Allgemeinverfügung über die vorläufige Bewilligung in dringenden Fällen von vier Futtermittelzusatzstoffen auf Cobaltbasis
Allgemeinverfügung über die vorläufige Bewilligung in dringenden Fällen von vier Futtermittelzusatzstoffen auf Cobaltbasis
vom 17. Mai 2024
Das Bundesamt für Landwirtschaft,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 ¹ (FMV), nachdem es geprüft hat, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind;
in der Erwägung, dass die Zulassung der Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» und der Funktionsgruppe «Verbindungen von Spurenelementen» mit der Änderung der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) ² vom 24. April 2023 widerrufen wurde;
in der Erwägung, dass der Zusatzstoff gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat derzeit die einzige zugelassene Cobaltquelle ist;
in der Erwägung, dass ein Unternehmen ein Gesuch für eine vorläufige Bewilligung in dringenden Fällen gemäss Artikel 23 Absatz 1 FMV für die Zusatzstoffe Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat und Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat eingereicht hat;
in der Erwägung, dass ein Antrag auf eine neue Zulassung dieser Zusatzstoffe an die Europäische Kommission gerichtet wurde;
in der Erwägung, dass es wissenschaftlich erwiesen ist, dass ein Cobaltmangel schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Wohl von Tieren haben kann, bei denen Cobalt für die Vitamin-B
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-Synthese von wesentlicher Bedeutung ist, und unter anderem zu Appetitverlust, Wachstumsminderung, Verlust an Körpergewicht, Anämie und Störungen des Stoffwechsels führen kann;
in der Erwägung, dass Grünfutter (Gras, Maispflanzen) im Allgemeinen einen unzureichenden Gehalt an Cobalt aufweist;
in der Erwägung, dass die Mineralstoff- und Vitaminergänzung beim Alpbetrieb wie etwa auf Sömmerungsweiden anders als bei einem Zuchtbetrieb, der über die erforderlichen Anlagen für eine kontrollierte tägliche Verabreichung von Futtermitteln verfügt, nur eingeschränkt kontrollierbar ist und dass die Verwendung von Eimern oder mineralischen Lecksteinen unter diesen Bedingungen allgemein nicht als unter allen Umständen optimal angesehen wird, da der Verzehr durch die Tiere spontan und konkurrierend erfolgt;
in der Erwägung, dass der Vorteil der oralen Verabreichung von Cobalt (und anderer Spurenelemente) in Form von Boli verglichen mit anderen Zuteilungsarten in einer einzigen, individuellen Zufuhr von Nährstoffen in definierter Menge für einen Zeitraum von mehreren Wochen bzw. Monaten besteht;
in der Erwägung, dass der derzeit zugelassene Zusatzstoff gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat in der Formulierung von Futtermitteln, die als Ergänzungsfuttermittel in Form von Boli oder in flüssiger Form verabreicht werden, nicht verwendet werden darf, da seine Cobaltkonzentration sehr niedrig ist, er schlecht komprimierbar und nur begrenzt löslich ist;
verfügt:
Die im Anhang genannten Zusatzstoffe, die der Kategorie «ernährungsphysiologische Zusatzstoffe» und der Funktionsgruppe «Verbindungen von Spurenelementen» angehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Voraussetzungen vorläufig als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen. Die Bewilligung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung bis zum Entscheid gemäss Artikel 20 FMV, längstens aber bis zum 1. Januar 2029.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird nach Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ³ (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
¹ SR 916.307
² SR 916.307.1
³ SR 172.021
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
30. Mai 2024 | Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer |
Anhang
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Kennnummer | Kategorie | Funktionsgruppe | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung | Tierart oder Tierkategorie | Mindestgehalt | Höchstgehalt | Sonstige Bestimmungen | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Gehalt des Elements (Co) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % | |||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | |
3b301 | 3 | b | Cobalt(II) acetat-Tetrahydrat | Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat als Kristalle/Granulat, mit einem Mindestgehalt von 23 % Cobalt Partikel < 50 μm: unter 1 % Chemische Formel: Co(CH3COO)2 x 4H2O CAS-Nummer: 6147-53-1 | Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen Equiden | - | 1 (insgesamt) | Der Zusatzstoff wird ausschliesslich als Beigabe zu Ergänzungsfuttermitteln in Form von Boli oder in flüssiger Form verwendet. Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben. Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischung: «Es wird empfohlen, den Zusatz von Cobalt auf 0,3 mg/kg Alleinfuttermittel zu beschränken; dabei sollte das Risiko eines Cobaltmangels aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der spezifischen Zusammensetzung des Futters berücksichtigt werden.» Obligatorische Hinweise in der Gebrauchsanweisung des Mischfuttermittels: «Es sollten Schutzmassnahmen zur Verhinderung einer Exposition gegenüber Cobalt durch Inhalation oder über die Haut ergriffen werden.» Obligatorischer Hinweis auf der Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Vormischungen, die 3b302, 3b303, 3b305 enthalten: «Futtermittel, die diesen Zusatzstoff enthalten, müssen in einer Nicht-Pulverform in Verkehr gebracht werden.» Die Futtermittelunternehmen müssen für die Verwenderin oder den Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Massnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Massnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden. | |
3b302 | Cobalt(II) carbonat | Cobalt(II)carbonat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 46 % Cobalt Cobaltcarbonat mindestens 75 % Cobalthydroxid: 3-15 % Wasser: höchstens 6 % Partikel < 11 μm: unter 90 % Chemische Formel: CoCO3 CAS-Nummer: 513-79-1 | |||||||
3b303 | Cobalt(II) carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat | Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 50 % Cobalt Partikel < 50 μm: unter 98 % Chemische Formel: 2CoCO3 x 3Co(OH)2 x H2O CAS-Nummer: 51839-24-8 | |||||||
3b305 | Cobalt(II) sulfat- Heptahydrat | Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat als Pulver, mit einem Mindestgehalt von 20 % Cobalt Partikel < 50 μm: unter 95 % Chemische Formel: CoSO4 x 7H2O CAS-Nummer: 10026-24-1 |
Bundesrecht
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