Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 )
Edison Borquez Rabe ; 68300 Saint-Louis, Frankreich, Chez André Oliveira Nougeira 1 Rue du Chanoine, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz
Verfügt das BAZG:
1.
Es wird festgestellt, dass die erfolgten Massnahmen im Rahmen der Zollkontrolle vom 14. September 2023 nicht widerrechtlich waren.
2.
Das Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der erfolgten Massnahmen wird abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr von 300 Franken wird dem Gesuchsteller auferlegt. Diese ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung fällig. Der Betrag ist dem BAZG mit der separat zugestellten Rechnung zu überweisen.
4.
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller schriftlich eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden (Art. 44 und 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021 ). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22 a VwVG):
a)
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b)
vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c)
vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
8. Mai 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Grundlagen Rechtsdienst |
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