Eidgenössische Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)»
Eidgenössische Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 15. April 2024 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 15. April 2024 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind,
gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 15. April 2024 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Dettling Marcel, Jessenenstrasse 110, 8843 Oberiberg
2.
Aeschi Thomas, Mühlebachstrasse 5b, 6340 Baar
3.
Amaudruz Céline, Chemin de la Gravière 4, 1227 Les Acacias, Genève
4.
Graber Michael, Sonnenstrasse 9, 3900 Brig
5.
Grüter Franz, Sonnhangstrasse 35, 6205 Eich
6.
Matter Thomas, Toggwilerstrasse 96, 8706 Meilen
7.
Sollberger Sandra, Leisenbergstrasse 4, 4410 Liestal
8.
Strupler Manuel, Untere Weinbergstrasse 14, 8570 Weinfelden
9.
Bircher Martina, Brodheiteristrasse 11a, 4663 Aarburg
10.
Borer Anita, Sulzbacherstrasse 18, 8610 Uster
11.
Chiesa Marco, Via delle Vigne 3, 6977 Ruvigliana
12.
Friedli Esther, Hundsrücken 2537, 9642 Ebnat-Kappel
13.
Gartenmann Stephanie, Kupfergasse 15, 3800 Matten
14.
Gutjahr Diana, Rütistrasse 29c, 8580 Amriswil
15.
Hablützel-Bürki Gianna, St. Alban-Ring 280, 4052 Basel
16.
Hug Roman, Valtanna 26, 7202 Says
17.
Martullo-Blocher Magdalena, Fuederholzstrasse 34, 8704 Herrliberg
18.
Maurer Ueli, Rebacher 12, 8342 Wernetshausen
19.
Pahud Yvan, Chemin de la Prise 40, 1454 L'Auberson
20.
Pugin Jade, Route de la Grande Charrière 21, 1666 Grandvillard
21.
Quadri Lorenzo, Via San Gottardo 20A, 6900 Lugano
22.
Riem Katja, Unterdorf 8, 3116 Noflen BE
23.
Rutz Gregor, Postfach 470, 8702 Zollikon
24.
Salzmann Werner, Breite 7, 3317 Mülchi
25.
Schmid Pascal, Sangenstrasse 3, 8570 Weinfelden
26.
Steinemann Barbara, Brünigstrasse 80, 8105 Watt-Regensdorf
27.
Ziehli Emmylou, Grand-Rue 9, 1607 Palézieux-Village
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerische Volkspartei SVP, Generalsekretariat, Postfach, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 28. Mai 2024.
14. Mai 2024 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
Eidgenössische Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 57a Schutz der Landesgrenzen
¹ Die Schweizer Grenzübergänge werden bewacht und die Schweizer Landesgrenzen überwacht. Einreisende Personen werden systematisch kontrolliert. Die Personenkontrolle beim Grenzübertritt kann physisch oder elektronisch erfolgen. Für Schweizerinnen und Schweizer, für ausländische Staatsangehörige mit einem gültigen Schweizer Aufenthaltstitel für die Dauer von mindestens einem Jahr sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die die Landesgrenzen regelmässig überqueren, sind vereinfachte Verfahren vorzusehen.
² Der Gesetzgeber kann für gewisse Personengruppen, insbesondere für Staatsangehörige aus Herkunftsstaaten mit einer erhöhten Anzahl Staatsangehöriger, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, eine Anmeldepflicht für die Einreise vorsehen. Bund und Kantone erheben zu diesem Zweck Anzahl und Herkunft der illegal eingereisten oder sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen.
³ Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung wird die Einreise verweigert.
⁴ Personen, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wird keine Einreise und kein Asyl gewährt. Eine vorläufige Aufnahme ist ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Bürgerinnen und Bürger von angrenzenden Staaten.
⁵ Für Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Staat, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, wegen ihrer Ethnie, Religionszugehörigkeit, Staatsbürgerschaft, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, kann der Bundesrat ein jährliches Asylgewährungskontingent gemäss Artikel 121 a Absatz 2 von höchstens 5000 Personen festlegen.
⁶ Sobald Behörden oder öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bund, in den Kantonen oder in den Gemeinden Kenntnis haben von Personen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel oder anderweitige Einreiseberechtigung in der Schweiz aufhalten, melden sie diese Personen umgehend dem Bund. Der Bund stellt in Zusammenarbeit mit den Kantonen sicher, dass illegal eingereiste oder sich illegal in der Schweiz aufhaltende Personen die Schweiz innerhalb von längstens 90 Tagen verlassen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anschluss an eine Schweizer Sozialversicherung, insbesondere die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, und an eine Krankenversicherung ausgeschlossen; vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen.
⁷ Nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 sind Arbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und den Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel nichtig und vermitteln insbesondere keinen Anspruch auf Lohn oder sonstige Entschädigungen; Zuwiderhandlungen werden vom Gesetz unter Strafe gestellt.
Art. 197 Ziff. 17 ⁵
17. Übergangsbestimmung zu Art. 57a (Schutz der Landesgrenzen)
¹ Nach Annahme von Artikel 57 a durch Volk und Stände werden keine vorläufigen Aufnahmen mehr gewährt und keine neuen Ausweise für vorläufig Aufgenommene mehr ausgestellt.
² Erachtet der Bundesrat Artikel 57 a als unvereinbar mit einem internationalen Abkommen, so verhandelt er die entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens neu. Gelingt dies innerhalb von achtzehn Monaten seit der Annahme von Artikel 57 a durch Volk und Stände nicht, so kündigt die Schweiz dieses Abkommen auf den nächstmöglichen Termin.
³ Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 57 a durch Volk und Stände entsprechende Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Im Übrigen ist Artikel 57 a mit seiner Annahme durch Volk und Stände unmittelbar anwendbar.
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
⁴ SR 101
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Asylmissbrauch stoppen! (Grenzschutzinitiative)». Vorprüfung
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