Bundesbeschluss über die Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)»
Bundesbeschluss über die Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)»
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung ¹ , nach Prüfung der am 10. August 2023 ² eingereichten Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2023 2008
³ BBl 2024 1720
Art. 1
¹ Die Volksinitiative vom 10. August 2023 «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
² Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 93 Abs. 6
⁶ Zur Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen, die einen unerlässlichen Dienst für die Allgemeinheit erbringen, erhebt der Bund eine Abgabe von 200 Franken pro Jahr ausschliesslich von privaten Haushalten. Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezahlen keine Abgabe.
Art. 197 Ziff. 17
⁴
17. Übergangsbestimmungen zu Art. 93 Abs. 6 (Radio und Fernsehen)
¹ Der Gesamtertrag der Abgabe unterliegt den vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung geltenden Regeln über den Finanzausgleich zwischen den Sprachregionen, um für die sprachlichen Minderheiten gleichwertige und hochwertige Programme zu verbreiten.
² Der Anteil der privaten regionalen Radio- und Fernsehveranstalter an der Abgabe für Radio und Fernsehen entspricht mindestens der vor Inkrafttreten dieser Verfassungsänderung in ihren Konzessionen definierten Summe.
³ Steigt die Zahl der abgabepflichtigen Haushalte, so ist die Abgabe entsprechend zu senken, damit der Gesamtertrag aus der Abgabe unverändert bleibt. Eine allfällige Absenkung der Abgabe erfolgt alle fünf Jahre. Die Teuerung kann dabei berücksichtigt werden.
⁴ Die Grundsätze von Artikel 93 Absatz 6 und Artikel 197 Ziffer 17 Absätze 1-3 sind unmittelbar anwendbares Recht und müssen von allen rechtsanwendenden Behörden und den Gerichten ungeachtet von Artikel 190 angewendet werden.
⁵ Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 93 Absatz 6 unter Beachtung von Artikel 197 Ziffer 17 Absätze 1-3 spätestens 18 Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.
⁴ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
Art. 2
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Eidgenössische Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG Initiative)» (Entwurf)
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