BBl 2024 1801
CH - Bundesblatt

(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Geschäftsreglement des Nationalrates

(GRN)

(Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen)

Änderung vom …
Der Nationalrat,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 27. Juni 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1799
I
Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 ² wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1 und 2
¹ Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Session schriftlich einreichen.
² Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate können von mehreren Ratsmitgliedern oder Fraktionen gemeinsam eingereicht werden (Miturheberschaft). Die Höchstzahl der Miturhebenden entspricht der Anzahl Fraktionen im Parlament.
Minderheit Flach, Fonio, Glättli, Jost, Klopfenstein-Broggini, Marti Samira, Masshardt, Pfister Gerhard, Schläfli, Tschopp, Widmer Céline
Abs. 1: gemäss geltendem Recht
Art. 29 Abs. 1bis
¹bis Parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate mit mehreren Urhebenden (Art. 25 Abs. 2) können von weiteren Ratsmitgliedern mitunterzeichnet werden.
Art. 29a Miturheberschaft
¹ Die Rechte, die der oder dem Urhebenden einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats gemäss Gesetz oder diesem Reglement zustehen, werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 von der ersten Miturheberin oder dem ersten Miturheber ausgeübt. Eine Vertretung durch eine Miturheberin, einen Miturheber oder mehrere Miturhebende ist möglich.
² Die Miturhebenden entscheiden über die Aufteilung der ihnen zustehenden Gesamtredezeit.
³ Von mehreren Ratsmitgliedern eingereichte parlamentarische Initiativen, Motionen und Postulate bleiben hängig, wenn eine Miturheberin oder ein Miturheber aus dem Rat ausscheidet.
Minderheit Widmer Céline, Glättli, Gysin Greta, Klopfenstein-Broggini, Marti Samira, Masshardt, Paganini, Schläfli, Tschopp
Art. 29a Abs. 1, 1bis und 2
¹ Die Rechte, die der oder dem Urhebenden einer parlamentarischen Initiative, einer Motion oder eines Postulats gemäss Gesetz oder diesem Reglement zustehen, werden von den Miturhebenden gemeinsam ausgeübt. Diese können die Ausübung eines oder mehrerer dieser Rechte an eine Miturheberin oder einen Miturheber delegieren.
¹bis Eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat gilt als zurückgezogen, wenn eine Miturheberin oder ein Miturheber dies an einer Rats- oder Kommissionssitzung schriftlich oder mündlich erklärt.
² Streichen
³ …
II
¹ Das Büro des Nationalrates bestimmt das Inkrafttreten.
²
Diese Änderung tritt nur zusammen mit der Änderung vom … des ParlG in Kraft.
Minderheit (Pfister Gerhard, Bally, Fonio, Paganini)
Nichteintreten
Bundesrecht
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Einreichung von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen) (Entwurf)
Kurzer Titel
GRN
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