BBl 2024 1798
CH - Bundesblatt

(Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG)

(Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Mai 2024 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ²
beschliesst:
¹ BBl 2024 1797
² BBl 2024 …

I

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 ³ über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Art. 8a Abs. 3 Bst. d
³ Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
d.
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
³ SR 281.1

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten
Bundesrecht
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (Nichtbekanntgabe von Betreibungseinträgen) (Entwurf)
Kurzer Titel
SchKG
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