BBl 2024 1090
CH - Bundesblatt

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe
1.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet […] Amtshilfe betreffend […].
2.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung […], in welchen auch A. C. F., geboren am 12. Juli 1976, britischer Staatsangehöriger, erscheint: […]
[…]
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22 a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.
21. Mai 2024 Eidgenössische Steuerverwaltung
Bundesrecht
Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe
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