BBl 2024 1399
CH - Bundesblatt

Straf- und Einziehungsbescheid

Straf- und Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 29 Mai 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-065/01 gegen Da Fonseca Filipe, geboren 11. August 1980, Staatsangehörigkeit Portugal, Musik-Produzent, getrennt, unbekannten Aufenthaltes, folgenden Straf- und Einziehungsbescheid:
1.
Da Fonseca Filipe wird der Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Clublokal des Tertulia Vereins an der Industriestrasse 3 in 5702 Niederlenz (AG) durch
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Anbieten des Geräts U40431 mit den Spielbankenspielen Seven, Spartan, Viva Mexico, Pirates, Triple, Luna Park und Tutankhamen in der Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 6. April 2022
für schuldig befunden.
2.
Da Fonseca Filipe wird zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu 70 Franken, ausmachend 2450 Franken verurteilt.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4.
Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
5.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 2608 Franken (Spruchgebühr 2368.00 Franken, Schreibgebühr 240 Franken), werden Da Fonseca Filipe auferlegt.
6.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
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Schweizerisches Strafregister
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Migrationsamt des Kantons Bern
7.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB).
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
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wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
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wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
18. Juni 2024 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Straf- und Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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