Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt Thun Nord - Spiez (Wimmis), Kanton Bern
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt Thun Nord - Spiez (Wimmis), Kanton Bern
vom 18. Juli 2024
Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 lit. a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen:
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06 im Baustellenbereich:
in Fahrtrichtung Spiez
1.
von km 29.855 bis km 30.245: 100 km/h
2.
von km 30.245 bis km 36.800: 80 km/h
in Fahrtrichtung Bern
3.
von km 37.350 bis km 36.950: 100 km/h
4.
von km 36.950 bis km 30.600: 80 km/h
II
Verschwenkung der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.
III
Die maximale Durchfahrtsbreite im Baustellenbereich beträgt 6.10 m inkl. Markierungslinien (2.50 m, Überholspur (exkl. Markierungslinien) / 3.00 m, Normalspur (exkl. Markierungslinien) in Fahrtrichtung Spiez, und dito in Fahrtrichtung Bern.
IV
Die maximale Durchfahrtshöhe beträgt 4.50 m im Baustellenbereich auf der Stammachse in alle Fahrtrichtungen.
V
Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Verkehrsführungsplänen Nr. RUTS_S_AUSF_HL_T_12_si_1211 und RUTS_S_AUSF_HL_T_12_si_1212 entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten: ab 29. Juli 2024 bis Ende der Bauphase Instandsetzung Mittelstreifen (voraussichtlich ca. 29. November 2024).
VI
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VII
Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021 ) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen,Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
31. Juli 2024 | Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Valentina Kumpusch, Vizedirektorin, Abteilungschefin |
Bundesrecht
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N06, Abschnitt Thun Nord - Spiez (Wimmis), Kanton Bern