Strafbescheid
Strafbescheid
(Art. 64 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 21. März 2017 hat die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 16-170 gegen Linda MALICI, geb. 30. November 1994, von Basel, ehemals wohnhaft Talstrasse 56, 4112 Flüh, eröffnet.
Mit dem Strafbescheid SB240061 vom 10. Juli 2024, hat die ESTV in Anwendung der Art. 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20 ) und Art. 64 VStrR entschieden:
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1. Linda MALICI wird wegen eventualvorsätzlicher Steuerhinterziehung nach Artikel 96 Absatz 1 lit. a und Absatz 2 MWSTG sowie vorsätzlicher Verfahrenspflichtverletzung nach Artikel 98 lit. e MWSTG schuldig gesprochen. | |||
2. Sie wird mit einer Busse von bestraft. | CHF | 3 500.00 | |
3. An Verfahrenskosten werden ihr auferlegt: | |||
- Spruchgebühr | CHF 300.00 | ||
- Schreibgebühr | CHF 50.00 | CHF | 350.00 |
geschuldeter Gesamtbetrag | CHF | 3 850.00 | |
4. Der Strafbescheid wird nicht im Strafregister eingetragen. | |||
5. Linda MALICI haftet solidarisch mit der nicht mehr existierenden PFS Facility Services GmbH in Liquidation (CHE-316.619.017) für die Bezahlung der eventualvorsätzlich hinterzogenen Steuer in Höhe von CHF 103 237.00 (zuzüglich Verzugszinsen). | |||
6. Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt. |
Gegen diesen Strafbescheid kann die beschuldigte Person innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erheben (Art. 67 Abs. 1 VStrR).
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Sie hat einen bestimmten Antrag, die Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen sowie die Unterschrift der beschuldigten Person oder ihres Rechtsvertreters zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Wird innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR).
Da der Aufenthaltsort der Empfängerin unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird dieser Strafbescheid in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 lit. a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.
12. Juli 2024 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung |
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer. Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung
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