(Verhandlung der Tarife der Analysenliste)
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG)
(Verhandlung der Tarife der Analysenliste)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1105
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 ² über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 3
¹ Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6:
a.
erlässt das EDI:
1.
eine Liste der Analysen,
³ Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach Absatz 1 verrechnet werden. Das EDI kann die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.
² SR 832.10
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
¹ Das EDI bleibt längstens während fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom ... für den Erlass der Liste der Analysen mit Tarif zuständig. Die vom EDI erlassene Liste ist für die Leistungserbringer und Versicherer jeweils so lange anwendbar, bis durch die zuständigen Behörden genehmigte Tarifverträge zwischen den betreffenden Parteien in Kraft treten, längstens aber während fünf Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom ....
² Der Wechsel vom durch das EDI festgesetzten Tarif zu Tarifverträgen darf keine Mehrkosten verursachen.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Verhandlung der Tarife der Analysenliste) (Entwurf)
Kurzer Titel
KVG
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