BBl 2024 1218
CH - Bundesblatt

Vorlage B: Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, dem Koordinierten Verkehr und den kantonalen Notfalltreffpunkten sowie allgemeine Bestimmungen zum Zivilschutz

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

Vorlage B: Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, dem Koordinierten Verkehr und den kantonalen Notfalltreffpunkten sowie allgemeine Bestimmungen zum Zivilschutz

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1216

I

Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 ² wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2bis und 2ter
²bis Er regelt im Bereich des koordinierten Sanitätsdiensts:
a.
die Aus-, Weiter- und Fortbildung und die Forschung;
b.
den Einsatz der Mittel der Stellen, die mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind.
²ter Er regelt im Bereich der Koordination des Verkehrswesens:
a.
welche Stellen mit der Planung, der Vorbereitung und der Durchführung von Massnahmen zur Ereignisbewältigung beauftragt sind;
b.
die Anordnung und die Durchführung von vorrangigen Transporten im Personen- und Güterverkehr zur Ereignisbewältigung.
Art. 9 Abs. 3bis und 5
³bis Die Kantone betreiben Notfalltreffpunkte. Das BABS unterstützt sie bei der Koordination.
⁵ Er stellt sicher, dass die Systeme nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c sowie 2-4 auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.
Art. 12 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 13 Abs. 1
¹ Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung, der Notfall- und Katastrophenmedizin und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
Art. 22 Abs. 3bis
³bis Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie Forschungstätigkeiten beauftragen.
Art. 27 Bst. b
Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2 Bst. b-cbis
² Nicht schutzdienstpflichtig ist, wer:
b.
Aufgehoben
c.
von einer medizinischen Untersuchungskommission für militärdienstuntauglich erklärt wurde und in diesem Zeitpunkt mindestens 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee geleistet hat;
cbis.
aus der Zivildienstpflicht ausscheidet; ausgenommen sind Personen, die von der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 ³ vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurden und in diesem Zeitpunkt insgesamt weniger als 166 Tage Ausbildungsdienst in der Armee oder Dienst im Zivildienst geleistet haben;
³ SR 824.0
Art. 31 Abs. 1-4 und 7 Bst. a
¹ Die Schutzdienstpflicht beginnt in dem Jahr, in dem die Person die Grundausbildung begonnen hat, frühestens mit 18 Jahren, und endet spätestens am Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt wird.
² Sie dauert maximal vierzehn Jahre oder 245 Diensttage. Es besteht kein Anspruch darauf, 245 Diensttage oder mehr als die jährliche Mindestdauer nach Artikel 53 Absatz 1 zu leisten. Im Militärdienst geleistete Diensttage werden angerechnet.
³ und ⁴ Aufgehoben
⁷ Der Bundesrat kann:
a.
Aufgehoben
Art. 34 Abs. 1bis
¹bis Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen spätestens in dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Rekrutierung für den Zivilschutz aufgeboten.
Art. 35 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 41 Wehrpflichtersatzabgabe
Schutzdienstpflichtigen und Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und ersatzabgabepflichtig sind, werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe sämtliche geleisteten Schutzdiensttage angerechnet, die besoldet sind.
Art. 45 Abs. 2
² Das BABS erlässt Bestimmungen zum Aufgebot für Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 54 Absätze 2-4.
Art. 46 Abs. 4 und 47 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 49 Abs. 1, 1bis, 1quater und 4-6
¹ Die Grundausbildung beginnt spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung für den Zivilschutz.
¹bis Personen, die nach der Vollendung ihres 24. Altersjahrs schutzdienstpflichtig werden, müssen die Grundausbildung innerhalb eines Jahres nach ihrer Einteilung im Zivilschutz beginnen.
¹quater Kann der Schutzdienstpflichtige die Frist des Beginns der Grundausbildung aus unvorhergesehenen Gründen nicht einhalten, so kann der Kanton diese verlängern. Der Schutzdienstpflichtige muss die Grundausbildung aber in jedem Fall spätestens in dem Jahr, in dem er 30 Jahre alt wird, beginnen. ⁴
⁴ Leistet eine Person freiwillig Schutzdienst oder hat sie bereits die Rekrutenschule absolviert, so kann der Kanton bestimmen, ob und welche Teile der Grundausbildung sie absolvieren muss. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁵ und ⁶ Aufgehoben
⁴ Wird zu Ziffer 1ter, wenn Vorlage A später als Vorlage B in Kraft tritt.
Art. 54 Abs. 2 Bst. c und 5
² Es ist zuständig für:
c.
Aufgehoben
⁵ Es legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ziele und die Inhalte der Zivilschutzausbildung fest.
Art. 71 Abs. 3, 75 Bst. d, 76 Abs. 1 Bst. d und 4, 91 Abs. 1 Bst. d und 93 Abs. 4
Aufgehoben
² SR 520.1

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang

(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Militärgesetz vom 3. Februar 1995

⁵ SR 510.10
Art. 49 Abs. 2
² Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht absolviert haben, werden aus der Militärdienstpflicht entlassen und der Schutzdienstpflicht unterstellt.

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008

über militärische und andere Informationssysteme im VBS

⁶ SR 510.91
Art. 72 Verantwortliches Organ
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt das Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).
Art. 73 Einleitungssatz
Das IES-KSD dient dem BABS sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben:
Art. 75 Einleitungssatz
Das BABS und die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei:
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG). Vorlage B: Bestimmungen zum Koordinierten Sanitätsdienst, dem Koordinierten Verkehr und den kantonalen Notfalltreffpunkten sowie allgemeine Bestimmungen zum Zivilschutz (Entwurf)
Kurzer Titel
BZG
Alternativer Titel
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
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