Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen
Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen
vom 28. November 2022
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 Buchstabe b des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 2022 ² ,
beschliesst:
¹ SR 414.20
² BBl 2022 1498
Art. 1
Die Umsetzung der Massnahmen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen wird wie folgt finanziert:
a.
Für Massnahmen bis Ende 2024 können Verpflichtungen von höchstens 9 Millionen Franken zulasten des Verpflichtungskredits gemäss dem Bundesbeschluss vom 16. September 2020 ³ über die Kredite nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 2021-2024 in Verbindung mit dem Bundesbeschluss Ia vom 16. Dezember 2021 ⁴ über den Voranschlag für das Jahr 2022 eingegangen werden.
b.
Die zur Finanzierung der Massnahmen ab dem Jahr 2025 benötigten Mittel von höchstens 16 Millionen Franken werden den Räten im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation 2025-2028 beantragt.
³ BBl 2020 8569
⁴ BBl 2024 871
Art. 2
¹ Dieser Beschluss tritt nur zusammen mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2022 ⁵ über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege in Kraft.
² Er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 13. September 2022 Der Präsident: Thomas Hefti Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 28. November 2022 Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
⁵ AS 2024 212
Bundesrecht
Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen
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