Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)»
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)»
Vorprüfung
Die Schweizerische Bundeskanzlei,
nach Prüfung der am 8. Mai 2024 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 11. März 2024 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ¹ über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 1978 ² über die politischen Rechte,
verfügt:
1.
Die am 8. Mai 2024 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB ³ ) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.
2.
Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen:
1.
Trede Aline, Sonneggring 15, 3008 Bern
2.
Girod Bastien, Ackerstrasse 44, 8005 Zürich
3.
Masshardt Nadine, Zeltweg 11, 3012 Bern
4.
Vara Céline, Case postale 3210, 2001 Neuchâtel
5.
Gysin Greta, Via Garavina 1, 6821 Rovio
6.
Mahrer Anne, Rue de Frémis 61, 1241 Puplinge
7.
Klopfenstein Broggini Delphine, Chemin Ravoux 3, 1290 Versoix
8.
Meyer Simon, Habsburgstrasse 37, 8037 Zürich
9.
Clivaz Christophe, Avenue de Pratifori 13, 1950 Sion
10.
Mazzone Lisa, Avenue Ernest-Pictet 5, 1203 Genève
11.
Meyer Mattea, Unterrütiweg 3, 8400 Winterthur
12.
Müller David, Wildstrasse 30, 3097 Liebefeld
13.
Egger Kurt, Sportlerweg 4, 8360 Eschlikon
14.
Pult Jon, Engadinstrasse 19, 7000 Chur
15.
Chauderna Margot, Rue du Simplon 6, 1700 Fribourg
16.
Van Singer Christian, Chemin de la Grange-Rouge 46, 1090 La Croix (Lutry)
17.
Lüthi Thomas, Weinhaldenweg 17, 4614 Hägendorf
18.
Bourgoin Samantha, Al Rodónd 40, 6672 Gordevio
19.
Eckert Leona, Magergasse 7, 7206 Igis
20.
Muntwyler Urs, Hopfenrain 7, 3007 Bern
21.
Erni Magdalena, Goldiwilstrasse 41, 3600 Thun
22.
Ryser Franziska, Schneebergstrasse 2, 9000 St. Gallen
23.
Pointet François, Chemin de la Praz Maigroz 8, 1805 Jongny
24.
Wüthrich Adrian, Alpenstrasse 42, 4950 Huttwil
25.
Glättli Balthasar, Förrlibuckstrasse 227, 8005 Zürich
26.
Brenzikofer Florence, Mattenweg 183b, 4494 Oltingen
27.
Tribelhorn Thomas, Hüslimattweg 6, 4448 Läufelfingen
3.
Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.
4.
Mitteilung an das Initiativkomitee: GRÜNE Schweiz, Waisenhausplatz 21, 3011 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 11. Juni 2024.
28. Mai 2024 | Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
¹ SR 161.1
² SR 161.11
³ SR 311.0
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)»
Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 89 Abs. 3bis
³bis Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen.
Art. 197 Ziff. 15
⁵
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3bis (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)
¹ Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt:
a.
bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bis durch Volk und Stände;
b.
bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bis durch Volk und Stände; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.
² Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁴ SR 101
⁵ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
Bundesrecht
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)». Vorprüfung
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