Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
vom 28. Mai 2024
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK)
gestützt auf Art. 86 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) ¹ ,
verfügt:
Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1-4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.
Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (
www.esbk.admin.ch/esbk/de/home/illegalesspiel/zugangssperren.html
).
¹ SR 935.51
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), Eigerplatz 1, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder die ihrer Vertretung zu enthalten.
28. Mai 2024 | Eidgenössische Spielbankenkommission Leiter Sekretariat: Thomas Fritschi Bersier |
Bundesrecht
Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten
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