalen Kir - chenrat zur Prüfung und Berichterstattung betreffend:
a. Vorlage eines Entwurfs auf Ebene Verfassung, Kirchenordnung oder Verordnung;
b. Ergreifen von weiteren Massnahmen in einer die Landeskirche betreffenden Frage.
2 Das Vorgehen bei der Einreichung und Behandlung von Postulaten ent - spricht den Bestimmungen bei den Motionen.
Art. 15 Interpellation
1 Mit einer Interpellation kann ein Mitglied der Synode vom kantonalen Kir - chenrat Auskunft verlangen über jede Angelegenheit, die in den Aufgaben - kreis der Landeskirche fällt.
2 Die Interpellation muss dem Präsidium der Synode schriftlich vor der Syno - de eingereicht werden.
3 Der kantonale Kirchenrat kann die Beantwortung der Interpellation auf eine spätere Sitzung der Synode verschieben.
4 Nach der Beantwortung durch den kantonalen Kirchenrat erklärt das ent - sprechende Mitglied der Synode, ob es von der Antwort befriedigt sei. Eine Diskussion findet nur statt, wenn die Synode eine solche beschliesst.
4
IV A/21/2
Art. 16 Resolutionen
1 Resolutionen sind Erklärungen der Synode an die Oeffentlichkeit, an be - stimmte Gruppen oder Behörden zu bestimmten Fragen oder Geschehnis - sen.
2 Resolutionstexte können Mitglieder der Synode schriftlich vor der Sitzung dem Präsidium zur Behandlung durch die Synode unterbreiten.
3 Der Resolutionstext wird den Mitgliedern der Synode bekanntgegeben. Ei - ne Diskussion findet nur statt, wenn die Resolution bekämpft wird oder text - liche Änderungen vorgeschlagen werden. Änderungen des Entwurfs können auch ohne Zustimmung des Antragstellers oder der Antragstellerin be - schlossen werden.
4 Für das Zustandekommen einer Resolution bedarf es einer Zweidrittels - mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen.
Art. 17 Petitionen
1 Petitionen sind Gesuche und Begehren, die von aussen an die Synode ge - richtet werden. Sie sind dem Präsidium der Synode zuhanden des Büros einzureichen und durch dieses dem kantonalen Kirchenrat bekanntzugeben. Das Büro und der kantonale Kirchenrat berichten der Synode in einer gemeinsamen Stellungnahme. 4. Verhandlungsordnung
Art. 18 Beratung
1 Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stellt die Geschäftsordnung zur Diskussion und legt die Geschäfte in der von der Synode genehmigten Reihenfolge vor.
2 Bei Sachgeschäften erhält zunächst ein Mitglied des kantonalen Kirchenra - tes oder der vorberatenden Kommission das Wort. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen bei Motionen, Postulaten und Interpellationen.
Art. 19 Diskussion
1 Wer die Diskussion benützen will, hat sich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin zu melden. Die Erteilung des Wortes erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen, wobei jedoch jenen der Vorrang eingeräumt wird, welche über den Gegenstand der Beratung noch nicht gesprochen haben.
2 Mit Ausnahme der Mitglieder des kantonalen Kirchenrates und der Kom - missionen, welche ein Sachgeschäft vertreten, sowie des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Motion soll kein Synodale mehr als zweimal zur gleichen Sache sprechen. 5
IV A/21/2
Art. 20 Ermahnung
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat jene Redner oder Rednerinnen, wel - che sich zu sehr vom Gegenstand der Beratung entfernen, zu mahnen. Im Wiederholungsfalle kann das Wort entzogen werden.
Art. 21 Eintretensdebatte
1 Zu Beginn der Behandlung eines Sachgeschäftes ist über die Eintretensfra - ge zu entscheiden.
2 Besteht eine Vorlage aus wenigen Artikeln, kann unmittelbar mit der Detail - beratung begonnen werden.
Art. 22 Detailberatung
1 Ist Eintreten beschlossen, folgt die artikelweise Beratung.
2 Die Synode kann auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin be - schliessen, die Vorlage abschnittweise oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
3 Änderungsanträge, die zur Abstimmung kommen, sind in der Regel vom antragstellenden Synodalen schriftlich formuliert einzureichen.
Art. 23
Rückweisung
1 Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann die Synode die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an den kantonalen Kirchen - rat oder an die entsprechende Kommission zurückweisen.
Art. 24 Ordnungsantrag
1 Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Ablauf der Verhandlungen und das Abstimmungsprozedere, insbesondere auf Abschluss der Beratung eines Geschäftes oder der Sitzung beziehen.
2 Ordnungsanträge können während der Beratung jederzeit gestellt werden und müssen umgehend behandelt und erledigt werden.
Art. 25 Rückkommensantrag
1 Rückkommensanträge sind am Schluss der Detailberatung eines Geschäf - tes bzw. vor der Gesamtabstimmung zu stellen.
Art. 26
Wiedererwägungsantrag
1 Wiedererwägungsanträge schlagen vor, eine bereits beschlossene Sache wieder neu aufzugreifen.
Art. 27
Abstimmungen
1 Vor jeder Abstimmung gibt der Präsident oder die Präsidentin eine kurze Übersicht über die Anträge und stellt das Abstimmungsprozedere vor.
6
IV A/21/2
2 Die Stimmabgabe geschieht durch Handaufheben. Ein Viertel der anwe - senden Synodalen können geheime Abstimmung oder Abstimmung durch Namensaufruf verlangen. Wird mit Namensaufruf abgestimmt, ist im Proto - koll die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds zu vermerken.
3 Unbestrittene Anträge erklärt der Präsident oder die Präsidentin ohne Ab - stimmung als angenommen. Bei offensichtlichen Mehrheiten kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden.
4 Der Präsident oder die Präsidentin der Synode stimmt bei den Abstimmun - gen nicht mit, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5 Anstelle der Stimmabgabe durch Handaufheben werden die Stimmen in der Regel elektronisch ausgezählt. Bei offenen Abstimmungen wird das Ab - stimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder der Synode angezeigt. Bei ge - heimen Abstimmungen wird das Ergebnis lediglich als Summe dargestellt. Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt. *
Art. 28 Wahlen
1 Sämtliche Wahlen, die gemäss Artikel 44 KV der Synode übertragen sind, erfolgen durch das offene Handmehr.
2 Ein Viertel der anwesenden Synodalen kann geheime Abstimmung verlan - gen.
3 Im ersten Wahlgang gilt das absolute, im zweiten das relative Mehr.
Art. 29 Stimmenthaltung, Ausstand
1 Mitglieder der Synode, welche vom Ausgang von Geschäften oder Wahlen unmittelbar betroffen sind, haben sich der Stimmabgabe zu enthalten.
2 Die Synode kann auch auf Ausstand beschliessen. Die zum Ausstand ver - pflichteten Mitglieder dürfen zu Beginn an der Beratung teilnehmen, haben aber nach Aufforderung durch den Präsidenten oder die Präsidentin an - schliessend den Sitzungsraum zu verlassen.
3 In jedem Fall zum Ausstand verpflichtet sind:
a. wer an einem Geschäft als Gesuchsteller oder Vertragspartner persönlich interessiert ist;
b. wer in einer von der Synode vorzunehmenden Wahl für ein Voll- oder Teilzeitamt kandidiert;
c. bei Besoldungsangelegenheiten jene Mitglieder der Synode, die voll- oder teilzeitamtlich in einem kirchlichen Dienstverhältnis ste - hen. 7
IV A/21/2 5. Gesprächssynoden
Art. 30 Sinn und Zweck
1 Die Gesprächssynoden dienen der Besprechung und Vertiefung grundsätz - licher Themen, die eine kirchliche Besinnung erfordern, sowie der Vorberei - tung synodaler Beschlüsse und Stellungnahmen.
2 Die Gesprächssynoden fassen keine verbindlichen Beschlüsse.
Art. 31 Vorbereitung
1 Zur Vorbereitung, Durchführung und Verarbeitung von Gesprächssynoden wird jeweils durch das Büro der Synode in Absprache mit dem kantonalen Kirchenrat eine Kommission eingesetzt. Die Kommission kann bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 32 Eingeladene
1 Zu Gesprächssynoden werden auch die Mitglieder der örtlichen Kirchenrä - te, und je nach Gesprächsthema, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter, Mitglieder kantonalkirchlicher Kommissionen sowie Vertreter anderer Organisationen eingeladen. Fachleute können beigezogen werden. 6. Protokoll
Art. 33 Inhalt
1 Das Protokoll der Synode hat zu enthalten:
a. Name des Präsidenten oder der Präsidentin, des Aktuars oder der Aktuarin;
b. Tagungsort, Sitzungsdatum und Sitzungsdauer;
c. Feststellung der Präsenz;
d. den wesentlichen Inhalt der Stellungnahmen, die Anträge und An - tragsteller, sowie die Beschlüsse über alle Anträge mit Angabe der Stimmenzahl, sofern diese ermittelt wurde;
e. Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds bei Abstimmung mit Na - mensaufruf;
f. die Ergebnisse von Wahlen und die Namen der Gewählten.
2 Werden Verhandlungen auf Tonträger aufgenommen, dienen diese aus - schliesslich als Hilfsmittel zur Protokollführung.
Art. 34
Genehmigung
1 Das Protokoll wird vom Synodalbüro, das um die beiden Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen erweitert ist, innerhalb von vier Wochen nach der Synode genehmigt.
8
IV A/21/2
2 Zur Einsicht wird das Protokoll im Sekretariat der Evangelisch-Reformier - ten Landeskirche aufgelegt.
3 Einsprachen von Mitgliedern der Synode oder des kantonalen Kirchenrates sind dem erweiterten Büro innert 30 Tagen nach der Genehmigung vorzu - bringen und von diesem zu entscheiden. Einsprachen dürfen sich nur auf Irr - tümer oder auf inhaltsverfälschende Wiedergaben und Auslassungen bezie - hen. 7. Entschädigungen
Art. 35
1 Die Entschädigung der Synodalen ist Sache der Kirchgemeinden. Für Be - auftragte der Kantonalkirche und eingeladene Fachleute erfolgt die Entschä - digung durch den kantonalen Kirchenrat.
2 Sitzungen des Büros und von Kommissionen der Synode werden gemäss Reglement der Kantonalkirche entschädigt. 8. Schlussbestimmung
Art. 36
1 Dieses Geschäftsreglement ersetzt die «Geschäftsordnung für die evange - lische Synode des Kantons Glarus» vom 18. November 1930 und tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. 9
IV A/21/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.05.2015 28.05.2015 Art. 7 Abs. 3 geändert SBE 2024 31 28.05.2015 28.05.2015 Art. 7 Abs. 4 aufgehoben SBE 2024 31 28.05.2015 28.05.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2024 31 28.05.2015 28.05.2015 Art. 10 Abs. 2 eingefügt SBE 2024 31 03.06.2021 03.06.2021 Art. 6a eingefügt SBE 2021 22 16.11.2023 16.11.2023 Art. 7 Abs. 5 eingefügt SBE 2024 32 06.06.2024 06.06.2024 Art. 27 Abs. 5 eingefügt SBE 2024 33
10
IV A/21/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 6a 03.06.2021 03.06.2021 eingefügt SBE 2021 22 Art. 7 Abs. 3 28.05.2015 28.05.2015 geändert SBE 2024 31 Art. 7 Abs. 4 28.05.2015 28.05.2015 aufgehoben SBE 2024 31 Art. 7 Abs. 5 16.11.2023 16.11.2023 eingefügt SBE 2024 32 Art. 10 Abs. 1 28.05.2015 28.05.2015 geändert SBE 2024 31 Art. 10 Abs. 2 28.05.2015 28.05.2015 eingefügt SBE 2024 31 Art. 27 Abs. 5 06.06.2024 06.06.2024 eingefügt SBE 2024 33 11
Feedback