BBl 2024 1080
    CH - Bundesblatt

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
    vom 21. Mai 2024
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
    gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
    verfügt:
    Die Pflanzenschutzmittel
    Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid)
    Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid)
    Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid)
    Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid)
    werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Rebbau
    Rebe Erasmoneura vulnerata Konzentration: 0,02 % Dosierung: 320 g/ha Wartefrist: 14 Tage Ab Stadium BBCH 20 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
    Auflagen für den Einsatz1 Erasmoneura vulnerata: Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.3 Maximal eine Behandlung pro Parzelle und Jahr.4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
    5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen des BLW an das Laubwandvolumen anzupassen.6 Keine Behandlung von Tafeltrauben.7 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.8 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).9 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.10 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z. B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.11 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
    Entzug der aufschiebenden Wirkung
    Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
    ¹ SR 916.161
    ² SR 172.021
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
    21. Mai 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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