Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Stans, Schiessplatz Gnappiried; Lärmsanierung
Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Stans, Schiessplatz Gnappiried; Lärmsanierung
Mitwirkung und Anhörung vom 8. Mai 2024
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Gemeinde: | Stans (NW) |
Gesuchstellerin: | armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral |
Gesuchsunterlagen: | - Projektbeschrieb inkl. Anhänge und Planbeilagen- Rodungsgesuch- Lärmgutachten |
Gegenstand: | Mit vorliegendem Projekt soll der Schiessplatz Gnappiried gemäss Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41 ) saniert werden. Die Lärmsanierung umfasst die Zusammenführung aller Kurzdistanz (KD)-Boxen am Standort B1 sowie die Installation von Rasterdecken. Gemäss Lärmgutachten kann die Lärmbelastung mit den vorgesehenen Massnahmen deutlich reduziert werden. Nach Umsetzung der Lärmmassnahmen werden die massgebenden Lärmgrenzwerte eingehalten. |
Verfahren: | Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10 ), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51 ) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711 ). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren. |
Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren: | Nach Artikel 126 und 126 d MG in Verbindung mit Artikel 62 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010 ) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen. |
UVP: | Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10 a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01 ). |
Öffentliche Auflage: | Die Gesuchsunterlagen können vom 13. Mai bis 11. Juni 2024 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindeverwaltung Stans, Stansstaderstrasse 18, 6371 Stans |
Aussteckung / Profilierung: | Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen. |
Einsprachen: | Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021 ) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126 f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126 f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126 c Abs. 3 MG). |
8. Mai 2024 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport |
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