BBl 2024 1385
CH - Bundesblatt

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung
(Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01 ])
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen:
Verfügung
vom 18. April 2024
Tarifvorlage der Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern
in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs KT 2025 ein.
Die Tarifanpassungen betreffen die demografischen Grundlagen und die Erfahrungstarifierung im Risikotarif und die Kostenparameter im Kostentarif. Die Möglichkeit der Rabatte bei Invaliditätsprämie mit Case-Management Option wird nicht mehr angeboten. Ferner wird der Risikotarif mit einem Quotentarif ergänzt.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.
Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 18. April 2024 zugestimmt hat.
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2025 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.
14. Juni 2024 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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