Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch verändertem Weizen
Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch verändertem Weizen
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Gesuchstellerin: | Agroscope |
Gegenstand: | B24001 - Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen |
Gentechnische Veränderung: Mutagenese durch Behandlung mit der TEgenesis-Methode, welche die Aktivität endogener Transposons anregt. | |
Ziel und Zweck des Versuchs:- Charakterisierung der TEgenesis-behandelten Pflanzen unter Feldbedingungen;- Selektion krankheitsresistenter Linien;- Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung von TEgenesis-behandeltem Weizen. | |
Ort des Versuchs: Protected Site von Agroscope am Standort Reckenholz, Reckenholzstrasse 191, 8046 Zürich | |
Dauer des Versuchs: Herbst 2024 bis Herbst 2029 | |
Bewilligungsverfahren: | Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (SR 814.91 ) und nach den Artikeln 17 ff. und 36 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (SR 814.911 ). |
Bewilligungsbehörde: | Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern |
Öffentliche Auflage: | Die nicht vertraulichen Akten können vom 27. Juni 2024 bis und mit 27. August 2024 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:- BAFU, Abt. Boden und Biotechnologie, Monbijoustrasse 40, 3011 Bern (um vorgängige telefonische Anmeldung wird gebeten: 058 462 93 49);- Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich. |
Einsprache: | Jede Person kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (27. August 2024) zum Gesuch Stellung nehmen. Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 ) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (27. August 2024) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen. |
Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11 a VwVG). |
26. Juni 2024 | Bundesamt für Umwelt |
Bundesrecht
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