BBl 2024 1202
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

Bundesgesetz über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

(Alpenrheingesetz)

vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung ¹ , in Ausführung des Staatsvertrags vom 17. Mai 2024 ² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 2024 ³ ,
beschliesst
¹ SR 101
² BBl 2024 1205
³ BBl 2024 1201
Art. 1 Zweck und Gegenstand
¹ Dieses Gesetz dient der Ausführung des Staatsvertrages vom 17. Mai 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee und insbesondere der innerstaatlichen Ausführung des Gemeinsamen Werks.
² Es regelt insbesondere:
a.
die schweizerische Vertretung in der Internationalen Rheinregulierung (IRR);
b.
die Aufteilung der Kosten für das Gemeinsame Werk zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen;
c.
die Berichterstattung über die Verwendung der von Bund und Kanton St. Gallen an die IRR geleisteten Zahlungen;
d.
die Anwendung des Plangenehmigungsverfahrens des Kantons St. Gallen.
Art. 2 Vertretung in der IRR
¹ Das Bundesamt für Umwelt ernennt die Vertretung der Schweiz und die Leitung der Schweizer Delegation im bilateralen Ausschuss sowie die Vertretung der Schweiz im Aufsichtsrat.
² Der Kanton St. Gallen ist in diesen Organen wie folgt vertreten:
a.
Bilateraler Ausschuss: ein Mitglied;
b.
Aufsichtsrat: mindestens ein Mitglied.
Art. 3 Aufteilung der Kosten
Der Bund bezahlt 80 Prozent und der Kanton St. Gallen 20 Prozent des Schweizer Beteiligung an der Erstellung und Erhaltung des Gemeinsamen Werks. Er stellt dem Kanton St. Gallen seinen Anteil von 20 Prozent jeweils jährlich in Rechnung.
Art. 4 Berichterstattung
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht über die Verwendung der an die IRR geleisteten Zahlungen anhand des mittelfristigen Bauprogramms der IRR.
² Der Bericht ist der Finanzdelegation zu übermitteln.
Art. 5 Erhöhung des Verpflichtungskredits
Zeigt sich, dass der Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so kann der Bundesrat den Verpflichtungskredit erhöhen um:
a.
die ausgewiesene Teuerung, die über der im Verpflichtungskredit eingerechneten Teuerung liegt; und
b.
die ausgewiesene Schweizer Mehrwertsteuer, die aufgrund von Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes über der dem Verpflichtungskredit zugrundeliegenden Mehrwertsteuersatz liegt.
Art. 6 Plangenehmigung
¹ Das Gemeinsame Werk darf in der Schweiz nur mit einer Plangenehmigung errichtet oder geändert werden.
² Genehmigungsbehörde ist die zuständige Behörde des Kantons St. Gallen.
³ Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons St. Gallen.
Art. 7 Gewässerraum
Der Gewässerraum gemäss Artikel 36 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 ⁴ wird auf der Schweizer Seite des Rheins mit der Plangenehmigung des Gemeinsamen Werks festgelegt. Die Vorschriften zur extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraums gelten ab Baubeginn für die jeweilige Bauetappe.
⁴ SR 814.20
Art. 8 Freihaltung des Projektperimeters
Im Projektperimeter dürfen keine neuen Bauten oder Anlagen erstellt werden, die Ziel und Zweck des Gemeinsamen Werks beeinträchtigen.
Art. 9 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Alpenrheingesetz) (Entwurf)
Alternativer Titel
Alpenrheingesetz
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