BBl 2024 1229
CH - Bundesblatt

Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Organtransplantationen bei Erwachsenen - Lebertransplantationen

Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Organtransplantationen bei Erwachsenen - Lebertransplantationen
vom 24. Mai 2024
Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM-Fachorgans an seiner Sitzung vom 24. Mai 2024 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10 ) sowie Artikel 3 Absätze 3-5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen:
1. Zuteilung
Mit Beschluss vom 9. März 2023, publiziert am 21. März 2023, wurde der Bereich «Organtransplantationen bei Erwachsenen» erneut der hochspezialisierten Medizin zugeordnet. Die Leistungsvergabe im Teilbereich «Lebertransplantationen» erfolgt an folgende Zentren:
-
Insel Gruppe AG, Inselspital Universitätsspital Bern; Bern
-
Les Hôpitaux universitaires de Genève; Genève
-
Universitätsspital Zürich; Zürich
Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.
2. Anforderungen
Die vorgenannten Zentren haben für den Erhalt eines Leistungsauftrages bereichsspezifische Anforderungen zu erfüllen, welche durch das HSM-Fachorgan basierend auf den Planungskriterien der IVHSM sowie den Kriterien der Versorgungsplanung gemäss KVG und KVV definiert wurden (siehe Anlage I).
Die Anforderungen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.
3. Auflagen
Die vorgenannten Zentren haben während der Laufzeit der HSM-Leistungsaufträge folgende Auflagen zu erfüllen:
a)
Die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102 ), die die Spitäler betreffen, sind einzuhalten, insbesondere auch diejenigen, die per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind (AS 2021 439).
b)
Übernahme der Versorgungsaufgaben und Einhaltung der damit verbundenen Anforderungen.
c)
Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Auflagen und Anforderungen sowie bei der Überprüfung der Einhaltung derselben.
d)
Berichterstattung an das HSM-Projektsekretariat zuhanden der IVHSM-Organe:
a.
Umgehende Offenlegung allfälliger Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sowie strukturelle und personelle Änderungen, welche die Qualitätssicherung beeinflussen (bspw. Umstrukturierungen der Klinik, Vakanzen der Klinikdirektion oder in der ärztlichen sowie pflegerischen Leitung);
b.
Jährliche Einreichung der im Rahmen des Registers (Register der Swiss Transplant Cohort Study [STCS] und Jahresbericht von Swisstransplant) erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inkl. der Fallzahlen. Die Zentren reichen die standardisierten, direkt vergleichbaren Daten beim HSM-Projektsekretariat koordiniert ein und bestimmen zu diesem Zweck eine verantwortliche Person;
c.
Ermächtigung der Registerbetreiber, die in den Registern erhobenen Daten an das HSM-Projektsekretariat weiterzuleiten;
d.
Berichterstattung zu Lehre, Weiterbildung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Inkrafttreten des Leistungsauftrags.
e)
Einheitliche Erhebung und Übermittlung der geforderten Daten an das STCS-Register und an Swisstransplant für jede HSM-Patientin und jeden HSM-Patienten.
f)
Anteilsmässige Beteiligung an den Betriebskosten der STCS.
g)
Regelmässige unabhängige Auditierung der Registerdaten zwecks Qualitätssicherung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Den IVHSM-Organen werden die Auditresultate bekannt gegeben und die auditierten Zentren namentlich genannt.
h)
Sicherstellen eines regelmässigen Benchmarkings.
i)
Die Zentren und ihre Netzwerke verpflichten sich, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Zahl der Organspenderinnen und Organspender zu erhöhen.
Die Auflagen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.
4. Befristung
Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 30. Juni 2030 befristet.
5. Begründung
Für die Begründung der Leistungszuteilung wird auf den Schlussbericht «Reevaluation - Organtransplantationen bei Erwachsenen, Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung» vom 24. Mai 2024 verwiesen.
6. Inkrafttreten
Der vorliegende Entscheid tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
7. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90 a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin).
Hinweis für nicht berücksichtigte Leistungserbringer
Nicht berücksichtigte Leistungserbringer erhalten eine separate individuelle Verfügung mit eingehender Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Dagegen kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1313/2019, C 2654/2019 vom 11. November 2021 (E. 4.6) muss im Falle einer Beschwerde diese nur gegen die individuelle Verfügung erhoben werden, nicht aber gegen den vorliegenden Beschluss.
Mitteilung und Publikation
Der Schlussbericht «Reevaluation - Organtransplantationen bei Erwachsenen, Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung» vom 24. Mai 2024 kann auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren eingesehen werden (
www.gdk-cds.ch ).
Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.
4. Juni 2024 Für das HSM-Beschlussorgan Die Präsidentin: Natalie Rickli

Anlage I zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Organtransplantationen bei Erwachsenen - Lebertransplantationen

Bereichsspezifische Anforderungen

Bewilligung
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Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für die Transplantation von Organen und Einhalten der Bestimmungen der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung [SR 810.211 ]).
Struktur- und Prozessqualität
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Eine für das Transplantationszentrum verantwortliche Kaderärztin oder ein verantwortlicher Kaderarzt ist bestimmt.
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Die prä- und posttransplantäre Versorgung der Patientinnen und Patienten ist in Betreuungsnetzwerken gewährleistet.
Lehre, Weiterbildung und Forschung
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SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte Hepatologie (Schwerpunkt).
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SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Viszeralchirurgie (Schwerpunkt) Kategorie V1.
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Angebot und aktive Beteiligung an anerkannten Programmen für Weiter- und Fortbildung für ärztliche, pflegerische und andere Fachpersonen im Bereich der Organtransplantationen.
-
Erfüllung der Anforderungen des HSM-Fachorgans an die Lehre, Weiterbildung und Forschung (siehe Anlage II).

Anlage II zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Organtransplantationen bei Erwachsenen - Lebertransplantationen

Evaluationsschema der Anforderungen an die Lehre, Weiterbildung und Forschung

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1 Ausbildung Keine Medizinstudentinnen oder -studenten in Ausbildung 0 Punkte
Mindestens eine Medizinstudentin oder ein Medizinstudent in Ausbildung pro Semester (akzeptiert werden formelle Unterassistenzlehrprogramme oder -kurse resp. anderweitig ausgestaltete, strukturierte Ausbildungsprogramme) 1 Punkt
2 Weiterbildung Keine Anwärterinnen oder Anwärter auf den Schwerpunkttitel in Hepatologie und auf den Schwerpunkttitel in Viszeralchirurgie . 0 Punkte
Mindestens je eine Weiterbildungsstelle zum Erlangen des Schwerpunkttitels in Hepatologie und des Schwerpunkttitels in Viszeralchirurgie ist nachweislich lückenlos besetzt. 1 Punkt
3 Klinische Forschung Keine klinische Forschung mit Bezug zu Lebertransplantationen bei Erwachsenen 0 Punkte
Durchführung einer Mono- oder Beteiligung an Multizenterstudie mit Bezug zu Lebertransplan tationen bei Erwachsenen und mind. eine Study Nurse/Study Coordinator angestellt 1 Punkt
Hauptleitung einer Multizenterstudie mit Bezug zu Lebertransplantationen bei Erwachsenen 2 Punkte
4 Publikationen (peer-reviewed) Keine in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug zu Lebertransplantationen bei Erwachsenen 0 Punkte
Eine, in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug zu Lebertransplantationen bei Erwachsenen pro Jahr im Durchschnitt (Mitglied des Teams ist Erst-, Zweit- oder Letztautor/in. Bei Multizenterstudien werden auch Co-Autorenschaften akzeptiert) 1 Punkt
Mehr als eine, in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug zu Lebertransplantationen bei Erwachsenen pro Jahr im Durchschnitt (Mitglied des Teams ist Erst-, Zweit- oder Letztautor/in. Bei Multizenterstudien werden auch Co-Autorenschaften akzeptiert) 2 Punkte
Das Kriterium «Aktive Beteiligung an Lehre, Weiterbildung und Forschung» gilt als erfüllt, wenn mindestens vier von maximal sechs möglichen Punkten erreicht werden.
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