Postgesetz
Postgesetz
(PG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der eidgenössischen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 2. Juli 2024 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1837
² BBl 2024 …
I
Das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 ³ wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. abis
In diesem Gesetz bedeuten:
abis.
Frühzustellung : Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr;
Art. 16 Abs. 5 zweiter Satz, 6 und 7 Bst. a
⁵ … Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.
⁶ Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen.
⁷ Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a.
45 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
Minderheit (Marti Min Li, Bulliard, Klopfenstein Broggini, Pult, Roth David, Roth Pasquier, Schlatter, Stadler, Storni, Töngi, Tuosto)
Art. 16 Abs. 7 Bst. b
⁷ Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
b.
30 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.
Gliederungstitel vor Art. 19a
3
a
. Abschnitt: Frühzustellermässigungen
Art. 19a Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
¹ Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19 b Abs. 1).
² Von Frühzustellermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.
³ Die Frühzustellermässigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Sie darf den jeweiligen Frühzustellpreis nicht übersteigen.
⁴ Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigung jährlich einen Beitrag von 30 Millionen Franken.
Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen
¹ Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen mit Frühzustellungsermässigung in der Frühzustellung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren.
² Frühzustellorganisationen müssen die Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.
³ Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Quersubventionierungsverbot).
⁴ Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung der Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes notwendig sind.
Art. 19c Verfahren
¹ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen.
² Das BAKOM kann die Post zum Vollzug beiziehen.
³ SR 783.0
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 2 Buchstabe abis sowie 19 a -19 c gelten bis sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Mehrheit
⁴ Die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 gilt bis sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten; danach werden die Artikel 16 Absätze 4-7 aufgehoben.
Minderheit (Rutz Gregor, Giezendanner, Hurter Thomas, Kutter, Quadri, Roth Pasquier, Schnyder, Sollberger, Stadler, Umbricht Pieren)
⁴ Die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 gilt bis sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten; danach ist sie hinfällig.
Bundesrecht
Postgesetz (PG) (Entwurf)
Kurzer Titel
PG
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