Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)
(Massnahmenpaket Sanktionenvollzug)
Änderung vom 14. Juni 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. November 2022 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2022 2991
I
Das Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 ² wird wie folgt geändert:
Art. 4 zweiter Satz
... Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen.
Art. 9 Abs. 4
⁴ Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 a Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt, so ordnet die zuständige Behörde eine sachverständige Begutachtung der Gefahr an, die vom Jugendlichen für Dritte ausgeht.
Art 10 Abs. 1 zweiter Satz
¹ ... Sind mehrere Schutzmassnahmen erforderlich, so kann die urteilende Behörde diese zusammen anordnen.
Art. 12 Abs. 2 und 3
² Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene
unter Beistandschaft, so darf keine Aufsicht angeordnet werden.
³ Die Aufsicht kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.
Art. 13 Abs. 3 und 4
³ Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden.
⁴ Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen der Volljährigkeit nur mit Einverständnis des jungen Erwachsenen angeordnet werden.
Art. 14 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 4 und 5
⁴ Steht der Jugendliche unter Vormundschaft oder der junge Erwachsene unter Beistandschaft, so teilt die urteilende Behörde der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.
⁵ Wurde die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB ³ ) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so kann sie unter den Voraussetzungen nach Artikel 19 c in Form der Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB weitergeführt werden.
³ SR 311.0
Art. 19 Abs. 1bis, 3 und 4
¹bis Wurde eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB ⁴ ) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission
nach Artikel 91 a StGB.
³ Aufgehoben
⁴ Aufgehoben
⁴ SR 311.0
Art. 19a Anschlussmassnahmen a. Grundsätze
¹ Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Jugendlichen oder den jungen Erwachsenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen.
² Die Vollzugsbehörde kann gestützt auf die Artikel 19 b und 19 c eine Massnahme nach dem StGB ⁵ nur beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen nicht gegeben sind oder solche Massnahmen nicht genügen, um schwerwiegende Nachteile für die Sicherheit Dritter abzuwenden.
⁵ SR 311.0
Art. 19b b. Tätigkeitsverbot und
Kontakt- und Rayonverbot
nach dem StGB
¹ Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16 a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde dem Erwachsenengericht
am Wohnsitz des jungen Erwachsenen die Anordnung eines Verbots nach Artikel 67 Absatz 2 oder 67 b Absatz 1 StGB ⁶ .
² Das Erwachsenengericht
kann gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2bis und 67 b Absatz 5 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde verlängern.
³ Es kann gestützt auf Artikel 67 d Absatz 1 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen.
⁶ SR 311.0
Art. 19c c. Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 StGB nach geschlossener Unterbringung
¹ Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht
am Wohnsitz des jungen Erwachsenen vor dem Ende der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder eines Freiheitsentzugs, der im Anschluss an diese Massnahme vollzogen wird, die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB ⁷ , wenn:
a.
der junge Erwachsene nach Vollendung des 16. Altersjahres einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;
b.
aufgrund der Tat eine Unterbringung angeordnet wurde, die zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen wurde;
c.
bei Wegfall der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder am Ende des im Anschluss an diese Massnahme vollzogenen Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass er erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht; und
d.
er volljährig ist.
² Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
a.
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
b.
eine unabhängige sachverständige Begutachtung
nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
c.
die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91 a StGB; und
d.
die Anhörung des jungen Erwachsenen.
³ Ordnet das Erwachsenengericht
eine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB an, so hebt es die noch bestehende geschlossene Unterbringung auf.
⁷ SR 311.0
Art. 25a abis. Verwahrungsvorbehalt
¹ Die urteilende Behörde behält im Grundurteil die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB ⁸ für die Zeit nach dem 18. Altersjahr des Jugendlichen vor, wenn:
a.
dieser einen Mord (Art. 112 StGB) begangen hat;
b.
er wegen dieser Tat zu einem Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren verurteilt wird;
c.
keine Unterbringung nach Artikel 15 angeordnet wird; und
d.
aufgrund der Tatumstände und der Persönlichkeit des Jugendlichen zum Zeitpunkt des Grundurteils davon ausgegangen werden muss, dass der Jugendliche eine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt.
² Wird der Jugendliche im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so legt die urteilende Behörde
fest, welcher Anteil der Strafe auf Mord entfällt. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
³ Der Vorbehalt gilt bis zur endgültigen Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt für denselben Jugendlichen aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils.
⁴ Die Vollzugsbehörde hebt den Vorbehalt auf, wenn der Jugendliche keine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt. Sie prüft jährlich, ob der Vorbehalt aufgehoben werden kann; dabei stützt sie sich auf:
a.
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie der Person, die den Jugendlichen begleitet;
b.
eine sachverständige Begutachtung;
c.
die Anhörung des Jugendlichen, wenn der Vorbehalt beibehalten werden soll.
⁸ SR 311.0
Art. 27a cbis. Anordnung der vorbehaltenen Verwahrung
¹ Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengericht
am Wohnsitz des verurteilten Jugendlichen vor dem Ende des Freiheitsentzugs die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB ⁹ , wenn:
a.
die Verwahrung gestützt auf Artikel 25 a vorbehalten wurde;
b.
bei Beendigung des Freiheitsentzugs ernsthaft zu erwarten ist, dass der verurteilte Jugendliche erneut einen Mord (Art. 112 StGB) begeht;
c.
die Voraussetzungen für eine geeignete Erwachsenenschutzmassnahme des Zivilrechts nicht gegeben sind; und
d.
der verurteilte Jugendliche bei seiner Entlassung volljährig ist.
² Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
a.
den Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung;
b.
das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 StGB;
c.
die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91 a StGB; und
d.
die Anhörung des jungen Erwachsenen.
Art. 28 Abs. 3
³ Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission nach Artikel 91 a StGB.
⁹ SR 311.0
Art. 32 Abs. 3 dritter Satz
³ ... Wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die aufgrund eines Mordes (Art. 112 StGB 1⁰ ) und zum Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen angeordnet wurde, aus einem anderen Grund
aufgehoben, so ordnet die Vollzugsbehörde den Vollzug der Reststrafe an.
1⁰ SR 311.0
Art. 45 Abs. 2
² Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.
² SR 311.1
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
Bundesrecht
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug)
Kurzer Titel
JStG
Alternativer Titel
Jugendstrafgesetz
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