Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVG)
(Datenaustausch, Risikoausgleich)
Änderung vom 14. Juni 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 2023 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2023 1545
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 ² über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 5
⁵ Die Versicherungspflicht wird sistiert für Versicherte, die der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren kann. Der Bundesrat legt die Anzahl Monate fest und regelt das Verfahren.
Art. 6b Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern
¹ Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die erforderlich sind, um:
a.
die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen;
b.
zu vermeiden, dass Personen bei mehreren Versicherern versichert sind;
c.
zu vermeiden, dass Personen, die der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren kann, weiterhin versichert sind.
² Die Kantone melden den Versicherern Personen, die bei mehreren Versicherern versichert sind.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des einheitlichen Standards nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.
Art. 16 Abs. 3bis, 4 zweiter Satz und 5
³bis Die Berechnung der Risikoabgaben und der Ausgleichsbeiträge erfolgt nach Abzug der Beiträge des Kantons und des Bundes an die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 60.
⁴ … Der Bundesrat legt diese weiteren Indikatoren fest .
⁵ Aufgehoben
Art. 16a Versichertenbestand
¹ Zum für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand gehören alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Ausnahme folgender Versicherten:
a.
Versicherte, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres unter 19 Jahre alt sind (Kinder);
b.
Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen;
c.
Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 1979 ³ über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind;
d.
Versicherte, deren Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 sistiert ist.
² Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die erforderlich sind, um den Versichertenbestand nach Absatz 1 Buchstabe b festzulegen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.
³ Die Verwaltungsbehörden der Gemeinden sowie, subsidiär, des Bundes geben den Versicherern auf schriftliche Anfrage hin kostenlos die Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind.
⁴ Versicherte, die im Ausland wohnen, werden für die Berechnung des Risikoausgleichs einem Kanton zugeordnet. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Zuordnung fest.
³ SR 0.831.107
Art. 16b
Bisheriger Art. 16a
Art. 17 Abs. 4 und 5
⁴ Bei einer versicherten Person, die im Ausland wohnt, werden die vom Bundesrat festgelegten weiteren Indikatoren auf der Grundlage einer Referenzgruppe angewendet, die aus Versicherten in der Schweiz gebildet wird, die derselben Altersgruppe und demselben Geschlecht angehören. Der Bundesrat legt die Kriterien zur Bestimmung der Referenzgruppe fest.
⁵ Bei einer versicherten Person nach Absatz 4 wird bei der Berechnung der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrags nur der Anteil an den gesamten Leistungen des Versichertenbestands des betreffenden Wohnsitzstaats berücksichtigt, den dieser Versichertenbestand in der Schweiz in Anspruch genommen hat. Ist der Versichertenbestand im Wohnsitzstaat klein, so kann der Anteil der in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen für mehrere kleine Versichertenbestände gemeinsam bestimmt werden. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Bestimmung des Anteils fest.
Art. 17a Abs. 1
¹ Die gemeinsame Einrichtung führt innerhalb der einzelnen Kantone den Risikoausgleich unter den Versicherern für alle Versicherten durch, die zum Versichertenbestand nach Artikel 16 a Absatz 1 gehören.
Art. 49a Abs. 5
5
Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die für die Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person erforderlich sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.
Art. 61 Abs. 5
⁵ Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die für die Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person erforderlich sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.
Art. 105a
Aufgehoben
² SR 832.10
II
Koordination mit der Änderung vom 22. Dezember 2023 des KVG (Einheitliche Finanzierung der Leistungen)
¹
Bei gleichzeitigem Inkrafttreten von Artikel 16 Absatz 3bis der vorliegenden Änderung (Ziff. I) und von Artikel 16 Absatz 3bis der Änderung vom 22. Dezember 2023
⁴
des KVG
⁵
(Ziff. I) hat die vorliegende Änderung Vorrang.
²
Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2023 des KVG wird Artikel 49a Absatz 5 der vorliegenden Änderung zu Artikel 60 Absatz 8bis.
⁴ BBl 2024 31
⁵ SR 832.10
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Artikel 16 Absatz 3bis tritt nicht vor der Änderung vom 22. Dezember 2023 ⁶ des KVG ⁷ (Einheitliche Finanzierung der Leistungen) in Kraft.
Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
⁶ BBl 2024 31
⁷ SR 832.10
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich)
Kurzer Titel
KVG
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